{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-27_1_StR_45_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-27","aktenzeichen":"1 StR 45/55","doktyp":null,"leitsatz":"Auf die Vorlage eines Oberlandesgerichts\nbedarf es, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage inzwischen auf die Vorlage eines anderen Oberlandesgerichts hin\nbereits entschieden hat, keiner erneuten\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! - 2\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 255\n\nArne EEE 3.07\nÄ I, De\n\nGesetz: GVe § 121 Abs 2\n\nRechtssatz: Auf die Vorlage eines Oberlandesgerichts\nbedarf es, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage inzwischen auf die Vorlage eines anderen Oberlandesgerichts hin\nbereits entschieden hat, keiner erneuten\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs\n\nAktenzeichens 1 StR 45/55 OLG Neustadt an der\nseschluss des BGH vom 27. Mai 1955 keinstrasse\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nFrau Paula Sc rn OB A;eborene VEREEB aus\nSEE, geboren an @. EEE GEED ir KO,\n\nwegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Zollhinterziehung u.a-\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 27. kai 1955 beschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Neustadt\nan der 'weinstrasse zur eigenen Entscheidung\nwieder zugeleitet.\n\nDie Angeklagte hat dem kaufmännischen Vertreter\nCD wiederholt gestattet, von ihm eingeschmuggelten\nKaffee in ihrem Gehöft vorübergehend aufzubewahren. Sie ist\ndurch das Urteil des Schöffengerichts Zweibrücken vom 3. Juni\n1954 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr (Art I Abs 2,\n\nArt VIII VO Nr 235) in Tateinheit mit gewerbsmässiger Zollund mit Steuerhinterziehung (§§ 396 Abs 1, 401 b Abs 1 RAbgO)\nzu drei jochen Gefängnis und zu 75 DU Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Ferner ist\ngegen sie auf Zinziehung und auf Wertersatz erkannt worden\nAuf ihre Berufung, die sie zum Ausspruch über die zZinziehung und den Wertersatz in der Fauptverhandlung zurückgenommen hat, stellte das Landgericht das Verfahren gemäss\n§ 2 Abs 2, § 4 Abs 1 Nr 2 StiG 1954 ein. Zur Begründung\nist im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nKöln vom 7. September 1954 (NIJW 1954, 1456 Nr 18) in dem\nUrteil ausgeführt: Die allgemeinen Straffreiheitsvoraus-\n\nsetzungen seien gegeben. Eindernisse stünden der Straf-\n\n. Freiheit nicht entgegen. Insbesondere treffe § 4 Abs 1\n\nIr 1 StEG 1954 nicht zu. Diese Vorschrift gelte (unter\nihren übrigen Voraussetzungen) für Steuer- und l.onopolvergehen nur insoweit, als deren Begehung nicht zeitlich\nnit der Entstehung der Steuer- (lonopol-) Forderung zusammentreffe, auf die die Straftat sich beziehe. Entstehe\ndie Steuer- oder Monopolforderung gleichzeitig mit Begehung\nder Straftat - wie meist bei Zoll- und Verbrauchssteuervergehen - so bestimme sich nach § 4 Abs 1 Nr 2 StfG 1954,\nob Straffreiheit gewährt wird.\n\nDas Oberlandesgericht Neustadt a.d.W. will dieser\nRechtsauffassung beipflichten und \"demgemäss\" über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts\nKaiserslautern als Nebenklägers entscheiden. Es sieht sich\njedoch daran durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen\nvon 29. September 1954 - Ss 96/54 - gehindert und hat daher\ndie Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei der\nBeschlussfassung des Oberlandesgerichts über die Vorlage\ngegeben. Inzwischen ist jedoch in einem gleichliegenden\nFalle auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt a.l.\nder Beschluss des 3. Strafsenats des 3undesgerichtshofs\nvom 1. Februar 1955 - 3 StR 583/54 - (NJW 1955, 511 ir 17)\nergangen. Danach gilt für alle Steuer- und \\\\onopolvergehen,\ndie sich auf eine Steuer- (Monopol-) Forderung beziehen,\n§ 4 Abs 1 Nr 1 StFG 1954 ohne Rücksicht darauf, ob das\nEntstehen der Abgabenforderung zeitlich mit der Straftat\nzusammenfällt oder nicht. Die Rechtsansicht, dass sich\nbei zeitlichen Zusammentreffen der Tatbegehung mit dem\nEntstehen der Steuer- (ifonopol-) Forderung die Straffreiheit\nnach § 4 Abs 1 Ir 2 Ste - 1954 richte, wird in dem 3esciıluss\nabgelehnt.\n\nSQ\n\nLe}\n\nLe\n%\n\nDamit erledigt sich die Vorlage. Die Entscheidung des\nOberlandesgerichts Bremen, von der das vorlegende Oberlandesgericht hatte abweichen wollen, ist durch die im selben Sinn\nlautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt.\n\nDie Pflicht zur Vorlage gemäss § 121 Abs 2 GVG besteht für\nein Oberlandes„ericht wegen der abweichenden üntscheidung\neines anderen Oberlandesgerichts nur solange, als nicht zu\nder strittigen Rechtsfrege eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Strafsachen zu sicbern (Begründung zuArt 112\nNr 49 des üUntwurfs eines Rechtsvereinheitlichungsgesetzes).\nDieser Zweck ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige «ecktsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist. Erst wenn von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, entsteht die Vorlagevflicht aufs neue\n(vgl SCEHZ 5, 356 und 15,151 zu § 28 Abs 2 FGG; BCHZ 15, 207\nzu § 79 Abs 2 GBO; RGZ 158, 50, 53 zu § 28 Abs 2 TCG; JG 5,\n1 zu § 79 Abs 2 630). Dieser Fall ist hier nicht gegeben.\nVon der oben erwähnten Entscheidun: des 3. Strafsenats des\nBundesgerichtslofs hat das vorlegende Oberlandesgericht nicht\nabweichen wollen; sie lag bei seiner Beschlussfassung noch\nnicht vor. Vielmehr wollte das Oberlandesgericht Neustadt\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen. Diese\nist, wenn schon auf eine andere Vorlage hin, ergangen. Für\neine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage durch\nden Bundesgerichtsiiof ist im Bereiche des § 121 Abs 2 GVG\n\nkein Raum.\n\nDagegen wäre das Oberlandesgericht nach neuer Beschlussfassung wiederum zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn es nunmehr auch von dessen üntscheidung\nabweichen wollte. Für diesen Fall wird bemerkt:\n\nSu ie\n\nu nt Pe\n\nDer beschliessende Senat tritt der Ent-cheidung des\n3. Strafsenats bei. Folgte man nämlich der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der für die\nEntstehung der Steuer- (ilonopol-) Forderung festgesetzte\nStichtag des 31. Dezember 1952 als Voraussetzung für die\nGewährung von Straffreiheit für Steuer- (kKonopol-) Vergehen gegenstandslos. Fätte insbesondere die Begrenzung\ndes Anwendungsbereichs des § 4 Abs 1 Ir 2 StiG 1954 auf\nTaten, \"auf welche die Nr 1 nicht anwendbar ist\", den ihr\nvon dem Oberlandesgericht Neustadt beigelegten Sinn, dass\ndie Vorschrift stets eingreife, wenn nicht schon ein Fall\nim Sinne von Hr 1 vorliegt, sc wäre % 4 Abs 1 Ir La und\nUr 2 das. im !linblick auf die allgemeine Regelung ($$ ı ff\nStFG 1954) überflüssig. Dann hätte das Gesetz die Sonderregelung auf die in § 4 Abs 1 \\!r 1 b bestimmte Erweiterung\nder Straffreiheit für Steuervergehen beschränken können,\ndie sich auf Steuern bezieht, für die eine Steuerklärung\ngefordert wird. “it dem Oberlandesgericnt Weustadt die Fest- |\nsetzung des Stichtages vom 31. Dezember 1952 als eine blosse\nnähere 3ezeichnung derjenigen Steuerforderungen zu verstehen,\ndie \"mit dem Ablauf des Kalenderjahres entstehen\" (vgl dazu\n§ 3 Abs 5 StAnpG) erscheint wenig sinnvoll; der Stichtag\nfür Honopolforderungen ist damit überhaupt nicht .erklärt.\nauch dass die Beziehung zwischen der Steuer- (!lonopol-)\nStraftat und der Steuer- (Monopol-) Forderung in 8 4 Abs 1\nkr 1 StF« 1954 die Entstehung der Forderung vor Begehung\nder Straftat voraussetze, kann dem vorlegenden Cberlandessericht nicht zugegeben werden. Die Beziehung ist gegenständlich, nicht zeitlich zu verstehen. Sie besteht auch\nbei Steuer- (tionopol-)Forderungen, die zugleich mit der\nBegehung des Steuer- (Monopol-) Vergehens entstehen, sowie\nbeim Versuch.\n\n-5-\n\nAuf das Einfuhrvergehen bezieht sich § 4 StFG 1954\nnicht; hierfür gelten die allgemeinen Straffreiheitsvorschriften (BGH 1 StR 598/52 von 14. April 1953).\n\nDr. Hörchner mantel Martin\nHübner Dr Mannzen\n\nJun re LEE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-27/1-str-45-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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