{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-26_1_StR_94_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-26","aktenzeichen":"1 StR 94/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a2 2254 091 .\n\nIm Namen des: volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Robert u EEE»\nMUB, dort geboren an @. EEEEND ;\n\n2. den Kunst- und Bauschlosser Ludwig _ “ EEE aus\nMUB, dort geboren an W. > m,\n\n3. den Hilfsarbeiter Hans BD AED aus Ku, dort\ngeboren an . END GEB,\n\n4. den Spengler Karl Heinz H EEEEEEB aus Mig, dort\n> a,\n\ngeboren an ®.\n\n\"5. den Maschinenmechaniker Theodor 3 c bEEB aus zu,\ndort geboren an &. ,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Nantel\n.‚Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsraet EED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts künchen I vom 28. September 1954\nim Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden\n\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\nIm übrigen werden die nevisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nend\n\n.*\"\nnenn ...\n\n-'i P.2\nx\n\nDie Angeklagten sind durch das Landgericht (Jugendkammer)\nals Hittäter je eines Verbrechens der Nötigung zur Unzucht\nin Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der Kotzucht\nschuldig gesprochen und — unter Anrechnung der üntersuchungshaft - deswegen verurteilt worden:\n\nRobert UP, TEMP, HEMER una Sch zu\n\nzwei Jahren Zuchthaus,\nIudwig MED zu zwei Jahren Jugendstrafe.\n\nDie Revisionen-der Angeklagten führen zur Aufhebung des\nUrteils im Strafausspruch.\n\nI. Schuldspruch\n\na) Die Verteidiger aller fünf Angeklagten haben in der\nHauptverhandlung den Antrag gestellt, die Zeugen Si,\nTOD una ei darüber zu vernehmen, dass die verletzte\nZeugin Bei vor dem, den Angeklagten zur Last gelegten Vorfall bereits erhebliche Mengen Alkohol getrunken\nund in \"stark angetrunkenenm\" Zustand die Gaststätte verlassen habe; sie haben diesen Antrag als Hilfsamtrag bezeichnet für den Fall, dass das Gericht die Aussagen der\nZeugin BeiiiB in vollem Umfang als glaubhaft betrachte.\n\nDieser letztere Zusatz kann im Zusammenhang mit dem\nGegenstand des Beweisamtrages nur dahin verstanden werden,\ndass der Hilfsamtrag nur gestellt sein sollte, wenn das\nLandgericht die Aussagen der Verletzten trotz des genossenen\nAlkohols in vollem Umfang als glaubhaft betrachtete. Schon\ndiese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Jugendkammer\nhat in einem sehr wesentlichen Punkte, nämlich zu der Frage,\nob die Notzucht an der Bauschmann nur versucht oder ob sie\nvollendet worden ist, die ‚ussage der Bow, wonach\n\nom.\n“Akten Pi\n\nI ee 3\n\n. er -\n\neiner der Täter in brutaler Weise den Geschlechtsverkehr\nmit ihr ausgeübt habe, nicht für (objektiv) glaubhaft erachtet und zwar mit Rücksicht auf den von ihr genossenen\nAlkohol. Infolgedessen sind die Angeklagten auch nur wegen\nversuchter und nicht wegen vollendeter Notzucht verurteilt\nworden.\n\n. Das Urteil trifft aber in diesem Zusammenhang auch\nFeststellungen, mit denen es dem Beweisamtrag der Verteidigung so nahe kommt, dass es im wesentlichen bereits von\nden unter Beweis gestellten Tatsachen ausgeht, sie also\nals erwiesen ansieht (vgl § 244 Abs 2 Satz 2 StPO). Es\nheisst in dem Urteil: Da die Zeugin zwei Glas Bier (zu\nje einem halben Liter) und zwei Glas Wein getrunken hatte,\nhabe sie \"unter beträchtlicher Alkoholwirkung\" gestanden.\nSie sei \"ziemlich angsheitert\" gewesen, daher lasse sich\ndie Möglichkeit eines Irrtums in ihrer Wahrnehmung nicht\nvöllig ausschliessen. esentlich mehr als diese Peststellungen ist auch in dem Hilfsamtrag der Verteidiger nicht unter\nBeweis gestellt.\n\nEs ist aber schliesslich hervorzuheben, dass das Gericht die Aussage der Zeugin Bow, soweit sie nicht\nmit der Darstellung der Angeklagten übereinstimmte, durch\ndie übrige Beweisaufnahme bestätigt gefunden hat. So wurde\nihre Bekundung, sie sei, bevor sie von den Angeklagten zu .\neiner Bank geschleppt wurde, zu Boden geworfen worden, wobei\nihr die Beine nach vorne weggezogen wurden, unterstützt\ndurch die Aussagen dreier Zeugen Über den Zustand ihrer\nKleidung, insbesondere ihrer Schuhe und Strümpfe und ihres\nMantels, der Spuren zeigte, welche auf den am Tatort liegenden Kies hinwiesen. Auch .die Aussage der Zeugin zu der Weggabe der Pfefferminzbonbons sowie zu ihrem angeblichen Aüsspruch, es sei das Glück der Angeklagten, dass sie ihr Ziel\nnicht erreicht hätten, da sie sie sonst angezeigt hätte,wurde\n\nbestätigt durch die Aussage des während der Tat hinzugekommenen Zeugen KOEEEEEB. Selbst wenn also der Trunkenheitsgrad der Bow von den im Beweisamtrag genannten\nZeugen vielleicht noch etwas höher bewertet worden wäre,\nals das Gericht ihn festgestellt hat, darf als sicher angenommen werden, dass das Gericht in seiner 3eweiswürdigung zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, -so dass\n\ndas Urteil auch nicht auf der Ablehnung des Beweisamtrags\nberuht,\n\nNach alledem kann in der in dem Urteil erfolgten Ablehnung des Beweisamtrags ein Verfahrensverstoss aus dem\nGesichtspunkt des § 244 Abs 3 oder 2 StPO nicht erblickt\nwerden. :\n\nb) Der Verteidiger der Angeklagten Robert WEB und\nEEE hatte sich ferner in der Hauptverhandlung dem Antrage des Staatsanwalts angeschlossen, einen psychiatrischen Sachverständigen zu der Frage zu vernehmen, ob die\nZeugin Bob Aurch den Alkoholgenuss noch in der lage\nwar, die Vorfälle richtig zu erkennen und zu beurteilen.\n\nDas Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil es selbst die\nerforderliche Sachkunde besitze. Dieser Ablehnungsgrund\n\nist nach § 244 Abs 4 Satz 1 StPO zulässig, lässt auch keine\nwissbräuchliche Ausübung des dem Gericht obliegenden pflichtmässigen Ermessens erkennen. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass sich die Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage dem Gericht aufdrängte oder dass die\nVerteidigung der genannten zwei Angeklagten durch den Ablehnungsbeschluss unzulässig beschränkt wurde, so dass auch\ndie §§ 244 Abs 2, 338 Ur 8 StPO nicht verletzt sind.\n\nc) Die weiteren Verfahrensrügen berühren - abgesehen\nvon der unter II b miterörterten Rüge - den Schuldspruch\nnicht.\n\nem mn mann 0 me *\n\n.\n\nx en,\n\n. PER Sn oa u 2’ AUF Too\n\n-5.-\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das Urteil\ninsoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere bestehen\nkeine Bedenken gegen die Annahme der Hittäterschaft auch\nhinsichtlich der Angeklagten BED und Ludwig MED, die\nsich bis zu dem, durch das 'Iinzukommen des Zeugen Klughardt\nherbeigeführten vorzeitigen Ende des Notzuchtversuchs auf\ndas Festhalten der Bauschmann beschränkt, jedoch die Absicht hatten, dadurch den anderen Mittätern den Geschlechtsverkehr mit der Bob zu ermöglichen, um nachher selbst\nmit vertauschten Rollen mit der Bei zu verkehren\n(vgl BeliSt 6, 226 = NW 1954 S 129 2 Nr 17). Ebenso hat\ndas Landgericht aus rechtlich zutreffenden Erwägungen die\nAngeklagten in Tateinheit mit dem Notzuchtversuch wegen\ngewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen verurteilt\n(BGHSt 1, 153).\n\n. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten ist danach nicht\nzu beanstanden. Die Revisionen der Angeklagten sind insoweit\nzu verwerfen. -\n\nII. Strafausspruch\n\nDagegen führen die Revisionen im Strafausspruch zur\n\nj Aufhebung des Urteils.\n\na) Bedenken erweckt zunächst die Begründung, mit der\ndas Landgericht bei den als Heranwachsenden angeklagten\nRobert MD, HE und Sch@D die Anwendung des Jugendrechts versagt.\n\nDer Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts\nnach § 105 Abs 1 Nr 1 JGG muss eine ins Einzelne gehende,\n\n- rechtlich nachprüfbare, tatsächliche Würdigung des Täters\n\nund seiner Tat zugrundeliegen.‘ (BGH 4 StR 276/54 vom\n\n29. Juli 1954, IM Nr 5 zu § 105 JGG). Auch die Frage, ob\nes sich bei der Tat der lieranwachsenden um eine blosse\nJugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs 1 Nr 2 JGG handelt,\n\n-6-\n\nkann nur auf Gründ einer eindringenden und umfassenden\nwürdigung der äusseren Tatumstände sowie der Beweggrlnde\nder Täter abschliessend beurteilt werden (BGH aa0). Beide\nFragen entscheidet das angefochtene Urteil im wesentlichen\ndurch eine Verneinung der wörtlich wiedergegebenen gesetzlichen Voraussetzungen, ohne jedes nähere Eingehen auf\nTat und Täter, wie es nach dem Gesagten erforderlich ist.\n£s nimmt damit dem Revisionsgericht die köglichkeit einer\nrechtlichen Nachprüfung, auch in der Richtung, ob das landgericht in der lage war, die auftauchenden Fragen aus\neigener Sachkunde zu entscheiden, oder ob es sich, wie\ndie Revisionen meinen, dazu der Hilfe eines Sachverständigen\nbedienen musste (§§ 109, 43 Abs 3 JGG). Die gerügten Kängel\n- ergreifen nur den Strafausspruch (BGHSt 5, 207, 209; 5, 132,\n135 £)..\n\n’b) Hinsichtlich des zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten\nLudwig ME tragen die Ausführungen des Landgerichts zwar\ndie Feststellung der strafrechtlichen Reife. nach § 3 JCG.\nDieser am @. ED EBD geborene Angeklagte stand am Tat-\n‘tage, dem 7. Mai 1954, kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Urteilsgründe äussern sich auch zu der Frage\ndes § 3 JGG zwar knapp, lassen aber im Zusammenhang keine\nBedenken an der strafrechtlichen Reife des Angeklagten er-\n\n“ kennen. Die Rüge der Revision, die Jugendkammer hätte eich\nzur Beantwortung dieser Frage der Hilfe eines psychiatrischen\nSachverständigen bedienen müssen und insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), ist ebenfalls\nnicht begründet; Tat und Täter bieten keine Besonderheiten,\ndie die Jugendkammer ausserstande gesetzt haben könnten,\n\"diese Frage selbst zu entscheiden,\n\nAber auch hier bestehen Bedenken gegen den Strafausspruch, weil das Landgericht selbst bei diesem jugendlichen\nAngeklagten als strafschärfend berücksichtigt hat, dass\n\nng\nPR\n\nRn\nFt\nETLTTTTIT\n\nnn Te\n\n..—n--,\n\nen\n\nZe RES Lu\n\na 2\n\n- T.--\n\ndas öffentliche Interesse eine strenge Bestrafung erfordere,\nda im Stadtgebiet von München in letzter Zeit mehrere derartige Taten vorgekommen seien. Der in dieser Erwägung des\nLandgerichts hervortretende allgemein-vorbeugende Gedanke\nverstösst gegen § 17 Abs 2 JGG, wonach bei Jugendlichen\n\n(und nach Jugendrecht zu verurteilenden lieranwachsenden) nur\nErziehungszweck und Sühnegedanke für die Entscheidung massgebend sein dürfen (BGH 5 StR 540,53 vom 8: Dezember 1953).\n\nc) Da das Landgericht gegen die vier, nach Erwachsenenrecht verurteilten Angeklagten mit Rücksicht darauf, dass\n\"der Grad der Schulä bei allen Angeklagten gleich\" sei, auf\ndie gleiche Strafe von je zwei Jahren Zuchthaus erkannt het,\nist nicht auszuschliessen, dass eine etwalge kilderung des\nStrafmasses bei den drei \"Heranwachsenden\" auch für den Angeklagten Besak, den einzigen zur Tatzeit erwachsenen An-\n\n‚geklagten, in Betracht kommt. Das Urteil ist deshalb auch\n\nbezüglich dieses Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben.\n\nIII. Führen schon diese Erwägungen bei allen Angeklagten zur\n\n\"Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, so ist doch für die\n‘neue Hauptverhandlung noch auf folgendes hinzuweisen:\n\na) Zur Anwendung des § 44 Abs 1 StGB bei den nach Erwachsenenrecht verurteilten vier Angeklagten.\n\nDie Angeklagten sind (ebenso wie der jugendliche Ludwig\nMED, für den aber ausschliesslich der Strafrahmen des\n§ 18 JGG gilt,)wegen - tateinheitlich mit Nötigung zur Unzucht -zusammentreffenden -— Versuchs eines Notzuchtverbrechens\n\n\"verurteilt. Das versuchte Verbrechen kann nach § 44 Abs 1\n\nStGB milder bestraft werden als das vollendete. Lehnt das\nGericht diese Strafmilderung ab, ao bleibt es bei dem Strafrahmen für das vollendete Verbrechen; will es von der Möglichkeit einer Milderung der Strafe aber Gebrauch machen,\n\nso ändern sich der ordentliche Strafrahmen und unter Umständen\nauch die Strafart nach liassgabe der Absätze 2, 3 des § 44 StGB.\n\nDiese Gesetzeslage erfordert in allen Versuchsfällen zunächst\ndie Prüfung, ob Strafmilderung am Platze ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es dann ab, welchen gesetzlichen\nStrafrahmen der Tatrichter bei der Strafzumessung anzuwenden\nhat. Erst dann ist Raum für die Abwägung anderer Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe (so BGH 4 StR 167/51 vom\n19. :April 1951 in MDR 1951, 403 und IM Nr 4 zu § 267 Abs 3\nStPO; vgl auch BGHSt 1, 115).\n\nDas Landgericht erwähnt in seinen Strafzumessungsgründen\ndie Tatsache der Verurteilung nur wegen Versuchs überhaupt\nnicht. Dass den Angeklagten, soweit sie nach Erwachsenenrecht\nverurteilt sind, mildernde Umstände versagt sind, bietet für\nsich allein noch keine sichere Gewähr dafür, dass das Landgericht die Vorfrage nach § 44 Abs 1 StGB entschieden und\nden danach massgeblichen Strafrahmen angewandt hat (BGH 4 StR\n\n167/51).\n\nEs ist zwar nicht anzunehmen, dass das Landgericht die\nTatsache der Verurteilung nur wegen Versuchs bei der Strafzumessung übersehen hat. Immerhin wird es Gelögenheit haben,\ndie für die Strafe bei Versuchstaten vom Bundesgerichtshof\naufgestellten Grundsätze bei der neu ergehenden Entscheidung\nzu berücksichtigen. Es\n\nb) Die Versagung mildernder Umstände bei den nach Erwachsenenrecht verurteilten Angeklagten ist nur knapp’ begründet. Das Urteil führt zunächst eine ganze Reihe von\nMilderungsgründen für die Angeklagten auf wie: Keine oder.\nnur geringfügige, nicht einschlägige Vorstrafen, im wesentlichen Geständigkeit und Einsicht, Jugend, gewisse Enthemmung\ndurch Alkoholgenuss (zwei bis drei Liter Bier, BE ausserdem drei Glas Weinbrand) und stellt als strafschärfend lediglich das besonders rohe und brutale Vorgehen der Angeklagten heraus, erwägt aber ausserdem, dass das öffentliche\n\nInteresse eine strenge Bestrafung erfordere, da im Stadtgebiet von München in letzter Zeit mehrere derartige Taten\nvorgekommen seien. Zwar sind die Angriffe, die die Revisionen gegen. diese beiden Gesichtspunkte richten, im wesentlichen unbegründet. Die Würdigung des Vorgehens der Angeklagten als besonders roh’ und brutal unterliegt keinen\nBedenken. Bei der Erwähnung mehrerer ähnlicher Taten im\nStadtgebiet von München bleibt öffen, ob das Gericht diese\nTaten als allgemein bekannt oder als gerichtsbekannt verwertet hat. In Jedem Fall mussten sie in der Hauptverhandlung erörtert werden, um den Angeklagten Gelegenheit zur\nStellungnahme zu bieten (BGHSt 6, 292, 295 ?). Dass äles\nnicht geschehen sei, ist allerdings nicht erwiesen (vgl\nRGSt 28, 171). Die Verwertung des Gesichtspunktes gegen\ndie nach Erwachsenenrecht verurteilten Angeklagten ist\nbedenkenfrei - lediglich bei dem als Jugendlichen verur-\n\n‚teilten Ludwig Meierl ist sie unzulässig, wie bereits\n\ndargelegt -.\n\n“ Hiernaeh sind zwar die Gesichtspunkte, die das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Ob sie aber im Hinblick auf die\nzahlreichen und wichtigen Strafmilderungsgründe die Versagung mildernder Umstände tragen, wird das Landgericht\neingehender als im Urteil geschehen abzuwägen und darzulegen haben. Das Gleiche gilt von der Höhe der erkannten\n\nI\n\n- 10 -\n\nStrafe (vgl hierzu BGH 4 StR 86/54 vom 26. Mai 1954, IM\nNr 22 zu § 267 Abs 3 StPO; BayObLG in NJW 51, 574).\n\nDr. Peetz Mantel Hübner\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/1-str-94-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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