{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-22_1_StR_48_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-22","aktenzeichen":"1 StR 48/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 48,55\n\n, \"Fe\n2255 08P\n\nden\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nlendwirtschaftlichen Arbeiter Richard HEED aus\n\nTED (Gemeinde CE) ; geboren an. > ww in\nTOD. zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n(Sachbezeichnungs ZEMEEEEED Jose!)\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.8.\n\nhat\n\nder 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten HP gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Landshut vom 2%. November 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPr\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen,\nwegen eines vollendeten sowie wegen eines versuchten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall, ferner wegen\nBetrugs und Bedrohung unter Einrechnung von zwei Einzel-\n\nstrafen von ein und zwei Monaten -defängris-zu einer Gesamt-\n\nstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts geltend macht, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Einer\nErörterung bedürfen nur die nachstehenden Fälle,\n\n1.) Auch soweit der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem\nMitangeklagten Josef DEE Sachen von geringeren Wert\nentwendet hat (Fälle A V 1 und 2 des Urteils), ist die\nVerurtoilung wegen Diebstahls rechtlich nicht zu beanstanden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren allerdings schlecht. Er befand sich jedoch in keiner Notlage im Sinne des § 248 a StGB. Nach\nder Überzeugung der Strafkammer hätte der Angeklagte,\n\nder landwirtschaftlicher Arbeiter ist, bei größerem Arbeitseifer seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern\nkönnen. Eine Notlage darf nicht auf unredliche Art behoben werden, wenn der Täter in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (RGSt 69, 313).\nDie Urteilsgründe ergeben auch, daß nicht Not den Antrieb\nfür die Diebstähle gegeben und daß der Angeklagte die Sachen nicht entwendet hat, um durch sie oder ihre Ver-\n\nehe mE en\n\na en\n\nBußerung einer Notlage abzuhelfen, was § 248 a StGB\nvoraussetzt (RG GoltdArch 60. 417).\n\nDa aus den vorerwähnten Gründen Notdiebstähle aus-\n' scheiden, greift die Rüge, das Landgericht habe im Falle\nA V 1 durch die Unterlassung einer genauen Feststellung des\nWertes der entwendeten Werkzeuge uU.9.W, die ihm obliegende\n_ Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO),-soweit sich\ndie Rüge gegen die Nichtanwendung des § 248 a StGB richten\n8sollte- nicht durch.\n\n2.) Im Falle A V 3 versuchten der Beschwerdeführer und\nder Mitangeklagte Josef DEEEED aus einem Schaufenster\nWolle und Schale zu entwenden, Nach Anschneiden der Schaufensterscheiben wurden sie gestört. Der Beschwerdeführer\nMi HE fünrte bei der Tat einen Schreckschußtrommelrevol-\n\" ver, den er durch Bearbeitung zum Verschließen scharfer\nKWunition hergerichtet hatte, sowie scharfe Munition bei\nsich.\n\nen Die Verurteilung wegen eines versuchten schweren\nDiebstahls nach §§ 242, 243 Nr 2 und 5 ist rechtlich\nbedenkenfrei (RGSt 46, 265, 267). Es fehlt jeglicher\nAnhaltspunkt dafür, daß die beiden Angeklagten nur geringwertige Gegenstände entwenden wollten.\n\n3,) Den Zechbetrug zum Schaden des Gastwirts Rauscheder\n(Fall A VI 3 des Urteils) hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als Vergehen gegen § 263 StGB gewürdigt. Der Tatbestand des Notbetrugs (§ 264 a StGB) ist schon deshalb\nnicht gegeben, weil der Angeklagte sich lediglich Bier\n\nund Zigaretten verabreichen ließ (RGSt 46, 387).\n\nir!\n- —\n\n4.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Verurteilung wegen Bedrohung:\n\nDie Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß\nder Angeklagte den Schuß auf Alfons SchB abgar, um\nihn einzuschüchtern.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verlatzung der Aufklärungspflicht (§ 2244 abs 2 StPO) ist\nunzulässig, da der Angeklagte die Beweismittel nicht aneibt, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung\ndes Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\nSoweit der Beschwerdeführer geltend machen will, daß das\nLandgericht an die Angeklagten oder an Zeugen noch weitere Fragen hätte stellen sollen, kann die Rüge keinen\nErfolg haben (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).\n\nII. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. .\n\n1.) Die Rückfallvoraussetzungen sind gegeben.\n\nAllerdings hat die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte von dem\nErlaß der ersten Strafe Kenntnis erhielt, was Voraussetzung\nfür die Rückfallbegründung ist (RGSt 54, 2745 BGH NJW 1953,\n1358 Nr 26). Im vorliegenden Fall können hieran jedoch\nkeine ernsten Bedenken bestehen. Der Straferlaß ist auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949\nerfolgt. Dieses Gesetz wurde in der Presse während seiner\nBeratung und nach seiner Verkündung wiederholt erörtert.\nErfahrungsgemäß warten aber gerade bestrafte Personen auf\nein Straffreiheitsgesetz mit Spannung.\n\n-5._\n\n2 ) Die Rüge, § 267 Abs 3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Das Urteil enthält die Gründe, die für die Zumessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstra-\n\nfe bestimmend gewesen sind.\n\n3.) Soweit sich die im Falle A Y 1 des Urteils erhobene\nAufklärungsrüge -siehe oben I 1- gegen die Strafzumessung\ninnerhalb des Strafrehmens des § 244 Abs 2 StGB richtet,\nist sie unbegründet. ° \"m mm mm -\n\n4.) Im Falle A V 4 des Urteils hat die Strafkammer die\nStrafe gemäß § 44 StGB gemildert. Die Mindeststrafe für\ndas vollendete Verbrechen des schweren Diebstahls im\nRückfall beträgt bei Zubilligung mildernder Umstände\n\nein Jahr Gefängnis (§ 244 Abs 2 StGB). Das Landgericht\nhat eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten ausgesprochen.\n\n5.) Der Strafausspruch 1äßt auch im übrigen keinen\n\n‚ Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\n- - -- Hübner ---- ---—---- Dr.-Mannzen.\n\nKu Dali RRSEL.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-48-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-48-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.531962+00:00"}}