{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-15_1_StR_552_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-15","aktenzeichen":"1 StR 552/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 552/54\n\n1)\n\n2)\n\nIm Namen des Volkes 55 Ode\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kreisoberinspektor Oskar B EB aus CB, geboren\n© CE we: m,\n\nin Mü\n\nden Ereisbaumsister vox K EB aus Cab-\n\nboren am\n\n\\r 8\nEEE GEEED ir >o EEE, Kreis\n\nwegen Untreue, Betrugs und Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 15. April 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Kartin\nBundesrichter Dr. Nannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret (ENEEEERD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Tübingen vom 31. hai 1954 auf-\n\ngehoben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen Bestechung verurteilt sind, mit den Feststellungen,\n\nb) soweit der Angeklagte BEip wegen Betruges verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie beiden Angeklagten waren in einer im Oktober 1949\nauf Betreiben des Kreisverbandes OD gegründeten \"Kreisbau-\n„enoesenschaft CD e.6.m.b.E.\" tätig, deren satzungegemässe\nAufgabe der Yau und die Betreuung von Kleinwohnungen war.\niiitglieder der Genossenschaft waren der Kreisverband CP,\neine Reihe von Gemeinden des Kreises und Einzelpersonen.\n\n1. Vorstand war der Bürgermeister a.D. LED aus Ti.\nVorsitzender des Aufsichtsrats war der Kreispfleger des\nEreises MB; Aufsichtsratsmitglieder waren in den ersten\nzwei Jahren durchweg Bürgermeister des Kreises Ü@WB. Die Angeklagten wurden unter Vlreiterzahlung ihres Gehaltes durch\nden Kreisverband im Einvernehmen mit der vorgesetzten Dienstdehörde für die Tätigkeit in der Kreisbaugenossenschaft abgestellt, ijer ungeklagte SB \"zur Führung der Geschäfte\",\nder Angezlaste K@p als Vorstandsmitglied, um, wie das\nUrteil sagt, \"eine sachkundige, unparteiische und uneigennützige Arbeit der Genossenschaft zu gewährleisten\" und den\natändigen linfluss des Kreisverbandes auf die Arbeit der\nhenossenrchaft \"sicherzustellen\". Der Angeklagte DEEB wurde\nvon seinen bisherigen Amtsgeschäften in erheblichen Umfang\nentiastet. - Beide Angeklagten wurden im Jahre 1950 selbst\n„itglieder der Genossenschaft und bauten 1950,51 jeder ein\nHsus für sich im Rahmen der Genossenschaft. Im Zusammenhang\nhiermit wurde ihnen eine Reihe strafbarer Handlungen zur\n\nzsst gelegt.\n\nDer Angeklagte 3b ist wegen eines 3etruges und wegen\nBestechung in fünf selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon vier lonaten Gefängnis - unter Anrechnung der Untersuchungshaft und Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung -,\nder Angeklagte KB ist wegen dreier Vergehen der 3estechung\nzu Geldstrafen von 100 DM, 100 Di und 400 DM verurteilt\n\nworden. \"Im übrigen!\" sind die Angeklagten freigesprochen\nworden. Das bezieht sich, wie aus den Gründen hervorgeht,\nauf eine Reihe von Fällen, in denen ihnen vorgeworfen wird,\ndass sie Rabatte, die die Lieferanten der Kreisbaugenossenschaft bewilligten, unzulässigerweise ihrem eigenen Baukonto hätten gutschreiben lassen, und die im Eröffnun,sbeschluss als fortgesetzte Untreue dngesehen werden, sowie\nauf einige weitere Bestechungsfälle.\n\n...Zeide Angeklagte haben gegen das. Urteil Revision eingelegt. Der Angeklagte Kb gegen den das Verfahren durch\nBeschluss der Strafkammer vom 13. August 1954 auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden war, hat\nden Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 17 dieses\nGesetzes gestellt.\n\nit der Ver:ahrensrüge werden Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) gerügt. Diese werden zwecknässigerweise im Zusanmenhang mit der Sachprüfung behandelt.\n\nIn sachlichrechtlicher Finsicht war zunächst die Verurteilung des Angeklagten Becher wegen Kreditbetrugs gegeniber der Yürtt.Iandeskreditanstalt zu prüfen. Insofern\nunterliegt das Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Die\ntatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung nach\n5 263 StGB. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des\nUrteils in seinem Antrag auf Gewährung eines Darlehns aus\n“itteln für den sozialen Kohnungsbau dem Kreisverteilerausschuss beim Landratsamt und der Landeskreditanstalt vorgetäuscht, er werde zwei Wohnungen mit je einer Küche bauen,\nobwohl er in Wirklichkeit ein Einfamilienhaus mit einer\nKüche für seine Familie bauen wollte und baute. Durch diese\nTäuschung veranlasste er die Kreditgeberin dazu, in der\nAnnahme, es handele sich um zwei förderungswürdige Wohnunsen, aus den für den sozialen Wohnungsbau bestimmten Kitteln\n\nBP\n..\nI\nne\n\na ern ninaren e\n\nenstelle eines Darlehns von 6.800 DH ein solches von 13.600 DM\nzu gewähren. Der im Hinblick auf die angebliche Einliegerwohnung gewährte Teil dieses Darlehns wäre selbst dann zu\nUnrecht erlangt, wenn man die zwei Zimmer mit Bad im Obergeschoss, die der Angeklagte als diese Einliegerwohnung\nangesehen haben will, als solche gelten lassen würde; denn\nauch dann stand dem Angeklagten für diese Räume kein\nFörderungsbetrag zu, weil sie nicht die erforderliche \\lohnfläche aufwiesen - deshalb hatte der Angeklagte nach den\n\nu\n\nzuständigen Stellen falsche Angaben gemacht -. Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte\ndurch seine Täuschungsmsssnahmen und den dadurch bei den\nfür die Kreditbewilligung massgeblichen Stellen erregten |\nIrrtum einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte und\ndass durch die von ihm bewirkte Fehlleitung staatlicher,\nfür den sozialen Wohnungsbau gebundener Hittel der Landeskreditanstalt und damit dem Staate ein Vermögensschaden\nentstand.\n\nDie Ausführungen der Revision zu diesem Punkt bestehen\nim wesentlichen in Angriffen auf die Beweiswürdigung und\ndie tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters und\nsind insoweit unbeachtlich. Das gilt im besonderen von der\nBehauptung, dass nicht der Angeklagte, sondern die Kreisbaugenossenschaft durch ihre Vorstandsmitglieder DB und\nvB üen Darlehnsamtrag bei der Landeskreditanstalt gestellt hätte. Mag der bei den Akten liegende Antrag - es\ndürfte sich um den nach dem Sitzungsprotokoll von dem Sachverständigen IP in der Hauptverhandlung vorgelegten Antrag\nhandeln, der danach \"als Anlage zum Protokoll gegeben!\"\nwurde - in dieser Weise gezeichnet sein, so schliesst das\nnicht aus, dass es sich der Sache nach um einen Antrag des\nAngeklagten, jedenfalls um angaben des Angeklagten. des\n\nFe >\n\nBa San.\n\nnn nn\nbr\n\nEr are\n\nET, ir\ngr EI\n\nGeschäftsführers der Genossenschaft, handelt, und\ndarauf kommt es bei der fraglichen Feststellung des Landgerichts an. Diese Umstände können durch die Erörterung\nmit dem Angeklagten und die Aussagen der vernommenen\nZeugen geklärt worden sein, sodaß sich dem Landgericht\ndie Notwendigkeit der Heranziehung weiterer Beweismittel\nnicht aufdrängen musste,\n\nOb das Gericht die Aufklärungspflicht dadurch ver-\n\"TIetzt hat; dass es die Beweisaufnahme nicht auf den Antrag des Angeklagten auf Gewährung eines Arbeitgeberdarleh\nvom 7. Februar 1951 erstreckte, kann dahingestellt bleiben.\nDie Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte nicht\nmit seinem Schwiegervater von vornherein vereinbart hat,\ndiesen in die \"Einliegerwohnung\" aufzunehmen, eine\nFeststellung, die nach Auffassung der Revision mit den\nAngaben des Angeklagten in dem erwähnten Antrag unvereinbar ist, ist für die strafrechtliche Beurteilung des\nVerhaltens des Angeklagten unerheblich. Hierfür kommt es\nlediglich darauf an, dass die Angaben, die der Angeklagte\nüber die angeblich geplante Einliegerwohnung gegenüber den\nfür die Bewilligung des weiteren Darlehnsbetrags zuständigen Stellen machte -— Einbau einer besonderen Küche,\nWohnraumgrösse der für die Einliegerwohnung vorgesehenen\nRäume - wissentlich falsch waren. Deshalb ist es auch unerheblich, dass, wie die Revision ausführt, aus den Baudarlehnsakten des Kreises OB hätte festgestellt werden\nkönnen, dass auf dem fraglichen Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezüglich der zweiten Wohnungseinheit eingetragen ist. Für die Frage des dem Angeklagten\nzur Last liegenden Betruges ist das unerheblich, und zwar\nauch, was die innere Taiseite anbetrifft: Der Angeklagte\nhandelte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil er, wie das Landgericht\nfeststellt, bei der raumbestimmung und Raumverteilung seines\n\nBaues kein Anrecht auf den weiteren Darlehnsbetrag hatte, der,\n\nwie er wusste, ihm nur gewährt wurde, weil er die Landeskreditanstalt über die entscheidenden Einzelheiten seines\nBauvornabens täuschte. Das Vorbringen der Revision, diese\nEinzelheiten des Bauvorhabens seien der Landeskreditanstalt gleichgültig gewesen, steht im Widerspruch zu den\ntatsächlichen Feststellungen des Urteils und ist daher\n\nunbeachtlich. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge ist eben-\n\nfalls unbegründet. Wenn der Darlehnsbescheid der Kreditanstalt dahin lautet, dass mit dem Darlehn der Bau von\n\n\"zwei Wohnungen mit insgesamt 101,5 qm Wohnfläche gefördert werden soll, so steht dies durchaus im Einklang\nmit den Feststellungen des Urteils, vermöchte aber keineswegs die Annahme zu begründen, der Landeskreditanstalt sei\ndie Aufteilung der beiden Wohnungen und die Grösse der\neinzelnen Zimmer \"völlig gleichgültig\" gewesen. ES ist\ndaher nicht einzusehen, warum sich die Beweisaufnahme auf\ndiese Urkunden hätte erstrecken müssen.\n\nDa es für die Erlangung des weiteren Darlehnsbetrags\ndarauf ankam, dass zwei förderungswürdige Wohnungen mit\nJe einer Küche und der vorgeschriebenen Wohnfläche auch\nfür die zweite Wohnung gebaut wurden, war es für die Entscheidung unerheblich, dass \"tatsächlich genügend \\Wohnraum für zwei Wohneinheiten geschaffen\" wurde. Ebenso war\nes für die hier zu entscheidende Frage des Betruges bei\nder Erlangung des Baudarlehns ohne Bedeutung, ob dem\nWohnungsamt \"offiziell Nachricht von der Erstellung eines\nHauses mit zwei Wohneinheiten\" zuging. Es bestand daher\nkeine Veranlassung, die Beweisaufnahme hierauf auszudehnen.\n\nDer Angeklagte BEE ist somit zu Recht des Betruges\nfür schuldig befunden worden.\n\nan\n\n— gt fe\n\n= ..—.\n\nDagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen\nnicht die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Bestechung. Zwar ist es zutreffend, dass die Angeklagten,\ndie Beamte waren und auch während ihrer Tätigkeit bei der\nKreisbaugenossenschaft blieben, als Beamte die vom Landgericht festgestellten Vorteile angenommen und gefordert\nhaben. Das gilt auch für den Angeklagten KB - Mit Recht\nhat das Landgericht angenommen, dass ihnen die Tätigkeit\nin der Genossenschaft, die der Wahrnehmung von Kreisinteressen galt, gerade als Öffentlichen. Beamten oblag, mithin\nzu ihrem amtlichen Wirkungskreis gehörte, Die Ausführungen\ndes Landgerichts hierzu sind sachgerecht und schlüssig.\nJedoch sind die tatsächlichen Feststellungen, aus denen\ndas Gericht herleitet, dass die Angeklagten diese Vorteile\n\"für in ihr Amt einschlagende Handlungen\" angenommen bzw.\ngefordert haben, unzulänglich. Dass sie diese Vorteile\n\"während ihrer Tätigkeit in leitender bzw. einflussreicher\nStellung\" bei der Genossenschaft angenommen bzw. gefordert\nhaben, genügt dazu ebensowenig wie, dass die Vorteile \"nit\nRücksicht\" auf diese Stellung und \"wegen der regen Geschäftsbeziehungen\" zwischen den betreffenden Lieferanten\nund der Kreisbaugenossenschaft gewährt wurden. Es muss\nzwischen der in § 331 StGB vorausgesetzten Amtshandlung\nund dem geforderten oder gewährten Vorteil nach dem Gesetz ein beiden Teilen bewusster Zusammenhang bestehen.\nDas setzt voraus, dass beide Teile eine bestimmte Antshandlung im Auge haben, die zwar nicht in allen Einzelheiten festzuliegen braucht und auch in einem bestimmten\nKreis von Betätigungen des Beamten bestehen kann, über die\naber doch - schon um die Tatbestände des § 331 von denen\ndes § 332 StGB abgrenzen zu können - immerhin so genaue\nVorstellungen bestehen müssen, dass sich entscheiden\nlässt, ob eine Handlung ins Auge gefasst ist, die eine\nVerletzung der Amts- oder Dienstpflicht enthält, oder eine\n\nnicht pflichtwidrige Handlung. Jedenfalls genügt es\nnicht, wenn der Vorteilsgeber, was im Geschäftsverkehr\nnicht selten ist, sich lediglich das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten des Beamten als seines\nGeschäftspartners, ohne Beziehung auf dessen konkrete\nAmtshandlungen sichern will (vgl RGSt 64, 328, 335 $;\nOGHSt 2, 103, 110; BGH 3 StR 608,551 vom 25.. Juni 1953).\nDie Ausführungen des Urteils schließen die Möglichkeit\nnicht aus, daß der Vorderrichter von der irrigen Vorstellung ausgegangen ist, daß eine solche Zweckbestimmung für den Tatbestand des § 331 StGB genägen würde.\nJedenfalls läßt das Urteil jede Feststellung darüber\nvermissen, welche Amtshandlungen der Angeklagten durch\ndie gewährten Vorteile belohnt oder als Gegenleistung\nfür den gewährten oder geforderten Vorteil im einzelnen\nerwartet bzw. in Aussicht gestellt wurden. Das läßt sich\nauch nicht etwa aus dem Zusammenhang ergänzen, da aus\ndem Urteil nicht ersichtlich ist, in welcher Weise die\nAngeklagten, die eine rechtlich völlig verschiedene\nStellung innerhalb der Kreisbaugenossenschaft hatten, bei\nder Auftragsvergebung mitzuwirken hatten, welche Vollmachten ihnen eingeräumt waren und welchen tatsächlichen\nEinfluß sie hatten sowie welche Aufträge in Frage kamen.\n\nSoweit die Angeklagten wegen Bestechung verurteilt.\nworden sind, war das Urteil aufzubeben und die Sache\ngemäß § 354 Abs 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.\n\nFührt die neue Verhandlung bei dem Angeklagten\nDB wegen der Bestechungsfälle überhaupt nicht oder\nnur teilweise zu einer Verurteilung, so kann hinsichtlich des Betruges die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Frage kommen. Das Urteil mußte daher\n\nsine er\n\nnu &\n\nauch insoweit, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch, aufgehoben werden.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger\n\n—_\nF3\n\nnn _-\nET wu ne\n\nTr\npre\n\nm rn\n\non\n\n- ea sr\n®\n\naan zeigen:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-552-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-552-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.883154+00:00"}}