{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-15_1_StR_85_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-15","aktenzeichen":"1 StR 85/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_85/55 2265 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rangieraufseher Michael Sc ı Ep zus Em,\nKreis SC, geboren an ib. En ED ir Cu -\n2\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret (EERED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n-Gründe:\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Zeugin KB; die er im Walde beim Pilzesuchen getroffen und die er in ein Gespräch um geschlechtliche\nDinge verwickelt hatte, unversehens - nachdem er von rückwärts\nan sie herangetreten war - mit der Hand um den Hals gefaßt\nund zu Boden geworfen, sich dann sofort auf die Beine der am\nBoden Liegenden gekniet, sich mit dem Körper auf sie gelegt,\nunter ihren Rock gefaßt, um ihr die Hose herunterzuziehen, und\nversucht, die fest zussumengepreßten Beine der Zeugin auseinanderzubringen, um mit ihr den Geschlechtrverkehr auszuüben.\nEr ha+ seinen Geschlechtsteil gegen die nackten Oberschenkel\nder Zeugin gedrückt und beischlafsähnliche Bewegungen gemacht,\ndie zum Samenerguß führten. Als die Zeugin drohte, sie werde\nschreien, hat er ihr für einen Augenblick den Mund zugehalten\nund gesagt, sie solle sich \"nıcht so zieren und vernünftig\nsein\".\n\nDie Strafkammer hat das Vorliegen der Tatbestände der\nversuchten Notzucht und der Nötigung zur Unzucht verneint,\nda dem Angeklagten nicht nachgewiesen sei, daß er sich der\nErnstlichkeit der Gegenwehr der KB pewust war und die Gewalt gebrauchte, um die Zeugin zum außerehelichen Verkehr zu\nnötigen; es sei ihm nicht zu widerlegen, daß er das Verhalten\nder Zeugin nur als eine \"gewisse schamhafte, nicht gerade\nernstliche Weigerung\" gedeutet habe. Die Kammer hat den Angeklagten aber der tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schul\ndig befunden. Er habe, führt sie aus, dadurch, daß er als\nverheirateter Mann die Zeugin zur Erreichung des Geschlechtsverkehrs zu Boden warf, Gewalt gegen sie gebrauchteund unzüchtige Handlungen an ihr vornahn, ihre Ehre angegriffen und\nherabgewürdigt. Sie habe durch ihre Gegenwehr zum Ausdruck\n\ngebracht, daß sie ihm nicht zu Villen sein wollte, Auch vrenn\nder Angeklagte den Widerstand der Zeugın für einen Scheinwiderstand gehalten habe, habe er \"bei nur geringer Anspannung\nseines Gewissens\" die fehlende Zustimmung bemerken müssen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt dıe Verletzung des Ver.\nfahrensrechts, ohne jedoch die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben, sowie die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügs ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unbeachtlich,\n\nIn sachlicher Hinsicht ist das Urteil nicht frei von\nRechtsirrtum. Soweit dem Angeklagten als kränkende Handlung\nzur Last gelegt wird, daß er gegen die Zeugin KB \"Gewalt\ngehrauchte und unzüchtige Handlungen an ihr vornahm\", liegt\nnach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht etwa, wie dieses anzunehmen scheint, ein durch unzulängliche\nAnspannung des Gewissens verschuldeter Verbotsirrtum, sondern\nein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB vor: der Angeklagte war sich der Ernstlichkeit der Gegenwehr seitens der\nZeugin nicht bewußt; er hielt sie nur für eine \"gewisse schanhafte, nicht gerade ernstliche Teigerung\", nahm also an, daß die\nein in Wirklichkeit mit dem von ihm angestrebten Geschlechtsverkehr einverstanden war. Er nahm also irrigerweise einen\nSachverhalt an, der einen Rechtfertigungsgrund für sein Tun\nin diesem besonderen Fall dargeste!lt hätte. Dass diese Annahme insoweit auf Fahrlässigkeit beruhte, als der Angeklagte bei Aufbietung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Zeugin mit seinem Verhalten nicht einverstanden, ihr Widerstand vielmehr ernstlich\nwar, vermag daran nichts zu ändern, daß der Vorsatz des Täters bei dieser Sachlage nach § 59 StGB ausgeschlossen ist.\n\nZu der Frage, ob der Angeklagte insoweıt etwa mıt bcdinztem Vorsatz gehandelt hat, enth*1t das Urteil keine Ausführungen. 3s bestand dennoch kein Anlass zu einer Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweising der Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung. weil die Teststellungen des\nUrteils trotz des aufgezeigten Mangels die Verurteilung des\nAngeklagten wegen tätlicher Beleidigung tragen. Mit Recht\nsieht das Landgericht eine solche schon darin, daß der Angeklagte, wie es in dem der rechtlichen Würdigung gewidmeten\nAbschnitt des Urteils zusa menfassend heißt, \"die Zeugin zur\nErreichung des Geschlechtsverkehrs zu Boden warf\", was sich\nnach der Sachverhaltsschilderung in der \"eise abgespielt hat,\ndaß er an die nichtsahnende Zeugin, die sich nach Preiselbeeren bückte, von rückwärts herantrat, sie mit der einen Hand um j\nden Hals faßte und zu Boden warf, um sich sofort auf die Beine f\nder am Boden Liegenden zu knieen und sich mit dem ganzen Ge- E\n\nt\n\nwicht seines Körpers auf sie zu werfen und sie unzüchtig anzugreifen. In diessr Behandlung der Zeugin liegt, unabhängig '\n\nm\n\n‚davon, ob er ihren nun einsetzenden Widerstand als emstlich\nansah oder nicht und ob sie allgemein als geschlechtlich\nleicht zugänglich galt oder nicht, ein deutlicher Ausdruck\nder Mißachtung gegenüber der Zeugin, der er damit kundtat,\nwelche niedrige Form der geschlechtlichen Annäherung er bei\nihr für angemessen hielt. Somit tragen die tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils, im ganzen zenommen - der erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig gestellt -, die Verurteilung des Angeklagten wegen t&ätlicher Beleidigung nach\n\n§ 1§ 5 StGB.\n\nWas die Strafzumessung anlangt, so ist nach Lage der\nSache auszuschließen, daß sie durch den Rechtsirrtum, dem\ndas Landgericht hinsichtlich des Schuldspruchs teilweise erlegen ist, zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist. Auch vom Standpunkt der Strafkammer aus lag das\n\n1\nr\n-\n\nMer nr\n\nEA N Aether dem\n\n\"ade u. x\nEL BF Fe ie\n\n1 BL 77\n\nSchwergewicht des geren den Angeklagten zu erhebenden Vorwur\nganz Überwiegend in dem Teil seines Vorgehens, der nach den\n\nobigen Ausführungen die Anwendung des § 1§ 5 StGB rechtfertig\nAuch sonst weist der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Revision war hiernach in vollem Umfang zu verwerfen\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger\n\nmu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-85-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-85-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.950281+00:00"}}