{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-03_1_StR_463_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"1 StR 463/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TC\n\n“254 02C\n\n1_StR 463,54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den Bauamtmann Konrad aus ‚Fra TED\ngeboren an &. > m in 2 \" j\n\n2) den Oberbürgermeister Dr., Dr.h.c» Emil KB aus\nF ‚ geboren am WB. ED EB ir zoll,\n\nwegen gesellschaftlicher Untreue nach § 81 a GmbHGes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEEB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten TEMP und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal\n(Pfalz) vom 11. Dezember 1953 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte TB hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt--\nschaft werden der Staatskasse auferlegt:\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte TED war Geschäftsführer der $Jemeinnützi-\n' gen Baugesellschaft Trab GmbH; der Angeklagte Dr. Ks\nhatte als Oberbürgermeister der Stadt FrB dien Vorsitz\nim Aufsichtsrat dieser Gesellschaft. Nach der Währungsreform,\nnamentlich in den Jahren 1949/1950, führte die Gesellschaft\numfangreiche Bauvorhaben durch. Ende 1950 geriet sie in erhebliche Zahlungssohwierigkeiten.\n\nIm Eröffnungsbeschluß ist den Angeklagten vorgeworfen,\nin verschiedenen Fällen bei der Planung und Durchführung\nder Bauvorhaben und bei der Verwendung von Mitteln der Gesellschaft Pflichtwidrigkeiten begangen und dadurch der Gesellschaft vorsätzlich erhebliche Schäden verursacht zu haben (Vergehen gegen § 81 a GmbHGes) Im besonderen lag ihnen\nzur Last, beim Neubau TEmw-TilBbstrane W; in dem der\nAngeklagte Dr. KB eine Wohnung erhielt, und beim Neubau\nHB strane @, Ger für den Angeklagten TE vpestinmnt\nwar, mit zweckgebundenen, für den sozialen Wohnungsbau vorgesehenen Mitteln unverantwortlichen Aufwand getrieben und\neine zu niedrige Festsetzung ihrer, der Gesellschaft geschuldeten Mieten veranlaßt zu haben. Das Landgericht hat\nden: Angeklagten rD in den Fällen des Aufbaues der Häuser a 55 _Eirete ® und HWtraße WB der gesellschaftlichen Untreue nach$ & GübHGes schuldig befunden unä\nihn zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis sowie\nzu Geldstrafen von 500 und 300 DM verurteilt. In den übrigen\nFällen hat es ihn teils wegen erwiesener Unschuld, teils\nmangels Beweises freigesprochen, Die gegen den Angeklagten\nerkannte Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte Dr. K@MEB ist in vollem Umfange freige-\n\nsprochen worden, im Falle FEEB-:EBstraße @ mangels\nBeweises, in den anderen Fällen wegen erwiesener Unschuld.\n\non\net er, .\nee tn. et\"\n\nBa = in 0 -\n\n- 3.\n\nDer Angeklagte TED nat das Urteil mit Verfahrensrügen\nund mit der Sachbeschwerde insoweit angefochten. als er verur\nteilt worden ist,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachbeschwerde dagegen, daß dem Angeklasten nn)\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt und der Angeklag-\n\nte Dr. K@EEB in Falle Fan \"ER tr=5< @ freigesprochen worden ist»\n\nBeide Revisionen sind unbegründet.\n\nI.\nDie Revision des Angeklagten TOP.\n\n1.) Verfahrensrügen.\n\n.a) Die Revision rügt Verletzung des § 74 StPO, weil\nder Antrag der Verteidigung auf Ablehnung des Sachverständigen v. Heesen von der Strafkammer zurückgewiesen worden ist.\nZur Begründung der Rüge trägt der Beschwerdeführer vor, aus\ndem (vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen)\nGutachten des Sachverständigen gehe hervor, daß er auf dem\nGebiete des gemeinnützigen Wohnungsbaues keine ausreichende Sachkunde besitze und daß er darüber hinaus die\nEinrichtung der gemeinnützigen Baugesellschaften grundsätzlich ablehne. Vor allem aber habe der Sachverständige selbst\nin der Hauptverhandlung erklärt, daß er nicht in der Lage\nsei, ein objektives Gutachten abzugeben,und daß er daher das\nGericht bitte, ihn von seinen Gutachterpflichten zu entbinden:\n\n. u 4 —\n\naa) Diese Begründung genügt nicht der Formvorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Nach ihr muß der Beschwerdeführer,\nder einen Verfahrensverstoß geltend macht, \"äie den Mangel\nenthaltenden Tatsachen\" so vollständig und genau angeben,\ndaß das Revisionsgericht auf Grund der kechtfertigungsschrift\n\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die beheupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213). Dazu gehört bei '\n\nder Rüge, daß das Gericht die Ablehnung eines Sachverständigen rechtsirrig für unbegründet erklärt habe, die Mitteilung des Inhaltes des Ablehnungsgesuchs (insbesondere der\nAblehnungsgründe) und des Gerichtsbeschlusses sowie die Bezeichnung der Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit des\nBeschlusses ergeben sollen. Diesen Erfordernissen genügt die\nRechtfertigungsschrift des Beschwerdeführers nicht, Sie gibt\nnur die Gründe an, aus denen nach seiner Heinung dem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen, ohne den\nInhalt dieses Gesuchs und des die Ablehnung zurückweisenden Gerichtsbeschlusses auch nur in wesentlichen Zügen wiederzugeben. Die Verfahrensrüge ist daher nicht oränungsmäßig\nerhoben und deshalb unzulässig.\n\nbb) Abgesehen davon läßt die Begründung, mit der das\nLandgericht die Ablehnung des Sachverständigen v. Heesen\nzurückgewiesen hat, zumindest insoweit keinen Rechtsirrtum\nerkennen, als der Angeklagte TED davon betroffen ist.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat zunächst der Verteidiger des Angeklagten Dr. Kg den Architekten v. Heesen als Sachverständigen wegen unzureichender Sachlcenntnis\nsowie wegen allgemeiner Voreingenomnmenheit gegenüber den\n“ gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften abgelehnt. Zur\nGlaubhaftmachung der mangelnäien Sachkunde des Sachverständigen verwies der Verteidiger namentlich auf stilistische\nMängel in dessen echriftlichem Gutachten. Wie die Sitzungs-\n\n* [27\nDZ RR ' WE\n\nEBEN SPRRBET Be BER. SW 2 Bud Eu 2 LEE Zee\n\nPe Zr ARD EDER\n\nPET\n\n.. ’\n. .\nDI TeR Era u Zr\n\nPr ei\n\n2 20\n\nre\n. . ”\n\nBE Fe\n7 v ”\nPP Ei\nvw... fc\n\nTB mitunterzeichnet, der sich damit dem Ablehnungsamtrag\n\n. vorlägen, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu\n\n-5-\n\nniederschrift ausweist, erkiärte Architekt v. Heesen unmittelbar darauf, \"daß er nach den Ausführungen des Stra?verteidi\ngers nicht mehr in der Lage sei, ein objektives Gutachten abzugeben\", und er bat das Gericht, ihn von. seiner Gutachterpflicht zu entbinden, Der Sachverständige hielt diesen Antrag aber nicht aufrecht, sondern \"perichtigte\" seine Erklärung \"anschließend\" dahin, daß er die vorangegangene Äußerung\nnur in der Erregung über die vom Verteidiger gegen seine\nSachkunde und Unparteilichkeit gerichteten Angriffe getan\nhabe:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Dr. KW hielt gleichwohl an der Ablehnung des Sachverständigen fest und begründet\nsie auf Ersuchen des Gerichts in einem Schriftsatz des näher\nDieser Schriftsatz wurde von dem Verteidiger des Angeklagten\n\nanschloß. Das Ablelınungsgesuch wurde nunmehr auch darauf\ngestützt, daß der Sachverständige selbst erklärt habe, zu\neinem objektiven Urteil außerstande zu sein.\n\nDie Strafkaumer hat den Ablehnungsamtrag der Verteidiger\nzurückgewiesen und in den Gründen ihres Beschlusses im wesent-[ ,\nlichen ausgeführt, daß mangelnde Sachkunde nach dem Gesetz\nkein Ablehnungsgrund sei und daß keine \"vernünftigen Gründe\".\n\nzweifeln. Die Äußerung des Sachverständigen, daß er nicht\nmehr in der Lage sei‘, ein objektives Urteil abzugeben, könne,\nnur unter Berücksichtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe,\nseiner hierdurch hervorgerufenen Erregung und im Zusammenhang mit der von ihm anschließend abgegebenen Berichtigung\nverstanden werden.\n\nDiese Begründung ist insoweit bedenkenfrei. als die\nAblehnung des Sachverständigen darauf gestützt war, daß\ndieser keine ausreichende Sachkunde besitze und daß er vorein\ngenommen sei, weil er dem gemeinnützigen Wohnungsbau\n\nBr GG\n\ngrundsätzlich ablehnend gegenüberstehe,. Der näheren Prüfung\nbedarf nur, ob die eigene Erklärung des Sachverständigen.\nzur . Abgabe eines unparteiischen Gutachtens nicht mehr in\nder Lage zu sein, seine Ablehnung durch den Beschwerdeführer\nrechtfertigte. Dabei ist zu beachten, daß die Ablehnung\neines Gutachters nicht schon dann ‚unbegründet ist, wenn\n\ndas Gericht ihn für nicht befangen hält oder der Sachverständige selbst sich nicht befangen fühlt; es kommt vielmehr darauf an, ob vom Standpunkt des Angeklagten aus die\nBesorgnis gerechtfertigt ist, der Sachverständige werde ihm\ngegenüber nicht unbefangen sein (vgl BGH 3 StR 1060/51 vom\n17. Zpril 1952 - angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 409 -;\nferner RGSt 58, 262; 72, 250, 251). Das Landgericht hat diesen rechtlichen Gesichtsyunkt in den Gründen seines Beschlusses nicht ausdrücklich hervorgehoben. Dem Zusammenhang äileser Gründe läßt sich jedoch entnehmen, daß es ihn\nnicht übersehen hat. Wenn es dort nämlich ausgeführt hat,\ndaß keine vernünftigen Gründe vorlägen, an der Unparteilichzeit des Sachverständigen zu zweifeln, so gab es damit\nseiner Überzeugung Ausdruck, daß auch die Angeklagten\nkeinen ernstlichen Anlaß zu der Besorgnis hatten, der Sachverständige werde ihnen gegenüber voreingenommen sein (vgl\nBGH 1 StR 7/52 vom 13. Mai 1952 - angeführt bei Dallinger\naa0 -). Diese Auffassung 1äßt hinsichtlich des Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn ausweislich der\nSitzungsniederschrift und der Gründe des die Ablehnung zurückweisenden Kammerbeschlusses hat sich der Sachverständige\nzu der beanstandeten Äußerung nur in der Erregung über die\ngegen ihn seitens des Verteidigers des Angeklagten Dr. |\nerhobenen Vorwürfe hinreißen lassen, Der Beschwerdeführer\nund sein Verteidiger hatten mit diesen Vorwürfen ersichtlich nichts zu tun. Es fchlte daher,auch vom Standpunkt\n\ndes Beschwerdeführers aus gesehen, an jedem vernünftigen\nAnhalt dafür, daß sich eine etwaige Voreingenommenheit\n\ndes Sachverständigen v. Heesen nicht auf den Angeklagten\n\nDr. K@EEB beschränken, sondern auch gegen den Beschwerde-\n\nEee .\n\nv.; .\n„ut\n\nar\n%\n\n- A Kr TA\n% F Bi 49 7 , Er Im\na Se ve,\n\n[3\n\nführer richten würde.\n\nb) Die Revision beanstandet ferner, daß das Landgericht\nden Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, den von disser fcr\nnungemäßig unter Beobachtung der förmlichen Voraussetzungen\ngeladenen\" Architekten IB als weiteren Sachverständigen\nzu üenselben Beweispunkten zu hören, zu denen sich der Sachve\nständige v. He@B zu äußern hatte:\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht den bezeichneten Antrag aus den Gründen des § 244 Abs 4\nSatz 2 StPO abgelehnt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer könnte unter den gegebenen Umständen\nnur nach § 245 StPO verpflichtet gewesen sein, dem Antrag\nzu entsprechen (vgl BGH VRS 5, 541; BGHSt 6, 289). Die Revision hat jedoch nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer\noder ein anderer Verfahrensbeteiligter den von Gerichts wegen\nnicht geladenen Sachverständigen unter Beobachtung der Förnlichkeiten des § 38 StPO zur Hauptverhandlung geladen hat.\nIhre dahingehende bloße Behauptung genügt nicht, da eich dem\nSitzungsprotokoll nur entnelimen 1äßt, daß der Beschwerdeführer\nden Architekten I zur Hauptverhandlung \"gestellt\" hat.\nGegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht der Umstand,\ndaß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Vernehmung des Sachverständigen u.a. mit dem\nHinweis darauf beantragt hat, der Sachverständige sei nicht\noränungsgemäß geladen. Die Rüge ist deher nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.\n\nc) Den Antrag der Verteidigung \"auf Beiziehung der\nListen, Verzeichnisse und Preislisten, die anläßlich des Neubau:\ndes Tandkerichtsgebäudes in Tri angefallen sind\",\nhat die Strafkarmer aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt,\nSie hat diesen Antrag völlig zu Recht als bloßen Beweisermittlungsamtrag ausgelegt: Als solcher hätte er überhaupt\nnicht beschieden zu werden brauchen. Es ist auch nicht zu\n\n.. ”“\n„1:\n.- ..\n\n-8-\n\nbeanstanden, daß die Strafkammer den genannten Listen keine\nBedeutung für die Beurteilung der dem Angeklagten vorgeworfenen\nstrafbaren Handlungen beigemessen und sie daher nicht von\n\nAnts wegen gemäß § 244 Abs 2 StPO beigezogen hat:\n\nd) Die Rüge, das angefochtene Urteil lasse die Anführung\nder einzelnen Tatsachen vermissen, aus denen das Lanägericht\nauf bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten geschlossen\nhabe, geht, soweit sie die Verletzung von Verfahrensrecht\n(§ 267 StPO) geltend machen will, fehl, weil der Tatrichter\ndie der Schuldfeststellung zugrunde liegenden Tatsachen angegeben hat. Die Frage, ob diese Tatsachen den Schluß auf bedingten Vorsatz zulassen, ist sachlichrechtlicher Natur und\ndaher im Rahmen der Sachrüge zu behandeln.\n\n2.) Die Sachrüge.\n\nDie Anwendung des sachlichen Rechts auf den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt 1äßt keinen\nRecktsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine\nVerurteilung nach § 8La GmbilGesist allein schon auf\\Grynd der\nFeststellung gerechtfertigt, daß er in bewußt pflichtwidri-\n\nger Weise die Häuser TEED-iiBstrase @ una FaBstrae\n\nmit ungewöhnlich hohen Kosten hat erbauen und gleichwohl die\nMieten nur nach den Richtsätzen des sosialen ‘Wohnungsbaues,\ndie den Kostenaufwand niemels decken konnten, berechnen las-\n\nsen, Denn die von ihm vertretene Baugesellschaft erlitt schon da-\n\ndurch einen erheblichen Vermögensschaden, daß die reich ausgestatteten Wohnungen weit unter ihrem tatsächlichen Wert vermietet wurden. Das verkennt die Revision, wenn sie einwendet, daß\nder Wert aller Aufwendungen letztlich der Gesellschaft zugeflossen sei. Abgesehen davon hält auch der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe die durch die Notverkäufe entstandenen schweren Verluste der Gesellschaft vorausgesehen\n\n4\n4\ns\n\n3\n\n[ER\n\nGEHEAETIE 57 .\nBAR? 2 20 2\nme TE #\nPi\n\n. .\n\n“.. Eu 000 77 SEN\n\nu\n\ngen, zum Teil auf rein persönliche Bedürfnisse zugeschnitten\n\n- 9 -\n\nund billigend in Kauf genommen. der rechtlichen Prüfurg .\nstand.\n\nDie Darlegungen, mit denen die Revision Verstöße gegen äle Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung geltend machen will, lassen weitgehend die tatsächlichen Festetellungen der Strafkamner außer acht und greifen unzulässig\nweise die Beweiswürdigung an. In -reöhtlicher Hinsicht ist\nnur auf folgendes hinzuweisen:\n\nEntgegen der Meinung der ilevision durfte das Landgericht aus den nachgewiesenen Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten folgern, daß er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt und den Vermögensnachteil der Gesellschaft billigend\nin Kauf genommen hat. Das Gericht kann beim Leugnen des Angeklagten innere Tatsachen vielfach nur dadurch feststellen,\ndaß es aus dem erkennbaren Zweck des festgestellten äußeren\nVerhaltens auf Cie Willensrichtung des Täters schließt. Das\nhat hier die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise\nund unter eingehender Darlegung ihrer Erwägungen getan.\n\nDas Landgericht hat nicht, wie die Revision unter\nVerkennung des Sinnes der Urteilsbegründung ausgeführt hat,\neine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin gesehen, daß\ner sich innerhalb der Gesellschaft \"eine Machtstellung geschaffen\" hat, sondern ihm die pflichtwidrige Ausnützung\ndieser Machtstellung zur Last gelegt. j\n\nAuch der Einwand der Revision, daß die Häuser F {\nBstraße und HEEWBstraße WE wegen der durch die Kredit- \\\nsperrungen entstandenen Geldnot der Gesellschaft veräußert “\nwerden mußten, geht an der entscheidenden Tatsache vorbei,\ndaß diese Verkäufe den Schaden der Gesellschaft nur besonderi\naugenfällig gemacht haben. Der Schaden bestand schon vorher: |\nEinerseits blieb der Verliehrswert der Häuser wegen der üppi-\n\n- 10 -\n\nInnenausstattung von vornherein hinter den G@cstehungskosten\nzurück; andrerseits wurden die Hieten nicht den \\ioeten entsprechend festgesetzt, so daß sich ein viel zu geringer\nErtragswert ergab, der ebenfalls-den Verliehrswert entscheidend minderte, Deshalb liegen auch die Ausführungen der\nRevision am Schlusseder Rechtsfertigungsschrift neben der\nSache. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, daß er in\nden Fällen TEE: Etraße und HEBStrae WB aus\n“ denselben Gründen hätte freigesprochen werden müssen, wie\nbezüglich der allgemeinen Bauvorhaben. Während die im Zusammen-.,\nhang damit entstandenen finanziellen Schwierigkeiten der\nGesellschaft entscheidend auf nicht. vorhergesehene Umstände,\nnämlich auf die infolge des Koreakrieges eingetretene Verknappung und Verteuerung der Baustoffe sowie auf die Sperrung von Krediten zurückzuführen warcen,ist die Schädigung\nder Gesellschaft in den Fällen FE \"PB stra3c@ una\nHBstraße WB durch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten,nicht durch wirtschaftliche Störungen verursacht\nworden»\n\nMit abwegigen Gründen wendet sich die Revision auch\ngegen die Feststellung der Strafkammer, daß die Bauten\nTEE WED traBe una HEUBStraße EB mit zweckgebundenen Mitteln des sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbaues\nerrichtet worden sind. Hierin liegt ein unzulässiger Tatsachenangriff, auf den nur deshalb näher einzugehen ist, weil\ndie Revision insoweit \"Verletzung der allgemein gültigen\nDenkgesetze\" rügt. Sie meint,diese beiden Häuser könnten des-.\nhalb nicht mit zweckgebundenen Mitteln gebaut worden sein,\nweil nicht festgestellt sei, daß die Erstellung irgendeines\nanderen Hauses, für das zweckgebundene Mittel verwendet werden durften, unterblieben sei. Das ist ein Irrtum. Nach den\nFeststellungen im angefochtenen Urteil entnahm der Angeklagte die Baukosten für die beiden Häuser, deren Finanzierung\nin keiner Weise gesichert war, nach Fälligkeit der ausgestellten Bauwechsel aus den laufenden Mitteln. Diese Summen fehlten damit zur Fertigstellung anderer,im Rahmen des sozialen\n\nBer\n\n. .. u.“ .\nur at an mn de en mn rer Be die eneliediemne u” =\n\nAr,\n\nvar rt iu\nRATE\n\n£\n\nRE\n\nut is\nEI\n\nER\n\nvote\nir\n\nI\n\nwe,\n- For A,\n. an r\n\net\nnm...\n\n££\n\n-\nrt\n\n„m, o. .\n\n- 11 -\n\nWohnungsbaues begonnener Bauten. Denn bei der Zahlungenot\nder Gesellschaft waren ausreichende Gelder zur gleichzeitigen Durchführung der verschiedenen Bauvorhaben nicht vorhanden. Daß dem später durch Zwischenfinanzierungen abgeholfen werden konnte, ändert nichts daran, daß der Angeklagte für die Aufwendungen bezüglich der beiden Häuser\n\nFO TEEBstraße EB una HEBEL re ureprünglich\n\nzweckgebundene Mittel herangezogen hatte.\n\nZu Unrecht macht die Revision auch geltend, die einbehaltenen Leistungen auf die Umstellungsgrunäschulden seien\nEigenmittel der Gesellschaft gewesen und der Angeklagte habe\nsie für solche halten dürfen. Die Strafkammer hat rechtlich\nunangreifbar festgestellt, deß die nicht abgeführten Leistungen auf die Umstellungsgrundschulden nach den Weisungen\nder zuständigen Verwaltungsbehörden als öffentliche, dem\nLand geschuldete Mittel anzusehen waren, den Charakter voräufiger Darlehen hatten und nur dem sozialen Wohnungsbau\nzufließden durften. Das wußte auch der Angeklagte.\n\nDer weitere Einwand der Revision, der Angeklagte habe\nden Umfang der Baukostenüberschreitung bei diesen beiden Häusern zunächst nicht übersehen können, greift schon deshalb\nnieht durch, weil dem Beschwerdeführer gerade vorgeworfen\nwird, daß er die Arbeiten nicht ausschreiben ließ und keine\nKostenvoranschläge einholte.\n\n‚Der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" ist nicht\nverletzt; denn die Strafkammer war nach ihren Darlegungen\nvon der Schuld des Angeklagten voll überzeugt. \"\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet\ndemnach keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Strafzumessungs-E-\nerwägungen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Seine Revision kann daher keinen Erfolg haben.\n\n- 12 -\n\nII:\n\n1.) Sie greift das Urteil in Richtung gegen den Angeklagten\nTEE nur im Ausspruch über die Bewilligung von Strafaussetzung\nzur Bewährung (§ 23 StGB) an. Das Rechtsmittel ist damit begründet, daß der Tatrichter den Begriff des \"öffentlichen Interesses!\nim Sinne des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB verkannt habe. Die Revision\nmeint, das Landgericht hätte das öffentliche Interesse an der\nVollstreckung der gegen den Angeklagten TB verhängten Gesamtgefängnisstrafe vön acht Monaten bejahen müssen, weil der\nAngeklagte durch sein Vorgehen einer gemeinnützigen Baugesellschaft großen Schaden zugefügt habe und weil seine Tat\nauch nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils\nals besonders schwerwiegend anzusehen sei. Die Erwägungen,\naus denen die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt hat, können indes aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden.\n\nDas öffentliche Interesse erfordert dann die Vollstreckung\neiner gegen äen Angeklagten erkannten kurzfristigen Freiheitsstrafe, wenn einer der anerkannten Zwecke staatlichen Strafens,\nder nach Lage der Sache besondere Beachtung verlangt, ohne\ndie Vollstreckung nicht erreicht werden könnte (vgl DGHSt 6, ..\n125; BGH NJW 1955, 30 Nr 18). Ob das im Einzelfalle zutrifft,\nhat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu Ä\nentscheiden (BGHSt 6, 391). Wenn für ihn dabei auch die Tat\nals solche im Vordergrund steht, so darf und muß er doch\nauch die Person des Angeklagten berücksichtigen, Denn das 5\nBedürfnis nach Sühne einer Rechtsverletzung, das nach der\n- Rechtsprechung einen der Hauptgründe für die Bejahung des\nöffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung darstellt, ,\nhängt nicht nur von dem äußeren Unrechtsgehalt der Tst,sondern auch >\nand in erster Linie von der Schwere der Schuld des Täters ab;\n\nLU 7uese\n\n=\n\n3\n2\n‘\n\nEr,\n\ngr\n“ # Ki .\n\nFEETERE nn\n\n„ie Amy\n\nnr\nLIT FRE\nNL\n\nET :\n\nBr\n\nDA\n\nRare, %\n“ Bo\n\n” us\n62\n\n- 13 -\n\ndiese aber läßt sich nicht ohne Würdigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten beurteilen (BGH NJW 1955, 30 Nr 18; BGH 1 StR\n402/54 vom 1. März 1955). Es war deshalb auch nicht unzulässig,\ndaß das Landgericht den besonderen Verdiensten des nicht vorbestraften Angeklagten um den sozialen Wohnungsbau in Frankenthal ünd seinem Verhalten nach der Tat, das nach der überzeugung der Kammer eine wenigstens teilweise Wiedergutmachung\ndes angerichteten Schadens erwarten 1läßt,. bei der Beantwortung\nder Frage, ob das öffentliche Interesse Jie Vollstreckung der\ngegen den Angeklagten erkannten Strafe fordert, Bedeutung beigemessen hat. Entgegen der Meinung der Revision handelt es si\n\n\"dabei nicht um einen unzulässigen Ausgleich zwischen vorange-\n\ngangener guter Führung und späterer Straffälligkeit des Ange-\n\n\"klagten.\n\nNicht ohne Grund weist die Revision allerdings darauf\nhin, daß das Landgericht in den Strafzumessungsgriünden Unmstände angeführt hat, die die Taten des Angeklagten als\nbesondere schwere Vergehen kennzeichnen, Das schloß jedoch\ndie Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht rechtsgrundsätzlich aus, da den Strafschärfungsgründen beachtliche\nStrafmilderungsgründe gegenüberstanden und weil bei den Frage der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung außer\nden im Rahmen der Strafzumessung bedeutsamen Umständen auch\nnoch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden konnten.\nAuch die Tatsache, daß durch die Verfehlungen des Angeklagten\neine gemeinnützige Einrichtung geschädigt und damit Belange\nder Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen wurden, verbot\nnicht schlechthin die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.\n\n2.) Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen den Angeklagten Dr. KB wendet, greift sie dessen\nFreisprechung von der Anklage der gesellschaftlichen Untreue‘\nbeim Wiederaufbau des Hauses Fib-:i>straße MW an; die\nFreisprechung in den übrigen Fällen läßt sie unangefochten.\n\nTEL\n\n- 14 -\n\nDie in der teilweisen Anfechtung des Urteils liegende\nBeschränkung des Rechtsmittels war zulässig. Das Landgericht\nhat in den Urteilsgründen hervorgehoben, daß die den Angeklagten im Zusammenhang mit Gen verschiedenen Beuvorhaben zur\nLast gelegten strafbaren Handlungen wegen der Verschiedenheit der ihnen zugrunde liegenden Vorgänge nicht als Teile\neiner fortgesetzten Tat angesehen werden könnten. Demgemäß\nhat es den Angeklagten TE in den Fällen, in denen er\nüberführt werden konnte, wegen zweier selbständiger Vergehen\nder Untreue verurteilt.. Aus dem Gesagten folgt, daß jeder\n‘einzelne, im Eröffnungsbeschluß aufgeführte Vorgang einer\ngetrennten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist und daß\ndie Anfechtung des Urteils auf einzelne Vorwürfe beschränkt '\nwerden konnte (vgl BGH 1 StR 538/54 vom 25. Februar 1955).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft kann jedoch keinen\nErfolg haben.\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der Kammer seien\nbei der Freisprechung des Angeklagten Verstöße gegen die\nDenkgesetze und gegen die Lebenserfahrung unterlaufen; auch\nhabe sie zu geringe Anforderungen an die dem Angeklagten als\nAufsichtsratsvorsitzendem obliegenden Pflichten geatellt und\n.sei deshalb zu falschen Schlußfolgerungen gekommen; schließlich habe sie die Voraussetzungen für die Gewinnung der richterlichen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verkannt. .\nKeiner dieser Vorwürfe ist begründet.\n\nDie Revision hat nicht ausgeführt, gegen welche Denkgesetze.\noder allgemein gültigen Erfahrungssätze die Kammer verstoßen ha--\nben soll. Sie meint anscheinend, das Gericht hätte die Strafbar-..\nkeit des Angeklagten nach § 81 a GmbHGes bejahen müssen, weil \\\nnach den festgestellten Verdachtsgründen die allgemeine Lebenserfahrung für die Schuld des Angeklagten spreche. Ob indes bestimmte Verdachtegründe für den Schulänachweis ausreichen, ist\neine Frage der freien Beweiswürdigung, die den Tatrichter vorbehalten ist (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann dessen\n\nC}\n\n[6\n\nne.\nai,\n\nP’ ng\nZr ne, A\nTerm\n7.7\n. Pr\n\nIE\n\n-\n“\n\nf4 z\n\n2?\ner\n\nFE\n\nPET\n\n- 15 -\n\nEntscheidung nur dann aus Rschtsgründen beanstanden. wenn\ndie gezogenen Schlußfolgerungen nach der Lebenserfahrung\nschlechthin unmöglich sind oder wenn an die Bildung der\nrichterliohen Überzeugung ein falscher Maßstab angelegt\nworden ist. Beides trifft hier nicht zu.\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst darauf: hinzuweisen, daß entgegen der Meinung der Revision den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden kann,\nauch der Angeklagte Dr. KB sei davon ausgegangen, daß im\nFinanzierungsplan für das Heus TEEEM- HiiBstraße MM sog.\nnHoffnungeposten\" enthalten waren. Das Urteil besagt auch\nnichts ‘darüber, daß der Angeklagte Dr. KR wußte, daß das\nDarlehen von 12.000 DM bei der Stadt Frankenthal nicht beantragt war: Aus seiner dienstlichen Tätigkeit mußte Dr.\ndas nicht unbedingt wissen. Wenn die Kammer feststellt, der\nAngeklagte TED habe nicht einmal den Versuch unternommen,\ndas Darlehen von der Stadtverwaltung zu erhalten, so kann\ndas darauf hindeuten, daß ursprünglich vorgesehen war, es\nzu beantragen.\n\nDie übrigen von der Revision für die Schuld des Angeklagten angeführten Beweisumstände rechtfertigen allerdings,\nwie auch das Landgericht nicht verkannt hat, den Verdacht, 1\nder Angeklagte habe im Falle a 5: _22TH ®@ den\nder Gesellschaft erwachsenen Schaden mindestens als mögliche Folge seines Verhaltens vorausgesehen und billigend\nin Kauf genommen. Sie liegen aber gleichwohl nicht so, daß\nsich dieser Schluß mit denk- oder erfahrungsgesetzlicher\nNotwendigkeit aufdrängte. Für den Tatrichter sind selbst\nFolgerungen, für die eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht;\nnicht zwingend, solange deneben noch andere Schlüsse möglich sind. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß\ndas Wahrscheinliche immer das Richtige ist:\n\n“\n\n‚schlag halten. Auch war seine Behauptung nicht zu wiäüerlegen,\n\nTor\n-16 -\n\nAuch soweit die Revision geltend machen will. die\nntrafkammer habe eich von rechtsirrigen Erwägungen über das Wesen der richterlichen Überzeugungsbildung leiten lassen, kann\nihr nicht beigetreten werden, Dieser Vorwurf wäre nur dann\nberechtigt, wenn der Tatrichter zwar persönlich von der Schuld\ndes Angeklagten Überzeugt gewesen wäre, ihn aber gleichwohl\nnicht verurteilt hätte, weil er die Möglichkeit eines abweichenden Sachverhalts nicht mit mathematischer Sicherheit ausschließen zu können glaubte ( BGH HJW 1951, 83 Nr 23 und\n122 Nr 165 BGH LM Nr 6 und 14 zu § 261 StPO). Für einen derartigen Rechtsirrtum des Tatrichters geben die Urteilsgründe\nkeinen Anhalt: j\n\nDie Strafkammer hat die im Zusammenhang mit dem Hausbau\nTE et raße & erhobenen Beweise sehr eingehend\ngewürdigt und sich mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Dabei war sie sich der besonderen\nUmstände, die ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten zum\nNachteil der Baugesellschaft nahelegten, durchaus bewußt. .\nSie hat den Angeklagten in diesem Falle auch nur \"mangels Beweisee\" freigesprochen, nicht wegen erwiesener Unschuld wie\nin den übrigen Fällen. Ihre Zweifel an der Schulä des Angeklag-\n\n\"ten beruhten also nicht auf nur \"theoretischen\", denkgesetzlich\n\nnicht zwingenä auszuschließenden Möglichkeiten;sie stützten\n\nsich vielmehr auf erwiesene oder nicht widerlegte Umstände.\n\ndie zu Gunsten des Angeklagten sprachen. So hielt die Strafkammer- für erwiesen, daß der Angeklagte Dr. KB darauf vertraut hat, TBB werde sich an den genehmigten Kostenvoran-\n\nTED habe ihn nicht darüber unterrichtet, daß die Baukostensunme von rund 120.000 DM nicht eusreichte und die Finanzierung\nanders gehandhabt wurde, als im Voranschlag vorgesehen war.\n\nDer Tatrichter hielt daher den Nachweis nicht für erbracht.\n\ndaß der Angeklagte vor dem Empfang äes Briefes des Prokuristen\nMUB vom 21. Januar 1951 die wirkliche Sachlage, vor allem\n\nen\n\nw\n\nBe CIPVEL SR,\n\nj wegzusetzen vermochte (vgl BGH LM Nr 6 zu § 261 StPO). Dem\n\n‚ebenfalls kein Rechtsirrtum. Es ist zwar richtig, daß im\n\n- 17 -\n\nauch die Veri:endung zweckgebundener Mittel für einen frei\nfinanzierten Bau, erkannt oder damit gerechnet und gleich- -\nwohl auf der Durchführung des Bauvorhabens \"bestanden hat.\n\nKonnte sich aber-die Strafkammer Über ülese' für den\nNachweis des (bedingten) Vorsatzes erheblichen Tatumstände\nkeine Gewißheit verschaffen, so ist es aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden, daß sie sich trotz anderer, den Angeklagten belastender Umstände nicht über ihre Zweifel hin- f\n\nTatrichter kann nicht vorgeschrieben werden, daß er unter\nbestimmten Voraussetzungen die Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten erlangen müsse.\n\nAus dem Hinweis des Landgerichts, es habe den\nSachverhalt nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu\nprüfen gehabt, \"wofür anders geartete Voraussetzungen\ngeiten\", ergibt sich entgegen der Meinung der Revision\n\nStrafrecht grundsätzlich keine anderen Maßstäbe an die\nrechtliche Überzeugungsbildung anzulegen sind als im bürgerlichen Rechtsstreit oder im Dienststrafverfahren. Das\nGegenteil wollte die Strafkammer indes auch nicht sagen.\nSie wollte ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß im\nStrafrecht der Gegenstand der richterlichen Nachprüfung\nund damit auch die Umstände, über die sich der Richter\neine Überzeugung zu bilden hat, \"anders geartet\" sind.\nDas ist hier nicht zu bezweifeln.\n\nSoweit die Revision ausführt, Dr. KB hätte die\n\"jedes noch vertretbare Maß überschreitenden KXostenüberschreitungen\" erkennen müssen, greift sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Der Angeklagte .\nhat zwar sicher erkennen müssen, daß seine Sonderwünsche\nbezüglich der Ausstattung der Wohnung Mehraufwendungen\nzur Folge haben werden. Es ist aber nicht erwiesen, daß\ner sie dem Betrage nach gekannt hat; sie fallen gegenüber\n\nTE}\n\n- 18 -\n\nder im Finanzierungsplan vorgesehenen Bausumme nicht so ins\nGewicht. daß sich daraus notwendig die Billigung einer Schädigung der Gesellschaft ergäbe.\n\nDer Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, daß\ndie Strafkammer aus der Mitwirkung von drei \"Fachleuten!\nbeim Hausbau Fan -FEiBetrane @ Folgerungen zugunsten\ndes Angeklagten Dr. Kraus gezogen hat, die nicht ohne weiteres damit vereinbar sind, daß weder der Zeuge Ebd als\npersönlicher Beauftragter des Angeklagten ‚noch der Zeuge\nBED als bauleitender Architekt Veranlassung hatten,sich\num Finanzierungefragen zu kümmern. Diese Unstimmigkeit kann\naber dahinstehen; denn es ist nach dem Übrigen Inhalt des\nUrteils auszuschließen, daß die Erwägung, der Angeklagte\nDr. K@MB habe im Hinblick auf die Mitwirkung dreier Fachkräfte die Einhaltung des Kostenvoranschlags erwarten dürfen,\nfür die Verneinung des Schuldvorwurfe ausschlaggebend war.\n\nOb die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte Dr. Kb -\n\nsei beim Abschluß des Mietvertrags mit der Baugesellschaft\nnicht als Nitglied des Aufsichtsrats, sondern als Mieter\naufgetreten, zu billigen ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden; denn eine Verurteilung des Angeklagten\nwar schon deshalb ausgeschlossen, weil sich nicht feststel-\n\"len ließ, daß der Angeklagte .einen Schaden der Gesellschaft\nvorausgesehen und gebilligt hat. Pr\n\nNach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Ergebnis unbegründet. Der Oberbundesanwalt hatte sie vertreten.\n\nDa nach den unangreifbaren Darlegungen der Strafkam-\n\nmer im Falle Fe- trace ein degründeter Verdacht\ngegen den Angeklagten Dr. KB bestehen bleibt, sah der\n\n=\n\n- 19 -\n\nSenat keinen Anlaß, die diesem Angeklegten durch das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs 1\n\nSatz 2 StPO).\n\nDr. Pcetz Mantel Martin\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/1-str-463-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/1-str-463-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.510114+00:00"}}