{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-17_1_StR_154_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"1 StR 154/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 154/55 PA\n\n2254 02E\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n1.) den Bauhilfsarbeiter Josef F\n\ngegen\n\na aus r\\\n\n(Landkreis Di an OD DW), dort geboren an ®.\naD\n\n‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Iandarbeiter Richard Re EB aus Fra\n\n(Landkreis Di an d@D eboren an.\nin FEED (Landkreis CB, RH@iEED) , zur Zeit In\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsret EEEEEEEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen des Angeklagten REMEB und der Staatsanwaltschaft - hinsichtlich beider Angeklagten -\n\ngegen das Urteil des Schwurgerichts Augsburg vom\n3. November 1954 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte RB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Nevision der\nSteatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDem Angeklagten RED vird die seit dem 4. Kovember\n1954 erlittene Untersuckungshaft, soweit sie drei\nKonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon zechts wegen\n\nDu\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten als „ittäter\nwegen schweren Raubes in Tateinkeit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu Zuchthausstrafen verurteilt.\n\nDie Angeklagten TED und RED trafen an\n7. März 1954 den 69 Jahre alten kKagnus LEE in\neiner Gastwirtschaft in Lew: Nachdem der Angeklagte\n\nTOD beobachtet hatte, dess ICE Arei bis vier\n\nZwanzigmarkscheine in seinem Geläbeutel hatte, schlug\n\nTOD sen Beschwerdeführer RB vor, dem alten\n\nkann sein Geld wegzunehmen, womit FM einverstanden\nwar. Sie verabredeten, den IC» nach Treo i-GEREED zu Re@iB zum Jbernachten mitzunehnen. ID\n\nging auf den Vorschlag ein. Unterwegs beschlossen die\nAngeklagten, den lagnus IB zusserhalb der Stadt\n\nan der Zwerchbachbrücke zu überfallen. aD sollte\n\nihn mit dem Spazierstock des ID totschlagen,\nwährend FEED ihm unterdessen das Geld ebnehmen\n\nsollte Beide wollten dann den alten Lann in den Zwerchbach werfen, um die Spuren der Tat zu beseitigen. ..18\n\ndie Angeklagten mit ICE die Zwerchbachbräücke erreicht hatten, versetzte RB dem Opfer am Inde der\nBrücke von hinten einen kräftigen Stoss, so dass TED\nüber den Strassenrand hinaus auf eine Kiesbank am Zwerchbachufer fiel. Durch einen Stoss des Angeklagten FED\nkam REED auf TE zu liegen; er erhob sich wieder,\nentriess dem am Boden liegenden ID den Stock und\nschlug ihm demit zwei- bis dreimal über den Kopf. Inzwischen nahm der Angeklagte FEED die Geläbörse\n\nGes LCD an sich. Der Stock war beim Zuschlagen abgebrochen. ICEEEEB schrie bei den Schlägen zunächst\n\nlaut auf, später gab er noch Lebenszeichen von sich,\n\n— er\n\n‚\n\nLaer T Ban Bu 7 Zu Bu] BEER SEE)\n\n[nn 0.\n\nen,\n\nvedyr\n\ninsbesondere wimmerte er. Die Angelilagten liessen nun von\nihren Opfer at. Sie beobachteten, vie IiWEB sich nach\neiniger Zeit erhob und sich in Richtung Leib entfernte.\n\nI Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDas Schwurgericht hat zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass sie von dem versuchten kord freiwillig zurückgetreten sind. Hiergegen richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht\nvertreten hat, kann keinen Erfolg haben,\n\n1.) Das Schwurgericht hat die Frage, ob ein unbeendeter\n\noder ein beendeter Versuch vorliegt, in Jbereinstimmung mit\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (z.B- 3GHSt 4, 180, 181; BGH LDEK 1951, 117; vgl 1 StR\n654/53 vom 27. April 1954 = IM StGB § 46 Nr 5) nach der\nVorstellung der Täter beurteilt. Es nimmt einen nicht beendeten Versuch an, weil die Angeklagten im Zeitpunkt ihrer\nEntfernung vom Tatort auch nach ihrer Vorstellung ihr ursprüngliches Ziel, die Tötung des ICP, noch nicht\nerreicht hatten. Das ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nDie Anwendung des § 46 Nr 1 StGB hat entgegen der\nJeinung der Revision nicht zur Voraussetzung, dass die Angeklagten durch tätiges Handeln den Jintritt des zur Tat\ngehörigen Erfolgs abwendeten; es genügt vielmehr, dass sie\ndie Tat unter Abstandnahme von weiterer, auf ihre Vollendung\ngerichteten Tätigkeit nicht mehr wollten (RGSt 47, 358,\n361).\n\nDie Freiwilligkeit des Rücktritts der Angeklagten hat\ndas Schwurgericht ebenfalls rechtlich bedenkenfrei dargetan;\ndie Feststellungen hierzu beanstandet auch die Revision nicht;\nNach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die Angeklagten\n\nnoch in der Lage, den ICEEEB zu töten, sei es durch\nweitere Schläge oder dadurch, dass sie den 3ewusstlosen\nin den Zwerchbach warfen. Sie waren sich dessen auch bewusst Die Angeklagten wollten die Tötung nicht mehr herbeifihren, obwohl sie dies nach ihrer „uffassung gekonnt\nhätten.\n\n2.) Der Rücktritt vom versuchten Word berührt die Strafverfolgung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung nicht.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen 3edenken.\n\n. Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe Abschnitt II), ist die Revision der\nStaatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nDie Kosten dieses „echtsmittels hat die Staatskasse\nzu tragen, Ihr auch die den Angeklagten durch die zinlegung der staatsanwaltschaftlichen revision.entstandenen\nnotwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 abs 1 Satz 2\nStPO), besteht kein Anlass.\n\nII. Die Revision des Angeklagten RB:\n\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers hat das «echtsmittel wirksam auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Es ist unbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Es hat dabei auch\neine Reihe zu seinen Gunsten sprechender Gesichtspunkte\nberücksichtigt, insbesondere die in der Revisionsbegründungschrift angeführten. Sie nötigten nicht zu einer Abweichung\nvom ordentlichen Strafrahmen des § 250 StGB. Der Tatrichter\ndurfte straferschwerend berücksichtigen, dass die Angeklagten\nnach ihrem ursprünglichen Plan wegen 80 DM einen llenschen\ntöten wollten,\n\nmu mie une\nPad are u € vun\n\nVampire -\n\nn.\n\nmer Banpapan te. oo.\n“ ud: Dur “ .\nw . »\n, De -&\n\nRs\n\n..\nE 7\n\nnn A RT en\n\n. % [23 .. .\n. %\n\nEEE\nEr.\n\nwg\n\nGr\n\nRR\n‘ „ . 13 x\n\n“in\n”,\n\n.r,\n\n-5.-\n\nZu der Frage der Zurechnungsfähigkeit hörte das Schwurgericht einen ärztlichen Sachverständigen, der sich auch\nüber die Einwirkung des vom Beschwerdeführer genossenen Alkohols gutachtlich äusserte. Dass der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB verneinte,\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDa der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten\n\nREED zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin '\n“ Bundesrichter Dr. Mannzen Dr. Hengsberger\nist dienstlich ortsabwesend\n\nund deshalb an der Unter-\n\nzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/1-str-154-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/1-str-154-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.808441+00:00"}}