{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-26_1_StR_732_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-26","aktenzeichen":"1 StR 732/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 732/54 2254 095 Fer,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafrsache\ngegen\nden Verkäufer Ottomar S c h m aus A, geboren\nen @. ED EB in cm,\n\nwegen Betruges\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsret EEENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Augsburg vom 19. Mai 1954\nwird mit der Massgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Erlass der erkannten Strafe durch\ndas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949\nwegfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nabe wen\n\nj\ns\nd\n®\nx\nHH\n\nDae Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nzu einer Gefängnisstrafe von acht konaten verurteilt und\nfestgestellt, dass \"die erkannte Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen ist\".\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nNach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer dem\nGebrauchtwagenhändler BED einen gebrauchten Personenkraftwagen Marke Citroen unter Entgegennahme einer. Anzahlung mit der ausdrücklichen Zusicherung verkauft, der\nWegen, ein französisches Fabrikat, unterliege nicht der\nRestitutionspflicht; er werde eine entsprechende Bescheinigung besorgen. In Wahrheit entbehrte diese Behauptung,\nwie sich der Angeklagte bewusst war, jeder sicheren Grundlage.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen tatsächlicher - nicht rechtlicher - Art.\n\nEinen Rechtsfehler enthält das Urteil aber insoweit, '\nals es ausspricht, dass die erkannte Strafe. durch das\nStraffreihettsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen sei.\n\n- Zu dieser Entscheidung war das Gericht nicht befugt. Der\nbedingte Straferlass nach § 2 Abs 2 dieses. Gesetzes, der\nallein in Frage kommt, ist erst festzustellen, wenn das\nUrteil rechtskräftig ist; und für diese Feststellung ist\nnicht das erkennende Gericht zuständig, dem das Straffreiheitsgesetz nur ganz bestiumte Aufgaben zugewiesen hat,\nsondern die Strafvollstreckungsbehörde, unter Umständen\nauch das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Straf-\n\ni\n\na\ne)\nN\nä\n\nPR, 2 pw Te 2 neh ge, . PP ”\n\n.ow\n\n- 3.\n\nvollstreckung nach den §§ 458, 462 StPO zuständige Gericht\n(vgl 36H 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 in JZ 1951, 569;\n\n4 StR 385/53 vom 29. Oktober 1953; 2 StR 230/54 vom 11. Januar\n1955; ferner BGHSt 7, 97). Die Richtigstellung des Urteilsspruchs durch Streichung der unzulässigen Feststellung konnte\nin entsprechender Anwendung des § 354 StPO durch das Revisionsgericht selbst erfolgen (vgl auch RG in HRR 1937 Nr 224).\nEin Verstoss gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs 2 StPO) liegt darin nicht, da das angefochtene Urteil nicht \"in Art und iIöhe der'Strafe\" zum\nNachteil des Angeklagten geändert wird (vgl BGH 2 StR 546/54\n\nvom 8. März 1955).\n\n. Dr. Peetz ° Mantel Hübner\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/1-str-732-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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