{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-20_1_StR_118_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-20","aktenzeichen":"1 StR 118/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"It\n\n„4 092\n\n10\n| Du\n101\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1} die Angestellte Hildegard F FI ‚ aus DENE.\n’\n\ngeboren an @: EB in\n\n2) den Handelsvertreter Rudolf_F > eus StiB-F geboren an @. EB in Fro@D vei vwi@@w-.\nn ‚„ in dieser Sache in Untersuchungshaft.\n\nwegen Bestechung bezw. Beihilfe zur Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Mai\n1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat und\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Freiiib und rei\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1954 werden verworfen.\nJedoch beträgt der für verfallen erklärte Betrag bei dem\nAngeklagten FEED nur 6 250 DM.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nir\n\naründee\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte FraiiB wegen\nschwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in 13 Fällen\nund wegen einfacher passiver Bestechung (§ 331 StGB) in\ndrei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei\nMonaten Gefängnis, den Angeklagten FB wegen Beihilfe\nzur schweren passiven Bestechung in 12 Fällen zu insgesamt\neinem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Beschwerdeführer rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revisionen sind\n- abgesehen von einem geringfügigen Versehen bei der gegen\nFeiner ausgesprochenen Verfallerklärung — unbegründet.\n\nT. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Beide Beschwerdeführer rügen, daß der stellvertretende Amtsleiter des Fohnungsamts SC, Dr. Schu,\nnicht als Zeuge darüber vernommen worden sei, daß der von der\nStaatsanwaltschaft als Zeuge benannte Kaufmann CB schon\neinmal vor einem Gericht, nämlich in seinem Rechtsstreit gegen das Wohnungsamt vor dem Verwaltungsgericht, falsche Angaben gemacht habe. Wäre die Vernehmung erfolgt, so wäre damit nach Meinung der Beschwerdeführer die Unzuverlässigkeit\ndes Zeugen CD auch für dieses Verfahren dargetan worden.\n\nDie Beschwerdeführerin FralB führt aus, der hierzu\nvon ihrem Verteidiger vor der Hauptverhandlung gestellte Beweisamtrag sei zwar durch Verfügung des Vorsitzenden vom\n\n-2-\n\nDie weitere Untersuchungshaft, die der Angeklagte F@&-\n@&B in dieser Sache seit dem 3. Dezember 1954 erlitten\nhat. wird, soweit sie drei Lonate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nil\n’\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Tree wegen\nschwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in 13 Fällen\nund wegen einfacher passiver Bestechung (§ 331 StGB) in\ndrei Fälleh zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei\nMonaten Gefängnis, den Angeklagten FeB> wegen Beihilfe\nzur schweren passiven Bestechung in 12 Fällen zu insgesamt\neinem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Beschwerdeführer rügen Verletzung von Verfahrensvorsehriften und des sachlichen Rechts. Die Revisionen sind\n- abgesehen von einem geringfügigen Versehen bei der gegen\nFeiner ausgesprochenen Verfallerklärung — unbegründet.\n\nT. Die Verfehrensrügen.\n\nle Beide Beschwerdeführer rügen, daß der stellvertretende Amtsleiter des Wohnungsamnts St@p, Dr. Scan,\nnicht als Zeuge darüber vernommen worden sei, deß der von der\nStaatsanwaltschaft als Zeuge benannte Kaufmann CD schon\neinmal vor einem Gericht, nämlich in seinem Rechtsstreit gegen das Wohnungsamt vor dem Verwaltungsgericht, falsche Angaben gemacht habe. Wäre die Vernehmung erfolgt, so wäre damit nach Meinung der Beschwerdeführer die Unzuverlässigkeit\ndes Zeugen CUP auch für dieses Verfahren dargeten wor-\n\nden.\n\nDie Beschwerdeführerin Fre führt aus, der hierzu\nvon ihrem Verteidiger vor der Hauptverhandlung gestellte Beweisamtrag sei zwar durch Verfügung des Vorsitzenden vom\n\nan mn en nn mn nn m\n\n-4-\n\n13. Oktober 1954 - die Hauptverhandlung war auf den 18. Oktober 1954 angesetzt - \"positiv beschieden\" worden, dieser\n\"Beschluß\" sei aber nie durchgeführt und Dr. Schi»\nlediglich als Sechverständiger vernommen worden. Auf dieses\nBeweismittel sei auch nie verzichtet worden, In diesem Verfahren des Gerichts sieht die Beschwerdeführerin einen\nVerstoß gegen die §§ 244, 245 St20.\n\n\"Den ‚Beschwerdeführer. FEB macht insoweit geltend, dar\nBeweisamtrag der Verteidigung sei nicht beschieden bezw. der\nZeuge sei nicht gehört worden.\n\nDiese Rügen gehen fehl.\n\nDie Verteidigung hat ihren vor der Hauptverhandlung\ngestellten Beweisamtrag in der Verhandlung nicht wiedcrholt.;\nobwohl dazu Gelegenheit bestand. Sowohl am 3. November wie\nam 23. November 1954 wurde die Frage etwaiger weiterer Beweisamträge erörtert. Am 3. November wurde, wie es in der\nSitzungsniederschrift heißt, die Beweisaufnahme geschlossen.\n\"da von den Beteiligten weitere Anträge nicht gestellt wurden, trotz Befragung durch den Vorsitzenden auch keine\nweiteren Beweisamträge angektindigt wurden\". Nachdem die\nBeweisaufnahme am 8. November nochmals eröffnet worden war;\nwurde sie dann ausweislich der Sitzungsniederschrift am\n23. November erneut geschlossen, \"da die Beteiligten auf\nweiteres Vorbringen und Beweisamträge verzichteten\". Es ist\nsomit kein wirksam, nämlich in der Hauptverhandlung, gestellter Beweisamtrag der Verteidigung unbeschieden geblieben.\n\nEs ist auch nicht die Vorschrift des § 245 StPO verletzt. Dr. Schi var als Sachverständiger geladen\nund ist als solcher erschöpfend vernommen worden, wie sich\ndaraus ergibt. daß ausweislich der Sitzungsniederschrift die\n\n4\n\nBeteiligten auf die Aufforderung des Vorsitzenden, etwaige\nweitere Befragungsgegenstände zu bezeichnen, damit die\nVernehmung abgeschlossen werden könne, ausdrücklich auf\nweitere Vernehmung verzichtet haben.\n\nDie Beschwerdeführer waren durch nichte gehindert, die\nzeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Sch herteizuführen; es hätte dazu lediglich eines darauf gerichteten\nAntrags bedurft, worauf der Vorsitzende die Verteidigung\ndurch den Berichterstatter bereits vor der Hauptverhandlung\ndurch die Mitteilung hingewiesen hatte, Dr. Schein»\nwerde auf jeden Fell zur Verhandlung geladen und den Verteidigern zur Verfügung stehen, Wenn sie von dieser Föglichkeit\nkeinen Gebrauch machten, vielmehr ausdrücklich auf die\nStellung weiterer Anträge verzichteten, so lag unter dem\nGesichtspunkt des § 245 StPO für das Gericht keine Veranlassung vor, Dre Schw auch als Zeweni zu vernehmen.\nFerner ist auch nicht dergetan oder sonst ersichtlich, daß\ndas Gericht Anlaß gehabt hätte, gemäß § 244 Abs 2 StPO\nvon Amte wegen Dr. SchB als Zeugen zu der von der\nVerteidigung schriftsätzlich vorgetragenen Behauptung zu\nvernehmen. Auch wenn der Vorsitzende, wie aus dem Vermerk\nvom 13. Oktober 1954 hervorgeht, erwogen hatte, Dr. Sch>-\nEB zu älesen Tatsachen als Zeugen zu hören - mehr besapt\ndie von der Revision angeführte Verfügung des Vorsitzenden\nnicht -, so kann ihn der Verlauf der Verhandlung, insbesondere die Vernekmung des Zeugen CEEMEEEB davon überzeugt\nhaben, daß eine zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Schiip-\n@EB nicht mehr nötig war. Tatsachen, auf Grund deren sich\ndem Gericht die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme\nhätte aufdrängen müssen, sind jedenfalls nicht erkennbar.\n\nee\n\nimma 9 or\n\n-6 -\n\n2. Die unklare Rüge des Beschwerdeführers Feiner:\ndas Gericht habe, obwohl Dr. SchEB nicht nur als\nSachverständiger, sondern auch als Zeuge vernommen worden sei, in den Urteilsgründen nicht \"auf seine Zeugeneigenschaft Bezug genommen\", bezieht sich möglicherweise\nauf die von dem Verteidiger der Angeklagten Frei»\nbeantragte zeugenschaftliche Vernehmung der beiden Sachverständigen darüber, \"wie die Fälle im Wohnungsamt üblicherweise behandelt worden sind\". Diese Rüge erledigt\nsich schon dadurch, daß Dr. SchiB, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, nicht als Zeuge vernommen worden\nist.Im übrigen ist das Gericht auch nioht gehalten, sich\nin den Urteilsgründen mit jeder einzelnen Zeugenaussage\nzu befassen.\n\n3. Darin, daß das Landgericht es ablehnte, einzelne\nPunkte der Aussage der Zeugin Di@B wörtlich in der\nSitzungsniederschrift festzuhalten, liegt kein Verfahrensmangel, der die Revision begründen könnte. Ein Anrecht\nauf eine vollständige Niederschrift im Sinne des § 273\nAbs 3 StPO haben die Verfahrenebeteiligten nicht (vgl\nRGSt 28, 394, 395). Keinesfalls kann das Urteil auf der\nAblehnung einer solchen Niederschrift beruhen.. Diese\n- von der Beschwerdeführerin FrlB erhobene - Rüge\nist somit ebenfalls unbegründet.\n\n4. Von beiden Beschwerdeführern wird schließlich geltend gemacht, daß im Urteilseingang bei Aufführung der\nTage, an denen das Gericht verhandelte, der 18. Oktober 1954, der Tag, an dem die Angeklagten zur Sache\nvernommen worden sind, fehle. Insoweit handelt es sich\num ein offenbeares Versehen, das für die Entscheidung nicht\nursächlich sein kann, Daß das Gericht die Einlassungen\nder Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen hat, ergibt die eingehende Würdigung, die diese in den Urteilsgründen erfahren haben.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nDie Verurteiiung der Angeklagten Fre wegen einfacher und schwerer passiver Bestechung und des Angeklagten\nFEED wegen Beihilfe zur schweren passiven Bestechung ist\nzu Recht erfolgt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich\nauf eine eingehende, rechtlich nicht angreifbare Beweiswürdigung. Der Schuldspruch ist rechtlich zutreffend begründet.\n\nDie Feststellungen des Gerichts ergeben in jedem einzelnen Falle, in dem es zu einer Verurteilung kam, daß in der\nPerson der Angeklagten Fre sämtliche Merkmale der Tatbestände des § 331 bezw. des § 332 StGB gegeben sind.\n\nFür die drei Fälle der einfachen passiven Bestechung\nnach § 331 StGB bedarf es hierzu keiner Ausführungen. Daß die\nAngeklagte Beamtin im Sinne des $.359 StGB war, ist nach‘ der\nArt ihrer Tätigkeit zweifellos. Die Vorteile, die sie in diesen Fällen annahm, bestanden in Geldbeträgen und anderen Geschenken, die ihr persönlich zuflossen, und zwar wegen ihrer\nMitwirkung bei der Bearbeitung der Wohnungsangelegenheiten\nder sioh dafür erkenntlich erweisenden Personen.\n\nAber auch hinsichtlich der Fälle der schweren passiven\nBestechung tragen die Feststellungen in jedem Falle die Verurteilung. Es bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken\ndagegen, daß das Gericht unter den von ihm festgestellten\nUmständen davon ausgegangen ist, daß dle Angeklagte auch in den\nFällen einen \"Vorteil\" angenommen bezw. gefordert hat, in\ndenen sie Wohnungsüuchende, die für FW \"geschäftlich wichtlg\" waren,. begünstigte. Sie wollte damit erreichen, daß dieser\nzu einer gesicherten Daseinsgrundlage kam, sei es, daß sich\nihm eine Vertreterstellung bot (Fälle Hp un Dei):\nsei es, daß er sich als Versicherungsvertreter Wohnungsuchende\n\nals Kunden verpflichtete (Tall VB und DIEW, sei es. das\nitmbare Geldbeträge zuflossen, was ihr seit dem Fall Cl>.\nder zeitlich dem Fall Di folgt, bekannt war. Daß die Angeklagte bei diesen Zuwendungen an FEW auch ihren eigenen\nVorteil suchte, hat das Landgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Es ergibt sich schon daraus, daß\njeder \"eigene\" Verdienst FW für sie, die von ihm ständig\nund in erheblichem Maße wirtschaftlich ausgebeutet wurde, eine\nErleichterung dieses Druckes zur Folge hatte. Daß sie letztlich\nmit diesen Vorteilen, die sie zu einem eigennützigen Zweck ihr\nGeliebten zukommen ließ,. ihr eigentliches Ziel, die Heirat mit\ndem — wirtschaftlich auf eine sichere Grundlage gestellten -\nFEB, nicht erreichte und,da dieser auf ihre Heiratswünsche\nnur zum Scheine einging ‚auch gar nicht erreichen konnte, ändert nichts daran, daß die Angeklagte auf die geschilderte\nWeise Vorteile angenommen hat; es liegt in einem solchen\nFalle nicht ein nur versuchtes, sondern, wie das Landge-\n\nricht zutreffend angenommen hat, ein vollendetes Verbrechen\nder schweren passiven Bestechung vor.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben auch mit hinreichender\nDeutlichkeit,' daß zwischen der jeweils in Frege stehenden\nAmtshandlung, nämlich der bevorzugten Behandlung einer Wohnungsangelegenheit, und dem gewährten Vorteil ein beiden Teilen\nbewußter Zusammenhang bestand. Mögen sich die Wohnungsuchenden\nim Einzelfall nicht immer darüber klar gewesen sein, auf welchen Wege ihre Zuwendung auf die Tätigkeit des entscheidenden Sachbearbeiters beim Wohnungsamt in für sie günstigen\n: Sinne wirken werde, mögen sie sogar infolge der falschen An-\n\ngaben FEB insoweit unrichtige Vorstellungen gehabt haben,\nso waren sie sich doch, wie dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, in allen Fällen dessen bewußt, daß\nihre Zuwendungen auf irgendeinem Wege dazu geeignet und bestimmt\nwaren, die Entschließung des zuständigen Beamten zu ihren\nGunsten zu beeinflussen. In den Fällen, in denen die Angeklag-\n\n1.18\n\n-9-\n\nte Fr selbst hervorgetreten ist und mit den von FEB\nbei ihr eingeführten Wohnungsuchenden persönlich verhandelt\nhat, liegt dies auf der Hand. Es gilt aber auch für die Fälle\n\n- 2:.B> He, Vo. Krggp una Ho -.; in denen\ndie Angeklagte Fraiilp selbst den Bewerbern gegenüber nicht\n\nin die Erscheinung trat und ihr Name auch nicht von TED 2°”\nnannt wurde (vgl RGSt 39, 193, 199 2). Daß es sich um unmittel-\n‚bare Beziehungen zum Wohnungsamt handelte, denen’ sie durch\n\nihre Zuwendungen an FB Nackdruck verliehen, konnte den\nBeteiligten nach den jeweils von FEB adgegebenen Erklärungen und dem Verlauf der Dinge nicht zweifelhaft sein. >\nwar jedesmal schon sehr bald in der Lage, Überweisungszettel\ndes Wohnungsamts oder einen von diesem vorbereiteten WohnrauMmantrag vorzulegen, oder er bezw. seine Mittelsperson nahm Unter\nlagen entgegen, die nur für das Wohnungsamt bestimmt sein Konnten.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den Fällen, in\ndenen es die Angeklagte FraiB wegen schwerer passiver\nBestechung verurteilt hat, weiter angenommen, deß die gewährten Vorteile für eine pflichtwidrige Amtshandlung der Beschwer”\n\n‘ deführerin angenommen oder gefordert worden sind. Das Gericht\nhat für jeden Einzelfall angegeben, worin es üle Prlichtwidrig”\nkeit gesehen hat. Weder die allgemeinen Ausführungen hierzU\n\nnoch die Feststellungen im Einzelfall lassen einen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Angeklagten Freue führt\n\nhierzu aus, es liege ein Widerspruch in dem Urteil des Landgerichts darin, daß es auf der einen Seite davon ausgehe; keiner\nder Fälle, die den Gegenstand der Anklage bilden, habe bei INT\nin Bearbeitung gestanden, daß es aber trotzdem insoweit von\nAmtshandlungen und Ermessensmißbrauch spreche; es lägen in einem\nsolchen Falle nur Handlungen vor, die, ohne zu den amtlichen\nVerrichtungen des Beamten zu gehören, von ihm lediglich unter\nEinsatz seines amtlichen Einflusses oder seines amtlichen\nAnsehens vorgenomnen würden. Diese Auffassung ist irrig; sie\n\n- 10 -\n\nsteht im Widerspruch zu dem vom Landgericht festgestellten\nSachverhalt. Die Angeklagte war zur Witwirkung an der Wohnraumbewirtschaftung der Stadt StB verufen. Was sie auf\ndiesem Gebiete tat, stellte sich als Amtshandlung dar. Mit\nRecht wird ihr vorgeworfen, daß sie bei der Bearbeitung bestimn.-\nter Wohnungsangelegenheiten im Hinblick auf die von den Wohnung.\nsuchenden gewährten oder in Aussicht gestellten Zuwendungen\npflichtwidrig vorging, indem sie die Bearbeitung an sich zog,\nobwohl diese nach den innerdienstlichen Anweisungen einem\nanderen \"Wohnbezirk!\" oblag, die Wohnungsuchenden, die sie\nbegünstigen wollte, zu falschen Angaben veranlaßte, die\nNachprüfung unterließ oder die Gesuchsteller sonstwie bei\n\nder Erledigung der Angelegenheit bevorzugte. Auch die bloße\njbersendung eines Überwelsungszettels für eine freie Wohnung\nkann unter solchen Umständen schon eine pflichtwidrige Amtshandlung darstellen.Wie die Feststellungen des Urteils ergeben,\nhat sich die Tätigkeit der Angeklagten aber in keinem Fall\nhierauf beschränkt, sondern ging meist weit darüber hinaus,\nindem sie die Wohnungszuteilung beim Bezirkswohnungsausschuß\nÄurchsetzte oder gar ohne dessen Anrufung selbst veranlaßte. -\nNicht ersichtlich ist, inwiefern das Landgericht die Arbeitsanweisung vom Jahre 1949 unrichtig ausgelegt haben soll. Das\nGericht hat diese Anweisung ganz offensichtlich nicht anders\nverstanden als die Beschwerdeführerin; der von ihm daraus\ngezogene Schluß, daß die Angeklagte unter Verletzung dieser\nVorschrift Wohnungsangelegenheiten an sich gezogen hat, die\neiner anderen Stelle des Wohnungsamts zukamen, läßt jedenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. - Auch die Auffassung\n\ndes Lanägerichts, daß die Mitteilung Nr 88 vom 15. Juli 1952\ndie Angeklagte Friilb nicht von der Verpflichtung entband,\n\nzu Überprüfen, ob die im Wohnraumantrag als wohnungsuchend\naufgeführten und deshalb für die Dringlichkeitsbewertung wesentlichen Personen auch wirklich in die zugewiesene Wohnung\neingezogen waren, begegnet keinen Bedenken. Mit Recht hat\n\ndas Gericht eine Pflichtwidrigkeit der Beschwerdeführerin\n\n- 11 -\n\ndarin gesehen, daß sie diese Nachprüfung, die in einzelnen\nFällen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten hätte führen\nmüssen, die sie selbst veranlaßt oder gedeckt hatte, unterlassen hat.\n\nAuch hinsichtlich der inneren Tatseite hat das Landgericht die zu einer Verurteilung erforderlichen Feststellungen\nin rechtlich nicht angreifbarer Form getroffen.\n\nHinsichtlich des Beschwerdeführers Fp nat das Landgericht festgestellt, daß er, im bewußten und.gewollten Zusammenwirken mit der Angeklagten Fr handelnd, dieser\ndadurch Hilfe leistete, daß er bei der Fühlungnahme mit den\nWohnungsbewerbern, der Übermittlung der Überweisungszettel\nund der Entgegennahme der Bestechungsgelder tätig wurde und\ndaß seine Willensrichtung dabei dahin ging, ihr - nicht dagegen\ndenjenigen Personen, von denen die Bestechungen ausgingen -\nHilfe zu leisten, Der Vorderrichter stellt ferner mit eingehender Begründung fest, daß der Beschwerdeführer sich völlig\ndarüber im klaren war, daß er pflichtwidrige Handlungen der\nAngeklagten Fra förderte. Rechtlich zutreffend hat die\nStrafkammer auf Grund dieses Sachverhalts den Beschwerdeführer\nFED der Beihilfe zu zwölf von den der Angeklagten Tre»\nzur Last liegenden Fällen schwerer passiver Bestechung schuldig\n‚befunden (vgl RGSt 42, 382, 383). Daß er sich dessen bewußt war,\ndaß sich die Angeklagte Frai> zu diesen pflichtwiärigen\nHandlungen durch unmittelbar ihm selbst, mittelbar aber auch\nihr zugewendete Vorteile bestimmen ließ, ergibt sich mit\nhinreichender Deutlichkeit aus den allgemeinen Te ststellungen\ndes Urteils über das Verhältnis der Angeklagten zueinander\n\nund ihren \"gemeinsamen Plan\", dem FEB zunächst eine gesicherte Taseinsgrundlage zu verschaffen, in Verbindung mit\n\nden Feststellungen zu den einzelnen Fällen. Zum Teil hat der\nAngeklagte FEW ihr Eingreifen verlangt mit dem Hinweis, der\n\n- 12 -\n\nWohnungsuchende sei für ihn \"geschäftlich wichtig\", veas\ngleichzeitig besagte, daß er im Sinne des gemeinsamen \"Planssn\nauch für die Angeklagte Fre wirtschaftlich bedeutsam war,\nSpätestens seit der gemeinsamen Unterredung mit dem Zeugen\nCD in Caft NEED Anfang Herbst 1952 war dem Beschwerdeführer bekannt, daß die Angeklagte Free von den Provisionen,\ndie er erhielt, wußte, Er war sich darüber klar, deß sie\n\nauch diese Einnahmen im Lichte ihrer gemeinsamen Bestrebungen sah, ihn wirtschaftlich auf eine sichere Grundlage zu stellen.\n\nDaß das Landgericht trotz dieses gemeinsamen\"Planes\" der\nHerstellung einer für eine Eheschließung erforderlichen gesunden wirtschaftlichen Grundlage keinen die strafbaren Handlungen der beiden Angeklagten zu einer fortgesetzten Tat zusam\nfassenden Gesamtvorsatz angenommen hat, ist denkgesetziich,\nnicht zu beanstanden. Wenn auch im Rahmen dieses Planes die\nDienststellung der Angeklagten Freie zur Erreichung von |\nVorteilen aus ihren dienstlichen Verrichtungen längere Zeit\nmißbraucht werden sollte, so bedingt dies nicht, daß der\nVorsatz der Täter hinsichtlich dieser Unreälichkelten von\nvornherein auf einen in seinen wesentlichen Umrissen erfaßten\nGesamterfolg gerichtet war; es schließt nicht aus, daß, wie |\nes das Landgericht annimmt, der Entschluß darauf gerichtet\nwar, nach und nach bei sich bietender Gelegenheit die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Vorteils durch einzelne\ngleichartige, aber selbständige Straftaten auszunutzen.\n\nDie Strafzumessungserwägungen zeigen das Bestreben des\nVorderrichters, die Strafe nach der Schuld der Täter unter\nBerücksichtigung der Tat und ihrer Folgen zu bemessen und\ndabei auf eine gerechte Sühne Bedacht zu nehmen, Wenn es\nauch heißt,\"im Vordergrund\" habe der Abschreckungsgedanke\nj gestanden, die Erwägung nämlich, daß nur empfindliche Frei-\n\nI17\n\n- 13 -\n\nheitsstrafen solche das Vertraucn der Bürger zum Staat schwer\ngefährdenden Handlungen verhindern könnten, so zeigen die\n\nEinzelstrafen und die Gesamtstrafen doch, daß das Gericht diesen\n\n- zumal bei derartigen Straftaten keineswegs grundsätzlich\nabzulehnenden - Gesichtspunkt durchaus innerhalb des Rahmens\neiner gerechten Schuldstrafe berücksichtigt hat.\n\nDie Strafe ist für jedenen einerTat Beteiligten nach\ndem Grade seiner Schuld unter Berücksichtigung der für ihn\nmaßgebend gewesenen Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse zu bestimmen. Soweit die in Betracht kommenden\ngesetzlichen Strafrahmen beachtet sind — das ist hier der\nFall -, kann die Strafe daher für den Gehilfen, selbst wenn\ner nicht an allen strafbaren Handlungen des Haupttäters beteiligt war, sehr wohl höher ausfallen als für dieren.\n\nAuch sonst unterliegen die Strafzumessungsgründe hinsichtlich beider Beschwerdeführer keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. j\n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten die\nerlittene Untersuchungshaft - bei der Beschwerdeführerin\nFra sinä es 18 Tage, bei dem Beschwerdeführer FM»\n\n69 Tage - auf die Strafe anzurechnen, weil sie diese Haft\ndurch ihr Verhalten im Ermittlungsverfahren verschuldet\nhätten. Ein fehlerhafter Gebrauch des dem Gericht nach\n\n-§ 60 StGB zustehenden Ermessens wäre es, wenn die Anrechnung\nder Untersuchungshaft etwa aus der Erwägung versagt worden\nwäre, daß die Beschuldigten die Tat geleugnet oder nichts\n\nzur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätten. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, an seiner Überführung mitzuwirken;\nes kann ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß\n\ner die ihm zur last gelegte Tat bestreitet. Daher darf die\n\nih -\n\nAnrechnung der Untersuchungshaft weder allein deshalb versagt\nwerden, weil er geleugnet und dadurch das Ver.ahren hinausgezögert hat (vgl BGH 3 StR 648/52 vom 17. Dezember 195%.\n\nBGH 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954), noch darf es erschwerend gewertet werden, daß er diese Haft oder ihre Dauer sich selbst\nzuzuschreiben habe, weil er nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Die Begründung, die das Landgericht hier\nfür die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft gegeben hat, legt\n‚jedoch die Möglichkeit, daß solche unzulässigen Erwägungen\n\nfür die Entscheidung bestinmend oder mitbestimmend waren,\nnicht nahe. Vielmehr weisen der an einer anderen Stelle des\nUrteils erwähnte Versuch des Angeklagten FEW, äurch eine\nHitgefangene auf die Angeklagte Fr einzuwirken, und sein\nUnternehmen, den Zeugen CD zu beeinflussen, darauf hin, ä\nes solche Verdunkelungsversuche des Beschwerdeführers waren,\ndie den Grund für die Nichtanrechnung seiner Untersuchungshaft\nabgaben. Dagegen können Bedenken nicht erhoben werden. Selbst\nwenn der Angeklagte Fri ein solches Verhalten nicht zum\nVorwurf gemacht werden könnte - das Urteil schweigt darüber -,\nso würde die Nichtanrechnung einer so kurzen Untersuchungshaft in einem Verfahren, in dem gegen die Beschuldigte besonders schwerwiegende und größtenteils begründete Vorwürfe\nerhoben worden sind, nicht als unangemessen erscheinen, zumal angesichts ihres rechthaberischen Leugnens in Fällen, in\ndenen, wie das Lendgericht an anderer Stelle hervorhebt,\nhieraus nur auf einen Mangel an Schuldeinsicht und Reue\ngeschlossen werden kann.\n\nNERLERNEEESREREEREER\n\nBei der Berechnung des für verfallen zu erklärenden\nBetrages ist dem Landgericht hinsichtlich des Angeklagten\n\nI\n\n- 15 -\n\nFEB ein offensichtliches Versehen unterlaufen, das das\nRevisionsgericht richtiggestellt hat,\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-20/1-str-118-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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