{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-22_1_StR_653_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-22","aktenzeichen":"1 StR 653/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR _653/54 2255 08%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Oberregierungsrat und jetzigen Heimver-\n\nwalter Dr. Günther V EEE =u: 1@p- VE\ndei HD 2.4.0, geboren n@. ED EB ir Da-\n\nSCEE>.\nwegen Beihilfe zum Mord TTT \"\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. YMannzen\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanmntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Heilbronn vom 3. September 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten lag nach dem Eröffnungsbeschluß zur Last.\ndaß er als Leiter der Gestapo-Leitstelle in Danzig im März 1944\nauf Befehl Hitlers vier aus dem Kriegsgefangenenlager in Sagan\nausgebrochene englische Fliegeroffiziere durch Beamte seiner\nDienststelle hinterrücks hat erschießen lassen und sich dadurch der Beihilfe zur Ermordung von vier Menschen schuldig\ngemacht hat (§§ 211, 49, 73 StGB). Das Schwurgericht hat\nden Angeklagten freigesprochen, weil ihm nicht nachzuweisen\nsei, daß er die verbrecherische Natur des Erschießungsbefehls\ngekannt habe (§ 47 MStGB), und weil er, selbst wenn dies zuträfe, den Befehl entscheidend deshalb befolgt hätte, um der ihm\nbei Verweigerung der Befehlsausführung drohenden Lebensgefahr\nzu entgehen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur\nAufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Schwurgericht:\n\nI:\nDer Tatrichter ist mit Recht davon ausgegangen, daß der\n\nAngeklagte für den Mord an den vier kriegsgefangenen Fliegeroffizieren nur denn strafrechtlich verantwortiich gemacht\n\nwerden kann, wenn er den verbrecherischen Zweck des Erschießungs- k\n\nbefehls gekannt hat (§ 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2 NStGB; vel BGHSt 5,\n\n239). Des angefochtene Urteil stellt jedoch nicht in denkgesetzlich einwandfreier Weise fest, daß dem Angeklagten diese Kennt-\n\nnis nicht nachzuweisen war.\n\n1) Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf, den\nverbrecherischen Zweck des Frschießungsbefehls gekannt zu\nhaben, darauf berufen, bei diesem Befehl habe es sich nicht\n\nrn EA Te\n.\n\n- 3 -\n\num die Anweisung irgendeiner übergeoräneten Dienststelle,\nsondern um einen Befehl Hitlers selbst, also des Hannes,\n\nder als alleiniger Machthaber an der Spitze des Staates\ngestanden habe, gehandelt. Nach seiner — des Angeklagten -\nAuffassung sei ein Befehl Hitlers für ihn Gesetz gewesen,\n\nden er auszuführen gehabt habe, ohne daß ihm ein Recht zur\nNachprüfung zugestanden habe, Der Befehl zur Erschießung\n\nder Fliegeroffiziere sei ihm zwar als etwas Außergewöhnliches\nvorgekommen; er sei jedoch der Ansickt gewesen, daß die\nSteatsführung für eine solche Maßnahme sehr wohl ihre berechtigten Gründe gehabt hebe. Deshslb sei ihm in keinem Augenblick auch nur im geringsten zum Bewußtsein gekommen, hier\netwas zu tun, was nicht Rechtens sei.\n\nDiese Einlassung kann, so wie sie im Urteil wiedergegeben ist, dahin zu verstehen sein, daß der Angeklagte den\nErschießungsbefehl als rechtmäßig angesehen haben will, etwa weil er nach seiner Meinung auf Grund eines besonderen\nNotstandes ergangen ist (vgl BGHSt 2, 333, 335). Sie kann\naber - in Jbereinstimmung mit der Revision - auch dehin\nauszulegen sein, daß der Angeklagte die Kenntnis der Widerrechtlichkeit der befohlenen Erschießungen und damit des\nverbrecherischen Zwecks des Befehls an sich gar nicht bestreiten, sondern nur geltend machen wollte, er habe den Befehl\ngleichwohl für verbindlich gehalten, weil nach seiner Auffassung jedem \"Führerbefehl\" ohne Rücksicht auf dessen Inhalt\nund Zweck Gehorsam geschuldet worden sei.\n\nWelchen Sinn das Schwurgericht der Einlassung des Angeklagten beigelegt hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht\nzweifelsfrei zu entnehmen. Dieses enthält einerseita 'Dariegun- !\ngen, die den Schlu3 nahelegen, der Tatrichter habe sich die\nzweite Auslegung zu eigen gemacht. Hierher gehört die bei\nder Sachverhaltsschilderung getroffene Feststellung, der Ange-\n\nklagte habe den xrschießungsbefehl zum Vollzug weitergegeben,\nweil er ihn \"als Befehl Hitlers letztlich für rechtmäßig hielt\"\nund weil er nach seiner Meinung \"ohne Prüfung alles auszuführen hatte, was der Führer befahl\". Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Schwurgericht schwerwiegende Gründe\ndafür an, daß sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit der\nbefohlenen Tötungen bewußt war, und es gibt anschließend\nseiner Überzeugung Ausdruck, der Angeklagte habe erkannt, das\nan dem ihm zugegangenen Befehl \"irgend etwas nicht in Ordnung\"\nsei. An späterer Stelle weist der Tatrichter darauf hin, deß Bi\nder Angeklagte unwiderleglich eine tatsächlich bestehende N\n\"Norm\" als ihn verpflichtend angesehen habe, obwohl es sich &\num \"gesetzliches Unrecht\" gehandelt habe,\n\nAuf der anderen Seite int die Freisprechung des Angeklagten ausdrücklich darauf gestützt, daß ihm das sichere Wissen um den verbrecherischen Zweck des Erschießungsbefehls\nnicht nachzuweisen sei.\n\nDie aufgezeigte Unklarheit stellt sich als sachlichrechtlicher Mangel dar, weil sich hinter ihr möglicherweise eine\nrechtsirrige Auslegung des § 47 Abs 1 MStGB verbirgt. Nach dieser Vorschrift ist der Untergebene dann vor Strafe geschützt,\nwenn er den verbrecherischen Zweck des ihm erteilten Befehls\nverkannte, nicht aber auch dann, wenn er diesen zwar erkannte, gleichwohl eher glaubte, den Befehl ausführen zu müssen, weil er aus einer falsch verstendenen Gehorsams- oder\nTreupflicht auch Befehle für bindend hielt, die ihm die Begehu\nvon Verbrechen oder Vergehen ansannen.Fin colcker Irrtum betraf\nweder die strafrechtliche Tatbeetendsmößigkeit der anbefohlenen\nTat noch einen in der Rechtsordnung anerkannten oder auch nur\nmöglichen Rechtfertigungsgrund. Denn keine der Geboten der Gerechtigkeit und lienschlichkeit verpflichtete Rechtsordnung kann\nbestimmen, daß eine alle Merkmale einer strafbaren Handlung er-\n\nKühe nme\n\nnal 0 AT EÄDE au Ania gie bay areit er m\n\nEL 77 ur\n\nI ee vr u 27 Fer\n\nA un\n\nfüllende Tat allein um deswillen kein Unrecht sei, weil sie\nvon einer bestimmten Person, mag sie auch der alleinige Macht.\nhaber im Staate sein, ausgeführt oder befohlen wird. Das gilt\nim besonderen Maße für solche Taten, die - wie die willkürliche Erschießung von Kriegsgefangenen - nicht nur nach dem\nStrafgesetz der eigenen Rechtsordnung, sondern nach der in\nzwischenstaatlichen Verträgen zum Ausdruck gekommenen Rechtsüberzeugung aller zivilisierten Völker zu den Verbrechen\nschwerster Art gehören.\n\nDer Angeklagte könnte daher nicht auf Grund des §§ 47\nAbs 1 Satz 2 Ir 2 MStGB straflos bleiben, wenn er den verbrecherischen Zweck des Erschießungsbefehls erkannt, sich\naber trotzdem für verpflichtet gehalten hätte, ihn zu befolgen, weil er jeden \"Führerbefehl\" als unbedingt bindend ans\n\nDieser Irrtum könnte nur im Rahmen der Grundsätze Beachtung\n\nfinden, die der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluß\nvom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194 £f) zum Verbotsirrtum entwickel\nhat. Da der Irrtum nicht die Voraussetzungen eines von der\nRechtsoränung anerkannten, sondern die Vorstellung eines\nüberhaupt nicht möglichen Rechtfertigungsgrundes zum Gegenstand hatte, kann er auch nicht als Tatbestandsirrtum in\n\nSinne des § 59 StGB behandelt werden (vgl BGH 1 StR 708/51\n\nvom 6. Juni 1952; BGHSt 3, 194; BGH NJY 1954, 480 Nr 9 einerseits und BGH 1 StR 791/51 vom 14. Oktober 1952; BGHSt 3, 271,\n274; 3, 357, 365 andererseits). Im übrigen sei in diesem\nZusammenhang nur bemerkt, daß bei der Prüfung der Frage,\n\nob ein etwaiger Irrtum des Angeklagten über die Rechtswidrigkeit seines Tatbeitrags verschuldet war, davon auszugehen\n\nist, daß der Glaube an eine unbedingte Gehorsamspflicht gegenüber dem \"Führer\" den Angeklagten nicht von der Verpflichtung\nentband, sich vor seinem Cewissen Rechenschaft darüber zu geben, ob das beabsichtigte Tun mit den Geboten des rechtlichen\nSollens vereinbar war (vgl BGHSt 2, 194, 201).\n\nverstanden hat, ist im Urteil nicht näher erörtert. Es\n\n‚etwas nicht in Ordnung\", die Kenntnis des verbrecherischen\n\n2) Die Ausführungen des Tatrichters zu der Frage, ob\nsich der Angeklagte des verbrecherischen Zwecks des Befehls\nzur Erschießung der englischen Fliegeroffiziere bewußt war.\nentbehren aber noch in einem weiteren Punkte der erforderlichen Eindeutigkeit. Wie schon erwähnt, ist das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe erkannt, daß an dem Befehl \"irgend\netwas nicht in Ordnung ist\". Was der Tatrichter hierunter\n\ndrängt sich deshalb die Frage auf, ob älese Erkenntnis\n\ndes Angeklagten nicht ohne weiteres die nach § 47 Abs 1 Satz\n2- Nm 2 MStCB erhebliche Einsicht einschloß,, daß der\nBefehl nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach, die auch\nnach der Auffassung des Angeklagten an ihn zu stellen waren, und daß deshalb die Tötung der englischen Fliegeroffiziere, so wie befohlen, rechtswidrig war. Bei Bejahung\ndieser Frage stünde die Feststellung des Schwurgerichts in\nWiderspruch mit der dem Freispruch zugrunde !liegenden Begründung, der Angeklagte sei sich des verbrecherischen Zwecks\ndes Erschießungsbefehls nicht bewußt gewesen.\n\nHat das Schwurgericht - was nach seinen Darlegungen im\nangefochtenen Urteil allerdings näher liegt - aber angenommen,\ndaß die Vorstellung des Angeklagten, en dem Befehl sei \"irgend\n\nBefehlszwecks nicht einschloß, denn stellt sich die Frage, ob :\nder Tatrichter dieses strafbegründende Merkmal des § 47 Abs 1Satz,\n2 Nr 2 MIStGB nicht zugunsten des Angeklagten rechtsirrtümlich\nzu eng ausgelegt hat (vgl v. Weber in JZ 1951, 86). ,\n\nII:\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen?\n\nte a\n\nFR #00\n\nFx-\n\n“|\nPR re N\n\n1) Bei der erneuten Prüfung der Frage, ob der Angeklagte\nden verbrecherischen Zweck des an ihn ergangenen Erschießungsbefehls erkannt hat, wird das Schwurgericht auch den Umstand\nzu würdigen haben, daß die englischen Fliegeroffiziere als\nKriegsgefangene ausschließlich der ‘‚/ekrmacht und ihren Gerichten unteretanden und daß deshalb die Heranziehung der\nGeheimen Staatspolizei zu den Erschießungen dem Angeklagten\nallein schon aus dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit auffallen\nmußte- Auch der weitere Umstand, daß der Erschießungsbefehl\nden zum Tode \"Verurteilten\" vorher nicht eröffnet worden ist,\ndaß diese vielmehr auf Anweisung des Angeklagten ahnungslos zur Hinrichtungsstätte gebracht und daß sie dort von\nhinten erschossen wurden, war so ungewöhnlich, daß er in\ndiesem Zugammenhang nicht unberücksichtigt bleiben darf. Gegebenenfalls könnten auch Ermittelungen darüber, wie die Erschießungen der aus Sagan ausgebrochenen englischen Fliegeroffiziere allgemein in unterrichteten reisen, vor allem\nder früheren Luftwaffe, aufgenommen worden sind, einen Anhalt dafür erbringen, ob die Erschießungen nicht etwa als\nso offenkundig rechtewidrig empfunden worden sind, daß es\nschwer fiele,zu glauben, ein geistig so hochetehender und\nerfahrener Mann wie der Angeklagte habe den verbrecherischen\nCharakter der Tötungen nicht erkannt.\n\n2) Las Schwurgericht hat die Freisprechung des Angeklagten hilfsweise darauf gestützt, daß der Angeklagte dann, wenn\ner entgegen der dem Urteilsepruch zusrunde gelegten Annahme\nden verbrecherischen Zweck des Erschießungsbefehls gekannt\nhaben sollte, \"den Befehl entscheidend deshalb befolgt haben würde\", um der mit einer Gehorsamsverweigerung verbundenen Gefahr für das eigene Leben zu entgehen (§ 52 StGB). Auch\n\ninsoweit sind. jedoch die Darlegungen des Tatrichters nicht frei\n\nvon rechtlichen Bedenken:\n\nnn en nn nr em 0\n\nvi\n\nEs war zwar denkgesetzlich nicht ausgeschlossen, daß\ndas Schwurgericht dem Angeklagten, obwohl er sich in erster\nLinie auf den Strafbefreiungsgrund des § 47 Abs 1 Satz i\nMStGB und nur hilfsweise auf Nötigungsstand berufen hatte,\nden Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zubilligte, wenn es\ndavon überzeugt war, daß der Angeklagte durch eine Drohung\nmit gegenwärtiger, auf andere Weise nicht abwendbarer Gefahr für sein Leben zu der verbrecherischen Handlung genötigt worden ist. Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beenstanden, wenn das Schwurgericht angenommen hat, der Befehl\nzur Erschießung der vier englischen Fliegeroffiziere sei mit\nder stillschweigenden Drohung verbunden gewesen, daß der Angeklagte bei Nichtbefolgung des Befehls vor: das höhere SS- .\nund Polizeigericht gestellt und zum Tode verurteilt werde.\nInsoweit handelt es sich um Erwägungen tatsächlicher Art,\ndie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich\nentzogen sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sie\ndurch den nur allgemeinen Hinweis auf die \"Härte des damaligen Regimes\" und die Bekundungen der Zeugen Willich und Graes,\n\ndie selbst der SS oder Gestapo angehörten, ausreichend begründet sind.\n\nNach dem unter I 1) Ausgeführten besteht indes auf Grund\nder bisherigen Feststellungen die Möglichkeit, daß der Angeklagte den Erschießungsbefehl letztlich deshalb befolgt hat,\nweil er aus falsch verstandenem Pflichtgefühl auch einer verbrecherischen Weisung des \"Führers\"! Gehorsam zu schulden glaubte. Sollte der Angeklagte aus blindem Gehorsam gehandelt haben, dann wäre die Annahme ausgeschlossen, er hebe unter dem\nDruck der ihm wirklich oder vermeintlich drohenden Lebensgefahr\ngehandelt (vgl OGHSt 1, 310, 313; OGH NJW 1950, 511 Nr 10;\n\nBGH 2 StR 35/50 vom 29. Januar 1952; BGHSt 2, 251, 258).\n\nar\nu euer\n\nGiesen Bänder. 70\n\nm...\n\nUi |\n\ndi\n\nIn diesem Zusammenhange kann von Bedeutung sein, warum\nder Angeklagte in Kenntnis der Widerrechtlichkeit des Erschießungsbefehls keinen Versuch unternommen hat, sich durch\neine Rückfrage beim Reichssicherheitshauptamt zu vergewissern,\nob der Befehl trotz der entgegenstehenden zwischenstaatlichen\nAbkommen und trotz der Unterstellung der Kriegsgefangenen\nunter die Wehrmacht aufrechterhalten werde. Durch eine solche\nRückfrage hätte sich der Angeklagte, der als Leiter einer bedeutsemen Gestapostelle zweifellos das besondere Vertrauen\nder Staatsführung besaß, noch nicht notwendig dem Verdacht\nder Befehlsverweigerung ausgesetzt. Abgesehen davon war\ndem Angeklagten ein gewisses Wagnis auch zuzumuten,. Dazu\nverpflichteten ihn nicht nur die Schwere der ihm angesonnenen\nVerbrechensbeteiligung, sondern auch sein beruflicher Werdegang und seine Stellung in der Geheimen Staatspolizei. Nach\nden Feststellungen des Schwurgerichts ist der Angeklagte im\nJahre 1936 der Aufforderung, in den Dienst der Geheimen\nStaatspolizei zu treten, \"unbedenklich\" nachgekommen, obwohl\ner damals sicher auch in einem anderen Zweig der öffentlichen Verwaltung eine seiner Vorbildung entsprechende Anstellung hätte finden können. Er ist in der Folgezeit bei der Geheimen Staatspolizei geblieben, obwohl ihm seine \"nicht unbedeutende Stellung\" innerhalb dieser Einrichtung auch nach der\nAnnahme des Schwurgerichts tiefe Einblicke in die Ziele und\nPläne dieser Organisation gestattete, als deren Ergebnis\n\"er hätte erkennen müssen, daß sich diese schon längst zum eb\nso gefürchteten wie gefügigen Werkzcug des Terrors und der\nWillkür entwickelt hatte\". Wenn der Angeklagte, was eich\naufarängt, diese Tatsache erkannt hat, dann konnte er wohl\nmit Bestimmtheit voraussehen, daß auch er sich eines Tages\nverbrecherischen Befehlen nicht werde entziehen können, wenn\n\n- 10 -\n\ner nicht schwerwiegende persönliche Wachteile in Kauf nehmen\nwollte. Verblieb er gleichwohl im Dienste der Geheimen Staatspolizei und ließ er sich schon in sehr jungen Jahren leiten-\n\nde Stellen übertragen, so konnte 'und mußte von ihm erwartet\nwerden, dad er denn, wenn ihm die Teilnahme an einen schweren\nVerbrechen tatsächlich befohlen wuräe, ein ihm sonst vielleicht\nnicht zuzumutendes Wagnis auf sich nahm, um der ihm angesonnenen Verbrechensbeteiligung zu entgehen. Es ist, wie der\nerkennenie Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, richt der\nSinn Ges § 52 StGB, .daß sich ülejenigen, die unter der Herrschaft des Nationaleozialismus Jahre hinäurch in einflußreicher Stellung einer Einrichtung des Terrore und der Willkür\ngedient haben, mit dem bloßen Hinreis auf eine für sie gegebene Leibes- oder Lebensgefahr der Verantwortung für die Mitwirkung an schwersten Verbrechen sollen entziehen können.\n\nohne ein Äuderstes unternommen zu haben, sich ron didser Ilitwirkung fernzuhalten (vgl SGHSt 3, 271, 276).\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Mannzen\n\nEEE ENEn „ ABER ÄER O5o u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-653-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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