{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-10_1_StR_31_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-10","aktenzeichen":"1 StR 31/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-T1i\n1_StR 31/55 2266 078\n\nZn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikdirektor Emil Ta EB aus Albbruck,\ngeboren am @. ED ED in to, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBunäesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Waldshut vom 23. Juli 1954,\nsoweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist,\nmit den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen und ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des\n\n“ Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Freiburg im Breisgau.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nem\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht schuldig gesprochen\ndes Meineides unter den Voraussetzungen des § 157 StGB, der\nuneidlichen Falschaussage, der Untreue, eines fortgesetzten\nVergehens gegen §§ 8, 6 WiStG vom 26. Juli 1949 sowie der\nBegehung von 10, zum Teil in Fortsetzungszusammenhang verübten Vergehen gegen die Bestimmungen über die Devisenbewirtschaftung; ferner der in fortgesetzter Tat begangenen, mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung tateinheitlich zusammentreffenden Hinterziehung von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Notopfer Berlin sowie der fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuer, wobei alle diese wiederum als in\nTateinheit stehend mit einem fortgesetzten Vergehen gegen\n§§ 21, 6 WiStG 1949 angesehen worden sind. Der Angeklagte\nist deswegen zu einer Gesautstrafe von fünf Jahren Gefängnis\nsowie Geldstrafen von 50.000 Dü (Untreue), 50.000, 10.000,\n4.000, 10.000, 20.000 und 200 DM (Devisenvergehen) und\n500.000 Di (Steuerhinterziehung) verurteilt worden. Von der\nAnklage eines Vergehens gegen § 12 UWG ist er freigesprochen\nworden, Auf die Gesamtstrafe ist von der seit dem 2. Oktober\n1952 laufenden Untersuchungshaft ein Jahr angerechnet worden.\nDie bürgerlichen Ehrerrechte hat das Landgericht auf drei\nJahre aberkannt (§ 161 Abs 2 StGB). Schließlich ist im Zusammenhang mit den Devisen- und Steuervergehen auf Einziehung\nund Veröffentlichungsbefugnis erkannt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die vom Verteidiger auf Grund ausdrücklicher Ernmächtigung (§ 302 Abs 2 StPO) auf die Verurteilung wegen Untreue,\nMeineids, uneidlicher Falschaussage sowie Devisenvergehens\nim Falle X B A des Urteils und auf den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt worden ist. Er beantragt im Umfang der Aufhebung Freispruch sowie volle An-\n\nrechnung der Untersuchungshaft, hilfsweise Zurückverweisun\nan das Landgericht Freiburg.\n\nDie Revision hat Erfolg, soweit der Angeklagte wege\nUntreue verurteilt ist. Ia übrigen ist sie unbegründet.\n\nI. Untreue.\n\nDer Angeklagte ist seit 1946 kaufmännischer Direkto\nder Papierfabrik AB (PFA), einer handelsrechtlich\nunselbständigen Tochterfirma der Gesellschaft für Holzstof\nbereitung in BB (CfHo), welche eine Aktiengesells chaft\nschweizerischen Rechts ist. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Einzelstrafe von drei Jahre\nGefängnis und einer Geldstrafe von 50.000 DM, hilisweise\nfür je 2.000 DM einem Tag Gefängnis verurteilt. Es stellt\nfest, der Angeklagte habe aus der nicht durch die Bücher\nnachgewiesenen \"schwarzen Kasse\" der PPA in der Zeit nach\nder Währungsreforn bis zu seiner am 2. Oktober 1952 erfoleten Festnahme einen Betrag von mindestens 860.000 DM für\neigene Zwecke vorschußweise entnommen und verwendet (SK\nFehlbetrag). Er sei zu dieser der Geschäftsleitung der GfHb\nallerdings nicht bekannten Vorschußentnahme zwar berechtigt\ngewesen oder habe sich mindestens für dazu berechtigt halte\nkönnen, da er zur Zeit der Entnahme der Gelder rückerstattungswillig und -fähig gewesen sei. Er habe aber die ihm\nobliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der GfHo wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt, indem er die Entnahme von\nmindestens 750.000 DM der G£fHo gegenüber abgestritten habe:\nDadurch sei sie in ihrem Vermögen geschädigt; sie müsse jet\ngegen den Angeklagten im Prozeßweg vorgehen; das verursacl®\nihr besondere Kosten, auch müsse sie mit erheblichen Schwi®\nrigkeiten rechnen, weil der Angeklagte seine Ersatzpflicht\nbestreite und die von ihm freiwillig geführten Aufzeichnun\ngen über die schwarze Kasse vernichtet habe in der Absicht:\nsich seiner Ersatzpflicht zu entziehen. Damit habe der Ange\n\nklagte sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 StGB\n(2. Fall) schuldig gemacht.\n\nEin Vergehen der Unterschlagung hat das Landgericht\nverneint, weil der Angeklagte bei der Entnahme der Gelder\nnoch rückzahlungswillig gewesen sei. Einen besonders schweren Fall der Untreue hat das Landgericht ebenfalls nicht angenommen, da der Angeklagte der infolge des Mangels jeder\nAufsicht an ihn herantretenden starken Versuchung erlegen\n\nsei.\n\nA) Verfahrensrügen.\n\n1.) Verlesung der Aussagen der. Schweizer. Zeugen.\n\nDie Revision beanstandet den Gerichtsbeschluß, wonach dem Verteidiger die Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft dem Gericht überreichte Liste der den Schweizer Zeugen besonders zu stellenden Fragen verweigert wurde.\n\nDie Zeugen sollten im Wege der Rechtshilfe durch die\nzuständige Dienststelle in der Schweiz vernommen werden, da\nsie sich geweigert hatten, vor dem deutschen Gericht zu\nerscheinen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung reichten\ndarauf dem Gericht je eine Liste der an die Zeugen zu\nstellenden Fragen ein,Während die Verteidigung der Staatsarwaltschaft einen Durchschlag ihrer Liste überließ, verweigerte die Staatsarwaltschaft der Verteidigung die Einsichtnahme in die ihre, und das Gericht billigte durch den\nbeanstandeten Beschluß die Haltung der Staatsanwaltschaft.\nDie Aussagen der auf Grund des Rechtshilfeersuchens vernommenen Zeugen wurden in der Hauptverhandlung in allseitigem Einverständnis gemäß § 251 Abs 1 Nr 2 und 4 und Abs\n2 StPO verlesen. Durch Gerichtsbeschluß wurde später die\nnochmalige Vernehmung von drei der fünf Schweizer Zeugen\nim wege der Rechtshilfe angeordnet; die so entstandenen\nAussagen wurden ebenfalls in allseitigem Einverstänänis ge-\n\nOR en R\n\nmäß denselben Gesetzesvorschriften verlesen. Die Revision\nsieht die §§ 240, 224, 338 Ziff 8 StPO als verletzt an.\n\nDie Rüge scheitert bereits daran, das die Aussugen\nder mittels Rechtshilfeersuchens vernommenen Schweizer Zeu\ngen im allseitigen Einverständnis, also auch mit Zustimmu\ndes Angeklagten und der Verteidigung verlesen wurden. Yen\nder Verteidiger glaubte, die Aussagen seien auf Grund eine\ngesetzeswidrigen Verfahrens zustande gekommen, hätte er\nsich nicht mit der Verlesung einverstanden erklären dürfen,\nsondern ihr widersprechen müssen. Das ist nicht geschehen,\nwie die Verhandlungsniederschrift ergibt. Es hätte der Ver\nteidigung weiterhin freigestanden, nach der Verlesung der\nZeugenaussagen die erneute Vernehmung der Zeugen zu weiteren, von ihr zu stellenden Fragen zu beantragen, wie dies\nja auch tatsächlich bei drei der fünf Zeugen geschehen ist.\nSchon hiernach kann das Urteil auf dem Verfahren des Gerichts, das zu der Vernehmung der Zeugen führte, nicht beruhen (§ 337 Abs 1 StPO), und die Verteidigung ist nicht\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne\ndes § 338 Nr 8 StPO beschränkt worden (vgl BGHSt 1, 284\nund BGH 5 StR 79/52 vom 21. August 1952).\n\nDanach erübrigt sich eine Erörterung, ob der Revision beigetreten werden kann, wenn sie meint, die schriftlichen Fragen an die Zeugen seien bereits damit, daß die\nListen seitens der Staatsamwaltschaft und der Verteidigung bei dem Gericht eingereicht waren, im Sinne des § 240\nStPO \"gestellt\" gewesen, und ob diese Fragen hiermit nicht\nvielmehr nur angeregt, aber erst in dem Augenblick gestellt\nwurden, als sie an die Zeugen gerichtet wurden.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß laut Sitzung”\n\n.777\n\nniederschrift einer großen Anzahl namentlich aufgeführter\n\nZeugen ihre im Ermittlungsverfahren erstatteten Aussagen vor-\n\ngehalten worden seien, indem der Vorsitzende sie ganz oder\nteilweise verlesen habe, ohne daß die Voraussetzungen des\n\n§ 253 StPO (Erinnerungslücken des Zeugen oder Widersprüche\nwit früheren Aussagen) vorgelegen hätten und ohne daß die\nVerlesung auf den \"hierauf bezüglichen Teil des Protokolls\"\nbeschränkt worden sei. j\n\nDie Rüge scheitert daran, daß § 253 StPO die Verlesung der früheren Aussagen zum Zwecke des unmittelbaren\nBeweises im Auge hat, während hier die Niederschriften über\ndie früheren Aussagen nur herangezogen worden sind, um im\nWege des Vorhalts eine vollständige und widerspruchsfreie\nAussage der Zeugen zu erzielen. Solche Vorhalte unterliegen\nnicht den Beschränkungen des § 253 StPO (BGHSt 3, 199, 201).\nIst ein Prozeßbeteiligter der Meinung, daß die Vorhalte des\nVorsitzenden an einen Zeugen in irgendeiner Einsicht zu beanstanden seien, so kann und muß er, um das Rügerecht nicht\nzu verlieren, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs 2\nStPO herbeiführen. Da die Beanstandung von Anordnungen des\nVorsitzenden und die darauf ergehenden Entscheidungen des\nGerichts nach § 273 StPO in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen, wäre die Beanstandung einer unsachgemäßen Handhabung des Rechts zu Vorhaltungen durch den Vorsitzenden auch für das Revisionsgericht feststellbar. Im\nvorliegenden Falle ergibt jedoch die Sitzungsniederschrift\nnichts in dieser Richtung (BGHSt 3, 199, 202; vgl auch\nBGHSt 3, 368, 369 f).\n\nWenn die Revision rügen wollte, in einem Fall (Zeuge\nStB) habe sowohl die Staatsanwaltschaft wie die Verteidigung die ganze Verlesung der früheren Aussage ohne die\noben angegebenen gesetzlichen Voraussetzungen beanstandet,\nso hätte’es ihr freigestanden, eine Berichtigung oder Er-\n\nPIpPFL FRERER TE pH Ban\n\nMr,\n\ngänzung der Sitzungsniederschrift zu beantragen, was aler\nnicht geschehen ist. In übrigen wird der Vorgang in der\n\nGegenäußerung des Überstaatsanwalts TB, zuf den der\nBeschwerdeführer sich beruft, nicht bestätigt, und es ist\nweiterhin nicht ersichtlich, welche Folgen der angeblich z\nweit gehende Vorhalt in dem einen Fall gehabt haben und in\nwiefern das Urteil darauf beruhen soll.\n\n) Rüge mangelnder Aufklärung kinsi\n8\n\nDie Revision macht geltend, die Verurteilung des A\ngeklagten wegen Untreue sei auf Grund eines anderen Lebens\nvorgangs erfolgt, als er der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegen habe und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei; weder der Ängeklagte noch\nder Verteidiger hätten sich zu diesem neuen Vorwurf äußern\nkönnen. Der Angeklagte sei, vom Standpunkt des Gerichts\nfolgerichtig, auch nur wegen einer Untreuenandlung, nicht\nwegen fortgesetzter Untreue, wovon Anklage und Eröffnungsbeschluß ausgingen, verurteilt worden. Das Verfahren des\nGerichts verstoße gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs\nStPO) sowie gegen das Erfordernis der Einheitlichkeit der\nabgeurteilten mit der im Eröffnungsbeschluß zur Last geleg\nTat (§ 264 StPO); es stelle eine \"Überrumpelung\" des Angeklagten im Sinne der Entscheidung RGSt 76, 82 dar. Ein Ven\nstoß gegen die Hinweispflicht im Sinne des § 265 StPO ist\nzwar nicht unter Anziehung dieser Gesetzesvorschrift, wohlf\naber nach dem Gesagten sinngemäß ebenfalls als gerügt anzusehen.\n\nDie Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß gingen davon aus, 0#\nAngeklagte habe die ihm zur Last gelegte Untreue in Torte?\n\nsetzter Tat bereits dadurch begangen, daß er fortlaufend in\nzahlreichen Einzelfällen Mittel der \"schwarzen Kasse\" nicht\nfür betriebliche Zwecke verwendete, sondern für sich selbst\nbeiseite brachte. In der Anklageschrift wird hierzu gesagt:\n\"Die schwarze Xasse war für den Angeschuldigten\ndie stereotype Formel, auf die er im Betrieb alle\nseine Machenschaften brachte, zu deren Durchführung\ner sich der Mitarbeiter und Angestellten bedienen\nmußte\" (S 46 der Anklageschrift vom 12. Oktober\n1953).\nDemgegenüber wird im Urteil ausgeführt, nicht in der ffberführung von Geldern in die als vorhanden festgestellte\n- Nschwarze Kasse\", auch nicht in der Entnahme von sitteln\n(Vorschüssen) aus dieser Xasse für persönliche Zwecke, sondern erst in dem später und einmalig gefaßten Intschluß,\ndie als Vorschuß entnommenen Gelder nicht zurückzuerstatten,\nliege die Untreue. Damit ist der Zeitpunkt der Fassung des\nUntreuevorsatzes von dem Augenblick der Entnahme der Gelder\nauf den Augenblick verschoben, in dem der Angeklagte sich\n\nentschlossen haben soll, die entnommenen Gelder nicht zurück-\n\nzuerstatten.\n\nZwar verstößt das Verfahren des Gerichts entgegen\nder Ansicht der Revision nicht gegen § 264 StPO, wonach Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage (dem Eröffnungsbeschluß) bezeichnete Tat zu sein hat, wie sie sich\nnach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Die Übereinstimmung der Tat im Sinne des Eröffnungsbeschlusses und im\nSinne des Urteils ist gewahrt, solange beiden derselbe\ngeschichtliche Vorgang zugrunde liegt (BGH 1 StR 710/52\nvom 13. Oktober 1953, MDR 1954, 17). Diese Voraussetzung\ndesselben geschichtlichen Vorgangs ist hier erfüllt:\nEröffnungsbeschluß wie Urteil gehen von der Veruntreuung\nvon Betriebsgeldern auf dem Wege über die \"schwarze Kasse\"\n\naus,\n\nwc Mn\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht die Verletzung\nder Aufklärungspflicht. Es ist, trotz der Einheitlichkeit\ndes geschichtlichen Vorgangs, ein wesentlicher Unterschieg.\nob der Angeklagte den Entschluß zur Untreue schon gefaßt\nhatte. als er die Gelder der \"schwarzen Kasse\" in zahlreichen Einzelbeträgen für persönliche Zwecke entnahm und\nverwendete, oder ob er in diesem Augenblick noch gewillt\nund in der Iage war, die in erlaubter Weise und erlaubten\nUmfang entnommenen Gelder zurückzuerstetten, und sich erst\nspäter einmalig handelnd entschloß, die Gelder nicht zurück\nzuerstatten. Dieser neue Gesichtspunkt änderte nicht nur\ndie rechtliche Würdigung, indem er eine natürliche Handlung\nanstelle einer fortgesetzten Tat setzte; er änderte vor\nallem in einem wesentlichen Punkt die Art des Vorwurfs,\nder dem Angeklagten gemacht wurde. Das Gericht war verpflichtet, den Sachverhalt in dieser Hinsicht aufzuklären,\nvor allem den Angeklagten eingehend zu dem andersartigen\nVorwurf zu vernehmen. Dieser bedingte eine wesentlich andere Verteidigung des Angeklagten, zu der ihm durch Erörterung, insbesondere eingehende Vernehmung, Gelegenheit gegeben werden mußte (§ 244 Abs 2 StPO), dies umsomehr, als\nes sich um einen inneren Vorgang handelte, über den in\nerster Linie der Angeklagte selbst Bescheid wissen mußte.\n\nEine eingehende Aufklärung des neu hervorgetretenen\nGesichtspunkts der späteren Fassung des Untreuevorsatzes\nist offensichtlich unterblieben. In der Gegenäußerung der\nStaatsanwaltschaft zu dieser Revisionsrüge heißt es lediglich, das Gericht habe dem neuen Gesichtspunkt; daß der Angeklagte berechtigt war, auch Vorschüsse für persönliche\nZwecke der \"schwarzen Kasse\" zu entnehmen, durchaus seine\nAufmerksamkeit zugewendet; so habe es eine ganze Anzahl\nvon Fragen an den Angeklagten gerichtet, die der Klärung\njenen sollten, wie er sich eine spätere Abrechnung vorge‘\n\n-10-\n\nstellt habe, insbesondere wie eine Abrechnung möglich sein\nsollte, nachdem er eingeräumt hatte, Unterlagen über die\nVerwendung der Mittel nicht mehr zu besitzen und aus dem\nGedächtnis nicht sagen zu können, wohin die einzelnen Beträge geflossen sind; es habe kein Zweifel bestehen können,\n\ndaß das Gericht Feststellungen darüber zu treffen beabsichtigte, was von der Behauptung einer noch immer in Aussicht\ngenommenen Abrechnung gehalten werden konnte; damit sei auch\ngenügend Gelegenheit gegeben gewesen, Erklärungen hierzu\nabzugeben.\n\nAuch wenn man von dieser Erklärung der Staatsanwaltschaft ausgeht, ist nicht dargetan, daß die Absicht des\nGerichts. den Untreuevorsatz für einen späteren Zeitpunkt\nals den im Eröffnungsbeschluß angenommenen festzustellen,\nin der Hauptverhandlung klar zutage trat, so daß der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, dazu\nStellung zu nehmen. Die Erörterung der Frage, wie der Angeklagte sich eine spätere Abrechnung vorgestellt und ob\ner sie überhaupt beabsichtigt habe, war auch vom Standpunkt\ndes Eröffnungsbeschlusses zum mindesten für das Strafmaß\nvon großer Bedeutung; wenn das Gericht in dieser Richtung\nFragen stellte, so deutete das noch nicht mit der nötigen\nKlarheit auf den veränderten Vorwurf hin, der nunmehr dem\nAngeklagten gemacht werden sollte.\n\nAber auch das Urteil selbst spricht dafür, daß der\nAngeklagte keine ausreichende Gelegenheit hatte, sich zu\ndem Vorwurf der späteren Fassung des Untreuevorsatzes zu\näußern. Denn das Urteil gibt als Verteidigung des Angeklagten gegen diese neue Beurteilung des zur Anklage gestellten Vorgangs nur (UA S 144) seine „tellungnahme zu der Frage wieder, aus welchen Gründen er die Aufzeichnungen über\ndie Entnahmen aus der \"schwarzen Kasse\" vernichtet hat. Es\nfindet sich aber kein Wort der Verteidigung des Angeklagten\n\n-11-\n\netwa zu der Feststellung des Gerichts (UA S 145), daß der\nAngeklagte auch seiner Firma gegenüber behauptet hat, Gie\nentnommenen Gelder im Firmeninteresse verwendet zu haben.\nund daß er damit auch der Firma gegenüber seine Erstattung\npflicht abgestritten habe. Diese Feststellung wird nur auf\ndie durch den Verteidiger an die Direktoren der G£fHo gerichteten Fragen gestützt, die übrigens im Urteil nicht\nwiedergegeben sind, so daß das Revisionsgericht diese Fest-I.\nstellung nicht darauf nachprüfen kann, ob sie frei von\nRechtsirrtum getroffen worden ist. Es ist kaum anzunehmen,\ndaß der Angeklagte zu dieser wichtigen Feststellung nichts\nzu sagen gehabt hätte. Seine Verteidigung zu den übrigen\nAnklagepunkten spricht für das Gegenteil. Es ist daher\nauch aus der Begründung des Ürteils eine Bestätigung dafür\nzu entnehmen, daß der Angeklagte zu den dem Schuldspruch\nnach der inneren Tatseite zugrunde gelegten Feststellungen\ndes Urteils kein hinreichendes Gehör gefunden hat, weil er\nvon dem neuen Blickpunkt, unter dem das Gericht den Untrew\nvorsatz als gegeben ansehen wollte, nicht unterrichtet\nwurde und sich deshalb nicht dazu äußern konnte.\n\nEs ist auch die Möglichkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen, daß das Urteil im Schuldspruch zur Untreue auf\ndiesem Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO beruht. Zwar äußert\nsich die Revisionsbegründung nicht darüber, wie der Zngeklegte sich gegen den neuen Vorwurf verteidigt hätte, wenn\ner in der Hauptverhandlung dazu befragt worden wäre. Sie\nweist lediglich darauf hin, daß es in diesem Punkt an einer\nEinlassung des Angeklagten überhaupt fehle, und sagt, durch\nweitere Fragen an die Schweizer Zeugen hätte sich \"evtl-\"\nbeweisen lassen, daß ein Vorsatz, nicht zurückzuzahlen;:\ngar nicht vorhanden gewesen sein könne, ohne diese Fragen\nim einzelnen anzugeben. Sie meint weiter, der vom Gericht '\nangenommene Sachverhalt habe zu weiterer Aufklärung geäräne\n\n. Fr f\n\n-12-\n\nauch dies ohne Angabe von Einzelheiten. Jedoch kann bei einer\nso wichtigen und auffallenden Lücke in der Aufklärung des\nSachverhalts nicht verlangt werden, daß der Angeklagte\n\ndiese seine Verteidigung sckon im Revisionsverfahren im einzelnen vorträgt, es ist vielmehr von der Möglichkeit auszugehen, daß der Angeklagte in einer neuen Hauptverhandlung\nbeachtliche Gesichtspunkte vorzubringen hat, mit denen sich\nder Tatrichter auseinandersetzen muß. Es ist danach nicht\nauszuschließen, daß das Urteil im angegebenen Umfang auf dem\ngeschehenen Gesetzesverstoß beruht. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben (vgl BGHSt 2, 371, 374; 1 StR 658/51 vom\n12. Februar 1952).\n\nOb das Landgericht dadurch, daß es den Angeklagten\nnicht auf den Yechsel des rechtlichen Gesichtspunkts (eine\nnatürliche Handlung statt einer fortgesetzten Tat) hinwies,\ngegen § 265 StPO verstoßen hat, kann hiernach auf sich beruhen.\n\n4.) Weitere, Aufklräungsrüge nach $_244 Abs_2_ StPO\nhinsichtlich der Bewertung der, yon. den Schweizer Direktoren\nder. G£Ho erstatteten Aussagen.\n\nDas Landgericht führt aus:\n\n\"Der Umstand, daß die Zeugen ROSE, 2r. >\nund CE sich dahingehend geäußert haben, daß sie\n\nes für möglich halten, daß der Angeklagte im Firmeninteresse kusgaben aus der schwarzen Kasse in der von\nihm behaupteten Höhe gehabt habe, vermag an dieser\nÜberzeugung des Gerichts\"! - vom Tatbestand der Untreue -\n\"nichts zu ändern. Ihre Bekundungen beruhen im wesentlichen nur auf Mutmaßungen. Sie haben sich um die Vorgänge der schwarzen Kasse so gut wie überhaupt nicht gekümmert. De sie sich in der hier in Betracht kommenden\nZeit (Währungsreform bis Anfang Oktober 1952) nicht in\n\n-13-\n\nDeutschland, sondern im Auslande befunden haben,\nvermögen sie aus eigener Kenntnis und Erfahrung nicht\nzu beurteilen, ob und in welchem Umfang nach den damals bestehenden Verhältnissen der Einsatz schwarzer\nMittel erforderlich oder nützlich war.\"\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß das Gericht die Feststellung über den Auslandsaufenthalt der drei Zeugen und\ndie sich daraus für sie ergebende Unmöglichkeit, die Frage\nder \"schwarzen Kasse\" zu beurteilen, anscheinend ohne genü\ngende Aufklärung, insbesondere ohne Befragung der Schweize\nZeugen getroffen hat. Das Gericht hat sich eber bei der RBewertung der Aussagen der drei Zeugen nicht nur von dieser\nÜberlegung leiten lassen, sondern außerdem und ersichtlich\nin erster Linie erwogen, daß die Bekundungen der Zeugen in\nwesentlichen nur auf Mutmaßungen beruhen, da sie sich um\ndie Vorgänge der \"schwarzen Kasse\" so gut wie überhaupt\nnicht gekümmert haben. Diese Feststellung ist allein bereits geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu\ntragen, so daß das Urteil auf der mangelnden Aufklärung des\nvom Landgericht angeführten weiteren Gesichtspunktes jedenfalls nicht beruht.\n\n5.) Übersch en_ des zulässigen Rahmens der Beweis-\n\n- Iten u.\n\nwürdigung (S 30 ir der Revisionsbegründung).\n\nDie Revision rügt, daß das Urteil des Landgerichts (U\nS 149) davon ausgeht, die Geschäftsleitung der GfHo habe er\nwarten können und dürfen, daß der Angeklagte ihr über die\nVorgänge der \"schwarzen Kasse\" Rechenschaft geben und seinef |\nPrivatentnahmen offenbaren werde, während die schriftlich ’\nfestliegende Aussage des Zeugen RB vörtiich dahi!\nlaute, daß der Angeklagte der Geschäftsleitung \"nicht rech®\nschaftspflichtig\" gewesen sei, Das Gericht habe damit \"den\n\n- 77 !\n\n14-\n\nzulässigen Rahmen der Beweiswürdigung überschritten\", womit\nein Verstoß gegen § 261 StPO gerügt werden soll.\n\nHierzu ist zunächst festzustellen, daß das Gericht\ntrotz des Bestreitens des Angeklagten und trotz der wiedergegebenen Aussage des Direktors der G£fHo, des Zeugen RB-GEB, nicht gehindert war, festzustellen. daß der Angeklagte der Geschäftsleitung der GfHo doch rechenschaftspflichtig gewesen ist, wenn das Urteil auch nicht darlegt.\nauf Grund welcher Erwägungen es zu diesem Ergebnis gekommen\nist.\n\nErsichtlich wollte das Gericht aber sagen, daß der Angeklagte angesichts der ungewöhnlichen und der Geschäftsleitung nicht bekannten Höhe sowohl der \"schwarzen Kasse\"\nwie seiner persönlichen Entnahnen der Geschäftsleitung doch\nrechenschaftspflichtig gewesen sei, zum mindesten hinsichtlich der von ihm entnommenen unä zurückzuerstattenden Beträge, was Cie Revisionsbegründung (S 32) offenbar selbst\nanerkennt. Das ist aus der im Urteil gewählten Fassung zu\nfolgern (die Geschäftsleitung \"konnte und durfte erwarten\",\ndaß der Angeklagte Rechenschaft geben werde).\n\n6.) Die Aufklärungsrüge, aus, $. 244, Abs_2, StPO, hinsicht-\n\nlich der Rolle des flüchtigen technischen Direktors der_PEA\n\nund Mitdirektors des Angeklagten, des, Zeugen. Hop (Revisionsbegründung S 42).\n\nDiese Rüge erledigt sich schon damit, daß es der Verteidigung, wenn ihr \"die absolute Mitwisserschaft Hose\ncs. klar\" war, freigestanden hätte, die entsprechenden Fragen an die Schweizer Zeugen zu stellen. Inwiefern hier das\nGericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist\nnicht ersichtlich.\n\n-15-\n\nB) Sachrüge.\n\nDie von der Revision gegen den Schuldspruch erhobenen\nRügen erschöpfen sich in Angriffen gegen die bindenden Fest\nstellungen des Tatrichters, auch soweit sie aus den Gesicht\npunkten der unrichtigen Anwendung sachlichen Rechts, der Ye\nletzung des Grundsatzes \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagt\ndes Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie &\nAußerachtlassung allgemein anerkannter Auslegungsregeln erhoben worden sind. Da die Verurteilung wegen Untreue bereit\nauf die unter I A 3 behandelte Verfahrensrüge aufgehoben ve\nden muß, erübrigt sich insoweit eine eingehende Behandlung\nder sachlichrechtlichen Beanstandungen, von denen keine als\ndurchgreifend angesehen werden kann.\n\nzu B 18:\n\nDas Landgericht stellt fest, daß bezüglich der einzelnen Einnahmeposten für die \"schwarze Kasse\" jeweils Mitwisser vorhanden waren, daß aber außer dem Angeklagten nie-I\nmand einen Gesamtüberblick über diese Kasse besaß. Davon,\ndaß ihr Bestand \"leicht errechnet\" werden konnte, wie die\nRevision behauptet, kann schon angesichts der Schwierigkeiten, die das Landgericht in monatelanger Verhandlung bei\nder Feststellung des Betrags’ dieser Kasse zu bewältigen\nhatte, keine Rede sein. Wenn der Tatrichter unter diesen Ur\nständen die Veruntreuung bei der Einnahme im Hinblick auf\ndie Mitwisser als ausgeschlossen bezeichnet, sie aber bei\ndem Verschwindenlassen von nahezu 50 % der Einnahmen durch\nden Angeklagten nicht als durch die Hitwisserschaft ausg®\nschlossen ansieht, so ist dies nicht zu beanstanden.\n\nZu Blb;\n\n| |\n\nDas Landgericht sieht die Schädigung der GfHo in der:\nNotwendigkeit, angesichts des Bestreitens des Angeklagten\n\n-16-\n\neinen umfangreichen und schwierigen Zivilprozeß zu führen.\nDaß dieser \"zweifelhaft\" sei, sagt das Landgericht nicht,\nDarin, daß die Strafkammer - trotz dieser anerkannten Beweisschwierigkeiten - im Strafverfahren die Schuld des Angeklagten festgestellt hat, liegt schon angesichts der langen\nDauer dieses Verfahrens kein unüberbrückbarer Widerspruch.\nZu Bl ec:\n\nDas Zandgericht stellt fest, daß die Behauptung des Angeklagten, es steckten in dem Konto Gab 110.000 DM\nder \"schwarzen Kasse\", widerlegt sei, da der Angeklagte diese 110.000 DM bereits endgültig für sich oder Frau Gag»\nangelegt habe. Es zieht aber diese 110.000 DM von der vom\nAngeklagten veruntreuten Summe ab, weil es den Untreuevorsatz des Angeklagten nicht im Zeitpunkt der Entnahme von\nGeldern aus der \"schwarzen Kasse\", sondern erst in dem Augenblick als gegeben ansieht, in dem er beschloß, die entnommenen Gelder nicht zurückzuzahlen, und ihre Entnahme mit\nAusnahme der 110.000 DM auf dem Konto Gab abstritt. Das\nist denkgesetzlich vom Standpunkt des Landgerichts aus folgerichtig. Der Angeklagte ist deshalb in Höhe dieser 110.000\nDM nicht verurteilt worden. Die Verteidigung hat diesen Punkt\nauch in der Hauptverhandlung für erledigt erklärt. Im übrigen vgl hierzu die Ausführungen unter C.\n\nZu B_1_d:\n\nDiese Rüge ist im wesentlichen bereits behandelt (oben\nunter A 5). Sachlichrechtlich zieht die Revision in Zweifel,\nob vor der \"Abrechnung\" bereits der mangelnde Rückerstattungswille festgestellt werden könne. Bedenken bestehen hiergegen\njedoch nicht.\n\n-17-\n\nzu B 18:\nDie Kevision meint, es sei widerspruchsvoll und verstoße gegen die allgemeine Lebenserfahrung, wenn im Urteil\nausgeführt wird, der Angeklagte habe die Lufzeichnungen\nüber die \"schwarze Kasse!‘ im eigenen Interesse vernichtet\nund nicht. um sie der Einsicht der Steuerfahnder zu entziehen Der Angeklagte habe, so führt die Revision aus, ke\nAufzeichnungen zu machen brauchen und solle sie trotzdem ke\nseitigt haben, um sich einer Nechenschaft zu entziehen, zu\nder er überhaupt nicht verpflichtet war. In Wahrheit habe\ner die schriftlichen Unterlagen nur den Stewerfahndern ent-\n\nziehen wollen.\n\nEin. Widerspruch in den Feststellungen des Gerichts besteht nicht. Es ist davon auszugehen, daß der Angeklagte,\nwenn auch ohne Rechtspflicht, Aufzeichnungen über die \"sch\nze Kasse!\" geführt hatte, Also konnte er bei ihrer Vernicht\nauch den Zweck verfolgen, seine Rückerstattungspf2licht unbeweisbar und damit hinfällig zu machen. Diese Feststellung\nverstößt auch nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung.\nDas Landgericht war endlich nicht gehindert, bei dem Meineid den Beweggrund der Furcht vor den Steuerfahndern zugunsten des Angeklagten zu unterstellen - dies wird später\nnoch zu erörtern sein -, bei der Vernichtung der Unterlagen\nihn dagegen zu verneinen,\n\nZu B1_f:\n\nDie Feststellung, daß die vom Angeklagten geführte\n\"schwarze Kasse\" in den Augen anderer Zeugen und Sachverständigen \"völlig aus dem Rahmen fiel\", war für die Gesamt\nbeurteilung der Handlungsweise des Angeklagten von Bedeut\nZu_B_1_g:\n\nWenn die Strafkammer den Mindestbetrag der vom Angeklagten veruntreuten Summe mit dem Fehlbetrag gleichsetzt:\n\nAT\n\n-18-\n\nder nach Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens und\naller Umstände des Falles nicht aufgeklärt und vom Angeklagten nicht belegt werden kann, so ist dies nicht zu beaunstanden.\n\nzu Blh:\n\nDie Beweisführung verstößt insoweit weder gegen den\nGrundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\", noch bedeutet sie, daß dem Angeklagten in unzulässiger “eise die Beweislast aufgebürdet wurde. Das Landgericht übersieht auch\nnicht die Möglichkeit, daß der Angeklagte gewisse Summen\nfür strafbare Zwecke, z.B. als \"Schmiergelder\", ausgegeben\nhaben kann, sondern setzt sich damit an mehreren Urteilsstellen auseinander (UA S 129, 135 £, 141 £).\n\nDiese Rüge ist, soweit sie verfahrensrechtliche Verstöße betrifft, bereits behandelt (oben A 6). Die Revision\nversucht im übrigen vergeblich, darzutun, daß das Landgericht trotz der von ihm getroffenen Feststellungen immer\nnoch in verschiedener Richtung Zweifel gehabt, also zuch\nhier gegen den Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" verstoßen habe. Die Rüge greift nicht durch.\n\nC) Ergebnis.\n\nDie rechtliche Beurteilung, die das Landgericht dem\nvon ihm festgestellten Sachverhalt hat zuteil werden lassen,\nläßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Wenn der Angeklagte\nsich entschloß, die aus der \"schwarzen Kasse\" entnommenen\nGelder nicht zurückzuerstatten, und in Ausführung dieses\nEntschlusses die von ihm freiwillig geführten Unterlagen\nüber diese Kasse vernichtete sowie die Entnahme von Geldern\naus der \"schwarzen Kasse\" für eigene Zwecke abstritt. so\n\n-19--\n\nsieht das Landgericht mit Recht spätestens hierin einen y\nsätzlichen Verstoß des Angeklagten gegen die ihm obliegen\nim Urteil einwandfrei dargelegte Treupflicht sowie eine\n\nSchädigung der GfHo schon mit Rücksicht darauf, daß sicn\neinen schwierigen Rechtsstreit führen muß, um zu ihrem Gel\nzu gelangen.\n\nDie Rechtsausführungen des Landgerichts werden auch\nder Revision im wesentlichen nicht angegriffen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf Folgend\nhingewiesen:\n\nSollte das Landgericht wieder zu der Feststellung gelangen, daß der Angeklagte mindestens 860.000 DM der \"sch\nzen Kasse\" [für eigene Zwecke entnommen und nicht zurückerstattet hat (UA S 119), so wird es Gelegenheit haben, ernea\nunter Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten zu prüfen, ob\nder Angeklagte wirklich zur Entnahme eines so hohen Betrag\nohne Kenntnis der Geschäftsleitung in Basel schon deshalb\nberechtigt war oder sich für dazu berechtigt halten äurfte,\nweil er zur Zeit der Entnahme dieser Gelder rückerstattungs\nwillig und auch -fähig war, wie das Urteil (UA S 147) annimmt. Dabei wird zu beachten sein, daß die Geschäftsleitung nur die Tatsache der Führung einer \"schwarzen Kasse\",\njedoch nicht deren Höhe kannte, die das lLandgericht selbst\nals ungewöhnlich ansieht; weiter wird der Tatrichter zu berücksichtigen haben, daß die Geschäftsleitung Anfang 1952\ndie Auflösung der \"schwarzen Kasse\" anoränete, der /ngeklaß\nte aber noch im Juli 1952 30.240 DM und im September 1952\n12.390 DM für die \"schwarze Kasse\" in Anspruch nahm (UA\nS 76/78), von anderen nicht genau festgestellten Beträgen ei\ngesehen (vgl UA S 62 unter k, UA S 63 unter m, 0); schließ\nlich ist bisher auch nichts ersichtlich, woraus der Wille\nund die Fähigkeit des Angeklagten hervorgehen, einen so\n\n-20-\n\nerheblichen Betrag zurückzuerstatten- Ganz besonders bedenklich erscheint die Anlegung der 110.000 TH auf dem Konto\n\nvon Frau GaP: die das Landgericht selbst als endgültig\nfür den Angeklagten oder Frau Ge und deren Kinder angelegt ansieht und trotzdem nicht als veruntreut bezeichnet,\nobgleich keine Maßnahmen getroffen waren, um ein Rückfließen\ndieser 110.000 DM in die \"schwarze Kasse\" oder die Rückerstattung einer gleichhohen Summe sicherzustellen (vgl UA\n\nS 130 - 133).\n\nII. Devisenvergehen. im Falle X B_ 4 des, Urteils.\n\nDer Angeklagte ist auf Grund des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts mit Recht wegen Nichtanmeldung\n(nicht wegen Verbringung) eines Auslandsguthabens in der\nSchweiz von mindestens 200.000 sfrs, verurteilt worden.\n\nDas Vorbringen der Revision gegen die Persönlichkeit der\nZeugin SchgB, auf deren Aussage die Verurteilung beruht,\nstellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts dar. Auch der Strafausspruch (10 Monate\nGefängnis und 20.000 DM Geldstrafe) zeigt keinen Rechtsverstoß,\n\nIII. Uneidliche, Falschaussage.\n\nIn dem Rechtsstreit seines Schwagers, des inzwischen\nverstorbenen Kraftfahrers Ka gegen die Firma Wilheln\nBE in St. Gele, in dem es um die Frage ging. ob\nKolb von seinem Arbeitgeber, dem Fuhrunternehmer EB,\neinen lastzug gutgläubig erworben habe, von dem die Firma\nBä@D einen Kraftfahrzeugbrief besaß, welchen sie nur gegen Zahlung der noch geschuldeten 4.458,95 DM herausgeben\nwollte, wurde der Angeklagte am 5. Januar 1951 uneidlich\nals Zeuge vernommen zu der Frage, ob er über die schlechte\n\n|) IUI‚( [US ee oa Re PR TREE BR PER\n\n-21-\n\nlage des EB unterrichtet gewesen sei. Der Angeklagte hat:\nbereits in einer schriftlichen Erklärung nitgeteilt:\n\nDies treffe in keiner Weise zu; E@B. der seinerzeit\nals Inhaber von drei lastzügen gegolten habe, sei an\nihn herangetreten mit der Mitteilung, daß er beabsichtigte, seinen Betrieb mit Rücksicht auf die finay|\nelle Auseinandersetzung mit seinem früheren Teilhaber\nIE@EB (ausgeschieden am 1. Januar 1950) zu verkleinem\nund einen lastzug zu verkaufen. Hiervon habe er (der\nAngeklagte) seinen Schwager Kalb verständigt und gei\n\n“ diesem lediglich bei dem Kaufabschluß. behilflich gewesen. Sonst habe er nichts mit der Angelegenheit zu\ntun. Die spätere Entwicklung des Unternehmens ED\n(Geschäftsaufgabe unter Hinterlassung von Schulden)\nsei ihm \"absolut überraschend!\" gekommen.\n\nIn seiner uneidli:chen Aussage erklärte der Angeklagte sodann u.a.\n\nEr sei mit ED bis etwa Herbst 1949 im Geschäft geblieben. Damals habe EB geäußert, daß es ihm nun\ndoch zuviel geworden seis sein Unternehmen habe einen\nsolchen Umfang angenommen, daß er es nicht mehr recht\nüberblicken könne; er (der Angeklagte) habe bei Kaufabschluß (im Januar 1950) keine Ahnung gehabt, daß\nEB den Lastzug etwa deshalb verkaufe, weil er finanziell nicht mehr in der Tage sei, sein Unternehnen in\nbisherigen Umfange weiter zu betreiben. Wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß auf dem lastzug Rechte Dritter\nruhten, hätte er Ka@lB von dem Geschäft abgeraten.\nEs sei ihm nicht bekannt, daß ZaB mit dem von ihn\n(dem Angeklagten) erhaltenen Geld zur Oberrheinbank\ngegangen sei, um dort Kraftfahrzeugpapiere auszulösen:\n\n22-\n\nAn E@D habe er im Zusammenhang mit dem lastzugverkauf\nkein Geld gegeben.\n\nDeugegenüber stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe insofern die Unwahrheit gesagt oder die \\Wahrheit verschwiegen, als\n\na) seine Geschäftsbeziehungen mit Egg noch im Januar\n1950 andauerten,\n\nb) er gewußt habe, daß E@P den Iastzug hauptsächlich\ndeshalb abstoßen wollte, weil er sich mit dem Ankauf eines dritten lIastzugs übernommen hatte,\n\nc) ihm KaBB schon vor Kaufabschluß mitgeteilt hatte,\nEEE stehe \"etwas wackelig\", und in einem Brief\nvom 8. Januar 1950 (also auch noch vor Kaufabschluß)\nangedeutet hatte, daß es mit EB nicht gut stehe,\n\ndA) ED der PFA aus der Nichtabführung von Frachtprozenten (10 bzw. 15 %, die ohne Quittung zu zahlen\nwaren und in die \"schwarze Kasse\" flossen) über\n5.000 DM und dem Fuhrunternehmer Be@ für Transporte,\ndie dieser anstelle des EB ausgeführt hatte, über\n4.000 DM schuldete, deretwegen sich Be an die PFA\ngewandt hatte, um so zu seinem Geld zu kommen,\n\ne) er das bar zu zahlende Geld für den Iastzug an EBD\nund nicht an KaP gegeben hatte,\n\n£f) ihm bekannt war, daß bei der Oberrheinbank noch\nKraftfahrzeugpapiere auszulösen waren.\n\nZum inneren Tatbestand stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe bewußt die Unwahrheit gesagt bzw. die verschwiegenen Tatsachen in Kenntnis ihrer Erheblichkeit und seiner\nAussageverpflichtung absichtlich nicht bekundet, weil er sich\ndarüber im klaren gewesen sei, daß die Bekanntgabe seiner\nKenntnis von der schlechten Iage des EB einen für Katerre\nungünstigen Ausgang des Rechtsstreits zur Folge haben werde;\n\nErin der een tete\n\nohne Erfolg angegriffen.\n\n-23-\n\ner habe sich deshalb auch bemüht, seine Beteiligung an der\nKauf und überhaupt seine Kenntnis der Dinge als so gering\nwie möglich erscheinen zu lassen.\n\nDas Jandgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts den\nAngeklagten wegen eines Vergehens der vorsätzlich falsche\nuneidlichen Aussage nach § 153 StGB zu einer Einzelstrafe\nvon fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Den § 157 StGB hat\ndas Lendgericht nicht angewendet, weil der Angeklagte dur\nseine Aussage ausschließlich seinem Schwager Ko@B habe\nhelfen und diesen sowie sich selbst vor wirtschaftlichen\nSchaden habe schützen wollen,\n\nDie Ausführungen des Landgerichts sind in keiner Hin-]\nsicht rechtlich zu beanstanden und werden von der Revision\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es\nfür die Prüfung, worüber ein Zeuge im bürgerlichen Reclıtsstreit vernommen worden ist, nicht nur auf den Beweisbeschluß, sondern auch auf die Fragen an, die dem Zeugen bei\nseiner Vernehmung gestellt worden sind (BGHSt 2, 905 3 StR\n759/53 vom 22. April 1954). Daß dem Angeklagten die Bedeutung seiner Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits seines Schwagers Ka@B pekannt war und er seine Aussage durd\nunwahre Angaben und Verschweigen von Tatsachen bewußt in\neinem seinem Schwager günstigen Sinne erstattete, stellt\ndas Landgericht ausdrücklich fest. Es geht dabei von der\nfür das Revisionsgericht bindenden Feststellung aus, daß\nder Angeklagte nicht nur durch den Beweisbeschluß, sondern\nauch durch seinen Schwager über die Prozeßlage unterrichtet\nwar, Es kann auch nicht angenommen werden, das Landgericht\nhabe bei seiner Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt, daß die Vorgänge, über die der Angeklagte vernommen wurde. zur Zeit seiner Aussage etwa ein Jahr zurück\n\n-24-\n\nlagen. Die dem Angeklagten bekannten Schulden des E@® von\nüber 5.000 DM bei der PFA und über 4.000 DM bei Be\n\nkönnen im Verhältnis zum Kaufpreis des Iastzugs (20.000 DM)\nnicht als geringfügig bezeichnet werden; es kommt noch hinzu, daß Be@® die PFA gebeten hatte, ihm zu seinem Geld zu\nverhelfen, und daß außerdem noch Kraftfahrzeugpapiere bei\nder Oberrheinbank auszulösen waren, woraus sich ergab, daß\nes schwierig war, von ED Geld zu erlangen, bzw. daß weitere Schulden bestanden. Auch die Frage, wie lange die Geschäftsbeziehungen zwischen der PFA und ED gedauert hatten,\nwar vom Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts\nin ihrer Bedeutung für die Bewertung seiner Aussage richtig\nerkannt und deshalb bewußt falsch beantwortet worden; dasselbe gilt von der Frage, ob der Angeklagte das Geld an\nKa und nicht an E@ED bezahlt habe; es geht nicht an,\nhier von \"rein äußeren Formalitäten!\" zu reden, wie es seitens der Revision geschieht.\n\nDie übrigen Beanstandungen der Revision enthalten unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nIV. Meineid.\n\nIn einem Betrugsverfahren gegen EB, das durch dessen\nfrüheren Mitgesellschafter MD ausgelöst war, wurde der\nAngeklagte als Zeuge am 25. August 1950 von der Gendarmerie\nAlbbruck und am 30. Oktober 1951 eidlich vor der Großen\nStrafkammer des Landgerichts Konstanz u.a. zur Frage der\nZahlung von Provisionen durch ED an die PFA vernommen.\nBei seiner Vernehmung vor der Gendarmerie gab er an,\n\nED habe bis vor etwa einem Jahr Frachtfahrten\n\nfür die PFA ausgeführt. Provisionsgelder an sie habe\n\nErat nicht bezahlt. EP hätte Schulden bei anderen\n\nSpediteuren und aus Schadensfällen gehabt, weil er sich\n\n_25-\n\nnicht ordnungsgemäß versichert gehabt habe. Die be.\ntreffenden Firmen hätten sich an die PFA gewandt, uni\nsie habe EP die Beträge abgezogen und den Gläubige\nübergeben. Es könne sein, daß sie ihm für die Verrec,\nnung dieser Schulden jeweils 10 bis 15 % von seinem\nFrachtguthaben abgezogen habe, lichtig sei, daß EB.\num nicht leer fahren zu müssen, auf eigenen Wunsch\nteilweise Frachtfahrten zum Wasserfrachttarif durchgeführt habe. Der Unterschied zwischen Wasserfracht\nBahnfracht betrage etwa 15 %. Erat habe beim Kunden di\nnormale Fracht erhoben und den Unterschiedsbetrag jeweils bei der Abrechnung an die PFA abgeführt. Buchungen habe die PTA hierüber nicht gemacht. Diese von Er\nabgelieferten Gelder habe sie nicht für sich behalten,\nsondern an die Gläubiger abgeliefert, bei denen EB\nSchulden gehabt habe, z.B, seien der Speditionsfirma\nBe@® in Offenburg auf deren Ersuchen von ihr 5.000 IN\nausbezahlt worden. Weitere Firmen könnten nach TDurchsicht ihres Schriftwechsels benannt werden.\n\nIm Anschluß an diese Vernehmung wurden von der PFA\nnoch drei Firmen genannt, denen die PFA Geldbeträge von\n52,80 DM, 614,55 DM und 151,15 DM habe vergüten müssen.\n\nBei seiner eidlichen Vernehmung am 30. Oktober 1951\nsagte der Angeklagte aus, nachdem er gemäß § 57 StPO belehrt und nach § 55 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht\nbezüglich der Provisionen hingewiesen war:\n\nVon dem Kaufpreis des Iastzugs, den EB an Kain\n\n(nicht an ihn, den Angeklagten) verkauft habe, seien\n\nauf Grund einer Aufstellung, die er sich von dem\n\nProkuristen VB und der Buchhaltung über die da-\n\nmaligen Schulden Ges ED bei der PFA habe geben\n\nlassen, zwei Beträge von je etwa 4.000 TM abgezogen\nworden, und zwar der eine Betrag zu Gunsten eines\nanderen Fuhrunternehmers und der andere für die Schuli\n\n_26-\n\ndes Ep bei der PFA. Bei diesen Schulden an die PFA\nhabe es sich um Beträge für Transportschäden und um\nFrachtdifferenzen gehandelt.\n\nAls E@ daraufhin vorbrachte, er habe keine Schadensfälle\ngehabt, die Frachtäifferenzen hätten nur etwa 600 DM ausge-\n- macht, es sei ihm an dem Kaufpreis auch ein Betrag für\nrückständige Provisionen einbehalten worden, die offenbar\nkrumme Wege gegangen seien und die er laufend aus seinen\njeweiligen Frachterlösen in bar und ohne Beleg an den Pro-.\nkuristen Ve@WD bezahlt habe, befürchtete der Angeklagte,\n\ndaß die Vorgänge um die \"schwarze Kasse!\" aufgedeckt und\n\ndaß er wegen dieser Vorgänge strafrechtlich und steuerstrafrechtlich belangt werden würde, wenn er sich auf diesen Vorhalt wahrheitsgemäß äußere oder die Auskunft auf diesen Vorhalt des E@BD verweigere. Er gab deshalb im Zuge seiner Vernehmung weiter an:\n\nVon E@D habe er für sich persönlich keine Provisionszahlungen erhalten; er wisse auch nichts von Zahlungen\ndes ED ohne Quittung an den Prokuristen VB oder\nden Angestellten KB für die PFA. Zahlungen in Form\nvon regelmäßigen Prozenten habe EB an die Fabrik\nnicht geleistet. Wenn EP überhaupt irgendwelche Sonderzahlungen geleistet habe, so könne es sich nur ım\nZahlungen an die Verladekolonnen der PFA für Verladungen nach Arbeitsschluß handeln.\n\nAuf diese Aussage leistete der Angeklagte den Zeugeneid.\n\nSie war falsch, weil die Schulden des ED bei der PFA, die\nmit einem Teil des Erlöses aus dem Verkauf des lastzugs\n\ngedeckt wurden, nicht \"Transportschäden oder Frachtdifferenzen\", sondern Rückstände aus den Provisionszahlungen betrafen, welche EB in Höhe von zunächst 10 %, später 15 % der\nFracht dafür, daß die PFA ihm laufend Fahrten übertrug, ohne\n\n-27.--\n\nQuittung an die PFA zu vergüten hatte, wo sie über den ?ro.\nkuristen VB oder den Angestellten KEEP in die vom Ange.\nklagten geführte \"schwarze Kasse\" flossen. Der Angeklagte\n\nsagte auch vorsätzlich falsch aus, weil er, wie schon gesaz\nbei wahrheitsgemäßer Bekundung oder bei Verweigerung der iu\nsage die Aufdeckung der Vorgänge um die \"schwarze Kasse\" mit\nden sich daraus für ihn ergebenden straf- und steuerstrafrechtlichen Teiterungen befürchtete,\n\nDas Landgericht legt eingehend dar - die Revision vermißt dies zu Unrecht -, wie es zu den beiden Vernehmungen\nund insbesondere zu der eidlichen Aussage des Angeklagten\ngekommen ist. Die Verteidigung des Angeklagten ging dahin,\nes habe sich bei seiner Vernehmung nicht um die 10 oder 15:\nFrachtrückvergütung gehandelt, welche er gar nicht habe bestreiten wollen, vielmehr sei es darum gegangen. ob er über\ndiese 10 oder 15 % hinaus Provisionen oder \"Schmiergelder\"\nerhalten habe, jedenfalls habe er, der Angeklagte, geglaubt.\n\nhat dieses Verteidigungsvorbringen des Angeklagten als widerlegt angesehen. Es stellt fest, daß der Angeklagte bei\n\nseiner Zeugenaussage nicht von \"Frachtrückvergütungen\" gesprochen haben kann. Es führt für seine Überzeugung eine\n\nganze Reihe von weiteren Umständen an, so das Verhalten des\nAngeklagten nach seiner Rückkehr von der Vernehmung in Konstanz (\"Spediteurserklärungen\", Äußerung zu Vahle, er sei\n\nmit seinem Eid zu weit gegangen, Bemühung um einen Freiwilli\ngen, der zugeben sollte, die strittigen Gelder unterschlage\nzu haben), seine wechselnden und sich widersprechenden Ang&\nben im Iaufe des Ermittlungsverfahrens sowie in Briefen an\nDirektor Ho von 3. Oktober 1952, an den Zeugen Schi\nund die Ehefrau des Angeklagten vom 4. Oktober 1952 (der An\ngeklagte war am 2. Oktober 1952 verhaftet worden) und in ei\nnem eigenhändig geschriebenen Bericht, den er am 24. Oktobe!\n\n77 F\n\n-28-\n\n1952 zu den Akten gab, weiter scin Eingeständnis. daß er\n\nsich im Ermittlungsverfahren bewußt wahrheitswidrig rit\n\"Frachtvorschüssen\" verteidigt habe, die E@P habe zurückzahlen müssen, ferner zwei Briefe an Dr. Ei vou\n\nl. April 1952 und an E@D vom 22. Januar 1952 (beide also\n\nvor seiner Verhaftung geschrieben, der letztere dazu bestimnt, DD zu einer falschen, dem Angeklagten günstigen Aussage zu bewegen), schließlich eine Reihe von Kassibern an den\ndamals ebenfalls in Untersuchungshaft befinälichen Prokuristen VW. mit denen er dieselbe Absicht wie bei E@B verfolgte. Das Landgericht sieht in der festgestellten Tat\nrechtlich einen Meineid nach § 154 StGB, der unter den\nVoraussetzungen des § 157 StGB begangen ist.\n\n‚Gegenüber der umfassenden und sorgfältigen Würdigung\naller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch\ndas Landgericht versucht die Revision vergeblich, einen\n\"Verstoß gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln\" oder\ndie \"rechtlich unrichtige Anwendung des Vorsatzbegriffs\"\ndarzutun. Das Gericht hat den Sinn der Aussage sowohl\nnach der äußeren Tatseite wie nach der eigenen Meinung des\nAngeklagten geprüft und festgestellt. Irgendwelche Rechtsverstöße sind hierbei nicht ersichtlich. Die Urteilsstellen,\ndie der Beschwerdeführer herausgreift, um darzutun, daß er\ndoch nur von Provision oder \"Schmiergeldern\" über die 10\noder 15% hinaus gesprochen habe, sind vom Landgericht nicht\naußer acht gelassen, sondern bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden; wenn das Landgericht gleichwohl die Darstellung des Angeklagten als widerlegt ansieht, so ist dies\nfür das Revisionsgericht bindend. Von einem inneren Widerspruch im Zusammenhang damit, daß des Landgericht ausführt,\näle falsche eidliche Aussage des Angeklagten habe sich für\nE@B nachteilig auswirken können und der Beschwerdeführer\nhabe dies gewußt, kann unter Berücksichtigung des vom Land-\n\ntn\n\nEEE EUER EENRESESESETOHEETSTSPRDIETRENESUERTST SEES. =\n\n‚weil anzunehmen sei, daß der Meineid des Angeklagten auf\n\ngericht festgestellten Sachverhalts keine Rede sein. Der\nAngeklagte war sich nach den Feststellungen des Landgerick:\nauch im klaren, daß der von ihm zu leistende Eid sich auf\nalle von ihm zur Frage der Provision gemachten Bekundungen\nerstreckte, daß es insbesondere nicht nur auf die Tatsarhe\nsondern auch auf den Rechtsgrund der Abzüge ankam, die den\nED pei dem Verkauf des lastzugs gemacht wurden, so daß\nsich eine Betrachtung erübrigt, wie die Rechtslage im anderen Falle zu beurteilen wäre,\n\nDie Revision bewegt sich hiernach zu der Frage des\nMeineids auf dem.Gebiet unzulässiger Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung des Vorderrichters und muß insoweit erfolglos bleiben, Das gilt sowohl von der Feststellung des Sachvyerhalts wie von seiner rechtlichen Würdigung. Diese lassen\nebensowenig einen Rechtsverstoß erkennen wie die Strafzumessungsgründe, nach denen das Landgericht eine Linzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis für angemessen erachtet hat,\nund zwar unter Berücksichtigung des § 157 StGB sowie unter\nZubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs 2 StGB. weil\nder Angeklagte den Meineid auch aus dem Grunde geschworen\nhabe, um seine Miterbeiter und seine Firma zu schützen, und\n\ndie Verurteilung des E@ und die Höhe von dessen Strafe\nkeinen wesentlichen Einfluß gehabt habe.\n\nDie von der Revision besonders beanstandete Aberkennu\nder bürgerlichen Ehrenrechte ist vom Landgericht nicht nähe\nbegründet worden, unterliegt aber nach den Gegebenheiten\ndes Falles keinem Bedenken.\n\nDas Urteil ist hiernach lediglich insoweit, als der\nEngeklagte wegen Untreue verurteilt ist, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, ebensO\n\n7-?r\n\n-30-\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe, Die weitergehende Revision ist zu verwerfen,\n\nÜber die von der Revision ebenfalls angegriffene Nichtanrechnung von rund 9 1/2 Monaten der Untersuchungshaft\nwird das Landgericht unter Berücksichtigung der von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte und des Ergebnisses\nder neuen Hauptverhandlung erneut zu befinden haben.\n\nEs erschien angemessen, das Verfahren entsprechend dem\nAntrag der Revision an das Landgericht Freiburg im Breisgau\nzurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 StPO).\n\nDr, Hörchner Mantel Bundesrichter Martin\nist beurlaubt und\n\ns deshalb an der Unter-\n\nDr. Nannzen Dr. Hengsberger zeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/1-str-31-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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