{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-22_1_StR_475_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-12","aktenzeichen":"1 StR 475/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ked .\nmen Iies\nFe en 4 un -\nIn der Strofsacle\n\nzegch\n\nden Cutsbesitzer Relf von\n\n2237 0 Ya R\n\n[6]\n\nin Ta,\n\nAB) ; schoren am EEE 1555\n\nwegen Heineiäüs\n\nhat der 1, Strafsenet des Bundesgerichtshct\n\n5. November 1957, an der teilgenommen hab\nBundesrichter Dr- Pesetz\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundssrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter\n\nDr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaats\nin\n\na1s Ve:\n\nder Verhandlu\nTundesanwalt Dr\n\nJustizanges stellter\nals. Vrkundsbeanter ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts.\n\nAuf die Revision des\nTLandgericht\nstellungen \"aufgehoben, soweit er verurteilt ist,\nAusnahme Ges Schuldspru ıchs\nvom 22. April 1955), der mit\n\n1t\n\nben?\n\nin der Sitzung\n\nnwealt beim Bundesger ichtshof Em\n\nn\n- EB >: der Verkündung\n\n»treter der Bundesanwaltschaft, 2:\n\n, Angekl agten wird das Urteil des\n\nin\nder\n\nstellungen bestchen bleibt.\n\nlung\nen das Landgericht\n\nbrigen ıl\n\n+ 2.\n„nu\n\nzurückverwiesen.\n\nY\nsı\n\nYon Re:\n\nalle.\n\nhierzu\n\nird die Revision verworfen»\n\nts wegen\n\ns Meismingen vom 12. Juni 1957 mit den Fest-\n\njedoch\nIIı (Kideslei:\n\ngetroffenen Fes'\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandund Entscheidung, auch über die Kosten des Recht\n\nAn\nsi\n\nstung\n\nI,\n\nittels,\n\n-\n\nas Landgericht hat den Angeklagten wegen üe\n\n1.\n©\nI.\nen\n[®7\n>\nu\n{in\nHH\n13\n\nzwei. Fällen nach 95% 154, 158 St6B zu einer Gesansstrafe von\nneun Honaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft\n(14: bis 28. Juli 1954) angerechnet und die Reststrafe zur\n\nPr\n»ts es nat den Nachweis des Keineläis nur\n\n[er\n\nBewährung ausgesat\n\nso\n\nin eineu Weil der dem Angeklagten zur Last gelegten Anklagepunkte als geführt angesehen; von der weiteren Anklage der\nvorsätzlich uneidlichen Talschaus sage sowie der Schuläner-Lorineti sung hai es ihn freigesprochen: Wit seiner Revision\n4\n\ngreift der Angexlag ate das Urteil an, soweit er verurteilt is\ndas auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vor-\n\na\n\nchrilten n gestützte Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nI. erfahrene rügene\n\nu : ) Die R Rüge einer: ‚Verletzung des § 244 Abs: 3 Satz 2\nsowie des’ § 244 Abs. 2. und ‚der. 8 261, 338 Nr. 8 StPO durch |\niblehnung des Beweisamtrags der Verteidigung auf Heranzichung\n... der Akten über die Vex vfahren, in denen der Angeklagte die ihm\nzur Last gelegten Heineide ges ‚chworen haben soll, wird mit der\nSachrüge, zusammen erörtert. . |\n\n2.) Die Beanstandung, das Landgericht habe die Tatsache\n\nder nachträglichen Berichtigung im Sinne von § 158 $tEB auch\ntung für den Schuldspruch prüfen müssen, betrifft\nersichtlich nur die zweite Bidesleistung und wird dort bei der\n\nin ihrer Bedeu.\n\nSechrüge mwitbehandelt.\n\n3.) Die Rüge einer Verletzung des § 250 StPO wäre schon\ndeshalb erfolz!los geblieben, weil der Angeklagte durch die\nbehauptete Verlesung der schriftlichen Erklärung des Zeugen\n\nfe}\n\nCB ich: >\n\ny x\n\noschwert ist (vgl. Va 11 unt 12 0 ob.)- Der\n\nN\n\nVerteidiger Las sie In (ler Verhandlung vor dem Sonatb Tellen\ne\n\nrichts zum Schuldspruch\n\nDer Angeklagte wurde danach in dem Strafverfahren gegen\nGerhard ID \"esen beirügerischen Bankerotts (aus Anlaß\nGes Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma Uge-Gnnl;\n\neren Gesclischafter und Geschäftsführer Gerhard = |\nwar) am 22, April 1953 von Brmittlungsrichter in Au\n\n1\n\n=\n\neiälich als Zeuge über den Verbleikt von Pelzen und\n\n[2>)\n-\n=\n\naus dem Vernögen u vernommen; er sagte aus, daf\nder Verwahrungsort der Pelze und des Schmucks nicht bekannt\n[2\n\nwar oder ist, und ve erschwieg bewußt, daß er am 11. /12. Februar\n\n1953, also wenige Wochen zuvor, Pelze der Eheleute TO.\n\nund Schmuck der Ehefrau I zusammen mit einer Frau SEE\naus den Safes einer Züricher Bank geholt und - ohne Ver- \\\nzöollung - nach Deutschland überführt hatte. Seine Verteidigung,\n\ner habe den Züricher Ver rvakrungsort deshalb unerwähnt gelassen,\n\nweil ihn der Richter nur nach dem gegenwärtigen Verbleib der\nPeize und Schmuckstücke gefragt habe, sieht das Landgericht\n\nhis der oben hervorgekobenen Fassung der Aussage\nwar oder ist\") als widerlegt an; es stellt fest, der Änge-\n\ni rkenntnis der Tragweite und des\nrn\n\n“\n\n2.\nklagte habe trotz richtiger E\nen Frage Giese bewußt unvollständig\n\nInhalts der an ihn gericht\nbeantwortet. TDarit sind die Herkmale des Heineids einwandfrei\n\nGargel est:\n\nDer Beschwerdeführer rügt (vgl. oben I 1), das Is andgericht\nnahe entgegen dem hilfsweise gestellten Bevreisamtrag der Ver-\n\ni\n\nH\n\nbeldigung Zu Unrecht nicht die Akten betreffenä das Strafverfahren gegen Gerhard Iw Deigczogen: in welchen der\nsieineid geleistet wurde. Aus diesen Akten hätten sich als\nkesenstand der Vernehmung vom 22. April 195% Toigende Fragen\n\nergeben?\n\n\"Hat Herr von TlBiie Felze und den Schmuck bei\nsich in are in Verwahrung gehabt und wo befindet sich 4 der Schmuck?\n\njetz\nvaren die ?elze bei Herrn von HB, zis sie durch den\nReferendar von U) bei der Staatsanwaltschaft\nkeumlngen abgeliefert wurden?\"\n\n. Das Jandgericht hat die genannten Strafakten nicht kerbei-Bezogen, weil die Vernehmungsniederschrift. vom 22. April 195%\nklar und eindeutig erge be, daß der. Angeklagte \"über den Frühlcren und gegenwärtigen Verbleib der Pelze und des Schmucks\nbefragt\" wurde (UA 6). Der Antrag auf Aktenbeiziehung sei\nwegen Offenkundiske it überflüssig. Das ist nicht zu beans san\nden; ein Verstoß gegen 8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt nic\n\"vor: Aber euch die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 St PO\nversägt. Die Vernehnmungsniederschrift (begl. Abschr. Bl. 2\n4. A. 2 Ks 15/55), deren Einsichtnahme dem Revisionsgericht\nmit Rücksicht auf die Verfahrensrüge gestattet ist, bestätigt\n\nnach. Wort ‚1a ur sinn und Zusamme nhang so eindeutig die von, Land-\n\ngericht getroffene Fe eststellung, der Angeklagte habe die\n\n Züricher Reise angeben müssen und. bewußt verschwiegen, daß\neine Verletzung der v Aufxlärungspflicht durch Nicht beizichung\nder vrafakten zu verneinen ist- Danach entfällt auch dic behauptete Verletzung der §§ 261, 338 Nr. 8 StPO. |\n\nFür das Vörliegen eines Tatbestands- oder Verbotsirrtums bietet der vom Landgericht Testgesiellte Sachverhalt\nkeinen !unaltspunkt,\n\nDev &chuldspruch we gen Heineids unterliegt im ersien Taile\naiso keinen Bedenken. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehcben\nwerden\n\nDas Landgericht verneint die Merkmale des § 157 StGB,\ndie es unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Vergehens\nder Beihilfe zum Zoll- oder „ev sonvergehen untersucht.\n\nSeinem Hinweis, der Angeklagte habe sich selbst nicht suf\n\nEidesnotstand berufen, wird der Boden entzogen durch die\nErvägung, deß der Augexlagte durch sei Bestreiten, einen\nMeineid geleistet zu haben, hieran gehindert war. Die weitere\nBegründung, der Ängexlagte verteidige sich damit, er sei bei\nÜberführung der Sachen der kHeinung gewesen und verircte sie\nauch heute noch, daß er der Zollbehörde keine Anzeige habe\nzu machen brauchen, da es sich um die Zurückschaffung von\nveristücken einer Deutschen nach Deutschland handelte, 1äßt\nurorticksichtigt, daß der Angeklagte gleichwohl bei der Vernebmung und Eidesleistung mit der Wöglichkeit eines Zollvergehens gerechnet haben kann. Völlig ungeklärt bleibt aber, ob\nder Ängeklagt e nicht der Meinung war, sich durch seine Mithilfe\n. bei Übe sr führung der Wertstücke aus der Schweiz in den Besitz\nvon Frau |] eines Verbringungsvergehens schuldig gemacht\noder gegen konkursrechtliche Strafvorschriften verstoßen ZU\nhaben. Die Ausführung in den Strafzumessungsgründen (UA 12),\ner habe \"aus falsch ver tandener Freundschaft\" gehandelt,\nkonn Cahin verstanden werden, das Landgericht gehe selbst davon\n\naus, daB der An„eklagte den befreundeten Shepaar. TBB schon\nvor seiner Vernehmung mit unerlaubten Hitteln habe kälfen wollen:\nDie Frage baösrt nochmeliger Prüfung und Erö örterung, vobei\n\nBe)\n‚dsrauf hingewiesen wird, daß die Keinung des Schwörenden,\nnicht die wirkliche Sach- und Rechtslage, für § 157 StGB entscheidend ist.\n\nBei der Strafzumessung wird das Landgericht auch zu\nprüfen heben, ob der Angeklagte vor oder während seiner Ver-\n\nnehmung in Ger Richtung der eräörterten Verdachtsmöglishkeiten\n\nnach § 55 StPO zu belehren ver und belehrt; worden ist, sowie\nob seine Texeidigung gegen § 60 Nr. 3 StPO verstieß. Die\nNichtheu une dleser Vorschriften durch den Vernelmungsrich-\n\nter würde strafmildernd ins Gewicht falien.\n\nrä sciließlich Gelegenheit haben, die\n\n[9]\n\nS\nfar\n©\n[e Fi\na R:\n=\nBI\nB\n@\n3,\n\ndes ws 158 StGB auf den ersten KMeincidsfali\nin der © Richsan. zu überprüfen, ob — wie im Urteil angenommc\n\nch kein \"Nachteil für einen andern entstanden!\nwar (3 153 Abs. 2 StGB). Diese Frage erscheint bisher nicht ge-\n\nDer Angeklagte wurde, wie das Landgericht feststellt,\nein zweites lal am 26. Juni 1954 als Zeuge eidlich vernommen,\ndiesmal in dem Konkur sverfahren über das Vermögen der -CnoH\"\n\ndurch den’ erauchten. Richter in Augsburg. Er sagte u. a. folgendes aussi\n\nÜber den Besitz von Schmuckgegenständen des Gemeinschuldners kann ich keine bestimmten Angaben machen.\nIch habe lediglich bei gesellschaftlichen ELnlaß\ngesehen, daß die Ehefrau des Gemeinschuldners Schnuck\nvruß. Es war dies meines Erinnerns etwa im Taufe des\n\nJahres 1952.\"\n\nDas Landgericht ist der Heinung, er habe damit bewußt\nverschwiegen, daß anläßlich der Schweizer Reise Schmuck der\nErefreu IB nach Deutschland verbracht worden war und er\nanschließend im Jahre 1953 einzelne Schmuckstücke für die Ehefrau IB vcrikouf:; hatte. Der Verteidigung des Angeklagten,\ner sei vom Richter lediglich befragt worden, ob der Gemein-\n\nschuläner {das ist Gerhard IWW; über das Vermögen der Thcfrau TB Wurde !icin Konkurs eröffnet) zur Zeit Schmuckstücke\nbesitze, nicht &ber, ob Gertrud Igiiw zur Zeit Schuuck besitze\n\n3 Dita 2 ga a» nm - Ir n A u: -i 14 - ar che\noder früher bessseen habe, ist Gas Lendgericht nicht gefolgt;\n\nes sieht zwar nsch der Tassung der Aussage die Müzlichker‘\nend en. daß \"der vernehmende Richter den An-\n\nen in erster Linie danach\n\nfk\n\nerichten müssen. Das sei für den Ange-\n\nS\n[93\nRi\n%)\nFaiy\nLan\nwen\nH\n&\nch\n[992\n63\nD\nc=\nI\n[9\n[erf\nws\n\n-\n\nDiese Ausführungen sind schon sachlich nicht unbedenksesehen davon, daß auch der von der Ehefrau I\nnach, der Aussage des Anesk lagten geiragene Schmuck dem\n\n‚Sachlage wie hier der genauen Prüfung, ob der Angeklagte\n\nlich. Ab\nkonnte, bedurfte es bei einer\n\n‚seine ÄAussage, falls sie sich insoweit auf einen im Bigertum der Eh ‚efrau Lau stehenden Schmuck bezog; als zum\nGegenstand der Ver rnehmung gehö örig und ob er die von ihm nach\nder Überzeugung des Landgerichts verschwiegenen Tatsachen als\nwesentlich erkannte (vel. EGESt 1, 1485 7, 1275 EGII HJ 19 52,\n353 Nr. 16). Nur dann könnte ihm das Vers schweigen von Tatsachen, die mi it dem der Ehefrau gehörenden Schnuck zusarmen-\n\nhingen, als Verletzu ng der Auss sage- und Eidesp flicht zur\n\nLast kelegt werden. Auf alle Fälle wäre aber bei der Zweifelheftigkeit der Sachlage das Lendgericht verpflichtet gewesen;\ndie seinerzeitige Verfahrenslage im Konkurs We und üen Anlaß\n\nn3\n\nder vornohmung des ee den Wortlaut seiner Aussage\ne\n\na\n\n>r sonstigen vorherigen und nachfolgende: Auslassungen bei der ‚kuslogung seiner Eckundung\nvom 26. Juni 1954 mitzuberücksichtigen. Das Urteil erwännt\n\n[|\n\nu. a2, eine „ollemtiiche Vernehmung vom 22. Juni 1954 und\n\ndes Verireters des Angeklagten,\nJuli 1954; beide konnten wertvolle\n\n+\n' ”\nft\n\n(®\nDe\nFra\n\n-\nı\n\nKechtsanmvelit FE\n\nAufschlüsse darüber csuthalten, was der Richter am 26. Juni.\n\n7\n\na vom ı Angeklagten erfahren wollte und was der Ängeklagte\n\nic:\näfigen Akten zu entspreche 1. So wie das Landgericht\n\nüen Beveis als geführt erachtet hat, ist seine Eeweiswürdigung\nunter Unständon äurch Denkfehler beeinflußt, jedenfalls aber\nlückenhaft. Der Schuldspruch im Falle des zweiten Heineids\n\nzur Surf aunessung wird darauf hingewiesen, daß hier\n\n§ 157 StGB außerdem noch mit Rücksicht auf den leineid\nvom 22. April 1955 anwendbar sein kann. Im übrigen gilt\n\ndas onen zum ı ersten Keineläsfall Gesagte entsprechend.\n\nMit dem Strafauss spruch zu 11 i und dem Schuläspruch\n\nzu IT 2 der Gründe des angefochtenen Urteils fällt auch der\n‚Ausspruch über die Gesamtstrafe mit Nebenentscheidungen (§ 8 60,\n\n23 StGB). Dagegen wird (der Schuldspruch zu II 1 durch die Auf-\n\nhebung des Urteils im übrigen nicht berührt insbesondere kommt\n\nein Ports etzungszusanmenhang zwischen der ersten und der\n\nZUc, ten Bid esleistung schon wegen des weiten zeitlichen Zuischenraums nicht, in Frage. |\n\nBin Anlaß zur Vervweisung an ein anderes Landgericht is;\nnicht gegeben\nMes Da = T. nl - In ud\n‚nr. Feetz Wanvei Martin\n\nDr. Hengssberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-12/1-str-475-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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