{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-17_1_StR_134_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"1 StR 134/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7!\n\n2255 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eilfsarbeiter Heinrich I EB aus Schi,\ngeboren am MP. EEE GES i:: Vo zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mentel\nBundesrichter lWertin\nBundesrichter Dr, Nannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat > in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkanrt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar 1955 wird\nverworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 13. Januar 1955\nerlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nIH:\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem kKinde in zwei Fällen zu einer Gesamtetrafe von einem Jehr Gefängnis verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet,\n\nDer Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.\nDas Recltsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, das Landgericht habe die Grenzen der freien\nBeweiswürdigung überschritten und dadurch § 261 StPO verletzt,\nist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat Gie Verurteilung des Angeklagten\nauf sein Geständnis gestützt. Das ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Soweit die Revision vorbringt, der beschwerdeführer habe bei seinem hochgradigen Schwachsinn möglicherweise Vorgänge zugegeben, die sich in Wirklichkeit\ngar nicht so zugetragen haben, greift sie unzulässigerweise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.\nDie Bedenken, die der Beschweräüeführer gegen die Zuverlässigkeit der Margot WED zeiltend macht, gehen fehl;\nweder sie noch Waltraud Ds ist in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden. Das Urteil stützt sich\nauch nicht euf ihre früheren Aussagen.\n\nDer Angeklagte gibt nicht an, inwiefern die Strafkammer\n§ 267 StPO verletzt haben soll. Die Rüge entspricht daher\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\nwert\n\nune \"7\n\n=\n\n-\nLo |\n\nun nn\n\n2.) Rechtlich bedenkenfreiı hat das Landgericht in\n\nbeiden Fällen festgestellt, daß der Angeklagte den\nTatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176\n\nAbs 1 Nr 3 StGB erfüllt, insbesondere in wollüstiger\nAbsicht gehandelt hat Die Angriffe des Beschwerdeführers\nrichten sich gegen die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Den Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" hat die Strafkammer nicht verletzt; sie war,\nwie aus den Urteilsgründen hervorgeht, fest überzeugt, daß\nder Angeklagte sich in wollüstiger Absicht an den Kindern\nverging-\n\n3.) Die Feststellungen hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers sind zwar knapp; sie lassen aber erkennen, daß die Strafkawmer die Frage der Zurechnungsunfähigkeit geprüft und sie verneint hat. Daß die Zureckhnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert ist (§ 51 Abs 2\nStGB), kann dem Urteilszusammenhang ausreichend entnomuen\nwerden. Rechtliche Bedenken bestehen in dieser Hinsicht\nnicht,\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das gilt auch für die’ Anordnung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder\nPflegeanstalt.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwer-\n\nLen.\n\nDr Hörchner Mantel\n\nBundesrichter Dr. Mannzen ist dienstlick ortsabwesend und deshelb an\nder Unterzeichnung verhindert-\n\nDr Hörchner\n\nMartin\n\nDr. hengsberger\n\nPL.,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/1-str-134-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/1-str-134-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.757401+00:00"}}