{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-22_1_StR_676_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-22","aktenzeichen":"1 StR 676/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"72\n\n“ann ere/at 2255 08%\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenbahnschaffner i.R. Anton Fe au TEWB-Bugp, geboren am WM. EEE ED in Diem,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundes-ichter Mantel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Nannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beısitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EENEB in der Verkandlung»\nOberstaatsanwalt Dr. NEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Anton Fe»\nwird das Urteil des Landgerichts in Trier vom\n\n5. Oktober 1954, soweit er verurteilt ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\nDer Angeklagte hat im Jahre 195% auf Bitten seiner\ndamals 36-jährigen Tochter Elisabeth E iD deren\nangeblichem Verlobten BEP eine Hütte zur Übernachtung\nüberlassen. Er war damit einverstanden, dass die Tochter\nmit BB übernachtete. Er ist wegen schwerer Kuppelei\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe\nzur Bewährung auszusetzen, hat das Landgericht abgelehnt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte, das Landgericht\nhabe gegen die Pflicht zür Erforschung der Wahrheit (§ 244\nAbs 2 StPO) verstossen; auch sei das sachliche Recht, insbesondere § 23 StGB verletzt.\n\nDie Revision ist begründet. Die Aufklärungsrüge, als\nsolche mangels Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, unzulässig (BGTSt 2, 168),\nenthält im wesentlichen sachlichrechtliche Ausführungen\nund kann daher im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt\nwerden. Diese greift durch.\n\n1.) In dem äusseren Tatbestand ist die strafbare Handlung des Angeklagten (§ 181 Nr 2 StGB) allerdings zutreffend\nfestgestellt. Zwar wird mangels näherer tatsächlicher Angaben\nin dem Urteil nicht deutlich, ob die Strafkammer das Vorschubleisten zur Unzucht in einen tätigen Verhalten des\nAngeklagten erblickt hat (Überlassen der Hütte zur Übernachtung). Die Feststellung seines Einverständnisses mit\ndem nächtlichen Verbleiben der Tochter bei deren \"Verlobten\"\nin der Hütte reicht aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt\naus, dass der Angeklagte jenes Tatbestandsmerkmal durch ein\nUnterlassen verwirklicht hat. Wie nach Lage des Falles\nnicht zu bezweifeln ist, hätte er den Geschlechtsverkehr\n\nMEET in\n\neg Te” _\n- Wert - -.\n\nseiner Tochter mit BB ohne weiteres verhindern können,\nwenn er diesem gegenüber von seinen Hausrecht Gebrauch\nsemacht hätte; und er war als Inhaber des Hausrechts zum\nEinschreiten verpflichtet ohne Rücksicht darauf, dass\nseine Tochter der elterlichen Gewalt längst entwachsen war\n(RGSt 77, 125; BGEFSt 5, 185). Auch dass sie mit BB tatsächlich nicht verlobt war, hat das Landgericht festgestellt. Ihre Geschlechtsbeziehungen zu ihm waren daher\nzweifelsfrei unzüchtig (BGESt 6, 46, 53).\n\n2.)Dagegen sind die Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend. IT NT j\na) Bei dem Angeklagten zeigen sich auf Grund einer Verkalkung des Gefäßsystems bereits erhebliche Altersabbauerscheinungen, insbesondere eine deutliche linderung des Schangefünls. Der Sachverständige hat ihn als moralisch und\nethisch indifferent bezeichnet. Das Landgericht hat daher\ndie Strafe gemäß § 51 Abs 2 StGB gemildert. Ob der Angeklagte im Sinne des § 51 Abs 1 StGB überhaupt zurechnungsfähig ist, darüber lässt sich das Urteil nicht aus. Allenfalls dem Umstand, dass die Strafmilderung nach § 51 Abs 2\nStGB dem \"Vorschlag\" des Sachverständigen entspricht, kann\nentnommen werden, daß der Tatrichter die Frage nicht übersehen hat. Das genügt aber nicht als Feststellung der Zurechnungsfähigkeit. Nach Lage des Falles hätte sich der\nTatrichter darüber aussprechen müssen. Er stellt nicht\n“est, wie das Gutachten des Sachverständigen zu dieser\nFrage lautete. Bei der Strafzumessung führt er aus, dass\nder Angeklagte in seiner \"Denkungsweise das Verhalten der\nTochter nicht als unsittlich.empfunden hat\". Danach kann\nnicht für ausgeschlossen erachtet werden, dass der Ange-\n\"klagte aus einem der in § 51 Abs 1 StGB bezeichneten Grün-\n\nde sei es das Unerlaubte der Tat einzusehen sei es nach\ndieser Einsıcht zu handeln unfähig war. Bleibt aber auch\nnur ein Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit, so wäre zu\nseinen Gunsten § 51 Abs 1 StGB anzuwenden (RGSt 21, 131;\n69, 110 £).\n\nb) Dass dem Angeklagten bei seinem Verhalten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe, hat die Strafkammer verneint. Zur Begründung führt sie aus: Die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Tochter als mit Blum\nverlobt betrachtet, sei eine bloße Schutzbehauptung. Er\n\nhabe BED vis dehin erst einmal gesehen\"; von einer Heirat\n\nzwischen diesem und der Tochter sei erst später, übrigens\nohne bindendes Eheversprechen, die Rede gewesen. Ohnehin\nsei aber der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als\nUnzucht im Sinne der Kuppeleitatbestände anzusehen.\n\nDiese Begründung erweckt Bedenken. Dass der Ange-L-lagte den BEP tia zur Tatzeit \"erst einmal gesehen\"\nhatte, ist für sich allein nicht beweiskräftig. Den entscheidenden Umstand, das Fehlen des Eheversprechens, hat\ner nicht gekannt. Jedenfalls stellt das Urteil das Gegenteil nicht fest. Mit der Hilfserwägung von der Unzüchtigkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen Verlobten unterstellt es ein Verlöbnis. Insofern kommt es aber für die\nFrage des Unrechtsbewußtseins nicht auf die allgemeine\nAuffassung von der Unzüchtigkeit des Geschlechtsverkehrs\nzwischen Verlobten (vgl dazu BGHSt 6, 46 ff), sondern auf\ndie des Angeklagten an. Darüber stellt das Urteil nichts\nfest (wenn nicht etwa in der schon erwähnten Strafzumessungserwägung die Feststellung liegen soll, dass dem Angeklagten die Unzüchtigkeit des Verlobtenverkehrs nicht\n\nbewußt war). Gerade von ihrem Standpunkt einer verminderten\n\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus mußte die Straf-\n\nkammer prüfen, ob der Angeklagte den Geschlechtsverkehr\nzwischen Verlobten irrigerweise für erlaubt hielt und\n\nob sein Irrtum - insbesondere, wenn er auf verminderter\nEinsichtsfühiskeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB beruhte, -\nentschuldbar ist.\n\n3.) Was den Strafrahmen angeht, so wäre ein vermeidbarer Rechtsirrtum des Angeklagten, falls er auf\nseiner verminderten Zurechnungsfähigkeit beruht, zwar\nschon durch die gemäß § 51 Abs 2 StGB gewährte Strafmilderung abgegolten (vgl BGHSt 5, 283). Er könnte jedoch auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung von Einfluß sein. Schon unter diesem Gesichtspunkt wird die Strafkammer die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu überprüfen haben. Es kann aber auch\nnicht die Begründung dafür gebilligt werden, dass es \"bei\nder Hentalität\" des Angeklagten mindestens einer Teilverbüßung der Strafe bedürfe, weil er zu jenen \"Typen\" gehöre,\ndie nur die Furcht vor Strafe von neuen Straftaten zurückhalte. Denn dabei ist nicht in Betracht gezogen, ob nicht\n\n.\n“ .\n;\n\ndie \"Lentalität des Angeklagten\" auf die krankhaften Altersveränderungen und die dadurch bedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit zurückzuführen ist.\n\nMantel Martin Hübner\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger\n\nu ve en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-676-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-676-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.577104+00:00"}}