{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-03_1_StR_82_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"1 StR 82/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 82/55 „.2”4 018 rn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromonteur Johann C EEE au: CE.\ndort geboren an: MD EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht. mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n'als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat (EEEEREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Oktober\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen a\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit seiner Tochter Erika, die zur Tatzeit einige\nkKonate über 14 Jahre alt war, zu einem Jahr sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des -sachlicher Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer hatte keinen Verteidiger gewählt.\nEr unterliess es, trotz der in der Anklageschrift enthaltenen\nBelehrung, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen.\nDer Vorsitzende, der bei der Eröffnung des Hauptverfahrens\ndurch einen anderen Richter vertreten wurde, ordnete dem\nAngeklagten keinen Pflichtverteidiger bei.\n\nDie Rüge, dass § 8s bei der Schwierigkeit des gesamten\nFalles und der Sachaufklärung sowie wegen der Schwere der\nTat geboten gewesen wäre, einen Verteidiger für den Angeklagten zu bestellen (§ 140 Abs 2 StPO), greift durch.\n\nWeshalb die Beiordnung eines Verteidigers unterblieben\nist, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, da die\nAkten keine dienstlichen Erklärungen der Richter, die als\nVorsitzende tätig waren, enthalten: Eine Verteidigerbestellung war jedoch erforderlich.\n\nDer Angeklagte hatte die unzüchtigen Handlungen bestritten. Einzige Tatzeugin war seine Tochter Erika. Gegen\nsie und ihre Glaubwürdigkeit waren im Vorverfahren Bedenken\ngeltend gemacht worden. Der Landgerichtsarzt hatte in\nseinem Gutachten ausgeführt, dass die Verhältnisse \"ausserordentlich kompliziert\" lägen, es sei so richtig ein Fall,\nmit dem man tagelang schlafen geht und wieder aufsteht.\n\nTer Landgerichtsarzt konnte sich nicht entschliessen, die\n\nui\n\nGlaubwürdigkeit der Erika CE zu bejahen. Der daraufhin\nweiter zugezogene Sachverständige Dr. Bausenwein bezeichnete\ndie Sachlage ebenfalls als ausserordentlich verwickelt,\nhielt aber die Aussagen der Erika CB im ganzen glaubhaft und keinesfalls als frei erfunden.\n\nAnklage war wegen eines fortgesetzten Verbrechens\nnach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Blutschande erhoben.\nDer Angeklagte ist einschlägig vorbestraft, er hatte eine\nerhebliche Strafe zu erwarten.\n\nNach alledem war wegen der Schwere der Tat und wegen\nder Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten: (§ 140 Abs 2 StPO; BGH 6, 199 ff, BGH\n\n5 StR 34/55 vom 1. März 1955). Dass das Urteil auf dem\nVerstoss beruht,ist möglich. Ein Verteidiger hätte u.a.\ndie dem Angeklagten. verschlossene Möglichkeit der Akteneinsicht gehabt, vor der Hauptverhandlung oder in ihr geeignete Beweisamträge stellen und insbesondere die Zeugnisverweigerung der Erika CEMED besser beurteilen können\nals der rechtsunkundige Beschwerdeführer. Das Urteil ist\ndaher aufzuheben.\n\n2.) Zutreffend macht der Angeklagte auch einen Verstoss\ngegen § 61 Nr 3 StPO geltend.\n\n. Die.Strafkammer liess die Lehrerinnen der Erika\nCORE, die Zeuginnen Mo una SEE, zemäss\n§ 61 Nr 3 StPO unbeeidigt. Sie hat aber ihre Überzeugung\nvon der Glaubwürdigkeit der Erike CE auch auf die\nAussagen der beiden Zeuginnen gestützt. Daraus ergibt sich,\ndass ihre Aussagen für das Gericht nicht ohne wesentliche\nBedeutung und die Zeuginnen zu -beeidigen waren (BGHSt 1,\n8, 11).\n\nOb das Urteil auf diesem Verstoss beruht, braucht nicht\ngeprüft zu werden, da es schon aus dem unter 1.) erörterten\nRechtsfehler aufzuheben ist.\n\n2\n\n3.) Die Sachrüge hätte keinen Erfolg gehabt.\n\n4.) In der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu der\nFrage der Anrechnung der Untersuchungshaft Stellung zu\nnehmen haben.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Mannzen\n\n. in","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/1-str-82-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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