{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-26_1_StR_52_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-26","aktenzeichen":"1 StR 52/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j IE\n1 StR 52/55 .\n\n254 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alfreä D CE, ohne festen \\iohnsitz, geboren an @. NEED EB in EB, Gemeinde Kinn\nbei Do, z.2t. in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\n“ Bundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtegerichtsret REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: j\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 31. August 1954 wird\nmit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen\n\n- gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Frei- .\n\nheitsberaubung, vollendeter Nötigung und Bedrohung\nverurteilt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nu 2\n\n. u.\n“\n\nPuE 28\n\nwin 0.\n\n„IE:\n-2.\n\nGründe:s\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 6. Mai 1954 die auf ihrem Fahrrad auf einem Waldweg daherkommende 26-jährige Bauersfrau Maria TWw in\nräuberischer Absicht angefallen. Er sprang aus dem Walde\nauf sie zu, hielt sie an und verlangte, sie solle mit in\nden Wald kommen. Als sie sich weigerte und mit dem Rad umkehren wollte, hielt er das Rad fest. Die Frau schrie um\nHilfe. Daraufhin packte er sie beim Genick, warf sie zu\nBoden und forderte sie auf, ruhig zu sein. Ihr Fahrrad mit\nGepäck hatte er inzwischen zur Seite geworfen. Als die Frau\nweiter um Hilfe schrie und den Angeklagten bat, sie gehen\nzu lassen, stiess er ihr wiederholt den Kopf auf den steinigen Weg und verlangte immer wieder von ihr, dass sie mit\n\nihm in den wald gehe. Die Frau tat dies nicht, und nun drohte\n\ner ihr, ihr den Kopf solange auf den Boden zu stossen, bis\nsie nicht mehr schreie. Die Frau stellte sich jetzt bewusstlos, worauf er sie mit den Händen an den Armen packte und\nwegzuziehen suchte. Als die Frau sich dem widersetzte und\nwiederum um Hilfe rief, nahm er einen Stein ünd drohte,\n\nsie auf der Stelle totzuschlagen, wenn sie nicht mit in den\nWald ginge. Die Frau erklärte sich nun zum Schein bereit\nmitzugehen. Als der Angeklagte auf ihre Bitten etwas zur\nSeite getreten war, stand sie langsam auf, ohne dass er sie\nfesthielt oder festzuhalten versuchte. Das nutzte die Frau\naus und entfloh unter Hilferufen. Der Angeklagte liess es\ngeschehen, ohne etwas zu sagen oder einen Versuch zu machen,\nsie aufzuhalten. Er liess auch das Fahrrad und die zurückgelassene Einkaufstasche der Zeugin unberührt, obwohl diese,\ndie ihn aus einiger Entfernung beobachtete, ihn nicht daran\nhätte hindern können, die Tasche nach Geld zu durchsuchen\nund solches gegebenenfalls an sich zu nehmen, und obwohl\n\nu non:\n\n- bed u Bulenl SL u 5 m U 2200\n\nsonst niemand in der Nähe war, der ihn hätte beobachten oder\nin seinem Tun stören können.\n\nNach Lage der Sache hält das Landgericht es nicht für\nerwiesen, dass das Vorhaben des Angeklagten auch auf eine\ngeschlechtliche Gewalttat ging. Den festgestellten und\ndurch Ausführungshandlungen bereits betätigten Entschluss,\ndie Zeugin zu berauben, hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts vor Vollendung der Tat freiwillig\naufgegeben. verurteilt worden ist er wegen - in Tateinheit\nstehender - gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und\nversuchter Nötigung zu zwei Jahren Gefängnis. Dabei geht\ndas Gericht davon aus, dass der Angeklagte durch die Körperverletzung und die Bedrohung mit dem Tode die widerstrebende\nZeugin veranlassen wollte, mit ihm in den Wald zu gehen.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Kechts.\n\nAuf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen\nhat das Landgericht ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines\nNotzuchtsverbrechens verneint. Nicht zu beanstanden ist\nes auch, dass hinsichtlich des versuchten Raubes ein freiwilliger Rücktritt vom nicht beendeten Versuch angenommen\nworden ist. Es begegnet weiter keinen Bedenken, dass das\nLandgericht zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gekommen ist.\n\nDagegen hat die Strafkammer den Sachverhalt in anderer\nHinsicht nicht zutreffend und erschöpfend gewürdigt. Der\nAngeklagte hat sich dadurch, dass er Frau TED zunächst\nan der Weiterfahrt, sodann an der Umkehr hinderte und sie\nam Boden festhielt, der Freiheitsberaubung schuldig gemacht;\ndenn er hat sie während eines nicht bloss ganz unerheblichen\nZeitraums (vgl LK Anm II 2 d zu § 239 StGB) an ihrer freien\nFortbewegung gehindert. Insoweit geht die Bestimmung des\n\n§ 239 StGB derjenigen des § 240 StGB vor (RGSt 25, 147;\n\n31, 301; 55, 241; 59, 2915 1 StR 686,752 vom 29. September\n1953). Dies gilt auch für die Versuche des Angeklagten,\nFrau FEB durch Gewalt (Anstossen des Kopfes auf den\nBoden) und Drohung (Erstossen mit einem Stein) dazu zu\nzwingen, mit ihm in den Wald zu gehen, da auch die Nötigung zu einer von dem Opfer nicht gewünschten Ortsveränderung\nden Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt (OGHSt 1, 111).\nDabei sind die einzelnen Tätigkeitsakte als natürliche\nHandlungseinheit zu betrachten, da sie durch einen engen\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang in der Weise verbunden waren, dass sich das gesamte Tätigwerden einem\ndritten Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise ala\neinheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar machte\n\n(vgl RGSt 58, 113, 1165 76, 140, 143; BGHSt 4, 219, 220).\nTateinheit zwischen Freiheitsberaubung und vollendeter\nNötigung kommt dagegen insoweit in Betracht, als der An-.'\ngeklagte Frau FEW Aurch die Drohung, ihr weiterhin den\nKopf auf den Boden zu stossen, zum Schweigen zwang; denn\ninsoweit bezweckte er nicht lediglich die Unterlassung\neiner Ortsveränderung (RGSt 31, 301). Die Verurteilung\nwegen eines Vergehens der Bedrohung. war von dem vom landgericht eingenommenen Standpunkt aus rechtsirrig, da\nzwischen § 240 und § 241 StGB Gesetzeseinheit besteht,\nwenn die Bedrohung das Kittel zur Nötigung bildet (RGSt 36,\n131, 133; 41, 276, 277; 54, 288). Da jedoch in der Drohung\ndes Angeklagten, Frau FM mit einem Stein zu erstossen,\nwenn sie nicht mit ihm in den Wald gehe, entgegen der Meinung der Strafkammer nicht ein Versuch der Nötigung, gondern ein solcher der Freiheitsberaubung zu erblicken ist,\nwird die Anwendung des § 241 StGB nicht aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit ausgeschlossen; denn die Anwendung von Drohungen gehört nicht zum Tatbestand der\nFreiheitsberaubung.\n\nen ET TI n -\n\n-5_\n\nDer Angeklagte ist somit der gefährlichen Körperver-\n\n‘ letzung in Tateinheit mit Freiheiteberaubung, vollendeter\n\nNötigung und Bedrohung schuldig.\n\nEs kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die\nFehler in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten\nSachverhalts, die dem Landgericht unterlaufen sind, bei\nder Bemessung der Strafe keine Rolle gespielt haben. Die\nStrafe ist gemäss § 73 StGB richtig aus dem § 223 a StGB\nals dem Sschwereren Gesetz entnommen, wobei die Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB nicht in Betracht kam.\n\n- Der materielle Unrechtsgehalt der Verfehlung des Ange-\n\nklagten wird durch eine Abweichung in der rechtlichen\nEinordnung seines Tuns hinsichtlich der Strafbestimmungen,\nderen Strafrahmen bei der Bemessung der Strafe nach § 73\nStGB hier ohnehin ohne Bedeutung sind, bei der gegebenen\nSachlage nicht berührt. Ebenso ist mit Sicherheit auszuschliessen, dass der Angeklagte durch die Unterlassung eines\nHinweises gemäss § 265 StPO irgendwie in seiner Verteidigung beeinträchtigt sein könnte. Es ist kein Gesichtspunkt\ndenkbar, unter dem er seine Verteidigung anders als geschehen hätte einrichten können, wenn er darüber belehrt\nworden wäre, dass tateinheitlich mit dem für die Bestimmung\nder Strafe massgebenden § 223 a StGB vollendete Nötigung\nund auch Freiheitsberaubung-statt eines Nötigungsversuchs\nund eines Vergehens der Bedrohung-angenommen werden könnten.\n\nUnter diesen Umständen erübrigt es sich, uriter Auf-\n\nhebung des Urteils die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Vielmehr\nwar unter entsprechender Richtigstellung des Schuldspruchs\ndie Revision zu verwerfen.\n\nDer Vertreter der Bundesanwaltschaft hatte Berichtigung des Schuläspruchs im Sinne der vorstehenden Ausführun-\n\ner a.)\n%\n\n-6 -\n\ngen, jedoch Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und\nZurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Landgericht beantragt.\n\nDr. Peetz Mantel Hübner\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger\n\n“na, ERBE LIFFTREEN\nSE ET ne 7 KR DO Febhaarlters\n\nK\n\n!\n?\n{\n\nFr\n{\n4\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-26/1-str-52-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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