{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-17_1_StR_145_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"1 StR 145/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 145/55 2255 076°\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Franz DB EB ‚, auch genannt Alfred\nPM. ohne festen Wohnsitz, angeblich geboren an@ im\n\nED :: Ce (CE), nach früheren Angaben am\n\nBe in SCHE (C.5:R.), 2 2 in, Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. NED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts Passau vom 20. Oktober 1954\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“TI\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes (Fall JoilB) zu\nlebenslangem Zuchthaus und zu lebenslangem Ehrverlust,\nferner wegen versuchten Totschlags (Fall Be zu fünr\nJahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nA. Sachrüge.\n\nI. Mord.\n\nDer Angeklagte hat am späten Abend des 7. Dezember 1952\nden Händler Josef Jogi nit einer Pistole auf kürzeste\nEntfernung in den Bauch geschossen; an den Folgen der Ver-\n\nletzung ist Jogmn an WM. EEE 1952 gestorben.\n\nDer Angeklagte begleitete an jenem Abend zusammen\nmit der damals unverheirateten Anna RW, nit der er\nseit etwa 1 1/2 Jahren umherzog, den Jose? JciliB; die\nEhefrau Hildegard Tclb und äeren Vater Ludwig Be\nauf dem Wege von Alp, wo er die Kltern des Tegn\nbesucht hatte und mit den jungen Eheleuten TogiBD sowie\nmit BED zusammengetroffen war, nach Aum, den\nWohnort der Eheleute Job und des Bei. Auf diesen\nWege ereignete sich die Tat.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes\nschuldig gesprochen. Er habe aus niedrigen Beweggründen,\nnämlich Haß- und Rachegefühlen, gehandelt, ausserdem die\nTat heimtückisch ausgeführt. Auf Notwehr oder Trunkenheit\nkönne er sich nicht berufen, an seiner Verantwortlichkeit\nsei nicht zu zweifeln.\n\nn\n4 “ ei\n- eu Fe 5 aha zn...\n\n.,. =\" Fa\n\nDie Feststellungen des Schwurgerichts tragen die Verurteilung wegen Mordes nicht.\n\nDie Haß- und Rachegefühle des Angeklagten gegen Josef\nSc \\eitet das Schwurgericht, von weniger wesentlichen\nVorfällen abgesehen, aus einem etwa 1 1/2 Jahre zurückliegenden Streit des Angeklagten mit Jo ner, im Anschluß\nan den der Angeklagte der Ehefrau TB unäü deren Schwager LOB gegenüber haßerfüllte und drohende Äusserungen\nwider Josef Jo ausgestossen habe. Auch im Frühjahr\n1952, also 3/4 Jahre vor der Tat, habe der Angeklagte den }\nJosef Joel nit einem Messer verfolgt, bis es diesem\ngelungen sei, zu entkommen. Gelegentlich der rechtlichen\nWürdigung der Tat spricht das Urteil dann noch von Eifersucht und stellt fest, der Angeklagte habe geglaubt, die |\nREED weräde ihm von Je, der vor seiner Heirat\nein Verhältnis mit ihr unterhalten habe, streitig gemacht\nwerden.\n\nDas Landgericht geht selbst davon aus, daß sich der |\nAngeklagte am Tattage, im Gegensatz zu seinem Verhalten\ngegen Be, dem JoiilB gegenüber von seinem Zusanmentreffen mit diesem bis zu dem Schuß auf ihn nichts von\nseinen feindseligen Gefühlen habe anmerken lassen. Vielmehr habe er auf dem Weg von AB nach Au, nachdem er bis dahin mit der RB und Be@iB vorausgegangen\nsei, sich plötzlich an den in kurzem Abstand folgenden,\nwegen Trunkenheit von seiner Ehefrau gestützten Jogi>\ngewandt mit den Worten: \"Sepp, geh' her, zünden wir uns\nnoch eine an!\" Nachdem er JeillB Feuer gegeben, habe\ner ihm freundschaftlich auf die Schulter geklopft und gesagt: \"Schade, daß du deine Quetschen (Ziehharmonika) nicht\ndabei hast, sonst hätten wir uns in Au noch eine\nMaß gekauft\", Während dann die Ri nit Bee weitergegangen sei, habe er gesagt, daß er die Ri zern bei\n\nden Eheleuten Je über Nacht lassen würde, womit\n\nsich diese einverstanden erklärten. Nun habe er \"harmlos,\nwie wean er nichts im Schilde führte\", eine Pistole gezogen und sie JelB zezeist, wobei er \"ruhig und\nscheinbar ganz friedlich\" zu ihm gesagt habe: \"Schau her,\nmir kann nichts passieren; kann kommen, was mag, ich brauche mich nicht zu fürchten\", - Das Urteil stellt an anderer\nStelle fest, der Angeklagte habe den jungen Job schon\nin der Wohnung der Eltern gebeten, selbst bei den jungen\nEheleuten in AB übernachten zu dürfen, was Ja@-\nEB \"zunächst\" abgelehnt habe, weil er erfahren gehabt\nhabe, daß der Angeklagte von der Polizei wegen eines Patronendiebstahls gesucht wurde. - Auf das Vorzeigen der\nPistole sei Frau JciEEB neftig erschrocken, während\n\nihr Ehemann ganz ruhig gesagt habe, \"Geh' weg mit dem Zeug!\",\nund mit dem Arm eine abwehrende Bewegung gemacht habe, \"die\nvon dem stark Betrunkenen unzweifelhaft so langsam und ungeschickt ausgeführt wurde, daß sie nicht geeignet gewesen\nwäre, dem Angeklagten die Pistole aus der Hand zu schlagen\"\nAls die Zeugin JeilD nierauf, so stellt das Schwurgericht weiter fest, vor Schreck einen Schritt zurücktrat,\nmachte der Angeklagte einen Schritt vorwärts, während er\ndie Pistole vor sich hinhielt. Frau Jo rief: \"Trea,\nwas tust du?\" Der Angeklagte antwortete ruhig: \"Ich tue\nnichts\". Dann befahl er den Eheleuten JciB, vorauszugehen. Da Frau Jo ihren Mann gerade aus den Augen\ngelassen hatte, weiss sie, so nimmt der Tatrichter an,\nnicht mehr sicher, was dieser tat; vermutlich machte er aber\nden Versuch, weiterzugehen. Be hörte plötzlich einen\nSchrei der Ehefrau JoB: \"Aus ist!s,der schießt!\"\n\nIn diesem Augenblick krachte der Schuß. Später heißt es\n\nin dem Urteil: \"Er (der Angeklagte) war von Josef Ja@-\nGEB vorher weäer bedroht noch angegriffen worden, abge-\n\nsehen davon, daß er (Ic) auf Grund seines betrunkenen\nZustandes zu einem ernstlichen Angriff wahrscheinlich überhaupt nicht imstande gewesen wäre\",\n\nDas Landgericht ist auf Grund der wiedergegebenen Fest.\nstellungen zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte sei an\njenem Abend \"voller Haß- und Rachegefühle\" auch gegen\nJosef JoEB gewesen, die er seit langem in sich herumgetragen habe und die er nicht habe überwinden können. Er\nhabe im Gegensatz zu seiner inneren Einstellung unmittelbar\nvor der Tat \"Versöhnung und Vergessen seines früheren Grolls\nvorgetäuscht\" und den wehrlosen, eine ernstliche Gefahr nicht\nerkennenden JagB niedergeschossen. Er habe aus niedrigen\nBeweggründen, nämlich Haß- und Rachegefühlen, sowie heimtückisch getötet.\n\nDiese Folgerung ist angesichts der Feststellungen des\nUrteils nicht frei von rechtlichen Bedenken.\n\nZwar ist bei der Persönlichkeit des Angeklagten, wie\nsie das Urteil schildert, durchaus denkbar, daß er von den\nStreitigkeiten mit Jo im Sommer 1951 und Frühjahr |\n1952 trotz der Länge der inzwischen verflossenen Zeit noch\neinen geheimen Groll gegen Job heste; ebenso ist\nmöglich, daß er aus früherer Zeit auf Jogi eitersüchtig war. Weder von dem geheimen Groll noch von der\nEifersucht war aber am Tattage nach den Feststellungen des\nUrteils irgend etwas hervorgetreten. Vielmehr hatte der\nAngeklagte sich JeiB gegenüber bis unmittelbar vor\ndem Schuß ganz vertraut benommen. Unter diesen Umständen\nbedurfte es einer sorgfältigen Prüfung, ob das Niederschiessen des JaolED auf seine bis dahin heuchlerisch verborgene alte Feindschaft zurückzuführen war oder ob auch\nnoch andere Möglichkeiten bestanden, welche nicht unbe-\n\ndingt in der Richtung der völlig anders lautenden, vom\nLandgericht als widerlegt angesehenen Verteidigung des\nAngeklagten zu suchen waren.\n\nBei der Prüfung, ob auch noch solche anderen Möglichkeiten gegeben waren, geht das Landgericht zwar, entgegen\nder Meinung der Revision, nicht von widerspruchsvollen\nFeststellungen aus. Wenn das Jrteil in Abschnitt IV darlegt,\nkeiner von den Zeugen habe gesehen, dass der Angeklagte\nvon Je angegriffen wurde, obwohl dies von ihnen,\nvor allem von Frau Jogi, die stänäig bei ihrem Ehemann gewesen sei, hätte wahrgenommen werden müssen, so\ngeschieht dies im Rahmen der Prüfung der anders gerichteten Verteidigung des Angeklagten, er sei bereits, als er\nSEE Feuer zum Anzünden der Zigarette gegeben habe,\nvon diesem überfallartig auf den Kopf geschlagen worden,\nDiese Jrteilsstelle steht nicht in Widerspruch mit der\nSchilderung des weiteren Verlaufs im Abschnitt III, bei\nder das Landgericht feststellt, die Zeugin habe ihren\nEhemann gerade aus den Augen gelassen und wisse nicht\nmehr sicher, was er tat.\n\nDagegen lässt das Urteil eine Auseinandersetzung\nmit der Frage vermissen, ob die Tat des Angeklagten nicht\nvielleicht auf eine augenblickliche, durch den Alkoholgenuss begünstigte Gefühlsaufwallung zurückzuführen ist.\n\nDas Landgericht hatte bei seiner Prüfung alle Möglichkeiten zu erwägen, wie sich Je und der Angeklagte unmittelbar vor dem Schuß verhalten haben können.\nDabei war zu berücksichtigen, dass nicht nur Je\nschwer betrunken war, sondern auch der Angeklagte nach\nseinen Angaben und den Aussagen der Zeugen erkennbar unser\n\nme re - *--\n\n..\nnenn\n\nn\n\nDE\nana:\n\nKa ee u 20 zu\n\nnn\n\net it\n\n“de\n\nutuasiter:\n\nwre\n\n“\n\nAlkoholeinfluss stand. Das Landgericht wertet diese Tatsache\nnur in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung der\nFrage seiner Verantwortlichkeit für die Tat nach § 51\nStGB. Es hätte sie aber auch bei der Beurteilung der Beweggründe erwägen müssen, die den Angeklagten zu dem verhängnisvollen Schuß getrieben haben können. Dabei waren\nnicht nur die Lebensgewohnheiten der Beteiligten, sondern\nvor allem die im Urteil hervorgehobene, schon bei früheren\nVorfällen zutage getretene \\Wesensart des Angeklagten zu\nberücksichtigen, die ihn in alkoholenthemmtem Zustand gegebenenfalls zu einem auf augenblickliche. Verärgerung\n\noder ähnliche seelische Vorgänge zurückzuführenden plötzlichen Entschluss geführt haben könnte, welcher mit den\nalten Haß- und Rachegedanken nicht oder nicht massgeblich\noder jedenfalls dem Angeklagten nicht bewusst im Zusammenhang stand. Auch die Abwehrbewegung des Jagdhuber mit dem\nArm nach dem Vorzeigen der Pistole kann hier von Bedeutung\nsein.\n\nAuf dem Fehlen dieser Prüfung kann das angefochtene\nUrteil zum mindesten insoweit beruhen, als es ein Handeln\naus niedrigen Beweggründen und in heimtückischer Form\nbejaht.\n\nZur Rechtslage wird für die neue Verhandlung auf folgendes\nhingewiesen;\n\nWas unter \"niedrigen Beweggründen\" im Sinne des § 211\nStGB zu verstehen ist, ist in der Entscheidung BGHSt 3,\n132 dargelegt (vgl auch OGHSt 1, 321, 327; 2, 344). Bei\nder Wertung eines Beweggrundes daraufhin, ob er niedrig\nist, kommt es auf die Gesamtumstände an; dabei können zugunsten des Täters Persönlichkeitsmängel (hier etwa leichte\n\nErregbarkeit) sowie Erfthemmung durch Alkohol, zu seinem\nNachteil aber auch die Verschuldung der zugespitzten\n\nLage durch den Täter (Vorzeigen der Pistole) und ein\nMißverhältnis zwischen äusserem Anlaß und eingetretenen\nErfolg (Verhalten des Jo und sein Tod) berücksichtigt werden (BGH NJW 1954, 565 Nr 22). Auch Haß-\n\nund Rachsucht kommen als niedriger Beweggrund in Frage,\nebenso unter besonderen Umständen Eifersucht '(vg] OGHSt 2.\n117; BGHSt 3, 180, 182). Der Täter muß sich jedoch der\nUmstände bewußt sein, die den Beweggrund seines Handelns\nals niedrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung bedarf besonders sorgfältiger Prüfung, wenn ein Handeln\n\nin Erregung, im \"Affekt\" in Frage kommt, wird aber dadurch nicht ausgeschlossen (vgl RGSt 77, 41, 45; OGHSt\n\n2, 173, 177, 344; BGHSt 6, 329). Das Hereinspielen anderer\nBeweggründe hindert die Feststellung des Handelns aus\neinem niedrigen Beweggrund nicht, solange dieser für den\nEntschluß des Täters eine maßgebliche Bedeutung behielt.\n\nWegen des Begriffs der heimtückischen Tötung kann .\nauf die Rechtsprechung verwiesen werden (RGSt 77, 41,\n44; OGHSt 1, 87, 90; 2, 113, 1155 2, 173, 178; BGHSt 2,\n60; 3, 183; 6, 120). Sollte das Landgericht wiederum zu\nder Feststellung kommen, daß der Angeklagte trotz äusserlich freundlichen Verhaltens geheime Haß- und Rachegedanken oder Eifersucht gegen Joe heste, sich unter\ngeheuchelter Vertrautheit ihm näherte und ihn, ohne\ndurch ein Verhalten des Jogi dazu veranlaßt zu sein,\naus nächster Nähe unversehens niederschoß, so kann ein\nheimtückisches Handeln in Frage kommen. Aber auch wenn\nsich ergeben sollte, daß der Angeklagte aus einem plötzlichen Entschluß die Tat beging, würde dies das Vorliegen\neiner heimtückischen Tötung nicht schlechthin ausschliessen; es bedürfte dann allerdings einer besonders gründ-\n\nun.\n\n1713,\n\nPR Er PER\n\nmn mn\nnr\n\n“\n\n; H\nk\n\n[\n\n1\n.\n}:\n11.991\n4\"\nETI\nu,\nr\n1\n\n“\n„\n\n|—r\n\nLPT -\n_ ur ...\n\nlichen Prüfung und Darlegung, ob er sich der Umstände.\ndie die Tat als heimtückisch erscheinen lassen, im Augenblick des Schiessens bewußt war, trotz der Plötzlichxeit\ndes Entschlusses, trotz des von ihm genossenen Alkohols\nund eines etwaigen Erregungszustandes.\n\nDie Feststellungen, daß der Angeklagte den Tod des\nJe verursacht hat, und zwar vorsätzlich, daß er\nsich ferner auf Notwehr oder vermeintliche Notwehr nicht\nberufen kann, sind nicht zu beanstanden und werden auch\n\nvon der Revision nicht angegriffen.\n\nDagegen wird die Verantwortlichkeit des Angeklagten,\nwenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, daß nicht verborgen gehaltene alte Feindschaft, sondern ein plötzlicher\nGemütsaufwallung entsprungener Entschluß den Angeklagten\nzu seiner Tat gebracht hat oder haben kann, schon aus\ndiesem Grunde besonders sorgfältig zu prüfen sein. Das\nangefochtene Urteil wertet gerade das \"planmässige und\nzielbewusste Handeln\" des Angeklagten als einen Umstand,\nder für volle Verantwortlichkeit des Angeklagten spreche.\n\nII. Versuchter Totschlag.\n\nDer Angeklagte hat im Anschluß an den Schuß auf\nTe sen mit einem Stuhl gegen ihn vorgehenden Bea\nauf etwa zwei Schritt Entfernung in den Bauch geschossen.\n\nBe@B ist nach längerem Krankenhausaufenthalt genesen.\n\nDer Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Jrteils auch gegen Be@iB einen geheimen Groll, u.a. weil\ner vermutete, daß Be@BB inn bei der Polizei als Täter\neines im Juni 1952 begangenen Patronendiebstahls angegeben habe, desselben Diebstahls, wegen dessen er sich\n\n- 10 -\n\nam Tatabend von der Polizei verfolgt fühlte. Im Gegensatz\nzu seinem Verhalten gegen Je 1ie3 der Angeklagte\nseıne Gesinnung gegen Be> am Tattage klar erkennen. So\n&usserte er noch in der Wohnung der Eltern Jap:\nals Be hinzukam: \"Wenn ich dich gesehen habe, dann\nhabe ich schon gefressen\", worauf Be unter Anspielung\nauf eine ihm zugetragene Äusserung des Angeklagten erwiderte:; \"Mit dem Über-den-Haufen-knallen hör auf! Ich\nwerde deinetwegen nicht unter den Tisch kriechen und\nfürchten tu ich mich auch nicht\". Auf dem Weg nach Auß-GE frage üer Angeklagte, der mit Be unä der\nREED zunächst vorausging, wer ihn bei der Polizei \"verpfiffen\" habe, worauf ihn die RW veruhigte, es sei\nnicht Be, sondern jemand anders gewesen. BED hielt\nsich übrigens auf diesem Wege absichtlich in einer Reihe\nmit dem Angeklagten, weil er befürchtete, von diesem von\nhinten beschossen zu werden. Auch Eifersucht auf Be»\nzeigte sich bei dem Angeklagten kurz vor dem Schuß auf\nIS, inäem der Angeklagte der RB zurief:\n\"Ich wußte ja gleich, daß du von dem Alten (Be) nicht\nla8t!\",\n\nTrotz dieser klar zutage getretenen Spannung zwischen\ndem Angeklagten und BB hat.das Landgericht - im Gegensatz zum Fall Je - hier kein Handeln aus niedrigem\nBeweggrund angenommen. Der Vorfall spielte sich im einzelnen so ab:\n\nUnmittelbar nach dem Schuß auf Jo eilte Bein\nherbei, der mit der REED etwa 5 m vorangesangen war,\nwährend der Angeklagte ein Stück zurücklief. Als Bei\nsich um den Verletzten bemühte,\n\n!nemerkte er den Angeklagten, die Pistole noch in\nder Hand und auf ihn gerichtet, in einer Entfernung von 7 - 8 m plötzlich wieder hinter sich\n\non\n\narmen nn,\n\nee\" en\n\nZu\n\n|.\n\nPERS HE\nPR\n\n- 11 -\n\nstehen. Nun packte den Be die Wut. Er riß einen\nStuhl, den er auf seinem Fahrrad mitgeführt hatte,\nherunter und ging im Zickzack, um dem Angeklagten\n\ndie Treffsicherheit mit seiner Pistole zu erschweren.\nauf ihn los. Der Angeklagte verfolgte seine Bewegungen\nmit der Pistole und rief: \"Luck, geh zurück, oder ich\nschiesse dich auch über den Haufen!\". Als Beham\n\nsich ihm weiter mit erhobenem Stuhl näherte, füg-\n\nte der Angeklagte hinzu: \"Merk' dir, wo ich hintreffe, da sitzt es!\". Dann gab er auf ihn aus\n\netwa noch zwei Schritt Entfernung einen gezielten\nSchuß ab\",\n\nDas Landgericht führt im Abschnitt VI aus, dem Angeklagten seien niedrige Beweggründe in Falle Be nicht\nmit ausreichender Sicherheit nachweisbar. Es müsse zugunsten des Angeklagten angenommen werden, daß er den\nSchuß auf Be \"nicht aus Rache\" abgab. sondern deshalb,\nweil Bei auf ihn losging und ihn dadurch reizte. Es\nhat ihn daher nur wegen versuchten Totschlags verurteilt.\nDer Tötungsvorsatz des Angeklagten sei unzweifelhaft und\ngehe schon aus seinen Äusserungen unmittelbar vor Abgabe\ndes Schusses hervor. Auf Notwehr oder vermeintliche Notwehr könne sich der Angeklagte nicht berufen, weil Beiiib\nseinerseits berechtigt gewesen sei, den unmittelbar bevorstehenden neuerlichen, gleichfalls widerrechtlichen\nAngriff des Angeklagten von sich abzuwehren. Der Angeklagte sei sich seiner Stellung als erster Angreifer\nund seiner Jberlegenheit bewußt gewesen. Im Widerspruch\nzu der Feststellung am Schlusse des Abschnitts VI sagt\ndas Urteil an anderer Stelle (Schlussatz des Abschnitts\nIV), den Schuß habe der Angeklagte deshalb abgegeben,\nweil er auch an Be Rache habe üben wollen - zu diesem\n\n- 12 -\n\nZweck sei er nochmals an den Tatort zurickgekehrt - und\nweil er wütend darüber gewesen sei, daß Be es wagte,\ntrotz seiner Warnungen mit dem Stuhl auf ihn loszugehen\n\nDie Feststellungen des Urteils tragen den Schuldsoruch\nwegen versuchten Totschlags nicht.\n\nZwar ist der Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsbedenkenfrei festgestellt und von der Revision auch nicht\nin Zweifel gezogen. Diese wendet sich gegen die Verneinung\nder Notwehr oder vermeintlichen Notwehr.\n\nDem Landgericht ist darin beizutreten, daß nicht\nder Angeklagte, sondern Be in Notwehr handelte.\n\nAls ein \"gegenwärtiger Angriff\" im Sinne des § 53\nStGB ist auch ein Verhalten anzusehen, das zwar noch kein\nRecht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann, sodaß durch Hinausschieben der Abwehrhandlung deren Erfolg gefährdet würde, Dieser in der\nEntscheidung RGSt 67, 337, 339 ausgesprochene Grundsatz gilt auch hier, Wenn der Angeklagte, nachdem er\nsoeben den JsB niedergeschossen und sich ein kurzes Stück Weges entfernt hatte, in 7 bis 8 m Entfernung\nwieder auftauchte und die Pistole drohend auf Bee\nrichtete, so bestand bei Berücksichtigung der Persöntichkeit des Angeklagten und seiner Haßäusserungen eine\nunmittelbare, durch den Angeklagten ausgelöste Gefahr\nfür Be, die als gegenwärtiger Angriff im Sinne des\n§ 53 StGB zu werten ist. An der Rechtswidrigkeit dieses\nAngriffs kann kein Zweifel bestehen. Damit waren die\nVoraussetzungen der Notwehr für Be gegeben, und es\nbedurfte keiner Untersuchung, ob der Angeklagte sich\n\nur\n\na az.\n\nEnt\n\ngeraten ı\n\nw.\n\nAi De\n\n- 13 -\n\nnicht auch einer Bedrohung nach 3 241 StGB oder einer\nversuchten Nötigung nach §§ 240, 43 StGB schuldig machte\nund ob Be@B auch deshalb zum Vorgehen gegen den Anseklagten berechtigt war. Die Abwehrhandlung des Be hielt\nsich im Rahmen der erforderlichen Verteidigung. Zu\nfliehen brauchte er nicht. Wäre er ruhig stehen geblieben und hatte er versucht, den Angeklagten auf anderem Wege zur Aufgabe seiner bedrohlichen Haltung zu veranlassen, oder hätte er auf die Zurufe des Angeklagten\nhaltgemacht, so hätte er sich — zumal angesichts des\nvorausgegangenen Schusses auf JellB - immer noch\n\nder Gefahr ausgesetzt, vom Angeklagten niedergeschossen\nzu werden. Solange der Angeklagte nicht seine Pistole\nwegsteckte oder sonstwie seine drohende Haltung aufgab,\nhandelte BB in Notwehr. Daß er als Verteidigungsmittel\nden Angriff gegen den Angeklagten wählte und die Gefahr\neines Schusses aus nächster Nähe auf sich nahm, steht\n\nder Wertung seiner Verteidigung als einer im Rahmen der\nNotwehr erforderlichen Massnahme danach nicht entgegen.\nEine Überschreitung der Notwehr liegt darin nicht.\n\nGegen diese Notwehrhandlung des Be konnte der Angeklagte nicht seinerseits Notwehr üben, denn der Angriff\ndes Be war nicht rechtswidrig. Im übrigen wäre dem\nAngeklagten, selbst wenn die Voraussetzungen der Notwehr\n\n: für ihn vorgelegen hätten, angesichts der von ihm selbst\n\nherbeigeführten Zwangslage zuzumuten gewesen, dem Angriff\ndurch Zurückweichen bis in eine ungefährliche Entfernung\nzu begegnen; er hätte sich nicht auf die warnenden Zurufe beschränken dürfen, um dann aus nächster Nähe auf\nden Bauch des Gegners zu schiessen. Äusserstenfalls\n\nhätte er ihn durch einen Schuß in die Beine kampfunfähig machen dürfen. Die von ihm gewählte Abwehr war\n\nalso auch nicht erforderlich im Sinne des § 53 StGB\n\n(vgl RGSt 71, 1335; 72, 57; BGH NIW 1954, 4538 Nr 14;\n\nBGHSt 3, 194). '\n\nDer Angeklagte handelte äaher nicht in Notwehr. Insoweit genügen die Feststellungen des Landgerichts und spielt\nder obenerwähnte Widerspruch bezüglich der vom Landgericht angenommenen Beweggründe des Angeklagten bei Abgabe\nseines Schusses auf BeB keine Rolle. Sollte übrigens\nder Angeklagte lediglich aus Rachsucht und aus Wut darüber,\ndaß Bei trotz seiner drohenden Zurufe auf ihn eindrang,\ngeschossen haben, hatte er also überhaupt nicht den villen,\nsich zu verteidigen, so handelte er nicht in Notwehr und\nkann sich nicht auf § 53 StGB berufen (BGHSt 3, 194; BGH\nNIW 1954, 438 Nr 14). Allerdings spricht das Urteil auch\nbei Be@B davon, daß ihn \"die Wut gepackt\" habe, als er\nauf den Angeklagten losging. Der ganze Hergang läßt aber\nerkennen, daß Be in erster Linie zu Verteidigungszwecken gegen den die Pistole auf ihn richtenden Angeklagten vorging, so daß an seinem \"illen, Notwehr auszuüben, nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu\nzweifeln ist.\n\nWenn sonach das Landgericht mit Recht angenommen hat.\ndaß der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt hat, so\ngenügen seine Feststellungen doch nicht, um ihm auch die\nBerufung auf vermeintliche Notwehr zu versagen. Hierfür\nwar eine Prüfung der Sachlage, wie sie sich vom Blickpunkt des Angeklagten aus darstellte, erforderlich; seine\nBeweggründe insbesondere für seine Rückkehr zum Tatort,\ndas Richten der Pistole auf Bei die Zurufe und schließlich den Schuß, waren zu klären und darzulegen. Daß er\nam Tatort wieder auftauchte, geschah nach Ansicht des\nLandgerichts zum Zwecke der Rache an Be. Abgesehen davon,\ndaß die Urteilsgründe zur Frage der Rachegefühle im Augenblick des Schusses sich widersprechen (vgl oben), wirft\n\n- <a PR\nrn 2\n\n“\n2\n[u\n\n.\n-\n\ndein\n\nm nt\nZaren m“\n\nErw\n\na ee rc Der\n\ndie nicht näher begründete Annahme des Landgerichts die\nFrage auf, weshalb der Angeklagte dann den sich ihm nähern.\nden Beham durch zweimalige Zurufe warnte, anstatt ihn\nsofort niederzuschiessen. Gewiß kann dies ein ausgeklügeltes Spiel gewesen sein, das er mit Be trien,\nweil er etwa wußte, daß Beham sich durch die Zurufe\nnicht zurückhalten ließ, und weil er diesen Ablauf des\nGeschehens voraussah und wollte. Die Zurufe können aber\nauch ernst gemeint gewesen sein. Ebenso kann die Rückkehr zum Tatort von anderen Beweggründen als dem der Nache an Be geleitet gewesen sein, etwa dem Wunsch,\nsich von der RB zu verabschieden, und das Vorhalten der Pistole kann vorsorglich geschehen sein, um\n\neine Rächung des Jo iurch BeWib oder auch nur die\nFestnahme durch diesen zu verhindern. Das Landgericht\nsagt zu der inneren Haltung des Angeklagten lediglich\nnoch, er sei sich \"seiner Stellung als erster Angreifer\nund seiner absoluten !berlegenheit\" bewußt gewesen. lit\nder Stellung als erster Angreifer ist offenbar das Richten der Pistole auf Be@B vielleicht aber auch der Schuss\nauf ToiED gemeint. Die \"absolute Überlegenheit\" des\nAngeklagten beruhte wchl nur auf der Möglich--\n\nkeit einer Anwendung seiner Pistole; eine sonstige\nÜberlegenheit des Angeklagten ist nicht festgestellt. Die\nErwägungen .des Landgerichts reichen nach alledem nicht\naus. Vielmehr wird das Landgericht die inneren Ursachen\ndes Handelns des Angeklagten klarzulegen und dabei die\nGesichtspunkte zu berücksichtigen haben, die bereits für\ndie Prüfung der Beweggründe bei seinem Schuss auf Jagdhuber als erheblich bezeichnet worden sind, insbesondere\nseinen Charakter, seine Gemütslage, eine etwaige Enthemmung durch Alkoholgenuss und die Lebensgewohnheiten der\nbeteiligten Kreise. Erst dann wird das Landgericht eine\n\n--—- -- msn m\n\n- 16 -\n\neinwandfreie Feststellung darüber treffen können. wie sich\ndie Geschehnisse in der Vorstellung des Angeklagten widerspiegelten, aus welchem Beweggrund er handelte und ob er\nglaubte, zur Notwehr berechtigt zu sein, als er stehenblieb, anstatt sich zurückzuziehen, sich auf warnende\nZurufe beschränkte und den Gegner auf 2 Schritte Entfernung in den Bauch schoss, anstatt ihn durch einen Schuss\nin die Beine kampfunfähig zu machen.\n\nWas über die Verantwortlichkeit des Angeklagten im\nFalle Job gesagt ist, gilt auch hier; jedoch muß\ndie Frage nicht etwa in beiden Fällen gleich zu entscheiden sein. Vielmehr kann die Bewußtseinslage und das Henmungsvernögen im Falle Jagähuber anders gewesen sein als\nim Falle Be wobei sowohl an eine Erregung durch das\nNiederschiessen des Jagdhuber wie an eine plötzliche Ernüchterung gedacht werden kann.\n\nBei dem erneuten Strafausspruch ist die Frage, ob\nder Angeklagte auf Be aus Rachedurst schoß, von Bedeutung. Welche Feststellung das Landgericht im angefochtenen Urteil seiner Strafzumessung zugrunde gelegt\nhat, ist nicht ersichtlich, Weiter besteht die Möglichkeit,\ndaß durch eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung\ndes Falles Job auch das Strafnaß im Falle Be\nberührt wird.\n\nB. Verfahrensrügen.\n\nDa das Urteil auf die Sachrüge ohnehin aufzuheben\nist, erübrigt sich eine eingehende Behandlung der von der\nRevision erhobenen Verfahrensrügen, insbesondere der\nAufklärungsrüge zur Behandlung des Antrags auf Beiziehung der einschlägigen Strafakten des amerikanischen\n\n17\n\nnn\n\nFr man ne Ts\n\n\"\n'r\n”\n..\n\nea ni Makler\n\nPR u Er, DE\n\n- 17 -\n\nMilitärgerichts Straubing. Dieser Antrag des Angeklagten\nwar, da die zu beweisenden Tatsachen nicht im einzelnen\nangezeben waren, kein Beweis-, sondern ein Beweisermittlungsamtrag, auf den es keines Gerichtsbeschlusses bedurfte. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflic\nnach § 244 Abs 2 StPO ist ebenfalls nicht ersichtlich\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nBundesrickter Dr. Nannzen\n\nist dienstlich ortsabwesend\n\nund deshalb an der Unter- Dr. Hengsberger\nzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/1-str-145-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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