{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-15_1_StR_96_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-15","aktenzeichen":"1 StR 96/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 96/55 Tu\n\n2254 092\n\nIm Ramen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Johann M ED aus KB, geboren\n\nam @. ED ED ir u Tenikreis m,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Brandstiftung u-a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wannzen\nBundesrichter Dr. BKengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 23. November 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten- des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIr\n\nDer Angeklagte, den das Landgericht wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr drei “Monaten\nund zu einer Geldstrafe verurteilt hat, hat mit seiner auf\ndie allgemeine Sachrüge gestützten Revision Erfolg:\n\nDie Strafkammer. hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Abstellraum des von\nihm bewohnten Hauses einen Brand legte. Er stellte eine\nKerze in einem Weckglas auf einen Sandhaufen; in das Glas\n\n: schüttete er eine 3rennflüssigkeit; vor den Sandhaufen\n\nlegte er einen mit Stroh gefüllten Bettsack, auf diesen\nein altes Damenfahrrad und eine mit Wäschestücken gefüllte\nWäschetruhe. Der Angeklagte traf noch weitere Vorbereitungen, um die Ausführung des von ihm geplanten Brandes zu\nfördern: Am lorgen des 10. Juni 1954 zündete er die Kerze\nan, die gegen 161? Uhr so weit abgebrannt war, dass sie\n\ndie im Weckglas befindliche „Jrennflüssigkeit entzündete. _\nDas Peuer griff auf den Strohsack, die Bereifung des Fahrrades und auf die Wäschetruhe über, von der die dem Feuer\nzugewendete Seite durchbrannte, während die „äBschestücke\nnur angesengt wurden. Im übrigen führt das Landgericht aus,\ndase sich das Feuer, das alsbald gelöscht wurde, einer\n\nTür sowie einigen Brettern des über dem Abstellraum befindlichen Fehlbodens \"mitgeteilt\" habe. Inwieweit die Tür\nund die Bretter in Brand gesetzt wurden, ob sie etwa nur\nangekohlt waren oder ob sie derart vom Feuer ergriffen\nwaren, dass sie nach Entfernung des Zündstoffes selbständig\nweitergebrannt hätten, kann auch dem Urteilszusemmenhang\nnicht entnommen werden. Die Feststellungen reichen nicht\naus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermög-\n\nlichen, ob die Strafkammer in der Annahme einer vollendeten\nInbrandsetzung des Hauses von rechtlich zutreffenden FErwägungen ausgegangen ist (RGSt 64, 273).\n\n.\n\nee ee ven 5\n\nm\n\nfr\n\nin ln u Zn. ie\n\nEr\n\n..\n\nnein u ne\nee) m CR DOCH ERPR SF en\ner Te an an an .n\n\n-3-\n\nDer Nangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nauch hinsichtlich des versuchten Versicherungsbetrugs, da\nTateinheit gegeben ist und über den Schuldspruch nur einheitlich entschieden werden kann.\n\nDr. Peetz Mantel kartin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger\n\nEr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-96-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-96-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.967996+00:00"}}