{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-17_1_StR_163_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"1 StR 163/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 163/55 2254 024\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann B ED aus ME, dort geboren am. EEE EB, zur Zeit in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\n\n-Sachbezeichnung: EEE u.A. -\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1955, an’der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten BB gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 3. November 1954 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n. tragen,\n\nDem Beschwerdeführer wird die seit dem 4. November\n1954 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nDE 5 We\n\n»i\n\nEr\n\nIm\n\nFe 3\n\n2m\n\nGründesg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall\nzu zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt, Der Angeklagte hat im März und April. 1953 zusammen mit dem Mitaengeklagten CB in einer Reihe von Fällen Gegenstände\naus abgestellten Kraftwagen gestohlen, wobei einige von diesen gewaltsam geöffnet wurden,\n\nDer Beschwerdeführer rügt Verletzung von Verfahrene..\nvorschriften und des sachlichen Rechts, Die Revision ist\n\n‚unbegründet.\n\nl. Verfahrensrügen:\n\na) Fehl geht zunächst die Rüge, das Landgericht habe\nin einigen Fällen die Tatzeit nicht ausreichend genau bezeichnet, indem es sich darauf beschränkt habe, festzustel-\n\"len, der Angeklagte habe die Tat \"an einem nicht mehr fest--\nstellbaren Tage im April 1953\" begangen. Die Taten sind\n‚in allen diesen Fällen durch die weiteren Feststellungen\nüber den Tatort und den Gegenstand des Diebstahls eindeutig\nbestimmt, so dass den Erfordernissen des § 267 Abs 1 StPO\nGenüge getan ist. Welche Beweismittel das Gericht hätte\n\n‚benützen sollen und können,umdie Tatzeit genauer festzustel.:\n\n‚len, gibt der Beschwerdeführer übrigens: selbst nicht an,\nDas ist auch sonst nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge ist\n‚daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 StPO nicht\nbegründet. Den § 245 StPO führt die Revision offenbar versehentlich an.\n\nb) Es kann auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht\ndarin gesehen werden, dass das Gericht keine besonderen Er-.\nhebungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angestellt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist kein\n\nBR .\n„e Pr v.\nAu De 2-77\n\nZur .\n\nAntrag auf gerichtsärztliche Untersuchung des Angeklagten\ngestellt worden. Dem Angeklagten stand bereits in der Hauptverhandlung sein jetziger Anwalt als Verteidiger zur Seite;\ner war also ausreichend rechtlich beraten; die Unterlassung\neines solchen Antrages kann daher nicht auf Rechtsunerfah-.\nrenheit und Ungewandtheit des Angeklagten zurückgeführt wer-.\n.den. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dem Landgericht hätten Anlass geben müssen, von Amts wegen der Möglichkeit einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten nachzugehen. Weder enthalten die Akten des\nvorliegenden Verfahrens irgendeinen Hinweis darauf, dass der\nBeschwerdeführer erheblich vermindert zurechnungsfähig sein\nkönnte, noch gab die Strafliste Anlass zu einer solchen Vermutung. Die Tatsache seiner früheren Verurteilungen sowie\ndie Art der diesen zugrundeliegenden Straftaten und die Höhe der ausgesprochenen Strafen sprachen vielmehr für das\nGegenteil, Unter diesen Umständen kann es nicht als eine Verletzung der gesetzlichen Aufklärungspflicht angesehen werden.\ndass das Gericht nicht von Amts wegen die Vorstrafakten nach\nHinweisen darauf prüfte, ob der Angeklagte etwa früher als\nvermindert zurechnungsfähig angesehen worden ist. Dabei\nbrauchte im übrigen selbst die Tatsache, dass der Angeklagte einmal in einem früheren Verfahren als vermindert zurech-,\nnungsfähig angesehen worden ist, für sich allein nicht unbe- \"\n\"dingt ein Anlass zur neuerlichen Prüfung :dieser Frage zu\nsein, nachdem in späteren Verfahren dieser Gesichtspunkt\nkeine Rolle mehr gespielt hatte.\n\n2. Sachrüge:s\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht unterliegt das\nUrteil keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nDadurch, dass das Landgericht mit rechtlich anfechtbarer Begründung eine fortgesetzte Tat angenommen hat, ist\n\nder Angeklagte nach Lage des Falles nicht beschwert.\n\nDas Urteil enthält zwar hinsichtlich des Falles 21\neine Unstimmigkeit. Nach der Beweiswürdigung im Abschnitt\nIII ist der Beschwerdeführer auch der Teilnahme an dieser\nTat überführt, In der Darstellung des festgestellten Sachverhalts im vorhergehenden Abschnitt ist jedoch insoweit\neine Mitwirkung des Angeklagten nicht erwähnt. Es handelt\nsich hierbei jedoch um ein offensichtliches Versehen. und\naus dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen. dass\nder Angeklagte auch in diesem Falle mindestens als Aufpasser beteiligt war. Darauf lautete die Anklage und entsprechend\nder Eröffnungsbeschluss, die sich dabei auf das im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers .\nstützten. Wenn tatsächlich das Gericht in diesem einzelnen\nFall in der Hauptverhandlung aus besonderen Gründen zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, so hätte es dies\nhervorgehoben und im einzelnen begründet, Statt dessen hat\nes ausdrücklich ausgesprochen, dass der Angeklagte in säntlichen ihm zur Last gelegten Fällen einschliesslich des Falles 21 der Mitwirkung überführt sei. Es hat überdies hervorgehoben, dass der’ Mitangeklagte Grauvogl,durch dessen Geständnis der nunmehr leugnende Beschwerdeführer überführt\nwurde, sich in keinem Fall in Widerspruch zu seinen früheren\nAussagen gesetzt habe, Gestützt wird diese Auslegung des Urteils auch dadurch, dass das Gericht den Beschwerdeführer\nnicht von der Anklage wegen dieses Falles freigesprochen hat.\nDazu wäre es sonst genötigt gewesen, da Anklage und Erbffnungsbeschluss auf’ sieben selbständige Taten lauten, während\nim Urteil eine fortgesetzte Handlung angenommen wird. Hätte\ndas Gericht eine der angeklagten Taten als nicht erwiesen\nangesehen, so hätte es den Eröffnungsbeschluss nur erschöpft:\nwenn es den Angeklagten von der nicht erwiesenen und daher\nvon dem angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht erfassten Tat freigesprochen hätte,\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen,\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/1-str-163-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/1-str-163-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.829364+00:00"}}