{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-24_1_StR_200_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-24","aktenzeichen":"1 StR 200/54","doktyp":null,"leitsatz":"Rechtssatzs\n\nRAbgO § 421 Abs 3 Url\n\nWer an einer Steuerstraftat beteiligt\nist, kann im Umfange seiner Tatbeteiligung nicht zugleich (Einziehungs-)\nNebenbeteiligter sein (im Anschluß\n\nan RGSt 63, 23 ff) - Abschnitt D des\nUrteils —\n\nNMRG Nr 53 nF Art I Abs 2’ VO Nr 235\n\nDas Verbringen von Vermögenswerten\n\nin das Gebiet ist erst beendet, wenn\ndie Vermögenswerte ihren Bestimmungsort im Gebiet erreicht haben - Abschnitt\nA II 2 des Urteils -.","text_plain":"-775\n\n.\n\n2254 001\n\nFür das Nachschlagewerk |\nYür die Amtliche Sammlung ! (nur zu 1)\n\nle\n\n2ı\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nGesetz3\n\nRechtssatzs\n\nRAbgO § 421 Abs 3 Url\n\nWer an einer Steuerstraftat beteiligt\nist, kann im Umfange seiner Tatbeteiligung nicht zugleich (Einziehungs-)\nNebenbeteiligter sein (im Anschluß\n\nan RGSt 63, 23 ff) - Abschnitt D des\nUrteils —\n\nNMRG Nr 53 nF Art I Abs 2’ VO Nr 235\n\nDas Verbringen von Vermögenswerten\n\nin das Gebiet ist erst beendet, wenn\ndie Vermögenswerte ihren Bestimmungsort im Gebiet erreicht haben - Abschnitt\nA II 2 des Urteils -.\n\nAktenzeichen: 1 StR 200/54\n\nUrteil des BGH vom 24. Mai 1955 LG Ravensburg\n\n1_StR_ 200754\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Erich P EB aus F a.M.;\ngeboren an @. iD PR in KotD (1 oc).\n\n2. den Kaufmann Willi Sc aus FEED a.M..\n\ngeboren am. EEE in CoD (No);\n3, den Oberzollinspektor Hans ch EEE aus K@B an\nREED, geboren am. ma in Kon,\n\n4. den Zollamtmann Hermann D aus Hop;\ngeboren am IB. MENEEEEED in Kom,\n\nwegen Einfuhrvergehens u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Mantel\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,;\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten DB, Sch@iB;\nPO und willi ScCB wird das Urteil des Landgerichts\nRavensburg vom 29. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind\n\nL) die Angeklagten DEE und Sch wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortgesetzter Abgabenhinterziehung,\n\n2.) der Angeklagte Willi Sci wegen fortgesetzter\nunerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortge- f\nsetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung,\n\nIl:\n\nTII.\n\nIr\n\nV.\n\n2.\n\n3.) der Angeklagte PB wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortgesetzie\n\ngewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in zwei\nFällen und wegen Bestechung (§ 333 StGB).\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststeilungen hierzu aufgehoben, bezüglich des Angeklagten\npP jedoch nur in den Offenburger und Rastatter\n\nFällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDer Ausspruch über die Finziehung und den Wertersatz\nbleibt gegen alle Angeklagten bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nverworfen.\n\nDie Revision des Kaufmanns Cesare Pe wird\nais unzulässig verworfen; er hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\n-7 ’n\n\n|\nvu\nI\n\nGründe:\n\n—— un\n\nA) Die_Revisionen der Angeklagren DER una sch@w.\n\nwin nn nm\n\nI. Yerfahrensrügens\n\nTie Rüge des Angeklagten DEE, es sei § 267 Abs 3\nStPO verletzt, betrifft die Strafzumessung und kann auf sich\nberuhen, weil das Urteil ohnehin zum Strafausspruch aufgehoben\n\nDie Rüge des Angeklagten Sch, der Ersatzrichter habe\n\"sehr oft entscheidende Fragen an den Angeklagten, die Zeugen\nund die Sachverständigen gestellt, obwohl er noch nicht als\nRichter endgültig zugezogen war\", ist wenn überhaupt vorschriftsmäßig ausgeführt und zulässig, so jedenfalls unbegründet: Auch\nErgänzungsrichter können sich an der Beweisaufnahme beteiligen\n\n(ReSt 67, 276 £).\nII» Sachrüge: .\n\n1.) Verurteilung, wegen, Untreue:\n\nDas ITandgericht meintsAls Zollfahndungsbeamten des Landes\nBaden habe den Angeklagten die Bekämpfung des Schmugsgels und\nanderer Steuerhinterziehungen und damit die Pflicht obgelegen,\n\"die Interessen des Staates zu wahren\". Diese Treuepflicht\nhätten sie vorsätzlich durch die mit den Mitangeklagten P>\nund Willi Sci getroffene Abmachung verletzt, von deren\nHintermännern aus dem Ausland eingeführte Waren jeweils zu\nzwei Dritteln abgabenfrei in den freien Verkehr abzufertigen\nund dafür den Rest dem Staate zuzuführen. Durch das Inverkehrbringen der eingeführten Waren ohne Entrichtung von Zoll und\nAbgaben sei dem badischen Staate ein Schaden entstanden, mindestens insofern, als der Gegenwert der Waren in deutscher\nWährung unkontrolliert in das Ausland abgeflossen sei.\n\nu\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen die Verurteilung der\nAngeklagten wegen Untreue nicht.\n\nAllerdings kann sich der Beamte auch bei Ausübung\nstaatshoheitlicher Befugnisse der Untreue gegenüber dem\nStaate schuldig machen (RGSt 69. 333. 336. 338). Aber\nnicht jedes übertragene Amt schlechthin und das dadurch\nbegründete allgemeine Treueverhältnis zum Staat und auch\nnicht jedes Amt, dessen Ausübung unter Umständen auch auf\ndas Vermögen des Staates irgendwie wirken kann, begründet ein\nTreueverhältnis im Sinne des § 266 StGB, sondern nur ein\nsolches Amt, zu dessen wesentlichen Aufgaben und Inhalt\ndie Befugnis, über Staatsvermögen zu verfügen, oder die\nPflicht gehört, sonstwie gerade die Vermögensinteressen des\nStaates wahrzunehmen (RGSt 69, 333, 337; 71, 90; BGHSt 1. 189;\n3, 290, 2935 4, 1705 5, 187; 1 StR 425/53 vom 23. April 1954).\nDie Angeklagten waren im Zollfahndungsdienst beschäftigt. Insofern war ihre Aufgabe, bei der Erforschung und Verfolgung von Steuervergehen mitzuwirken (§ 17 Abs 4 RAbgO i.d.P.\nvom 4. Juli 1939 - RGB1 I, 1189 -; § 25 a RAbgO, AV REM ucRdll\n\"om 25, Juli 1934 - VDd 988 -, jetzt auch § 19 FVG vom\n6. September 1950 - BGBl 448 -). Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dient dem allgemeinen Staatsinteresse\nan der Bekämpfung strafbarer Handlungen. Es will feststellen, ob eine mit Strafe beirohte Handlung begangen ist,\nund den Schuldigen der gerechten Strafe zuführen, den Unschuldigen vor Strafe bewahren (§ 442 Abs 2 RAbg0; 88 160\nAbs 2, 161 StPO). Ihm ist wesensfremd, Vermögensinteressen\ndienstbar zu sein. Daher tritt zurück, daß die Verfolgung\nvon Steuerstraftaten, weil sie die Finanzkraft des Staates\nschützen soll, allgemein staatliche Vermögensinteressen\nberührt. Erst recht ist unwesentlich die mögliche Wirkung\nvon Einzelmaönahmen (z:B. der Einziehung auf das Vermögen\ndes Staates - § 460 RAbgO_., die auch im gewöhnlichen Straf-\n\nverfahren eintreten kann, Sonach waren die Angeklagten\n\nim Zollfehndungsdienst nicht mit der Wahrung gerade von\nVermögensinteressen des Staates betraut. Daß ihnen daneben Aufgaben Üüberiragen gewesen wären, die mit Bezug auf\nden festgestellten Sachverhalt eine andere Annahme rechtfertigen würden, ergibt das Urteil nicht. Daher fehlt es\nschon an dem Tatbestandsmerkmal der Treupflichtverletzung.\n\nMit der Begründung des Landgerichts läßt sich aber\nauch nicht die Annahme halten, daß durch das Verhalten der\nAngeklagten ein Schaden im Sinne des § 266 StGB entstanden sei.\nEinmal ist dafür erforderlich, daß der Schaden durch die\nungetreue Handlung des Täters dem Vermögen des Treugebers\nzugefügt wird. Inwiefern das dem Lande Baden durch den\nAbfluß des Gegenwerts der eingeführten Waren ins Ausland\ngeschehen sein soll, ist nicht ersichtlich (RGSt 44, 230, 233).\nZum andern fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Nachteils,\nwenn dem Treugeber durch die ungetreue Handlung zugleich\nein Vermögensvorteil entsteht, der den Schaden wieder ausgleicht (R6St 75, 227, 230). Diese Frage hat das Landgericht nicht geprüft. Letztlich kann beides auf sich beruhen.\n\nDenn jedenfalls ist nach den Feststellungen die Annanne\ndes Dandgerichta nicht zu halten, daß die Angeklagten\nvorsätzlich zum Nachteil des Landes Baden gehandelt haben.\nWas die Strafkammer mit der Wendung sagen will, das Vorbringen der Angeklagten sei nicht richtig, deß sie nur\ndas Beste für den Staat gewollt hätten, ist unklar. Eine\nausreichende Feststellung des Tatvorsatzes kann darin\nnicht gefunden werden. An anderer Stelle legt das Landgericht als seine Überzeugung dar, \"daß der Hauptgrund für\ndie Angeklagten nicht der war, den Schmuggel zu bekämpfen,\nsondern daß es ihnen darauf ankam, Gelder für ihre Staatskas-\n\nse zu beschaffen\", Damit ist die Annahme eines Untreuevorsatzes unvereinbar.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue kann\ndaher nicht bestehenbleiben. Da weitere tatsächliche Erörterungen zu dem Punkte nach Lage der Sache ausscheiden,\nhat der Senat den Schuldspruch berichtigt.\n\n2.) Verurteilung wegen, unerlaubter, Einfuhrs\n\nAus den Feststellungen ergibt sichsDie Angeklagten\nhaben in wechselnder Beteiligung die Waren nach deren\nEintreffen im Inland in ihre Verfügungsgewalt gebracht,\nentsprechend der Abmachung mit den beiden anderen Beschwerdeführern aufgeteilt und diesen den nicht beschlagnahmten\nTeil zur Weiterbeförderung und Auslieferung an die Empfänger überlassen, Für keine der Sendungen war eine Einfuhrerlaubnis erteilt. Das wußten die Angeklagten. Danach ist\nihre Verurteilung wegen Vergehens gegen Art I Abs 2, Art VIII\nder Verordnung Nr 235 des Hohen Kommissars der französischen |\nRepublik in Deutschland im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nZum Verbringen im Sinne des Art I Abs 2 aa0 ist\nnicht erforderlich, daß der Täter die Ware auf der -\nganzen Strecke von ihrem außergebietlichen Ausgangspunkt\nüber die Grenze bis zu ihrem Bestimmungsort im Gebiet (Art X\naa0) befördert. Es genügt dafür die Mitwirkung auf einen\nTeil des Beförderungsweges (vgl BGH DevR 1954, 31, 71, 111.\n151). Auch ist die Verkingung nicht damit beendet, daß die\nWare die Grenze überschreitet, Sie ist vielmehr erst dann\nin das \"Gebiet\" verbracht, wenn sie hier ihren endgültigen N\nBestimmungsort erreicht hat. Das folgt wenn nicht unmittelbar- aus dem Begriff des Verbringens, so mittelbar aus den\nBestimmungen der Verordnung Nr 235 (des gleichlautenden MRG\nNr 53 nF) über die Durchsuchung von Personen und Gepäck\n(Art IV Abs a,b,d,e,f),Dort wird für die Einfuhr mindestens\n\nals Regel vorausgesetzt. daß die \"Vermögenswerte\" bereits\n\ndie Grenze überschritten haben, Gleichwohl werden diese,\n\nwie der Wortlaut zeigt, als in der Verbringung befindlich\nangesehen, Ähnlich betrachtet die Rechtsprechung den Bannbruch (§ 401 a RAbgO) regelmäßig erst dann als beendet, wenn\ndie geschmuggelte Ware an ihrem Bestimmungsort zur Ruhe gekommen ist (z.B. RGSt 74, 161, 163). Hiernach steht der Annahme,\ndaß die Angeklagten die Waren - jedenfalls soweit sie sie\nnicht beschlagnahmten - \"in das Gebiet verbracht\" haben,\nweder entgegen, daß sie sie erst im \"Gebiet\" übernahmen,\n\nnoch daß sie sie nicht bis an ihren endgültigen Bestimmungsort beförderten.\n\nNicht bedenkenfrei sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es seine Rechtsauffassung begründet, daß\ndie Angeklagten als Mittäter und mit dem Bewußtsein der\nRechtswidrigkeit gehandelt haben. Die Annahme der Mittäterschaft stützt es u.a. darauf, daß die Angeklagten als Teilnehmer eines Bandenschmuggels notwendig Täter seien. Dabei ist\nübersehen, daß sie als Beamte der Zollfahndung in amtlicher\nEigenschaft tätig wurden und dieser Umstand die Annahme des\nBandenschmuggels ausschließt (vgl unter A II 4). Zur Frage\ndes Verbotsirrtums (Art 5 AHKG Nr 33 vom 2. August 1950 - .\n\n- Amtsbl 514 -, § 26 a WistG 19525 § 20 WistG 1954; § 2\n\nAbs 2 StGB) bemerkt die Strafkammer,\"daß auf Grund dessen,\nwas die beiden Angeklagten vorgebracht haben, der Beweis\nnicht erbracht\" ist, es habe ihnen das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Das Landgericht \"glaubt auch nicht,\n\ndaß sie sich insoweit in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben\". Danach könnte es scheinen, als hätte die\nStrafkammer den Angeklagten die Beweislast dafür aufgebürdet und den Beweis als nicht geführt erachtet, daß ihnen\n\ndas Bewußtsein rechtswidrigen Handelns entschuldbar fehlte.\n\nDamit wäre allerdings die strafverfahrensrechtliche Grundregel verkannt, daß nicht der Angeklagte seine Unschuld\nnachzuweisen, sondern das Gericht sich von seiner Schulä\n\nzu überzeugen hat (§ 155 Abs 2,§ 244 Abs 2,§ 261 StPO). |\nDie weiteren Urteilsausführungen beseitigen aber den Zweifel, ob die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, Sie legt dars Anders als\nbei den ursprünglichen Locksendungen, deren Einfuhr die\nAngeklagten unbeanstandet gelassen hätten, um die\n\nSchmuggler zu täuschen und dann desto sicherer und schlagkräftiger zufassen zu können, hätten sie eich bei dem\n\nspäter geübten Verfahren, die eingeführten Sendungen teils\nzu beschlagnahmen, teils für den Schwarzmarkt freizugeben,\nüberhaupt nicht mehr von Gesichtspunkten der Zollfahndung\nleiten lassen. Es sei ihnen nur noch darauf angekommen,\n\"Gelder für ihre Staatskasse zu beschaffen\". Daher hätten\nsie nicht nur keinerlei Fahndungsmaßnahmen ergriffen, nicht\nnur die vorgesetzte Behörde vollständig in Unkenntnis gelassen, sondern sich in.der Meinung, dem Schmuggel auf keine\nandere Weise beikommen zu können ‚zum \"Mitmachen bei die-\n\nser illegalen Einfuhr\" entschlossen. Bedenken hätten sie\nnach ihrer Einlassung damit zu beruhigen versucht, daß der\nbadische Staat zur damaligen Zeit sich auch in anderen Fällen unlauterer Wittel zur Beschaffung von Geld bedient habe. Als alte, erfahrene Beamte seien sie sich aber der Fadenscheinigkeit dieses Selbstentschuldigungsversuches bewußt\nund \"über das Verbotene ihres Tuns im klaren\" gewesen.\n\nHiernach hat das Landgericht die Verteidigung der\nAngeklagten, sie hätten in unverschuldetem Rechtsirrtum\ngehandelt, nicht bloß für unbewiesen gehalten, sondern\ndie Überzeugung erlangt, daß sie sich der Rechtswiädrigkeit\nihres Handelns bewußt waren, Die Begründung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden, insbesondere wenn man hinzunimmt,\nwas das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang dabei mit-\n\nerwogen hats Die Angeklagten ließen die Beschlagnahme des\nnicht für den Schwarzmarkt bestimmten Anteils stets durch\n\neine andere — nicht badische - Zollfahndungsstelle vollzichen,\nverheimlichten Zahl und Umfang der Einfuhren und das Teilungsverhältnis vor nicht eingeweihten Beamten ihrer Dienststelle, täuschten auf eine ausgeklügelte “eise das zuständige\nZollamt über die Erledigung der Zollbegleitscheine und\nverabredeten sogar mit der Schmugglerseite, wie durch besondere Einzelheiten der Art und Weise der Versendung die\nordnungsmäßige Zollüberwachung irregeführt werden könnte.\n\nDa das Landgericht danach ausschließt, daß die Angeklagten in einem Irrtum über die Erlaubtheit ihres Tuns gehandelt\nhaben, sind die Ausführungen des Urteils ohne Bedeutung,\ndie etwa dahin zu verstehen wären, daß ein solcher Irrtum\nder Angeklagten jedenfalls nicht entschuldbar sei.\n\nDie Berufung aes Angeklagten Sch@@B darauf, daß er\nnur die Weisungen des Mitangeklagten DEEEEEEEEB als seines\nDienstvorgesetzten ausgeführt habe, hat das Landgericht\nzutreffend nicht gelten lassen. Wie es feststellt, hatte\nSch» das Strafbare der verabredeten Einfuhren erkannt.\nEr war nicht verpflichtet, auf die Verübung einer strafbaren\nHandlung hinzielenden dienstlichen Anordnungen Folge zu\nleisten (§ 7 Abs 1, Abs 2 Satz 2 DBG). Der Grundsatz der\nRechtsgleichheit ist ihm gegenüber durch die Einstellung\ndes Verfahrens gegen einen anderen Beschuldigten nicht\nverletzt. j\n\nDie zum Teil rechtsirrtümliche Begründung für die\nMittäterschaft der Angeklagten ist dem Urteil unschädlich.\nDa diese, wie das Lanägericht feststellt, nach gemeinsam\nverabredetem Plane, jeder mit eigenem Tatinteresse gehandelt haben, ist die Annahme der littäterschaft ohnehin unbedenklich.\n\n- 10 -\n\nNach dem Umfang der Zuwiderhanälungen der Angeklagten\nist ferner nicht zu beanstanden, daß das Landgericht sie\nstillschweigend als Straftaten, nicht als Oränungswidrigkeiten angesehen hat (Art 5 Abs 2. b AHKG Nr 355; § 6\nAbs 2 WiStG 1952, § 20 wistG 195454 StR 315/53 vom 8. Oktober 1953).\n\nAuch im übrigen sind die Merkmale eines Vergehens\ngegen Art I Abs 2 VO Nr 2535 rechtsbedenkenfrei festgestellt.\nDaher bleibt die Verurteilung der Angeklagten in diesem\nPunkte bestehen.\n\n3.) Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung:\n\na) § 468 RAbgO steht dieser Verurteilung nicht entgegen.\nNach der Erklärung der Oberfinanzdirektion in Stuttgart vom\n.: Juni: 1954: ist \"das Steuerverfahren gegen alle Angeklagten bis zur Erledigung dieses Strafverfahrens ausgesetzt\n(RGSt.60, 244, 246; BGH 4 StR 123/53 vom 11. Februar 1954).\n\nBe Sr\n\nb) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält die Verur-\"\nteilung stand. Das Landgericht hat - zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem Sachverhalt erkennbar - den Tatbestand der Steuerverkürzung (§ 396 RAbg0O) für gegeben gehalten. Die Feststellungen tragen die Annahme,\n\naa) Die Angeklagten haben mit den beiden anderen Beschwerdeführern PD und Sc in verabredeter, wenn\nauch im einzelnen wechselnder Mitwirkung fortgesetzt die\nzur Einfuhr bestimmten, bei Zollämtern lagernden Zigarettensendungen teils durch Beschlagnahmen, teils im Zollanweisungsverfahren (§§ 88 ff ZollG) durch Übernahme zur Weiterbeförderung in ihre Verfügungsgewalt gebracht und verabredungsgemäß zugunsten des Staates und der Schmugrler aufge\nteilt. Sie haben dadurch gemeinsam Über zollbares Zollgut\n\n- 11 -\n\n(§ 6 ZollG; Tarif Nr 220 des deutschen Gebrauchszolltarifs 1939)\nerstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre es im freien\nVerkehr, Schmugglergut befindet sich im Zollverkehr (§ 6 Abs 3\nZoll@). Es kann in den freien Verkchr nur durch dahingehende\nZollabfertigung treten (§ 6 Abs 4, §§ 85 bis 87 ZollG). Zolianweisungsgut ist vom Warenführer (§ 13 Abs 53 Nr 1 ZollG) wieder zu gestellen (§ 89 Zoll@). Die Wiedergestellung und die\nordnungsmäßige Zollabfertigung haben die Angeklagten im Zusammenwirken mit PD und SC hintertrieben (vgl § 62\nAZO vom 21. März 1939 - RMB1 313 -; BEH B2B1 1954, 309;\n\nOFH StRK § 45 ZollG Nr 3). Sie handelten dabei nach gemeinsamen\nPlane und arbeiteten Hand in Hand, Sie verfügten also gemeinscheftlich zollordnungswidrig über das Zollgut, mögen sie auch an\n\nder Durchführung ihres Planes im einzelnen verschieden betei-\n-ligt gewesen sein. Durch die vorschriftswidrige Verfügung\nwurden sie Schuldner des Einfuhrzolls (§ 47 Abs 1 Nr 2 ZollG)\nund, was das Landgericht nicht besonders berücksichtigt hat,\nder Umsatzausgleichssteuer (§ 15 Abs 2 UStG vom 16. Oktober\n1934 - RGB1 I, 942 -) und der Tabaksteuer (§§ 2, 13, 36 TabstG\nvom 4. April 1939 - RGBl I, 721 -). Sie entzogen sich der Abgabenverpflichtung, sei es zum eigenen, sei es zum Vorteil\nanderer, und machten sich dadurch einer einheitlichen (RGSt\n\n65, 312 f5 BGH 1 StR 355/54 vom 5. April 1955) Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO schuldig.\n\nbb) Was die Revisionen, auch die noch zu behandelnde\ndes Angeklagten SCH dagegen einwenden, ist nicht stichhaltig. Die Abmachung der Angeklagten, das Schmuggelgut zwischen\ndem Staat und den Schmugglern aufzuteilen, kann weder als ein\nVertrag über die Gewährung von Abgabenfreiheit für bestimmte.\nEinfuhren noch als ein Vertrag über die Entrichtung der Eingangsabgaben in Natur statt in Geld verstanden werden. Ob\nsolche Vereinbarungen von zuständigen Stellen wirksam getroffen\nwerden könnten, kann dahinstehen (vgl dazu §§ 54, 69, 70, 109 a\nZollG; § 220 Ziff 3 RAbgO; BGH 2 StR 761/52 vom 22. September\n\nurn nn ame m ste\n\n#\n\nund Anspruch in derselben Person (des Staates) erloschen.\n\nRRTTE n n\n\n- 12 -\n\n1953 ; RFH RStBl 1933, 364 f). Die Angeklagten Di unä\nSch waren dazu nicht befugt. Sie waren Beamte des Zollfahndungsdienstes. Ihre Zuständigkeit beschränkte sich in\nBereich des Steuerrechts auf die Mitwirkung bei Untersuchunge\nim Steuerstrafverfahren. Die Festsetzung und Erhebung von\nSteuern gehörte nicht zu ihren Aufgaben (§ 17 Abs 4 RAbgO\ni.d.P. vom 4. Juli 1939 - RGBl I, 1189 -; § 39 Abs 2 Zollt;\nRiewald-Becker, RAbgO 8. Aufl § 17 Anm 3; Kautz, Handbuch\nder Reichsfinanzverwaltung 1941 S 37; vgl jetzt § 19 FVG\n\nvom 6. September 1950 - BGB1 I, 448 -). Mangels Sachbefugnis\nwaren ihre Abmachungen mit PIE und Sc rechtsunmwirksam, Sie konnten nicht verhindern, daß die Eingangsabgabenschuld als Geldschuld mit der vorschriftswidrigen Verfügung\nin der Person der Angeklagten entstand (§ 3 Abs 1 StAnpG,\n\n§ 1 RAbgO, § 66 ZollG). Die Berufung auf Treu und Glauben\nnützt diesen nichts, weil sie selbst diesem Grundsatz zuwider\nhandelten. Ihre Abmachungen zielten gerade auf die Täuschung\nder zuständigen Zollbehörde hin. Daher kanı auf sich beruhen,\nob - wie die Angeklagten geltend machen — die Steuerbehörde an Verträgen festgehalten werden kann, die sachlich unzuständige Beamte für sie abgeschlossen haben, wenn die Berufung auf die mangelnde Vertretungsbefugnis gegen Treu und Glaf\nben verstieße. Zugleich erledigt sich der Einwand, der Anspruch auf Entrichtung der Eingangsabgaben sei schon im\nAugenblick der Entstehung durch die Vereinigung von Schuld\n\nEin Steuererlaß gemäß § 131 RAbgO scheidet mangels der 1\n\nförmlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen aus (RUF\nvom 16. Juni 1943 - RZB1 111; § 50 Abs 2 ZollAnwO vom 21. nürd\n1939 - EMBl 461 -; jetzt Richtlinien des BMAF vom 7. Dezember 1953 2. Teil Nr 2A 1I5, II 4; 3. Teil 3, Abschnitt -\nBZB1l 810, 815, 818, 822). Eine begünstigende Verfügung im\nSinne des § 96 RAbgO ist nicht gegeben. Diese Vorschrift\n\n- 13 -\n\nbezieht sich nur auf rechtserzeugende, nicht auf rechtsfeststellende Verfügungen wie Steuer- und Freistellungsbescheide\n(§ 1 Abs 1 StAnpG; RFH StRK Nr 1 zu § 96 RAbg0, RStBl 1931,\n282 f).\n\ncc) Daß die Angeklagten als Zollfahndungsbeamte um die\nEntstehung der Eingangsabgabenschuld wußten, liegt auf der\nHand.Ihr steuerunehrliches Verhalten, die Täuschung der\nzuständigen Zollbehörde (§ 15 Abs 1, § 39 Abs 2 Satz 2 ZollG)\nist einwandfrei festgestellt (RGSt 70, 10; 76, 195, 198;\nBGHSt 2, 338, 340), desgleichen ihr Bewußtsein, Unrecht zu\ntun (vgl unter A II 2). .\n\nad) Nicht bedenkenfrei sind, wie schon unter A II 2 in\nanderem Zusammenhange erwähnt, die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es seine Rechtsansicht begründet, die\nAngeklagten hätten als Mittäter gehandelt. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aber die Rechtsauffassung\ndes Landgerichts ohnehin, so daß weder die rechtsirrige\nAnnahme der Bandenmäßigkeit noch die Knappheit der Darlegungen zur Frage der Mittäterschaft den Urteilsbestand in diesem Punkte gefährdet.\n\n4.) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Bandenschmuggels:\n\nSie kann nicht bestehenbleiben.\n\nEs ist schon fehlerhaft, daß die Strafkamner die Angeklagten insoweit wegen eines rechtlich selbständig neben\ndie Abgabenhinterziehung (§ 396 RAbgO) tretenden Vergehens\nverurteilt hat, obschon, wie sie nach den Urteilsgründen\nselbst nicht verkannt hat, § 401 b RAbgO nicht selbständige\nStraftatbestände, sondern Straferschwerungsgründe enthält\n(BGHSt 3, 40 f). Dazu weckt die \\jendung des Urteils, die\n\nLPT rn\n\n- 14 -\n\nAngeklagten hätten die Abgabenhinterziehung \"in der erschwerten Form des Bannbruchs\" begangen, den Zweifel, ob\n\ndie Strafkammer sich darüber klar war, daß der Erschwerungs.\ngrund des § 401 b Abs 2 Nr 1 kAbgO zwei verschiedene Straftatbestände betrifft, nämlich die Zollhinterziehung\n\n(§ 396 RAbgO) und den Bannbruch (§ 401 a RAbg0). Der Tatbestand des Bannbruchs ist hier durch die Verordnung Ir 235.\nverdrängt (§ 401 a Abs 3 RAbgO, BGHSt 4, 36, 38).\n\nNach dem Sachverhalt trifft der Erschwerungsgrund\ndes § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO aber aus folgendem Grund überhaupt nicht zu: Tas Merkmal der Bandenmäßigkeit setzt, wie\ndie Strafkammer zutreffend bemerkt, voraus, daß mindestens\ndrei dazu sich verbindende Personen bei der Ausführung\nder Tat zeitlich und räumlich zusammenwirken. Es erfordert\naber außerdem, daß sich die Verbindung gerade gegen die\nZollbeamten richtet. Denn der erschwerende Umstand des\nBandenschmuggels, der die strengere Strafädrohung rechtfertigt, beruht wesentlich darauf, \"daß das örtlich und\nzeitlich verbundene Auftreten einer Mehrzahl von Schmugglern, die bewußt zusammenwirken, den Zollbeamten die Bekämpfung des Schmuggels erschwert, die amtlichen Auseinander\nsetzungen mit ihnen verschärft und so die Gefährlichkeit des verbrecherischen Treibens erhöht\" (RGSt 69, 1055\nvgl BGHSt :3, 405 6, 260, 2605 1 StR 355/54 vom 5. April\n1955). Da die Angeklagten Dip und Sch@iB als Beante\ndes Zollfahndungsdienstes an den Schmuggelunternehmungen\nbeteiligt waren, im übrigen aber eine verabredete Mitwirkung\nvon mehr als zwei Personen nicht festgestellt ist, hat das\nLandgericht den § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO zu Unrecht angewanädt. Da auch hier weitere tatsächliche Erörterungen\nnicht in Betracht kommen, ist der Schuldspruch berichtigt -\nworden.\n\n- 15 -\n\n5.) Verurteilung des Angeklagten DEE wezen Falschbeurkundung;\n\nAuch diese Verurteilung 1äßt sich nicht halten. Der\nAngeklagte war zwar ein im Sinne des § 348 Abs 1 StGB\nzur Aufnahme von Strafanzeigen zuständiger Beamter (§ 17\nAbs 4 RAbgO a.F.; § 8 424 Abs 1, 428, 440, 441 Abs 5, 420\nRAbgO n.F.5; § 158 Abs 1 StPO). Auch hätten die Beurkundungen\nöffentlichen Glauben, wenn sie Strafanzeigen beträfen (RGSt\n57, 56 £). Daran fehlt es jedoch. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts handelt es sich um Scheinanzeigen mit\nerdichteten Sachverhalten. Diese hat DEE als ihm\nvon den Mitangeklagten Pracht und Willi SC mitgeteilt in der Form einer Strafanzeige beurkundet, nicht\ndamit daraufhin eine Strafverfolgung eingeleitet werde,\nsondern \"um für die Beschlagnahme des Zollanteils einen\nRechtsgrund\" nachzuweisen und sie zu erklären. Die Niederschriften sollten demnach nach dem Willen dieses Angeklagten nicht in den Rechtsverkehr nach außen treten, um hier\nBeweis für und gegen jedermann zu erbringen, sondern ihm\nlediglich für den Fall einer Überprüfung der dienstlichen\nRechtfertigung vor der vorgesetzien Behörde dienen. Sie\nwaren demnach nur für den inneren Dienstverkehr und nicht\nzu öffentlichem Glauben hergestellt (RGSt 75, 285, 287;\n52, 268 f; 49, 32 f; 42, 161). Fehlt ihnen sonach - mindestens nach der Vorstellung des Angeklagten - die Eigenschaft als öffentliche Urkunde, so entfällt seine Verurteilung aus § 348 Abs 1 StGB. Ob das Landgericht zutreffend\nbeurteilt hat, wie weit die öffentliche Beweiskraft einer\nStrafanzeige reicht, kann daher auf sich beruhen.\n\n-16 -\n\n6.) Strafausspruch:\n\nNach dem Ausgeführten bleibt bei den Angeklagten DEEEM-EB und Sch@B nur die Verurteilung wegen fortgesetzter\nunerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortgesetzter Abgaben.\nhinterziehung bestehen.\n\na) Der Wegfall der Verurteilung wegen der übrigen Vergehen berührt den Umfang der Schuld der Angeklagten; auch\nist die Strafe einer Vorschrift (§ 266 StGB) entnommen,\ndie zu Unrecht gegen sie angewendet worden ist. Daher muß\ndas Urteil im Strafausspruch gegen sie aufgehoben werden.\n\nDavon bleibt unberührt der Ausspruch über die Einziehung und den Wcrtersatz. Er wird von der bestehenbleibenden\nVerurteilung getragen (§§ 401, 414 RAbgO), ist auch in\nsich nicht rechtsfehlerhaft. Der Ausspruch über die Einziehung ist immerhin in Verbindung mit den Urteilsgründen\nso deutlich, daß über die eingezogenen Gegenstände kein\nZweifel aufkommen kann. Die Verurteilung zum Wertersatz |\nwird von den Revisionen zu Unrecht beanstandet.\n\nDEE hatte allerdings zwei Sendungen vorläufig\n\"beschlagnahmt\". Aber diese Maßnahmen dienten nicht dazu,\ndem Staate, sondern den Angeklagten Besitz und Verfügungsgewalt zu verschaffen. Die Rechtsprechung zu § 401 RAbgO,\nwonach nicht auf Wertersatz, sondern auf Einziehung zu\nerkennen ist, wenn der Staat selbst die Unmöglichkeit des\nVollzugs der Einziehung verursacht oder sonst die Gefahr\ndes Verlustes beschlagnahmter Gegenstände zu tragen hat,\ntrifft daher nicht zu (BGHSt 4, 625 NJW 1953, 1521 Nr 20,\nRGSt 37, 15, 175 19, 436). er\n\nut\n\n- 17 -\n\nb) Bei der neuen Strafbemessung wird die Strafe dem\nArt VIII VO Nr 235 zu entnehmen sein. Diese Vorschrift\ndroht in erster Linie Gefängnis an, § 396 RAbgO gilt in\ndem ehemaligen Lande Baden in der Fassung, die die Vorschrift\nvor dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur vorläufigen\nNeuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 69) und des\nentsprechenden Rheinland-Pfälzischen Gesetzes vom 6. Septenber 1949 (GVBl 469, 475) hatte. Danach ist in erster Linie\nGeidstrafe angedroht, Im Vergleich dazu ist Art VIII VO\nNr 235 somit das strengere Strafgesetz (§ 73 StGB).\n\nNeben der Strafe aus diesem Gesetz ist auf eine für\n\ndas Steuervergehen verwirkte Gelästrafe besonders zu erkennen\n(§ 418 Abs 1 Satz 2 RAbg0). Das hat das angefochtene Urteil\nübersehen, Sie nunmehr an Stelle der bisherigen, dem § 266\nStGB entnommenmGeldstrafe bis zu deren Föhe auszusprechen,\nist das Landgericht durch § 358 Abs 2 StPO richt gehindert.\nDagegen stünde die Vorschrift im Wege, wenn das Landgericht schon auf Grund der VO Nr 235 außer auf eine Freiheitsstrafe auf eine Gelästrafe erkennen wollte, und zwar selbst\ndann, wenn die Summe beider Geldstrafen (für das Einfuhr- und\nfür das Steuervergehen) die bisherige eine Geldstrafe nicht\nüberstiege (vgl RG HRR 1927, 670).\n\nSED zu Gen Offenburger und Rastatter Fällen.\n\nI. Verfahrensrügens\n1.) Der Angeklagte Pe\n\na) In dem für die Urteilsverkündung bestimmten Termin\neröffnete die Strafkammer die Beweisaufnahme wieder, um\nHinweise gemäß § 265 StPO zu geben, Die Prozeßbeteiligten\n\n- 18 -\n\nerklärten hierzu nichts. larauf wurde das Urteil verkündet. Die Revision rügt. dies sei ohne Beratung geschehen\n(§ 260 StPO). Die Sitzungsniederschrift enthalte hierüber\nanders als über vorangegangene Beschlußberatungen keinen\n\nVermerk.\n\nDie Rüge ist unbegründet; Abgesehen davon, daß die\nUrteilsberatung nicht zu den in der Sitzungsniederschrift\nzu beurkundenden und nur durch sie beweisbaren Verfahrensförmlichkeiten gehört (§§ 272 - 274 StPO; BGH NJW 1954,\n650 Nr 20), erbrachte der Wiedereintritt in die Hauptverhandlung keinen neuen Prozeßstoff, Eine erneute Beratung\nhätte daher das Urteil nicht mehr beeinflussen können (BGH\n\nNJW 1951, 206 Nr 32).\n\nb) Daß das Urteil die Tatsachen nicht angibt, in denen.\ndas Landgericht die gesetzlichen Merkmale des Einfuhrvergehens\n(Art I Abs 2 VO Nr 235) gefunden hat, trifft nicht zu. Die\nRevisionsbegründung führt sie zum Teil selbst an. Soweit sie\nzugleich sachlichrechtliche Ausführungen enthält, wird sie\nunter B IL mit ‚pehandeit.\n\nLu3\n\n0) Die Behauptung von Verstößen gegen § 244 Abs 2 StPO\nerledigt sich verfahrensrechtlich durch die Erklärung des\nVerteidigers des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem\nRevisionsgericht, es werde damit beanstandet, daß die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht trügen,. Damit ist\nnicht ein Verfahrensfehler, sondern ein sachlichrechtlicher\nMangel gerügt. Insofern wird auf die Ausführungen zur Sachrüge verwiesen(B II).\n\nd) Inwiefern § 261 StPO verletzt sein soll, ist nicht\nersichtlich. Die Revision führt keinerlei Umstände an, auf\ndie sich das Urteil stützte, obwohl sie nicht Gegenstand der\nHauptverhandlung gewesen sind.\n\n- 19 -\n\ne) Auch die Rüge einer Verletzung des § 76 Abs 2 GVG\nist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Der Angeklagte Willi Sci\n\na) Die Aufklärungsrüge zur Frage eines Vertragsschlusses zwischen dem Lande Baden und den Wäreneinführern\nentspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die anderen Aufklärungsrügen\nwerden im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt, da sie\nwesentlich sachlichrechtliche Ausführungen enthalten.\n\nb) Die Rüge einer Verletzung des § 468 RAbgO ist\ngegenstandslos (siehe unter A II 3 a)iı ”\n\nD\n; -..\n\nno.\n“ .“\n\nc) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe (§ 333 Nr 7 StPO).\n\nd) Auch § 267 StPO ist offensichtlich nicht verletzt.\n\nII. Sachrügen:\n\n1.) Verurteilung wegen Anstiftung, zur, Untreue.\n\nIn diesem Punkt kann das Urteil schon deswegen nicht\nbestehenbleiben, weil die Verurteilung des Angeklagten\nDeichmann wegen der Haupttat aufgehoben wird (A II 1)\n\n2.) Verurteilung wegen Einfuhrvergehens.\n\nSie ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen den\nAusführungen des Angeklagten POEEMB ist die Beteiligung der beiden Angeklagten an den Einfuhren jeweils fest-\n\n- 2 -\n\ngestellt, Ihr Verhalten erfüllt den äußeren Tatbestand\n\ndes Verbringungsverbots nach Art I Abs 2 VO Nr 235. Was\ndazu unter A II 2 ausgeführt ist, gilt hier entsprechend,\nDa sic nach der weiteren Feststellung wußten, daß für keine\nder Einfuhren eine Genehmigung erteilt war, ist auch die\nAnnahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß sie\nvorsätzlich gehandelt haben. Die Ausführungen über die 1}\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten Willi Sc reichen\nauss\n\nDabinstehen kann, ob die Begründung stichhaltig ist,\nmit der Gas Landgericht darauf schließt, die Angeklagten\nPO und virli Sc hätten mit dem Bewußtsein der\nRechtswidrigkeit gehandelt. In der Feststellung ihrer\nfortgesetzten Mitwirkung an der Irreführung der zuständigen Zollbehörden findet die Rechtsansicht des Landgerichts\neine ausreichende Stütze. Die Angeklagten haben diesen\n-— gemeinsam mit DEE und Sch - die ordnungsmäßige\nErledigung von Zollbegleitscheinen vorgetäuscht. Sie wirkten als Mittler zwischen den mitangeklagten Zollbeamten\nund den Schmugglern, um die berufene Zollbehörde desto\nsicherer hintergehen zu können, Sie halfen, den wahren\nSachverhalt zu verschleiern, indem sie bei der Errichtung\namtlicher Niederschriften mit unwahrem Inhalt mitwirkten.\nGerade aus diesem offenbart sich, wie das Landgericht nach\ndem Urteilszusammenhang mit Recht auch von dem Angeklagten\nwilli ScEB annimmt, daß sie sich des Unrechtmäßigen\nihres Treibens klar bewußt waren. j\n\nZu der nicht einwandfreien Begründung des Landgerichts\ndie Angeklagten hätten eämtlich als Mittäter gehandelt\nund zu der Frage, ob ihr Verhalten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, wird auf die Ausführungen\nunter A II 2 Bezug genommen.\n\n- 21 -\n\n3.) Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung.\n\nAuch in diesem Punkte hält das Urteil der rechtlichen\nNachprüfung stand, Im allgemeinen kann hierzu auf die Ausführungen unter A II 3 verwiesen werden. Im einzelnen ist\nzu bemerken; \\\n\na) Alle Angeklagten wirkten nach einen verabredeten\nPlan zusammen, um die Einfuhren in ihren Besitz zu bringen und dann darüber in vorher bestimuter Weise zu verfügen. Ihre Handlungen fließen ineinander und vereinigen\nsich zu einem einheitlichen Geschehen, Daher können sie\nfür die Frage der erstmaligen vorschriftswidrigen Verfügung (§ 45 Abs 1 Nr 2 Zoll@) nicht einzeln für sich,\nsondern nur einheitlich in ihrem Zusamhenspiel betrachtet\nwerden. Damit erledigen sich alle Folgerungen, die die\nRevision des Angeklagten Willi Sci an die Ansicht\nxnüpft, Deichmann habe durch \"Freigabe\" der Einfuhren\nfür den freien Verkehr allein erstmals zollordnungswidrig darüber verfügt.\n\ndb) Die Annahme vorsätzlichen und steuerunehrlichen,\nbewußt rechtswidrigen Handelns der Angeklagten wird von\nden oben (B II 2) erwähnten Feststellungen über ihr\nauf Täuschung gerade der zuständigen Zollbehörden berechnetes Verhalten getragen. Es ist danach im Ergebnis nicht\nzu beanstanden, wenn das Landgericht ihre Einlassung für\nwiderlegt hält, sie hätten an die Rechtmäßigkeit der Geschäfte kraft Genehmigung durch höchste Stellen geglaubt,\nund weiter ausführt, daß dann die Geschäfte nach der Art\nund Weise der Ausführung gar nicht verstanden werden könnten. Was in diesem Zusammenhang als Widerspruch in den\nFeststellungen gerügt wird: deß die erste Teilungsvereinbarung zwischen den Angeklagten nach einer Urteilsstelle\n\nwre\"\n\naa Mn arena en Erle\n\n- 22 -.\n\n( UA 20 ) in Offenburg, nach einer anderen (UA 60) in\nFrankfurt a.H. getroffen worden sei, erklärt sich als ein\nVersehen, das den Bestand des Urteils nicht gefährdet.\n\nc) Durch die wahrheitsgemäße Meldung über Inhalt\nund Herkunft der Einfuhren an die Angeklagten DENE\nund Sch als diejenigen Zollbeamten, mit denen sie sich\nzum Schmuggel verbunden hatten, konnten die Beschwerdeführer\nPOEEB und willi ScHiiiB keine Straffreiheit nach § 410 ven\nlangen.\n\n4.) Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Bandenschmuggels\n(§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO) hat aus den unter A II 4 dargelegten Gründen keinen Bestand. Wohl aber ist die Annahme\nbegründet, daß die Angeklagten gewerbsmäßig handelten»\nZwar führt das Landgericht dafür, wie der Revision des\nAngeklagten ScB zuzugeben ist, keine näheren Tatsachen \\\nan. Allenfalls aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten PB kann ein Hinweis hierauf entnommen werden.\nAber der gesamte festgestellte Sachverhalt läßt üles hinreichend deutlich erkennen, so daß in den knappen Ausführütigeh\ndes Landgerichts darüber kein zur Urteilsaufhebung nötigender\nRechtsfehler gefunden werden kann.\n\n5.) Strafausspruch.\n\na) Nach den Ausführungen zu B II 1 - 4 entfällt in\nden Offenburger und Rastatter Fällen die Verurteilung der\nAngeklagten PB una willi ScCHWEMB wegen Anstiftung zur\nUntreue und wegen Bandenschmuggels. Dasselbe gilt für die\nVerurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels als eines\n\n- 23 -\n\nselbständig neben die Abgabenhinterziehung tretenden Vergehens, an deren Stelle die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung tritt (A II 4).\nDer Schuldspruch ist entsprechend berichtigt.\n\nDie Berichtigung führt aus denselben Gründen wie zu\nA II 6 mit den dort erwähnten Ausnahmen zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, bei dem Angeklagten Pracht auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nb) Für die künftige Verhandlung wird bemerkt:\nDie Strafe wird dem § 401 b Abs 1 RAbgO zu entnehmen sein.\nDiese Vorschrift ist im Hinblick auf die zwingende, auch\nim Mindestmaß höhere Gefängnisstrafe (RGSt 54, 29 f) und _\ndie daneben in unbeschränkter Höhe zwingend angedrohte‘\nGeldstrafe (§ 396 Abs 1 RAbgO; BGHSt 4, 32, 36) im Vergleich zu Art VIII VO Nr 235 das strengere Gesetz (§ 73 StGB,\n§ 418 RAbgO). Daß auf die Gelästrafe bis zur bisherigen Höhe anstatt aus § 266 StGB nunmehr aus dem Steuergesetz .\n(§ 396 RAbgd) erkannt werden kann, ist bereits unter A II 6\nbemerkt.\n\nC) Die Revision des, Angeklagten, PGgEED zu den Münchener\nFällen.\n\n1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter unerlaubter\nEinfuhr besteht zu Recht. Allerdings hätte das Landgericht\nneben dem Gesetz Nr 53 nF der US-Militärregierung (Amtsblatt Ausgabe DO S 20) statt des gleichnamigen Gesetzes der\nbritischen Militärregierung (Amtsblatt Teil 5 B S 14) die\nVO Nr 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik\nin Deutschland (Journal Ofiiciel S 2155) anwenden sollen\n(vgl die Münchener Fälle 2 und 3). Bei dem übereinstimmenden\n\n- DM -\n\nWortlaut der hier in Betracht kommenden Bestimmung des Art I\nAbs 2 hat das Versehen jedoch nichts auf sich; es wird\nhierdurch richtiggestellt.- Ob an Stelle des MRG Nr 53 nF\n\ndie US MRVO Nr 20 (Amtsblatt Ausgabe H S 3) anzuwenden gewesen wäre, kann auf sich beruhen, da diese Verordnung inzwischen aufgehoben worden ist (Gesetz Nr 47 des Hohen Kommiss\nder Vereinigten Staaten für Deutschland — AHK Amtsblatt 3273 =)\n\nEntgegen der Ansicht der Revision gibt das Urteil die\nTatsachen an, in denen das Merkmal des Verbringens gemäß\nArt I Abs 2 aaO zu finden ist. Der Angeklagte hat die eingeführten Waren teils an den Bestimmungsort befördert, teils\nzur Beförderung dahin übernommen und in jedem Falle Gie\nEinfuhr veranlaßt. Der Begriff des Verbringens ist so weit\ngefaßt, daß jedes Setzen einer Bedingung für die Beförderung |\nvon Sachen über die Gebietsgrenze darunter fällt (BGH DevR\n1954, 31, siehe auch A II 2).\n\nAuch die übrigen Tatbestandsmerkmale der erwähnten\nStrafvorschrift treffen zu, insbesondere nach der inneren\nTatseite. Das hat das Landgericht in rechtlich unangreifbarer Beweiswürdigung festgestellt. Danach steht dem Angeklagten hier nicht einmal die Ausflucht zur Seite, er habe\nauf Grund einer von ihm für wirksam gehaltenen \"Teilungsvereinbarung\" sein Verhalten für rechtmäßig angesehen.\n\n2.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung (§ 396 RAbgO) begegnet an sich keinem Dedenken. Jedoch\nist, wie schon unter A II 53 aa,4 bemerkt, die tateinheitliche\nVerurteilung wegen eines Vergehens gegen § 396 RAbgO und eines\nsolchen gegen § 401 b RAbgO fehlerhaft. Der Urteilssatz entspricht übrigens insoweit nicht der Urteilsbegründung, die nur\neine Straftat annimmt. Sie ist aber wieder insofern unzutreffe\n\nfi:\n\n- 25 -\n\nals ausgeführt wird, der Angeklagte habe die Abgabenhinterziehung in der Form des \"gewerbsmäßigen Bandenschmuggrels im Sinne des § 401 b Abs 1 RAbgO\" begangen.\n\nDiese Vorschrift bezieht sich nur auf die Gewerbsmäßigkeit als\nErschwerungsgrund. Den Bandenschmuggfel betrifft § 401 b Abs 2\nNr 1 RAbgO. Der Senat hat den Schuldspruch auch insoweit\nberichtigt. Daß die Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Ergebnis zutrifft, ist unter B II 4 bemerkt. Das dort Ausgeführte\ngilt auch hier.\n\n3.) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung\nwegen Bestechung (§ 333 StGB) wendet, greift sie nur die\ntatrichterliche Beweiswürdigung an. Das ist unzulässig.\n\nDer rechtlichen Nachprüfung hält die Verurteilung stand.\nEbenfails ist die Annahme nicht zu beanstanden, daß es sich\nim Verhältnis zu dem — bereits beendeten - Einfuhr- und Zollvergehen um eine rechtlich selbständige Straftat handelt\n\n(§ 74 StB).\n\n4.) Auch im übrigen enthält das Urteil, insbesondere\nim Strafausspruch, keine dem Angeklagten nachteiligen\nRechtsfehler.\n\nZur Anwendbarkeit des § 27 b StGB hat die Strafkamner,\nwas die Gefängnisstrafe für die Bestechung angeht, allerdings nicht ausdrücklich Stellung genommen. Sie hat die\nFrage ersichtlich aber mit Rücksicht auf die anderen\njeweils drei Monate übersteigenden Einzelstrafen verneint. Das ist nicht zu beanstanden (IM § 27 db StGB Nr 1);\n\nDeß das Landgericht die nach dem Steuergesetz (§§ 396,\n401 b Abs 1 RAbgO) verwirkte Geldstrafe nicht ausgesprcchen hat, beschwert den Angeklagten nicht; desgleichen, daß\n\n——m - — m\n\n- 26 -\n\nm — — Be nn u Be Ze t ns En nn\n\nes auf eine einheitliche statt auf zwei Wertersatzstrafen\nerkannt hat, obwohl es in den Offenburg-Rastatter und in\nden Münchener Fällen je eine selbständige strafbare Handlung des Angeklagten angenommen hat (RG HRR 1939, 294),\nDie Grenze des § 78 Abs 2 StGB ist gewahrt (RG HRR 1937,\n15705 BGH 1 StR 355/54 vom 5. April 1955):\n\nFür den Ausspruch über die Einziehung gilt A IL 6 a.\n\nDaß der Strafausspruch in den Münchener Fällen von\nder rechtsirrigen Annahme eines tateinheitlichen Verhält-,\nnisses zwischen der Abgabenhinterziehung und dem gewerhs -\nmäßigen Schmuggel beeinflußt sein könnte, kann nach den:\nUrteilsgründen ausgeschlossen werden; ebenso, daß er von \\\nden Rechtsfehlern bei der Verurteilung in den Offenburg-Rastatter Fällen berührt würde. Er kann daher bestehenbleiben.\n\n„Die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 |\nfür den Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers\n\nPracht nicht in Frage.\n\nD) Die Revision. des, Beschwerdeführers, Pe.\n\nSie greift das Urteil nur im Ausspruch über die Einziehung an. Insoweit glaubt sich der Beschwerdeführer,\nder selbst nicht verurteilt ist, von dem Urteil betroffen,\nweil er Eigentümer der eingezogenen Tabakwaren sei. Als\nsolcher habe er zum Verfahren zugezogen werden müssen.\n\n= 27 -\n\nDer Strafprozeßordnung ist die Zuziehung eines\nEinziehungsbeteiligten nur im seibständigen (unpersönlichen) Verfahren. bekennt(§§ 430, 431 Abs 2 StPO;\n\nRGSt 34, 383; 69, 32, 35; BGH MDR 1953, 373). Sie gilt\n\nin Steuerstrafverfahren, soweit die Steuergesetze nichts\nAbweichendes vorschreiben (§ 420 RAbg0)» Die Reichsabgabenordnung, gemäß § 2 das. ein Steuergesetz, bestimmt in\n\n§ 443, daß unter den in Abs 2 das. bezeichneten Voraussetzungen Einziehungsbeteiligte im Verfahren zuzuziehen sind,\ndie sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten. Die\nVorschrift gilt für das Verwaltungsstrafverfahren vor der\nFinanzbehörde wie auch für das gerichtliche Steuerstrafverfahren (§ 448 Abs 2 RAbgO; RGSt 63, 23, 27; 69, 32, 365\nBGEHSt 2, 295), Für die Art der Zuziehung und der Beteiligung sind die §§ 430 ££ StPO maßgebend. Danach können\n\ndie Einziehungsbeteiligten alle Befugnisse ausüben, die\neinem Angeklagten zustehen; sie können auch Rechtsmittel\neinlegen (§ 431 Abs 3, § 432 StPO und die o.a. Entscheidungen),\n\nFür die Frage der Zulässigkeit der Revision des Beschwerdeführers kommt es somit darauf an, ob er Einziehungsbeteiligter im Sinne des Steuerstrafrechts ist.\n\nNach § 421 Abs 3 Nr 1, § 443 Abs 2 RAbgO ist bei einer\nEinziehung beteiligt, wem ein Recht an Gegenständen zusteht,\ndie der Einziehung. unterliegen. An dieser Voraussetzung\nmag es nach den Urteilsfeststellungen bei dem Beschwerdeführer nicht fehlen. Der Einziehungsbeteiligte ist aber\nandererseits nur Nebenbeteiligter (§ 421 Abs 3 Satz 1\nRAbg0),d.h. an der Sache nicht anders beteiligt als durch\nsein Recht an den Einziehungsgegenständen. Das trifft bei\ndem Beschwerdeführer nicht zu. Allerdings tritt er jetzt\n\nnn une 0\n\nSri Yan mtl ib ineı\nr . .\n\nIo.\n\n- 28 -\n\nnur als Nebenbeteiligter auf; und er war auch in das landgerichtliche Verfahren nicht einbezogen, soweit es dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, Aber der Begriff des Nebenbeteiligten ist nicht rein verfahrensrechtlich, sondern\nmit dem sachlichrechtlichen Inhalt zu verstehen, den er in\nseinem Ursprung aus den Unterbegriffen des Einziehungs- I\nund des Haftungsbeteiligten durch § 421 Abs 3 Nr 1 und 2\nRAbgO erhält. Der bloße Umstand, daß sich das Verfahren\ngegen einen anderen als Beschuldigten richtet, macht daher\neinen Einziehungsbetroffenen nicht schon zum Nebenbeteiligten. Hinzutreten muß, daß er nicht als gäter, Teilnehner,\nHehler oder Begünstiger an der Tat beteiligt ist. Grundsätzlich schließen Tatbeteiligung und Nebenbeteiligung\neinander aus. Das hindert nicht, daß Tatbeteiligte - selbst\nin einem zusammengefaßten Verfahren (§§ 2,237 237 SzPÖ = zugleich\nNebenbeteiligte sein können, etwa wenn sich nur die Tat\n\noder der Tatanteil eines anderen Beschuldigten, nicht aber\ndes Einziehungsbetroffenen auf die der Einziehung unterliegenden Gegenstände bezieht, oder wenn der Einziehungsbeteiligte von der ursprünglichen Beschuldigung der Teilnahme\nfreigesprochen worden ist. Als Nebenbeteiligter kann aber\nnicht angesehen werden, wessen Xecht nur diejenigen der\nEinziehung unterliegenden Gegenstände betrifft, auf die\n\nsich gerade sein Tatbeitrag bezieht. Insoweit die Tatbeschuldigung reicht, kann der Beschuldigte nicht bloß Nebenbeteiligter sein (vgl hierzu RGSt 63, 23, 25, 28 2; 71, 25\n73, 2925 JW 1937, 2404; Becker RAbgO 7. Aufl 1930, § 386, 4;\nEntwurf einer Strafverfahrensordnung vom 1. Mai 1939, § 415\nund Begründung dazu; auch R6GSt 46, 88).\n\nSo liegt es hier. Der Beschwerdeführer ist nach den Urteilsfeststellungen Tatteilnehmer. Sein Tatbeitrag bezieht\n\n- 29 -\n\nsich auf die eingezogenen Sachen- Anderesist nicht\nersichtlich. von ihm auch nicht geltend gemacht. Ursprünglich richtete sich auch das Verfahren gegen ihn,\n\nEs ist insoweit lediglich gemäß § 205 StPO vorläufig\neingestellt worden, weil er sich trotz Zusicherung freien Geleits der Untersuchung entzog. Als Beschuldigter\nist er nicht bloß Nebenbeteiligter und daher unter diesem Gesichtspunkt zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht\nbefugt. Auch sonst ist eine solche Berechtigung für ihn\nnicht erkennbar. Seine Revision ist daher unzulässig\n\n(§ 349 StPO).\n\nFür die Firma ?eiiiD & Co., deren Inhaber er ist,\nist keine Revision eingelegt, Daß sie für die Firma mitbegründet worden ist, hat daher keine Bedeutung,\n\nMantel Martin Hübner\n\nDr. Mannzen Dr, Hengsberger\n\n’\n2\nIm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/1-str-200-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"FVG 1971","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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