{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-22_1_StR_680_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-22","aktenzeichen":"1 StR 680/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I StR 680/54\n\n2255 08€\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden prakt. Arzt Dr. Heinrich TEE zus\nDEE czeboren ar ED EEE A ir\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuwug\nvom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Mantel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende nichter,\nAntsgerichtsret EEE in der Verhandläng,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanrt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom\n5. Oktober 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDET DELL DE\n\n73\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklaste ist wegen Abtreibung, begangen an\nder damals 23jährigen ledigen Iris CB, zu einer üe_\nfängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Das\nLandgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nDas Landgericht ist ohne Hechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte nach den getroffenen\ntatsächlichen Feststellungen einer Fremdabtreibung (§ 218\nAbs 3 StGB) schuldig ist. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Aber auch insoweit, als dem Beschwerdeführer die Straffreiheit nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 versagt worden ist, was\ndie Revision beanstandet, ist dem Landgericht im Irgebnis zuzustimmen. Denn selbst wenn man mit dem Landgericht\ndavon ausgeht, dass die Hitangeklagte CB vei den\nganz besonders gelagerten Umständen dieses Falles infolge\nihrer Schwangerschaft sich in einer durch die Kriegs- und\nNachkriegsverhältnisse bedingten unverschuldeten Notlage\nbefand, so liegen doch für den Angeklagten Dr. Pi»\ndie Voraussetzungen für die Gewährung der Straffreiheit\nnach dem angeführten Gesetz, nämlich dass er einer solchen Notlage abhelfen wollte, nicht vor.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts hierzu sind nicht\nfrei von wWidersprüchen. Zu der Feststellung, dass der\nAngeklagte sich \"in erster Linie\" von der schlechten Lage\nder CB unä von \"Hilfsbereitschaft\" habe leiten lassen,\n\nurn dummen 1 are Eee ten =\n\nne\ner\n\na\n.\n\nscheint es schlecht zu passen, dass \"trotzdem aber das\nerhaltene Honorar in Fohe von DM 200,-- eine ausschlasgebende nolle gespielt\" habe, \"sozusagen als conditio\n\nsine qua non\". Welche Xolle die beiden zusamnenwirkenden\nBeweggründe bei der Entstehıng des Tatentschlusses bei\n\ndem Angeklagten nach seiner Ansicht gespielt haben, bringt\ndas Gericht dann aber eindeutig zum Audruck: der Anseklaste\nwürde die CE trotz eines Angebots von DI 209. --\nabgewiesen haben. wenn sie nicht in Not gewesen wäre;\n\n. er würde _sie aber trotz ihrer Jotlage abgewiesen haben,\n\nwenn sie nicht das verlangte Honorar entrichtet hätte. -\nDamit ist klargestellt, dass der Angeklaste nicht, wie\n\nes das Straffreiheitsgesetz verlangt, die Tat begangen\nhat, weil er einer - kriegs- oder nachkriegsbedingten\nunverschuldeten — Notlage eines anderen abhelfen wolite.\nDas Gesetz gewährt dem Täter Straffreiheit, wenn er der\nNotlage eines anderen abhelfen wollte, nicht wenn er auch\naus diesem Beweggrund gehandelt hat. Daraus folgt, dass,\nwie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung\n\n1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955 dargelegt hat, Streffreiheit nach dem Gesetz nur gewährt wird, wenn der Gedanke, der unverschuldeten, kriegs- bezw. nachkriegsbedingten Not eines anderen abhelfen zu wollen, der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare\nVerhalten des Täters war. Das ist nicht der Fall, wenn neben\nder Absicht der Nothilfe ein weiterer Bewezgrund in der\nWeise bestimmend war, dass es ohne ihn nicht zur Tat gekomnen wäre, dass also beide Beweggründe vorhanden sein\nmußten, um es zur Handlung kommen zu lassen, und es sich\ngarnicht entscheiden lässt, welcher Beweggrund der eigentliche und ausschlaggebende für das Verhalten des Täters\nwar. Solche Fälle sind nach Sinn und „ortfassung des fesetzes von der Anwendung des % 3 aa0 ausgeschlossen.\n\nDa das Urteil auch sonst keine ltechtsfehler erkernen\nlässt, war daher die Revision als unbesriudet zu verwerfen.\n\nDie Xostenentscheidung beruht auf ) 473 StPO.\n\nMentel Martin Hübner\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-680-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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