{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-03_1_StR_1_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"1 StR 1/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"76%\n\n1_StR_1/55\n\n2254 019\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. Eberhard R EB aus CE. dort\ngeboren an &. mn ED, ‘\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundcsrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Tübingen vom 17. August\n1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die\n\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids und wegen fünf\nVergehen gegen Art 3 Nr 5 des AHKG Nr 14 - AmtsBl S 59 -\n(Erschleichen von Genehmigungen) in Tateinheit mit Devisenvergehen zu einer Gesamtstrafe von -eihem Jahr .secha. Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte\nsind ihm auf drei Jahre, die Eidesfähigkeit für dauernd\naberkannt worden. Ein Sperrmarkrestguthaben ist eingezogen.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts, Sie bleibt\nerfolglos. ’ j\n\n1.) Meineid. :\n\nEs kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, den Tatbestend des Meineids (§ 154 StGB)\nschon dadurch verwirklicht hat, daß er in dem von ihm am\n10. August 1952 beschworenen Vermögensverzeichnis (§ 807\naF ZPO) auf die darin gestellte Frage nach dem von ihm betriebenen Geschäft verschwieg, daß er seit Ende April 1952\neinen Stoffhandel führte (vgl dazu RGSt 42, 424; 68, 130;\n71, 333 £). Die Verurteilung wird von der Feststellung getragen, daß er Forderungen im Betrage von rund 5.000 DM\naus dem Stoffhandel vorsätzlich nicht angegeben hat. Das\nLandgericht führt dazu aus: Die Forderungen standen ihm\n“ zu. Ihre Entstehung fällt fast durchweg in die Zeit von\nEnde Juli bis Anfang August 1952. Er hatte sie nicht zur\nSicherung abgetreten. Das wußte er. Denn er hatte seit\ndem 14. Juli 1952 keine \"Abtretungsliste\" für seine Banken\nmehr unterschrieben; und er hat sich selbst damit verteidigt, daß ihm die Forderungen \"wohl rechtlich\", aber\n\nnicht wirtschaftlich zustanden. Daß dies ihn. nicht berechtigte. sie bei dem Offenbarungseid zu verschweigen, war\nihm schon auf Grund seiner rechtswissenschaftlichen Vor- -\nbildung bewaßt. Er vermied aber mit Fleiß \"jeden Hinweis\nauf das Stoffgeschäft\", weil er um jeden Preis \"Eingriffe\nin dieses Geschäft\" vermeiden wollte.\n\nDamit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale\ndes Meineids erkennbar festgestellt. Von einer Vertauschung\nder Rechtsbegriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit.\nkann keine Rede sein. Ebensowenig hat die Strafkammer verkannt, daß nicht der Angeklagte sich zu entlasten hat, sondern ihm die Schuld nachzuweisen ist. Da sie von seiner\nSchuld überzeugt ist, hat sie auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten\nzu entscheiden ist. Widersprüche und Denkfehler sind ihr\nin den die Verurteilung tragenden Urteilsausführungen nicht\nunterlaufen. ”\n\n2.) Genehmigungserschleichung.\n\na) Durch Art 7 AHKG Nr 33 (AmtsBl S 514) - nicht\nArt 7 MRG Nr 53 nF, wie das Landgericht versehentlich annimmt — sind die deutschen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit \"bei Verstößen gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze und alle dazu erlassenen Durchführungsverordnungen\" ermächtigt. Als Devisenbewirtschaftungsgesetze bezeichnet Art 1 AHKG Nr 33 die Gesetze Nr 53. (nF)\nder amerikanischen und der britischen Militärregierung und\ndie Verordnung Nr 235 des Hohen Kommissars der französischen\nRepublik in Deutschland. In Art 5 Abs 2 a ordnet jedoch\ndas AHKG Nr 33 an, daß. \"in Ergänzung von Art 5 und 8 der\nDevisenbewirtschaftungsgesetze\" auch gewisse Vorschriften\ndes AHKG Nr 14, darunter dessen Art 5 Abs 5, anzuweäiden\n\nsind. Insoweit sind diese Vorschriften in den Begriff der\nDevisenbewirtschaftungsgesetze und die Verfolgung von Verstößen dagegen in die allgemeine Genehmigung zur Ausübung\ndeutscher Gerichtsbarkeit gemäß Art 7 AHKG Nr 33 einbezogen (vgl BGH DDevR 1954, 50).\n\nb) Die Verfahrensrüge bezieht sich auf die Verurteilung\nwegen Devisenvergehen. Insoweit verteidigt sich der Angeklagte nur zum Schuldumfang dahin, daß er aus den Sperrmarkgeschäften einen Gewinn bloß von 100 - 120 000 DM gehabt\nhabe. Das Landgericht erachtet dies für widerlegt auf Grund\nder Aussage des Zeugen Zollinspektor PB, \"der bei seinen\nGewinnberechnungen die eigenen Notizen des Angeklagten berücksichtigt hat und dabei zu einem Gesamtgewinn von rd.\n208 000 DM gelangt ist\". Danach gründet die Strafkaumer\ndie Feststellungen nicht, wie die Revision rügt, auf ein\nunzulässig gewonnenes Beweisergebnis. Sie hat Pe nicht\nals Sachverständigen über die Höhe der von dem Angeklagten\nerzielten Gewinne, sondern als Zeugen über die Ergebnisse\nseiner Berechnungen vernommen, also über Tatsachen, die er\nwahrgenommen hatte, Ob sie sich seine Aussage darüber zur\nWiderlegung 'der Angaben des Angeklagten genügen ließ, hatte\nsie als über eine Frage der Beweiswürdigung nach freier\nÜberzeugung zu entscheiden. Übrigens. sieht sie den Betrag\nvon 208 000 DM als Bruttogewinri an, während der Angeklagte\nvom Nettogewinn ausgeht.- Auch verwertet sie die Höhe des\nerzielten Gewinns weiter nicht gegen den Angeklagten, weder\nbei der Beurteilung der Devisenzuwiderbandlungen als Straftaten noch bei der Strafzumessung. Das Urteil beruht daher\nauch nicht auf dem gerügten Umstand.\n\nc) Daß das Erschleichen einer Devisengenehmigung durch\nunwahre Angaben unter Art 3 Abs 5 des AHKG Nr 14 fällt, hat\nbereits der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil\n\nvom 8.10.1953 (DDevR 1954, 50) ausgesprochen. Der erkennende Senat tritt dem bei. (Vgl auch II, 5 der AV 2/50\ndes BMdF vom 19. September 1950 - BFMB1 534; Langen,\nKommentar zum Devisengesetz, 3. Aufl, C VIII, 30).\n\nd) Unbegründet ist ferner die Beanstandung der Revision, das Landgericht habe die Devisenverfehlungen des\nAngeklagten zu Unrecht als Straftaten, nicht als Oränungswidrigkeiten angesehen. Allerdings scheint das Landgericht\nim Zweifel gewesen zu sein, ob es die Frage nach § 6\nWiStG 1952 oder nach § 3 WiStG 1954 zu beurteilen hatte.\nEs wendet beide Vorschriften an, obwohl § 20 WiStG 1954\nbestimmt, daß im Rahmen der Verweisung des Art 5 AHZXG\nNr 33 das Wirtschaftsstrafgesetz idF vom 25. März 1952/\n17. Dezember 1952 fortgilt. Der Strafkammer ist aber darin\nbeizutreten, daß die Zuwiderhandlungen des Angeklagten nach\nihrem Umfange geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der\nstaatlich geschützten Devisenbewirtschaftung zu beeinträchtigen (§ 6 WiStG 1952). Der Angeklagte hat über\neine Million Sperrmark der Devisenüberwachung entzogen\noder zu entziehen versucht. Er hat überdies in allen Fällen die Genehmigung der zuständigen Stellen zu seinen. Geschäften durch unwahre Angaben erschlichen. Ein solches\nVerhalten enthält einen besonders gefährlichen Angriff\nauf die Rechtssicherheit des Genehmigungsverfahrens (vgl\nauch II, 5 der AV Nr 2/50 des BMdF vom 19. September\n1950 -. BFMB1L 534). Mit Recht hat daher das Landgericht\ndie Zuwiderhandlungen des Angeklagten nicht als Ordnungswidrigkeiten, sondern als Devisenstraftaten angesehen.\n\ne) Auch im übrigen treten in dem Urteil keine den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler hervor. Daß\ndas Landgericht den Sachverhalt nicht noch nach anderen\nstrafrechtlichen Vorschriften beurteilt hat (§§ 3, 20\n\nWährungsG; Art 5 Abs 2 d AHKG Nr 33; Art II, VIII MRG\n\nNr 53 nP/VO Nr 235), beschwert den Angeklagten ebensowenig\nwie die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der\nDevisenstraftaten mit der Genehmigungserschleichung. Unschädlich ist dem Urteil auch, daß es nur das MRG Nr 53\n\nnF anwendet und nicht untersucht, ob auch die in den\nStrafbestimmungen gleichlautende Verordnung Nr 235 anzuwenden gewesen wäre. Dasselbe gilt davon;. daß. ea. die.\nEinziehung des - anscheinend noch auf die Bank für Anlagewerte in Zürich lautenden - Sperrmarkrestguthabens\n\nauf § 40 StGB statt auf Art VIII Abs 1 MRG Nr 53.nF/Vo\n\nNr 235, Art 5 Abs 2 AHKG Nr 33 in Verbindung mit § 39\nwiStG 1952 stützt.\n\nÜber die Höhe der Strafe hatte der Tatrichter nach\nseinem Ermessen zu befinden.\n\nDie Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet aus. Keine der Straftaten hat der Angeklagte nach\nden Feststellungen aus einer Not der in § 3 aaO vorausgesetzten Art begangen; die Straffreiheitsgrenze ist .\nüberschritten (88 2 Abs 2, 3 Abs 1, $.11 Abs 1 StFE 1954).\n\nEr 2 0 BEE a SER E Le mare en D\n\nZu mut\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu\n\nverwerfen.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner . Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/1-str-1-55","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/1-str-1-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.486396+00:00"}}