{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-15_1_StR_740_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-15","aktenzeichen":"1 StR 740/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\n1 StR 740/54\n\n22r\nImNamen des Volkes 255\n\n09p\nIn der Strafsache\n\ngegen\n'\n\naus SHE\n„ 2,2t. in Untersuc ungshaft, |\n\nl. den Kaufmann Wilhelm Sch\ndort geboren am &. ED\n\n2, die Ehefrau Therese Sc ın EEE :cv. TED aus\nCE |\n\nACH, dort geboren am @®:\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u. &.,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsraet (REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Augsburg vom 29. Juni 1954 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\n..n\n\nDem Angeklagten Wilhelm SchB wird die seit dem\n30. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründ\n\nDas Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen\nverurteilts\n\nden Angeklagten Ehemann Schi wegen gemeinschaft-\n\nlichen fortgesetzten Betrugs, Vergehens gegen § 240\n\nAbs 1 Nr 1 KO und gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO', letzteres\n\nin Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO,\n\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis;\n\ndie Angeklagte Ehefrau Sch@ib wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs, Beihilfe zum Vergehen\ngegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO und zum Vergehen gegen § 240\nAbs 1 Nr 3 KO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht\nMonaten Gefängnis.\n\nBeiden Angeklagten ist die Ausübung des Berufs oder\nGewerbes eines selbständigen Kaufmanns oder Händlers oder\neines leitenden Angestellten im Betrieb eines Handelsgewerbes auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden mit\nder Maßgabe, daß unter dieses Verbot insbesondere auch jegliche kaufmännische Tätigkeit als Teilhaber oder Geschäftsführer eines Handelsunternehmens fällt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise beschränkt:\n\nder Angeklagte Ehemann Schi auf seine Verurteilung\nwegen Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 1, 3 und 4 KO und\nden Ausspruch des Berufsverbots;\n\ndie Angeklagte Ehefrau Sch auf ihre Verurteilung\nwegen Beihilfe zu Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 1, 3\nKO und den Ausspruch des Berufsverbots,\n\nBeide Revisionen rügen Verletzung sachlichen Rechts.\nSie haben Erfolg hinsichtlich des vom Landgericht verhängten Berufsverbots.\n\nun m gar —\nzer]\n\nUnangefochten und damıt rechtskräftig ist, von dem teilweisen Freispruch der Angeklagten abgesehen, ihre Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs.\n\nAuch die Verurteilung wegen Konkursvergehen und Beıhilfe hierzu ist im Schuld- und Strafausspruch nicht zu beanstanden.\n\nDas gilt zunächst von dem Schuldspruch gegen den Angeklagten Wilhelm Schi wegen Vergehens gegen § 240 Abs ]\nNr 1 KO und gegen die Angeklagte Therese Schi wegen\nBeihilfe hierzu. Es ist abwegig, wenn in der Revisionsbegründung des Zhemanns ausgeführt wird, der unangemessene\nAufwand i.S. des § 240 Abs 1 Nr 1 KO müsse der Zahlungseinstellung nachfolgen; er kann ihr auch - und wird ihr meist -\nzeitlich vorangehen, wie keiner näheren Erörterung bedarf.\nEs ist aber auch unrichtig, wenn in der Revisionsbegründung\nder bhefrau vorgebracht wird, der übermässige Aufwand müsse\nfür die Zahlungseinstellung ursächlich gewesen sein. \"ie\nder Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 1, 186,\n191 ausgeführt hat, ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Aufwendung und Zahlungseinstellung nicht erforderlich,\nvielmehr ein rein äusserlicher Zusammenhang genügend, derart, daß dieselben Gläubiger durch übermässigen Aufwand\nund Zahlungseinstellung betroffen werden. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Landgerichts unbedenklich zu bejahen. Der Vorsatz des Täters braucht sich\nhierauf nicht zu erstrecken (RGSt 45, 88, 91, 96 und BGH\naa0). Was die Revision der Ehefrau Schi im übrigen\nbezüglich der Verurteilung wegen Beihilfe zu dem Vergehen\ndes Ehemannes gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO vorbringt, ist,\nsoweit es nicht einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält, nicht geeignet, den\nSchuldspruch zu entkräften.\n\nAuch die Verurteilung des Shemanns sch wegen Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO in Tateinheit mit Vergehen\ngegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO sowie die Verurteilung der Ehefrau Sch wegen Peihilfe zum Vergehen ihres Ehemanns\ngegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO sind im Ergebnis frei von Rechtsverstoßen. Das Vorbringen in der Revision des Shemanns Sch@B-WB über das Vorliegen eines Rechtsirrtums kann die “usführungen des Vorderrichters, wonach der Angeklagte zur Zuchführung und 3ilanzziehung verpflichtet und sich dessen auch\nbewußt war, nicht erschüttern; für einen Rechtsirrtum bleibt da-\n\nnach kein Raum. In der Revisionsbegründung der Ehefrau\nSCHW ist an sich richtig vorgetragen, daß der Tatbestand der Nichtführung von Büchern nur erfüllt ist, wenn\nüberhaupt keine Bücher geführt sind (BCH 5 StR 233/53 vom\n29. September 1953); hier trägt aber die Feststellung des\nLandgerichts, wonach die Bücher so_unordentlich geführt worden sind, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, den Schuldspruch. Die Feststellung im Urteil (UA\n\nS 55), die vorgeschriebenen Bücher seien \"nur zum Teil\"\ngeführt worden, hat sich danach nicht im Schuldspruch, ebensowenig aber auch, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, im\nStrefausspruch zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt; sie\nist daher unschädlich.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen den Vergehen gegen\n§ 240 Abs 1 Nr 1 und 3 KO bzw. der Beihilfe hierzu begegnet keinen Bedenken (vgl BGHSt 1, 186, 190 ff). Das Gleiche\ngilt von den Strafzumessungsgründen. Durch die, an sich unrichtige Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen nach\n§ 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO (vgl BGH JZ 1954, 56; 1 StR 625/53\nvom 12. kärz 1954) ist der Zngeklagte Tilhelm Schlecker\nnicht beschwert.\n\nDagegen haben die Revisionen Erfolg, soweit ein Berufsverbot gegen die Angeklagten ausgesprochen ist. Zwar ist\n\nauch gegen die Angeklagte Therese Schw, die das Lendgericht rechtsirrtumsfrei als im Geschäft ihres Ehemannes\nmitwirkende Ehefrau (§ 1356 BGB) angesehen hat, auf Grund\ndieser Tätigkeit ein Berufsverbot möglich (RG in DJ 1940,\n458, 460). Allein eine so einschneidende und für das Le-\n\nben der beiden Angeklagten so bedeutungswolle Maßnahme hätte eingehenderer Begründung bedurft, vor allem auch nach der\nRichtung, ob trotz der hohen Freiheitsstrafen, die - rechtlich bedenkenfrei - gegen die Angeklagten verhängt worden\nsınd, für die Zukunft und zwar für den nach §§ 42 1 Abs 3,\n536 Abs 1 StGB maßgebenden Zeitpunkt noch eine gewisse vWahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Angeklagten ihre etwaige berufliche Stellung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten ausnutzen werden, so daß die Berufsverbote und sogar deren gesetzliche Höchstdauer erforderlich sind, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu\nschützen. Bei der Prüfung dieser Frage ist es nicht zulässig, wie es das Landgericht getan hat, auf schwebende\nweitere ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau Sch, wenn\nauch nur unterstützend, zurückzugreifen; ob diese ein Berufsverbot gegen die Angeklagte Sch@l> rechtfertigen,\nwird gegebenenfalls später zu entscheiden sein, falls\n\ndie &£rmittlungen zu einer Verurteilung führen. Im vorliegenden Verfahren dürfen solche, noch nicht festgestellten und\nvom Vorderrichter auch nur angedeuteten weiteren Verstöße\nder vhefrau Schile nicht berücksichtigt werden.\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben, soweit darin ein Berufsverbot gegen die Angeklagten ausgesprochen ist. Da der\nStrafausspruch im übrigen durch die erforderlich werdende\nneue Verhandlung über das Berufsverbot nicht berührt wird,\nbeschränkt sich die Aufhebung auf diesen Teil des Urteils\n(vgl BGH 1 StR 756%2 vom 2. Juni 1953). Das Landgericht wird\n\n\\\n\nzugleich über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden\n\nnaben.\n\nEs erschien angemessen, dem Angeklagten Wilhelm\nSch die weiter erlittene Untersuchungshaft in vollem\nUmfang auf die erkannte Strafe anzurechnen.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nDr. Mannzen Dr.Hengsberger\n\n._— u.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-740-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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