{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-22_1_StR_683_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-22","aktenzeichen":"1 StR 683/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 683/54 2254 094\n\nden Straßenbahnbeamten i.R. Andreas WEB aus r-\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Stralsache\ngegen\n\nBB, zeboren an &. ED EB in To,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 24, Septenmber 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSeren DS Fun u FE Fark» Si\n\nnn\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1948 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, weil er sich am 10. November 1938\nan Ausschreitungen ‚gegen jüdische Geschäfte beteiligt\nhatte. Im Juli 1949 erstattete er gegen mehrere Zeigen,\ndie in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren a :sgesagt hatten, eine Anzeige wegen Meineids. Gegen den Zeugen\nVB wurde ein Strafverfahren durchgeführt, in dem\nder Angeklagte WED als Zeuge vernommen und beeidigt wırde.\nSeine Aussage war in mehreren Punkten unrichtig, insbesondere, soweit er jede Teilnahme an den erwähnten Ausschreitungen bestritt. Das Landgericht in Mainz verurteilte ihn am 5. Oktober 1953 wegen Meineids. Der erkennende\nSenat hob am 19. Mai 1954 das Urteil im Strafausspruch ..\nauf, weil die Strafkammer zu § 157 StGB keine Stellung\ngenommen hatte.\n\nDas Landgericht hat nunmehr geprüft, ob der Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer\ngerichtlichen Bestrafung wegen eines Vergehens gegen § 164\nStGB abzuwenden. Es hat dies verneint. Hiergegen richtet\nsich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des\nsachlichen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\nfür die Anwendung des § 157 StGB nicht die Gefahr einer\nStrafverfolgung wegen einer früheren Straftat als solche\nentscheidend ist, sondern die Vorstellung, die sich der\nTäter hierüber im Zeitpunkt seiner Aussage macht. Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei die Jberzeugung gewonnen,\ndaß der Beschwerdeführer nicht mit einer Strafverfolgung\n\nwegen falscher Anschuldigung rechnete und daß eine solche\nGefahr ihn nicht zu seiner falschen Aussage auch nur\nmitbestimmte. Die Ablehnung einer Strafmilderung gemäß\n\n§ 157 StGB läßt sonach keinen Rechtsirrtum erkennen. Da\nder Strafausspruch auch im übrigen rechtlich nicht zu beenstanden ist, ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-683-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-683-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.613414+00:00"}}