{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-15_1_StR_675_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-15","aktenzeichen":"1 StR 675/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 675/54\n\nIm Namen des Volkes 2255\n095\n\nIn der ‚trafsache\ngegen\n\n1) den Invaliden Konstantin O0 e em —ı mul\neus OB, dort geboren an@. BED ;\n2) den Justizaekrotlr Sc Geor RR NED zu: Oe. dort\n\ngeboren an 8\n\nwegen Untreue u.a.\n\nkat. der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚Sitzung\n\nvom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\n3Jundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Mannzen\n3undesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAntsgerichtsret EEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Juli 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an das Lendgericht in Frankenthal.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nut a en et nen wa un m Dun Dad un aan re\n\nDie Angeklagten OB und IB varen 1angjährige Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AO0X)\n\nCE, Geren Vorsitzender der Zeuge Ste und deren\nGeschäftsführer der Zeuge RB war. Im Jahre 1935 standen diese vier Personen unter der Anklage der Untreue und\ndes Betruges zum Nachteil der AOK in Ob. Durch\nrechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Wainz vom 15. Dezember 1933 wurden St wegen fortgesetzter Untreue und\nRED, NED una Oc Wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue des StB mit Gefängnis bestraft.\n\nDieses Erkenntnis wurde im Wiederaufnahmeverfahren durch\nrechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Mainz vom 28.Juli\n1939 aufgehoben. StB und FEB wurden nunmehr wegen\ngemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit versicherungsrechtlicher Untreue zu den schon im aufgehobenen Urteil\nausgesprochenen Gefängnisstrafen verurteilt, während das\nVerfahren gegen NED und OcEED, Si: der selbstärndigen versicherungsrechtlichen Untreue - begangen durch die\nunrechtuässige Auszahlung von Arznei- und Heilmittelkosten\nan StB und die teilweise falsche Verbuchung dieser\nZahlungen - für echuldig befunden wurden, auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes vom 7. „ugust 1934 eingestellt\n\nwurde.\n\nIm Jahre 1945 betrieben Ste und RED erneut die\nhiederaufnahme des Verfahrens; sie erreichten, dass sie\nohne Erneuerung der Hauptverhandlung wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurden (Urteil des Landgerichts in\nkainz vom 24. September 1945). Daraufhin beantragten auch\ndie jetzigen Angeklagten NEW und Ocii die iederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Juli 1939\ngegen sie eingestellten Verfahrens. Nachdem das vandgericht\n\n- 3.\n\nin Mainz den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig vervworf\ndas Oberlandesgericht in Koblenz die Wiederaufnahme aber\nfür zulässig erklärt hatte, wurde gemäss § 370 Abs 2 StPO\ndie Wiederaufnahme des Verfahrens angeoränet. In der erneuten Hauptverhandlung wurden N und Oo\ndurch das jetzt angefochtene Urteil ebenfalls wegen erwiesener Unschuld freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen\ndie Zulässigkeit eines freisprechenden Erkenntnisses und\nrügt im übrigen Verletzung des Verfahrens- und des sach-\n‚lichen Rechts.-Sie hat Erfolg. - — — —- --- — —- - --— -\n\na) Nicht beigetreten werden kann der Beschwerädeführe\nallerdings insofern, als sie geltend macht, das Landgeric\nhabe die Frage der ‚Schuld oder Unschuld der Angeklagten\nüberhaupt nicht prüfen dürfen, sondern das Verfahren wied\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934\neinstellen müssen, weil dessen förmliche Voraussetzungen\nvorgelegen hätten, insbesondere im Falle einer erneuten\nVerurteilung der Angeklagten eine den Strafrahmen des § 2\ndieses Gesetzes übersteigende Strafe nicht zu erwarten\ngewesen sei\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Juli 1939 eingestellten\nVerfahrens - wie das Oberlandesgericht in Koblenz in\nseinem Beschluss vom 4. März 1952 angenommen hat - zulässig war, obwohl es nach den Grundsätzen, die für das\nStraffreiheitsgesetz vom 7. August 1934 und für andere\nfrühere Straffreiheitsgesetze galten, keine Wiederaufnahme\neines auf Grund einer Amnestie eingestellten Verfahrens\ngab (vgl dazu Hans. OLG HRR 1937, 1685, Schäfer in Jur.Ru\nschau 1929 S 65 ff, Kohlhaas in Löwe-Rosenberg, 20. Aufl\nVorbem 5 vor § 359 StPO einerseits, Schäfer in DJ 1938,\n814/820, Brandstetter StrFG 1954, § 16 Anm 64 und Kohlhaas;\nStrFG 1954 S 181/182 andererseits). Denn mit der Unanfecht\n\nbarkeit des Beschlusses, durch den die lWiederaufnahme\nangeordnet worden ist, stand die Rechtmässigkeit des\nWiederaufnahmeverfahrens endgültig fest. Sie unterlag\n\nin der erneuerten Hauptverhandlung nicht mehr der Prüfung\ndurch das erkennende Gericht (RGSt 4, 402; 35, 353)\nFolgerichtig kann das neu ergangene Urteil auch nicht\n\nmit der Begründung angefochten werden, dass die Wiederaufnahme zu Unrecht angeordnet worden sei (vgl RGSt 20,\n46).\n\nAuf das vorliegende Verfahren sind somit die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts anzuwenden, nach\ndenen das Gericht nicht gehindert ist, einen Angeklagten,\ndessen Strafverfolgung das Verfahrenshindernis eines\nStraffreiheitsgesetzes entgegenstünde, freizusprechen,\nwenn die sachlichrechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts keine Schuld des Angeklagten ergibt (vgl\nA6St 70, 193 und RG JW 1936, 2239 Nr 42 gegen RGSt 69,\n124)\n\nb) Dagegen greift die Verfahrensrüge der Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\ndurch.\n\nDas Landgericht hat die Preisprechung der Angeklagten\nFEB und OcEB von dem Vorwurf der versicherungsrechtlichen Untreue (§ 23 i.V.m. § 361 RVO) u.a. darauf\ngestützt, dass die dem früheren Hauptsngeklagten Steiiiie\nsusbezahlten Arznei- und Heilmittelkosten ordnungsmässig,\ninsbesondere unter Angabe des Zahlungsempfängers und der\nHöhe der 3eträge, im sog. kebenbuch zum Hauptbuch eingeträgen worden seien. Das Urteil vom 28. Juli 1939 enthielt\ndemgegenüber die Feststellung, dass die Auszahlung der\nNeilmittelkosten in der Weise verschleiert worden ist,\ndass sie als allgemeine Unkosten im sog. Portobuch vermerkt worden sind. Diese Feststellung war auf Grund der\n\nnn Sn mo wer mer\n\neigenen Einlassungen der Angeklagten ID und cin\nın dem dem Urteil vom 15. Dezember 1955 vorausgegangenen\n\nErmittlungsverfahren getroffen worden, wobei NE und\nOcEED angegeben hatten, auf Anweisung des Ste\nso gehandelt zu haben. Dem Widerruf dieser FEinlassungen,\n\nden die Angeklagten damit begründet hatten, dass sie von\ndem damaligen Kreisleiter BIER und dem Amtsnachfolger\n\ndes Stamm, Ste, unter Druck gesetzt worden seien,\nhatte das Landgericht aus den im Urteil vom 28. Juli 1939\nnäher erörterten Gründen keinen Glauben geschenkt. Die in\ndem nunmehr angefochtenen Urteil getroffene gegenteilige\nzeststellung, die an StB ausgezahlten Eeilmittelkosten\nseien erlaubterweise und unter richtiger Bezeichnung im\n\"febenbuch\" eingetragen worden, beruht allein auf den\njetzigen Einlassungen der Angeklagten IP und 0 ciEEEE>\nund den Aussagen der Zeugen St, FEB uni 2EEP, die\n\n- nit Ausnahme des im Urteil vom 28. Juli 1939 aus den\n\ndort angeführten Gründen als unglaubwürdig bezeichneten\nZeugen ZB - samtlich an dem Ausgang dieses Verfahrens\nunmittelbar oder mittelbar in erheblichem Masse interessiert\nsınd. Die Freisprechung der früheren Kitangeklagten Ste»\nund REM wegen erwiesener Unschuld im wiederaufnahmeverfahren des Jahres 1945 ist zwar nicht mehr anfechtbar;\ngleichwohl haben auch sie ein begreifliches Interesse daran,\ndass sich die im Urteil vom 24. September 1945 zu ihren\nGunsten getroffenen Feststellungen in dem gegenwärtigen\nVerfahren nicht als unrichtig erweisen.\n\nDiese Tatsache hinderte das erkennende Gericht an\nsich zwar nicht, den Angaben der Angeklagten DB und\nOo sowie der genannten Zeugen zu folgen;\nes war jedoch seine Pflicht, vorher alle Beweismittel\nauszuschöpfen, die sich ihm zur restlosen Aufklärung des\nSachverhalts darboten. Diese Pflicht oblag ihm auch des-\n\nhalb, weil NED und OcED ihre ursprünglichen,\n\nsie selbst und die früheren “itangeklagten StB und\nREED belastenden Einlassungen aus wründen widerrufen\nhatten, die in dem Urteil vom 28. Juli 1939 als unglaubhaft bezeichnet worden waren, und weil such in dem jetzt\nangefochtenen Urteil Umstände festgestellt sind, die\ngegen die Glaubwürdigkeit des Verteidigungsvorbringens\nder Angeklagten und der Aussagen der Tntlastungszeugen\nsprechen. Hierher gehört u.a. die Tatsache, dass sich\nStB ohne ersichtlichen Grund freiwillıg verpflichtet\nhat, die \"an ihn ausgezahlten und noch -auszuzahlenden\nBeträge späterhin der AOK zu ersetzen\". Das Urteil vom\n23. Juli 1939 gab dafür die Erklärung, St habe sich\nzur Rückzahlung der Beträge nur zum Schein bereit er-\n\nklärt, weil er auf diese Weise der sonst vorgeschriebenen\n\nSpezifikation der Arztrechnungen habe entgehen wollen,\num die rt seiner Erkrankung (Lues) nicht bekannt werden\nzu lassen. In dem angefochtenen Urteil ist demgegenüber\nein anderer einleuchtender 3eweggrund für die Abgabe der\nrückzahlungsver»flichtung ebensowenig wie in dem freisprechenden ÜUrkenntnis vom 24. September 1945 aufgezeigt.\nWenn Steffan an die Ordnungsmässigkeit des Vorstandsbeschlusses vom 23. Juni 1928, demzufolge ihm die AOK\nalle durch privatärztliche Behandlung entstehenden arztund Heilmittelkosten zu ersetzen hatte, geglaubt hat,\ndann ist es ohne Vorliegen besonderer Gründe unverständlich, warum er sich von vornherein freiwillig zur Rückzahlung der ihm rechtmässig zustehenden Lrstattungsbeträge verpflichtet hat. Der mö, lichen, wenn auch wenig\nwahrscheinlichen Erklärung, Steffan sei damals in Geldschwierigkeiten gewesen und habe sich die Kosten nur\ndarlehensweise durch die 40K vorlegen lassen wollen,\nsteht die Feststellung im Urteil vom 24. September 1945\nentgegen, St habe sich nicht in wirtschaftlicher\n\nnn ee nun\n\n-T-\n\n:ot befunden. Der Hinweis, StB habe die ihm ausbezehlten Beträge in Erfüllung seines Versprechens im Jahre\n1937 auch tatsächlich zurückgezahlt, verschweigt, dass das\ngeschehen ist, nachdem die AOK unter ihrem neuen Vorsitzenden einen Arrestbefhl aus unerlaubter Handlung gegen\nSta erwirkt und eine Sicherungshypothek auf dessen\nGrundbesitz batte eintragen lassen.\n\nAls ungewöhnlich und im Zweifel unerlaubt muss es\nferner bezeichnet werden, dass StB die Anweisungen\nauf Auszahlung von Erstattungsbeträgen an ihn mindestens\nteilweise selbst unterschrieben hat (Bl 5 UA) und dass\ner es entgegen den für die Allgemeinen Ortskrankenkassen\ngeltenden Regeln der Buch- und Kassenführung unterlassen\nhat, Jie Arztrechnungen spezifiziert einzureichen und\ndiese, sowie die Heilmittelrezepte als Suchungsbelege bei\nden Zahlungsanweisungen zu belassen.\n\nVon Bedeutung in diesem Zurammenhang ist auch die Behauptung der Revision, dass die Angeklagten ihre Einlassung\nin der Hauptverhandlung vom 28. Juli 1939, von Stel\nzur Belastung des Stile angehalten worden zu sein, in\neinen Ermittlungsverfahren gegen Ste@iii> wesen 3eleidigung (2 Js 76/51) widerrufen und das ursprüngliche Vorbringen von 1933 im wesentlichen wiederholt hätten, während\nsie sich im jetzigen Verfahren wiederum dahin eingelassen\nnätten, Ste habe auf sie bezüglich der Eintragungen\nim \"Kebenbuch\" keinen Einfluss genommen, sie seien viel-\n\nmehr von Sto@iD zu den St@P belastenden Angaben aufgehetzt worden.\n\nDiese befremdenden Widersprüche in den Angaben der\nAngeklagten NED und OcEB und die vorerörterten,\nnicht aufgeklärten Umstände hätten der Strafkamnmer, wie\ndie Revision mit Recht geltend macht, Veranlassung geben\nmiissen, alle irgendwie greifbaren Beweismittel zur völligen\n\nAufklärung des Sachverhalts heranzuziehen. Als solche 3eweismittel nennt die Revision den in den früheren Strafverfahren gehörten Zeugen St, der nach dem Ausscheiden des St@@W> bei der Überprüfung der gesamten\nGeschäftsvorgänge der AOK in OB mitgewirkt haben\nsoll, sowie den Landgerichtsdirektor Dr. Lg, der in der\nBauptverhandlung vom 28. Juli 1939 den Vorsitz geführt\n\nhat und möglicherweise zur kintragung der an Steffan ausgezahlten Heilmittelkosten im \"Nebenbuch\" und dem daraus\ngegen ID und OcEEEED hergsieiteten Vorwurf der\nVerschleierung der Kostenerstattung wichtige Aussagen\n\nhätte machen können. Ob dieses Nebenbuch in der seinerzeitigen Kauptverhandlung als Beweisstück vorlag, ist dem\nUrteil vom 28. Juli 1939 allerdings nicht zu entnehmen;\ngegebenenfalls hätte Dr. Iggp aber darüber berichten können,\nauf welcher anderen Tatsachengrundlage die seinerzeitige\ns'eststellung, die Angeklagten hätten die arznei- und Heilmittelkosten für St unzulässigerweise und unter irriger Bezeichnung in dem nur für Portoauslagen und allgemeine\nBürourkosten bestimmten Hebenbuch eingetragen, getroffen\nworden ist. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, dass Sto@Wb und Igipals Zeugen nicht erreichbar\nwaren (vgl Bl 201 d.A.). Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Vernehmung der Zeugen nicht beantragt hat, befreite das Landgericht nicht von der Pflicht, sie von sich\naus heranzuziehen, nachdem sich ihm ihre Anhörung aus den\nvorstehend dargelegten Gründen aufdrängte (BGH 1 StR 73,’50\nvom 27. Februar 1951 = IM Hr 1 zu §§ 244 Abs 2 StPO).\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\nzu dem Ergebnis kommen, dass die an SE ausgezanlten\nLeilmittelkosten unzulässigerweise als \"allgemeine Unkosten\" in dem sog. Nebenbuch verzeichnet worden sind,\nso wird sie unabhängig von den Ausführungen des Urteils vom\n24. September 1945 zu prüfen haben, welche Schlüsse sich\n\n[ET en\n\nDer Dr\n\n-9-\n\nhieraus für die xechtmässigkeit der Auszahlungen an Ste»\nergeben Bei der Beantwortung der Trage, ob der AOK in Om»\ndurch die Verschleierung der Kostenerstattung ein lhachteil en’\nstanden ist, wird zu beachten sein, dass ein solcher Lachteil\nschon darin liegen kann, dass die zuständigen Überwachungsorgane infolge der unrichtigen Buchführung ausserstande gesetzt wurden, die Auszahlungen zu überprüfen und etwaige Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Das könnte auch dann der\nFall gewesen sein, wenn der Vorstandsbeschluss vom 23. Juni\n1928 nicht als rechtsunwirksam anzusehen wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:\n\nDer Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz :\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-675-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"RVO","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-675-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.905759+00:00"}}