{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-15_1_StR_47_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-15","aktenzeichen":"1 StR 47/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 47:55\n\nnn 2255 O8L\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Techniker Emil N WB aus Bad -KD.\ngeboren am I aD EB irn se cH ‚„ in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter dartin\nBundesrichter Dr.äannzen\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nımtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelilter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Traunstein vom 3.November 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nangeklagte wegen Betrugs im Rückfall in fünfzehn Fällen,\nwesen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in einem Falle\nund wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit\nmit fortgesetzter Untreue in einem weiteren Falle ver.\nurteilt worden ist. auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\neng nenn ne nn)\n\nU TEE erctenit kei tagen ulm nn nn a war\n\nPLT wi Furt\n\nan\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung von der anklage weiterer Verbrechen und Vergehen — wegen Betrugs im\nRückfall in fünfzehn Fällen, wegen fortgesetzten Betrugs\nim Rückfall in einem Falle, wegen eines weiteren fortge- j\nsetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter\nUntreue, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und\nwegen fahrlässigen Falscheides als gefährlicher Gewohnheittsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs\n“Monaten und zu insgesamt achtzehn Geldstrafen zwischen 10\nund 100 DM verurteilt worden. ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die „Jauer von drei Jahren aberkannt\nworien, Von der Anordnung der Sickerungsverwahrung (§ 42 e\nStGB) hat das Lanugericht trotz der für den Zeitpunkt der\nhauptverhanrdlung bejahten Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des angeklagten abgesehen.\n\nI.\n\n1) Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch den von\nihm ursprünglich gewählten, ihm später aber als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt Dr.PEEB forn- und fristgerecht Revision einlegen und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 3.Januar 1955, bei Gericht eingegangen am selben\nTage, begründen lassen. In diesem Schriftsatz wurde die „ufrebung des angefochtenen Urteils \"in sämtlichen Fällen\" beantragt, \"in denen der Angeklagte NP als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und in rückfallbegründender Weise verurteilt ist\". In der Begründung wurde ausgeführt, dass der\naneeklarte wegen Fehlens der Rückfallvoraussetzungen nicht\n\nCar\" Er dp0E El DE Zu Erz\n\nf\n\nwesen Betrugs im Rückfall und wegen Fehlens der sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB nickt als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hätte verurteill werden dürfen.\nSinwendungen gegen den Schuldspruch wurden in keiner Falle\nerhoben.\n\nMit Schriftsatz vom 3.Januar 1955, bei Gericht eingegangen am 4.Januar 1955, hat ferner der Rechtsanwalt Dr. cB-GEB das Rechtsmittel des Angeklagten begründet; er hat\ndie Aufhebung des Urteils im vollen Umfange beantragt.\n\n2) Die hevision ist darnach auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revisionsrechtfertigungsschrift des Rechtsanwalts Dr. PB zab unmißverständlich dem Willen Ausdruck,\ndas Urteil nur hinsichtlich der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen und der Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers anzufechten. Hierin lag\neine teilweise kücknahme des ursprünglich ohne Beschränkung eingelegten Rechtsmittelsz denn sowohl die Rückfailvoraussetzungen als auch die Eigenschaft als gefährlicher\nvewohnheitsverbrecher berühren nach ständıger kechtsprechung\nnur die Straffrage, nicht auch den Schuldspruch (u.a. RGSt\n65, 238, BGHSt 2, 360, 3625 RGSt 68, 385, 390, BGHSt 1, 313).\nRechtsanwalt Dr.Plate war zur Erklärung der Teilrücknahme\nauf Grund der ibm vom Angeklagten erteilten Vollmscht vom\n27.dai 1953 ermächtigt. Die Teilrücknahme ist mit dem Eingang der Bechtfertigungsschrift bei der Strafzkammer des\nLandgerickts in Traunstein, also noch am 5.Januar 1955,\nwirksam geworden. Sie war unwiderruflich und wurde auch\nnicht dadurch hinfällig, dass die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. PD zum Pflichtverteidiger antragsgemäss am 5.\nJanuar 1955 aufgehoben worden ist. Durch die kevisionsbegründungsschrift des kechtsanwalts Dr .CE> konnte\ndaher der Umfang des ‚echtsmittels nicht mehr erweitert, der\n\n72\n\nSchuläspruch also nicht mehr angefochten werden (BGH 1 StR\n50/52 vom 8.April 19523 vgi auch 5 StR 63/52 vom 30 april\n1952). Dessen ungeachtet blieben die in dieser Revisionsbegründung vorgetragenen Verfahrensrügen insoweit zulässig,\nals sie sich auf den in der Revisionsrechtfertigung des\nRechtsanwalts Dr. PD angefochtenen Teil des Urteils bezıehen (BGH 1 StR 50/52 vom 8.April 1952).\n\nIl.\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1) Die von Rechtsanwalt Dr.P@D erhobene Verfahrensbeschwerde ist nieht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO gemäss begründet und daher einer Nachprüfung nicht zuzanglich. Die von Rechtsanwalt Dr CE erhobenen Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.\n\na) Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht genügend aufgeklärt worden, weil das Landgericht zahlreiche von dem Angeklagten vor und in der Hauptverhandlung beantragten Beweise\nnicht erhoben habe (§ 244 Abs 2 StPO), ist nicht der Vorschrift des § 344 abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt\nund daher unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hätte die einzelnen Tatsachen anführen müssen, die nach seiner Auffassung nicht genügend erforscht worden sind; er hätte weiter\ndie Beweismittel angeben müssen, die er dem Gericht zur\nweiteren Sachaufklärung angeboten hat oder deren Erhebung\nsich dem Gericht von Antswegen hätte aufdrängen müssen (BGHSt\n2, 168; vgl auch BGHSt 3, 213).\n\nb) auch soweit die kevision beanstandet, \"verschiedene\"\nin den Urteilsgründen angegebene Beweisurkunden seien nicht\nGegenstand der Hauptverhandlung gewesen und die vom angeklagten \"beantragten Zivilakten\" seien nicht beigezogen wor-\n\nmet tar\n\nTE Ein ©\n\nBe rn u a\n\nig’\n\nden, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Rüge\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nc) Der Beschwerdeführer behauptet, seine Verteidigung\nsei im Vorverfahren dadurch beschränkt worden, dass er trotz\nseines Antrags nicht in das Landgerichtsgefängnis in Traunstein überstellt worden sei und deshalb nicht die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Pflichtverteidiger die anträge\nnach § 201 StPO \"zu entscheiden\".\n\nDer damit geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr 8 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der bezeichnete Antrag nicht durch einen Beschluss der Strafkammer\nin der Hauptverhandlung beschieden worden ist. Im übrigen\nberuht das Urteil auch deshalb nicht auf dem behaupteten\nVerfahrensverstoss, weil der Angeklagte und sein Verteidiger bis zum Schluss der erst zehn Monate später stattgefundenen Hauptverhandlung die möglichkeit hatten, Beweisamträge\nzu stellen oder notfalls die Aussetzung der Verhandlung zu\nbeantragen. \"\n\nd) Eine Voruntersuchung hat der Angeklagte nicht beantragt; er hat nur allgemein \"die Vornahme der einzelnen Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung\" ohne nähere Bezeichnung der Beweisamträge verlangt. Abgesehen davon würde ein\nVerstoss gegen die Vorschrift des § 178 Abs 2 StPO, wonach\nunter bestimmten Voraussetzungen auf den Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine Voruntersuchung anzuordnen ist, die\nRevision nicht begründen (BGHSt 4, 208, 210, BGH 1 StR 222/54\nvom 11.Januar 1955).\n\ne) Die Rüge, dem Angeklagten sei entgegen seinem Verlangen kein Verzeichnis der beschlagnahmten Schriftstücke übermittelt worden und dadurch sei ihm die Vorbereitung seiner\nVerteidigung erschwert worden, scheitert daran, dass nach\n\nder dienstlichen Erklärung der örtlichen Staatsanwaltschaft die am 11.Juni 1953 in der Wohnung des Beschwerdefünrers beschlagnahmten Schriftstücke als für das gegenwärtige Verfahren unerheblich am 1.0Oktober 1953, also noch\nvor klagerhebung, an die Ehefrau des Angeklagten zurückgegeben und überhaupt nicht zum Gegenstand des gegenwärtigen\nVerfahrens gemacht worden sind.\n\nf) auch die Nichtbescheidung der in der Hauptverhandlung\ngestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen NP, Dr.Pa@p\nund MOM beeinträchtigt den Bestand des Urteils nicht,\nweil diese Zeugen nur zum Betrugsfalle TB, ser argetrennt worden ist, gehört werden sollten, ferner aber\nauch deshalb, weil der Angeklagte und sein Verteidiger unmittelbar vor dem Abschluss der Beweisaufnahne \"alle evtl\ngestellten etwa noch nicht verbeschiedenen Beweisamträge\"\nzurückgenommen haben,\n\n2) Die Sachbesckwerde führt sur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen, in denen der Angeklagte wegen (fortgesetzten) Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist.\n\na) Das Landgericht hat die Bestrafung des ungeklagten\nwegen Betrugs im Rückfall mit auf ein Urteil des Amtsgerichts in Braunschweig vom 22.Juli 1942 (7 Düs 53/41) gestützt, durch das der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen mit acht Monaten vefängnis bestraft worden war und\ngegen das er erfolglos Berufung eingelegt hatte. Nach der\nFeststellung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer drei\n„onate der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe in der Zeit\nvon Oktober bis Dezember\"1943 verbüsst. Die Revision bekönpft diese Feststellung als unrichtig. In der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr .COEEEEED wird auch die\n\nVerurteilung als solche in Abrede gestellt. In einer privat-\n\nen _ 2 uno >\n\n[2\n\n- Fa Tre a ae m\n\nschriftlichen Eingabe an das Revisionsgericht vom 25\nFebruar 1955, die mangels der vorgeschriebenen Form (§ 345\nabs 2 5tPO) allerdings nicht berücksichtigt werden kam,\ngibt der „ngeklagte die Verurteilung zu, verlegt jedoch\nderen Zeitpunkt auf den 19.März 1943.\n\nSoweit die Revision zur Begründung ihrer Einwendungen\n\ngegen die Feststellung der Teilverbüssung auf Urkunden Bezug nimmt, die dem Landgericht in der Hauptverhandlung vorgelegen haben, kann sie nicht gehört werden, weil Gegenstand\nder sachlichrechtlichen Prüfung des Revisionsgerichts nur\ndas Urteil selbst ist. Die Strafkammer hat festgestellt,\ndass die von dem Angeklagten beigebrachten Urkunden (Url aubsscheine, Sonderausweise usw.) andere Zeitabschnitte,\nnicht das vierte Vierteljahr 1943, in dem der Angeklagte\ndie drei konate der genannten Strafe verbüsst haben soll,\nbetrafen\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte\nvom „mtsgericht in Braunschweig am 22.Juli 1942 verurteilt\nworden ist und dass er die Strafe Ende 1943 teilweise verbüsst hat, in erster Linie damit begründet, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Hauptverharndlung zugegeben hat,\ndie Vorstrafe und ihre Teilverbüssung in einer anderen Strafsache eingeräumt hat (vgl Bl 372 d.A.), dass er sie erst\nvon dem Zeitpunkt ab bestritten hat, in dem er durch seinen\nRechtsanwalt vom Verlust der Strafakten durch Kriegseinwirkung in Kenntnis gesetzt worden war, und dass er in der\nBauptverhandlung nach anfänglichem Weiterleugnen unter dem\nDruck der gegen ihn sprechenden Beweise die Verurteilung\nals solche wieder zugegeben, die Teilverbüssung aber weiterhin geleugnet und das frühere Geständnis der Teilverbüssung\nin unschlüssiger und unglaubwürdiger Weise zu erklären\nversucht hat Diese Begründung lässt an sich keinen Rechts-\n\nırrtum erkennen Denn die Tatsache einer Vorstrafe und\nihrer (Teil-) Verbüssung darf nicht nur aus den einschlägigen Strafakten, sondem auch auf andere Weise, so auf\nGrund des üveständnisses des Angeklagten, festgestellt werden.\n\nDie Strafkammer stützt indes den Nachweis der Teilverbüssung auf die weitere Erwägung, dass die Strafnachricht\nam 7.Mai 1943 beim Strafregister in Berlin eingegangen sei\nund dass das noch vorhandene Strafprozeßregister 1941 des\nAmtsgerichts Braunschweig die im Urteil wörtlich wiedergegebenen Einträge enthalte. Insoweit ist die Beweisführung\ndes Tatrichters jedoch nicht schlüssig. Die Strafnachricht\nwäre als Beweisumstand für die Teilverbüssung der Strafe\nnur verwertbar, wenn es sich um die Hitteilung der 3trafverbüssung handeln würde; da die Nachricht aber am 7.Mai 1943\nbeim Strafregister eingegangen ist, kann sie die erst Ende\n1943 erfolgte Teilverbüssung nicht zum Gegenstand gehabt\nhaben. Inwiefern die Einträge im Strafprozeßregister die\nteilweise Verbüssung der Strafe beweisen sollen, ist im Urteil nicht dargelegt und aus sick heraus nicht ohne weiteres verständlich. Die Anlegung von Strafvollstreckungsakten\n(VRs 68/43) bedeutet noch nicht, dass die Strafe tatsächlich vollstreckt worden ist.\n\nDieser Langel in der Begründung der Rückfallvoraussetzungen\nswingt zur „ufbebung des Strafausspruchs in sämtlichen Fällen, in denen der Angeklagte wegen (fortzsesetzten) Rückfallbetrugs verurteilt worden ist. Das Landgericht kann die\nÜberzeugung von der teilweisen Strafyerbüssung zwar allein\nschon auf Srund des früheren Geständnisses des Angeklagten\ngewonnen haben, ohne dass es noch auf die vorgenannten Eintragungen ankam. Ob dem so war, lässt sich aber dem angefochtenen Jrteil nicht mit völliger Sicherheit entnehmen.\n\nBF OR\n\nmo ie u\n\n”\n\nTune el ET ern m\"\n-.. .. “_- -\n\ner\n\nDale 7}\n\nHinzu kommt, dass der Vermerk \"Strafvollzug St.A. hier\n7.12.43\" ım Strafprozeßregister des „mtsgerichts Braunschweig, wie die hevision behauptet, möglicherweise nur\ndie Abgabe der Strafakten an die Staatsanwaltschaft zur\n„inleitung des Strafvollzuges beurkundet. In diesem Falle\nwiderspräche der Vermerk offensichtlich der auf Grund des\nweständnisses des Angeklagten getroffenen Feststellung,\ndaß der Angeklagte von Oktober bis Dezember 1943 drei Monate der gegen ihn erkamnten Gefängnisstrafe verbüsst\nhabe.\n\nb) Die Angriffe der Revision gegen die Bestrafung des\nAngeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecter nach\n§ 20 a Abs 2 StGB gehen fehl. Das Landgericht hat die Möglichkeit, dass die abgeurteilten Straftaten nur Gelegenheitsnandlungen darstellen, ausdrücklich ausgeschlossen\nund einen auf Veranlagung und Übung beruhenden Hang des Beschwerdeführers zur Verübung erheblicher Rechtsbrüche für\nerwiesen erachtet. Es hat auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die öffentliche Sicherheit rechtsirrtumsfrei\nfestgestellt. Hiergegen mit der Behauptung anzugehen, daß\ner einen hohen Vertrauensposten im Reichsarbeitsministerium\nin Berlin innegehabt habe, ist dem Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge versagt.\n\nDer Umstand, dass der Strafausspruch in den Betrugsfällen wegen unzureichender Erörterung der Rückfallvoraussetzungen nicht bestehen bleiben kann, zwingt nicht auch\nzur aufhebung des Strafausspruchs in den anderen Fällen,\nin denen der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthausstrafen verurteilt worden ist (Unterschlagungen zum Nachteil Ne und sep — II 7 — und\nfortgesetzte Untreue zum Nachteil SB - II 18 -). Das\n\nträfe nur dann zu, wenn nicht auszuschliessen wäre, dass\ndie Strafkammer von der anwendung des § 20 a StGB abgesehen haben würde, falls sie die Betrugstaten nur als\nVergehen abgeurteilt hätte. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen indes keinen Zweifel darüber, dass\nfür den Tatrichter bei der Prüfung der frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, dessen Persönlichkeit und die bei den einzelnen\nTaten bewiesene verbrecherische Tatkraft, nicht deren\nrechtliche Einstufung als Verbrechen oder Vergehen im\nVordergrund standen, dass das Landgericht den „ıngeklagten\nelso auch dann als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nabgeurteilt und Zuchthausstrafen ausgesprochen hätte, wenn\nbei den Betrugstaten kein Rückfall festgestellt worden\nwäre.\n\nDie Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht\nund des fahrlässigen Falscheides (II 19 und 20) wurden\nnicht in die Strafschärfung nach § 20 a StGB mit einbezogen und scheiden daher ohnehin aus. In diesen sowie\nin den vorgenannten Fällen der Unterschlagung und Untreue l&Esst die Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie aufkebung der in den Betrugsfällen ausgesprochenen\nEinzelstrafen zwingt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nBei der Neufassung des Urteilssatzes wird das 'Landgericht zu beachten haben, dass zum Ausdruck zu bringen\nist, wegen welcher Straftaten der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, ferner, dass die in den Gründen ausgesprochenen Geldstrafen\nvollzählig aufzuführen sind (in dem angefochtenen Urteil\nist eine Geldstrafe von 10 DM -Fall II 2 oder 3- übersehen worden).\n\n- 1 -\n\nDa der angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch\nbeschränkten Revision in den Fällen Ne, cin\nund SED keinen Erfolg hatte, ist das kechtsmittel\nim übrigen zu verwerfen.\n\nDr.Peetz Mantel Martin\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/1-str-47-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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