{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-22_1_StR_46_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-22","aktenzeichen":"1 StR 46/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 46/55 2955 Ey\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schachtmeister Friedrich Km zu: Tem -\nGB, geboren an ED. EEE GD ir CD vei Da.\n\nwegen Doppelehe, Meineids und Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1955, an der teilgenommen haber:\n\nBundesrichter Mantel\nala Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. HKübner\nBundesrichter Dr. Lannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAÄmtsgerichteret EEE in der Verhandlung,\nObersteatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ravensburg om 24.\nNovember 1954 hinsichtlich der Gesamtstrafenaussprüche und der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe wegen Doppelehe mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhanälung und Entscheidung,\nsuch über die Kosten ‚des Rechtsnittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n71\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat an WB. MB 1941 die Anna HEEB-EB, an @. EB 1945 die Zathi DEE und an BD.\n1946 die Renate MED zcheiratet. Bei Leistung des Iffenbarungseides am 28. November 1949 vor dem Amtsgericht in\nTettnang hat er Einnahuen aus der Vermietung von Räumlichkeiten nicht angegeben, und als er in dem Strafverfahren\nKLs 23/50 wegen der Doppelehe mit 2enate Hg und des\nfalschen Offenbarungseides belangt wurde, hat er seinen\nSchwager SC dazu überredet, in der Hauptverhandlung vom\n14. August 1951 zu seinen Gunsten unter zid unwahre Angaben\nzu machen. Wegen der Doppelehe mit der Xathi DW ist\nder Angeklagte am 10. Dezember 1948 durch das Landgericht\nin Ravensburg (KLs 135/48) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat an demselben Tage noch auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet; die Staatsanwaltschaft\nhat kein Rechtsmittel eingelegt. Wegen der Doppelehe mit\nRenate MED, des Meineides und der Anstiftung zum Yeineid hat das Landgericht in dem angefochtenen Jrteil Einzelstrafen von acht Monaten, sieben Monaten und zehn :\\onaten Gefängnis ausgesprochen. Aus der Strafe wegen Doppelehe hat das Gericht mit der rechtskräftigen Strafe aus dem\nUrteil vom 10. Dezember 1948 gemäss } 79 StGB eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet; die Strafen wegen\nMeineides und wegen Anstiftung zum Meineid sind gemäss ) 74\n‚ StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis zusammengefasst worden. Von der erlittenen Untersuchungshaft hat das Gericht dem Angeklagten sieben „onate\nauf die Gesamtstrafe wegen Doppelehe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeftihrer rigt die Verletzung des sachlichen\nRechts, insbesondere Nichtanwendung der Straffreiheitsgesetze\n\nEu\n-\n\nZFEATE d „ EZTRRE\n\nsk\n\"\n\nIT\n\nvon 1949 und 1954.\n\nDas Landgericht hat ohne Reclıtsfehler das Vorliegen\nder Tatbestände der Doppelehe, des Meineides und der Anstiftung zum Meineid sowohl nach der äusseren wie der inneren\nTatseite festgestellt und insoweit das Gesetz richtig angewendet. Mit Recht hat das Gericht auch bezüglich der seiner\nsachlichrechtlichen Entscheidung unterliegenden Straftaten\ndie Anwendbarkeit der inzwischen ergangenen Straffreiheitsgesetze verneint. Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht,\nauf die durch das rechtskräftige Urteil vom 10. Dezember\n1948 erkannte Strafe von acht Monaten Gefängnis der § 3\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 anzuwenden ist - der 3 6\naa0 scheidet nach dem Wortlaut (\"Annahme einer Amts-,\nDienst- oder Rechtspflicht\") ohne weiteres aus - kann dahingestellt bleiben, da die :inbeziehung dieser Strafe in das\nUrteil schon aus einem anderen Grund unzulässig ist und in-\n\nsoweit zur Aufhebung des Urteils .\\nlass gibt:\n\nZwar handelt es sich bei der Strafe wegen der Doppelehe mit Renate Mei, die mit der Strafe aus dem Urteil\nvom 10. Dezember 1948 zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst\nist, um die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung,\nwelche vor der früheren Verurteilung begangen war. Für die\nStrafe aus diesem früheren Jrteil war aber zur Zeit der nunmehrigen Verurteilung bereits die Verjährung (§ 70 Ziff 5\nStGB) eingetreten. Ein Ruhen der Vollstreckungsver,jJährung\nkennt das Gesetz für den Fall des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht (vgl IK Anm III zu\n§ 70). Die Tatsache, dass die Strafe durch das 'Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 unter der Bedingung erlassen war, dass sich der Angeklagte drei Jahre lang, vom\n15. September 1949 ab gerechnet, keines Verbrechens oder\nvorsätzlichen Vergehens schuldig machen würde, dass also\n\n16:\n\n-4-\n\njedenfalls bis zum Eintritt der Tatsachen, durch die der auflösend bedingte Straferlass hinfällig wurde. “Massnahmen zur\nVollstreckung der Strafe unzulässig waren, beeinflusst deher\nden Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht Handlungen,\ndie eine Unterbrechung der Verjährung hätten herbeiführen\nkönnen, sird nach der am 10. Januar 1949 verfügten Ladung\n\nzum Strafantritt nicht erfolgt. Die Voraussetzungen des\n\n§ 79 StGB liegen somit für eine Gesamtstrafenbildung mit\n\nder Strafe aus dem Urteil vom 10, Dezember 1948 nicht vor.\nDiese Strafe muss daher bei der Straffestsetzung in dem\nvorliegenden Verfahren ausser Betracht bleiben, und es müssen\nalle drei Einzelstrafen, die sich aus diesem Verfahren ergeben haben, für die Gesamtstrafenbildung nach § 74 StGB\nherangezogen werden. Das ist dem Tatrichter zu überlassen,\nder auch - unter Beachtung des } 358 StPO - über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die so zu bildende Gesamtstrafe zu befinden hat.\n\nMantel Martin Hübner\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/1-str-46-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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