{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-22_1_StR_727_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-22","aktenzeichen":"1 StR 727/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 727/54 2 öde i 08€\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Karl Sch EB aus FEEEB/Ray.,\ndort geboren an @. NED ai.\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 9.\n\nSeptember 1954 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEnz — äh Ur ..\n\nN\n\n“yr»\n\nDer Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht (nach\nAufhebung einer früheren sleichlautenden Verurteilung und\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht durch das\nUrteil des erkennenden Senats vom 18. Kai 1954 - 1 StR\n85/54-) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das\nLandgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nsusgesetzt. Wit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel ist begründet- -- -—-.....\n\nI. Folgende Verfahrensrügen greifen durch:\n\n1.) Die Strafkammer hält die Verteidigung des Angeklagten, nicht er sei der Täter, sondern eine andere Person, nit der er verwechselt werde, für widerlegt. Sie stätzt\nihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten mit\ndarauf, daß ihm die Tat nicht wesensfremd sei; er sei auch\nder Zeugin Frau PÜEEEEED gegenüber nach deren glaubhafter\nAussage auf gewalttätige Art zudringlich geworden. Den\nAntrag der Verteidigung auf Vernehmung den Zeugen R&B und\nRo darüber, Frau PD führe einen derartigen\nLebenswandel, \"daß es zur Vornahme unzüchtiger Handlungen\nan ihr keiner Gewalt bedürfe\", hat das Landgericht abgelehnt mit der Begründung, daß \"die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung\"\n\nseien.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß das Landgericht\ndennoch die Aussage der Zeugin dem Jrteil zugrande gelegt\nhat. Allerdings kann dem Verfahrensverstoß nicht nachgegangen werden, der darin liegt, daß das Landgericht die\nAblehnung des Beweisamtrages nicht näher begründet hat\n(BGHSt 2, 284, 286). Denn das beanstandet die Revision\n\neen:\n\nwm\n\na -\n\n“5 ten -\n=\n\nPan LEFL SHE\n\nnicht. Zum Erfolge verhilft ihr auch nicht, daß - wie sie\nzeltend macht - das Landgericht die Beweistatsachen zu\nUnrecht als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen\nhabe. Jber die Bedeutung einer Beweisfrage für das Urteil\nentscheidet der Tatrichter nach seiner freien Jberzeugung,\ndie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in rechtlicher Hinsicht zugänglich ist. Aber die Begründung, mit\nder die Strafkammer den Beweisamtrag abgelehnt hat, ist\ndoppelsinnig. Sie kann sowohl dahin verstanden werden, daß\n.die behaupteten Tatsachen, auch wenn sie erwiesen würden,\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau PB nicht erschittern würden, als auch dahin, daß es auf sie im Hinblick auf das übrige Beweisergebnis nicht ankomme und sie\ndaher überhaupt nicht in Betracht gezogen würden. In diesem\nSinne hat der Angeklagte, in dem anderen nach den Urteilsgründen die Strafkammer den Aäblehnungsbeschluß verstanden.\nJird aber ein Beweisamtrag als für die SIntscheidung bedeutungslos mit einer Begründung abgelehnt, die mehrere\nDeutungen zuläßt, so muß der Tatrichter sie sämtlich bei\ndem Urteil als dafür unerheblich behandeln. Andernfalls\nwird der Angeklagte, der die Ablehnung in einem (möglichen)\nanderen Sinne nimmt, als der Tatrichter sie verstanden\nwissen will, in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt,\nweil er sie nicht sachgemäß auf die Verfahrensliage einrichten\nkann (§ 338 Nr 8 StPO).\n\n2.) Die von der Verteidigung in das Wissen des Zeugen\nDEEB gestellte Tatsache, er habe im Juni 19553 eine männliche\nPerson aus der Damentoilette des Bahnhofs FEB kommen sehen;\ndie dem Angeklagten täuschend ähnlich sah, hat das Landgericht als wahr unterstellt und deshalb die beantragte Vernehmung des Zeugen abgelehnt. Mit Recht beanstandet die\nRevision, daß die Strafkammer die Wahrunterstellung nicht\neingehalten hat. Allerdings ist die Beanstandung nicht schon\n\noo\n\ndeswegen begründet, weil das Urteil die als wahr unterstellie\n\nBehauptung gar nicht erwähnt und sich mit ihr nicht auseinander-\n\nsetzt. Dazu war die Straf<amner'nicht verpflichtet. Sie\nbrauchte sich nicht mit jedem einzelnen Tatumstand und Beweisergebnis in den Urteilsgründen zu befassen. für als\nwahr unterstellte Behauptungen gilt in dieser Hinsicht\nnichts anderes wie für Tatsachen, deren Wahrheit für erwiesen erachtet wird (RG HRR 1937, 687; 1939, 816; BGH\n\n1 StR 845/51 vom 18. April 1952). Aber die tüge greift\ndurch, weil sich die Strafkammer mit anderen Feststellungen\n\nin Widerspruch zu der als wahr unterstellten Behauptung\nsetzt. Ist nämlich richtig, daß eine dem Angeklagten täuschend ähnliche Person im Juni 1953 aus der Damentoilette\ndes Bahnhofs Fe -— dem Ort der dem Angeklagten zur Last\ngelegten strafbaren Handlung — gexomnen ist, so hat der\nAngeklagte außer dem Zeugen Kaufmann Iggp noch einen anderen\nDoppelgänger. Daß etwa Iggp selbst jene Person gewesen wäre,\nstellt das Urteil nicht fest. Mithin muss von der dem Anseklagten günstigeren gegenteiligen Möglichkeit ausgegangen\nwerden. Hatte der Angeklagte aber einen zweiten Doppelgänger, so ist es ein Widerspruch, wenn die Strafkammer\nIgggp 215 den einzigen ansieht. Insofern ist die Wahrunterstellung nicht eingehalten.\n\n3,) Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das\nist offensichtlich, insofern beanstandet wird, das Landgericht habe seine Überzeugung nicht aus der Hauptverhandlung, sondern aus den Akten und dem ersten Urteil\ngeschöpft und ferner die Aussage des Zeugen Kraftwagenführer Da in den Urteilsgründen nicht gewürdigt. Das\ngilt weiter von der - auf die inhaltlich nicht festgestellte Aussage dieses Zeugen, demnach auf unzulässiges\nVorbringen gestützte - Rüge, es habe ein psychologisches\nGutachten über die Glaubwürdigkeit der Verletzten, Frau\n\nEu ralı\n\nTE mt m —\n\n—\n\nar\n\nTEE\n\n..-\n\nErw\nDog\n\nDT\n\na\n-ı nm,\n\nKEEP, eingeholt weräen müssen, wie auch von der Beanstandung, § 358 StPO sei verletzt, weil das Landgericht\nentgegen einem Hinweis des ersten Urteils des Revisionsgerichts nicht geprüft habe, ob der Angeklagte den widerstand\nder Verletzten als ernstlich erkannt habe. Das trifft\nschließlich auch für die Rüge zu, daß die als Zeugin vernommene Ehefrau des Angeklagten zu Unrecht nicht beeidet\nworden sei. Das Vorbringen der Revision hierzu ist gegenstandslos, soweit es sich gegen die Erwägung des Jrteils,\n\ndaß die „Aussage der Verletzten vor denjenigen der Ehefrau\n\n\"des Angeklagten den Vorzug verdiene, als die Begründung\n\ndes Beschlusses für deren Nichtvereidigung wendet. Diese\nlautet, wie die Sitzungsniederschrift erweist (§§ 273\n\nAbs 1, 274 StPO) dahin, daß die Zeugin \"gemäß § 61 Ziff 2\nStPO als Ehefrau des Angeklagten unbeeidigt\" bleibe. Damit\nerfüllt das Landgericht nicht nur das Erfordernis der Beschluöbegründung überhaupt (§ 34 StPO; BGHSt 1, 175), Sondern\nhält sich auch im Rahmen des ihm allein zustehenden tatrichterlichen Ermessens, nach dem es die Frage der Beeidigung zu entscheiden hatte (RGSt 68, 395).\n\nII. Die Sachrüge wäre erfolglos geblieben. Die behaupteten Widersprüche in den Feststellungen bestehen nicht.\nVielfach bildet sie die Revisionsbegr’indung erst dadurch,\ndaß sie neues tatsächliches Vorbringen einführt oder an\ndie Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters ihre eigene\nsetzt. Beides ist unzulässig. Auch gegen Denkgesetze und\nErfahrungssätze hat das Landgericht nicht verstoßen. Seine\nFeststellungen zur inneren Tatseite reichen nach dem Sachverhalt aus. Die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht auf eine höhere als die gesetzliche Mindeststrafe erkannt und dezu erwogen hat, daß\nes sich bei der Straftat des Angeklagten nicht um die \"denk-\n\n‚hr he J\n\nnn. 2 un\n\n-6-\n\nbar mildeste\" handelt, so wollte es damit sagen, daß für\nsie die gesetzliche Mindestrafe \"unter Berücksichtigung\naller für und gegen den Angeklagten sprechenden Jmstände\"\nnicht angemessen gewesen wäre.\n\nZur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht\nlag kein Anlaß vor, -\n\nDr. Peetz Mantel ©“ Martin\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-727-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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