{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-05_1_StR_713_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"1 StR 713/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2255 092\n\nı StR 713/54\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\ndie Kontoristin Martha P EB aus YEEB, geboren am\n®: ED BD ir Se = .:.: 0,\n\nwegen lieineides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nSundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n14. September 1954, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in einem Ehescheidungsstreit RB a1s Zeugin\nam 28. September 1950 und am 10. April 1951 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und am 29. Oktober 1952 vor dem\nOberlandesgericht Nürnberg - in diesem Falle unter Eid -\nvorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Sie ist unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verürteiit-worden: iit der Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zeuge Karl RM sei zu Unrecht\nwegen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt geblieben,\nwährend die Zeugin Hedwig RE und Johann ki zu\nUnrecht beeidigt worden seien. Die erste Rüge führt zur\nAufhebung des Urteils. Die Entscheidungen, dass ein Zeuge\nwegen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt zu bleiben\nhabe (§ 60 Mr 3 StPO) und dass ein Zeuge, obwohl er Verletzter oder Angehöriger des Verletzten ist, zu beeidigen\nsei (§ 61 Ir 2 StPO), sind zwar an sich ärmessensentscheidungen des Tatrichters, die sich der !lachprüfung durch das\nRevisionsgericht entziehen; das gilt jedoch nicht, wenn\ndas Ermessen rechts[ehlerhaft angewendet worden ist.\n\nDiese Möglichkeit lässt sich hier bezüglich der Entscheidung, daes der Zeuge Karl RE wegen Verdachts der\nBegünstigung nicht zu beeidigen sei, nicht ausschliessen.\nDas Urteil begründet den Verdacht gegen den Zeugen damit,\ndass sich \"aus seinem Verhalten nur zu deutlich sein 3Bestreben ergeben habe, der Angeklagten zu helfen und seine\nEhefrau zu diffamieren\". Diese Ausführungen lassen Zweifel\naufkommen, ob nicht die Strafkanmer den Verdacht der Begünstigung allein aus der Aussage des Zeugen in der Haupt-\n\n-3-\n\nverhandlung hergeleitet hat. Die Art, wie es nach der\nSitzungsniederschrift zu dem Beschluss über die Nichtbeeidigung des Zeugen kam, ist nicht geeignet, die Zweifel\nauszuräumen. Auf Grund der Aussage eines Zeugen in der\nFauptverhandlung darf aber seine Vereidigung nicht unterbleiben; § 60 Ziff 3 StPO bezieht sich nur auf eine früher\nbegangene Begünstigung (vgl BGHSt 1, 360, 362). Bei der\n3edeutung, die die Aussage des Zeugen RB für die\nFeststellung des tatsächlichen Sachverhalts hatte, liegt\nes suf der Hand, dass eine beeidigte Aussage des Zeugen,\nder Beziehungen jeglicher Art zu der Angeklagten abge-\n\nstritten hat, die Grundlage der Beweiswürdigung entscheidend\n\nhätte verschieben können. Das Urteil war dsher mit den\nFeststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Nach der Sachlage bestand kein Anlass, die\nZurückverweisung en ein anderes Gericht auszusprechen.\n\nFür die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen\n\nBei der Schwierigkeit der Beweiswürdigung in diesem\nVerfahren ist es unumgänglich, jedes sich bietende 3eweismittel auszuschöpfen, das für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten Hinweise zu geben verspricht.\nUnter diesem Gesichtspunkt wird das Landgericht zu prüfen\nhaben, ob nicht der von der Angeklagten genannte Polizeibeamte I zu vernehmen ist, mit dem sie in der in Frage\nkommenden Zeit ein Verhältnis unterhalten hsben will.\nwenn der Zeuge dies glaubhaft bestätigen sollte, so könnte\ndas die Einlassung der Angeklagten, sie habe die Zeugin\nROM für die Ehefrau dieses Ip gehalten, stützen;\ndamit müsste sich das Gericht auseinandersetzen.\n\nFür die Strafzumessung wird das landgericht weiterhin\nfolgende Gesichtspunkte zu beachten haben. Die Auffassung\n\nin den aufgehobenen Urteil, die beiden uneidlichen falschen\nkussagen vom 28. September 1950 und 10. April 1951 seien\nin der nachträglichen eidlichen Aussage vom 29. Oktober\n1952 aufgegangen, steht nicht im Dinklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 380; 2, 233;\n\n4, 2445 5, 44, 45) und ist unzutreffend. Es ist hier nicht\nso, dass einem Zeugen der Eid auf seine - unwahre - „ussage lediglich aus Gründen der Gestaltung des Verfahrensin einem besonderen, späteren Termin abgenommen worden\nist; -sondern es handelt sich um drei getrennte Aussagen.\nDie beiden uneidlichen Aussagen können freilich unter sich\nim Fortsetzungszusammenhang begangen sein; zu dem später\ngeleisteten Meineid stehen sie aber im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB (BGHSt aa0). Soweit das Landgericht\ndie Angeklagte in Verkennung der Rechtslage von der Anklage der fortgesetzten uneidlichen Aussage freigesprochen\nhat, ist das Urteil allerdings rechtskräftig. Das ändert\njedoch nichts daran, dass die Angeklagte, falls ihre Angaben bei den verschiedenen Vernehmungen unwahr waren,\n\nbei Leistung des Meineides vor dem Oberlandesgericht am\n29. Oktober 1952 bereits zweimal unwahre Angaben in derselben Richtung bei den Vernehmungen vor dem Landgericht\ngemacht hatte; sie ist daher möglicherweise vor der nunmehrigen Angabe der Wahrheit auch zurückgeschreckt, un\nsich nicht der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen\nfortgesetzter uneidlicher Falschaussage auszusetzen. Die\nFrage der Anwendung des § 157 StGB wird somit auch unter\ndiesem Gesichtspunkt zu prüfen sein.\n\nAls Straferschwerungsgrund ist in dem angefochtenen\nUrteil u.a. berücksichtigt, dass \"im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine scharfe Ahndung von Eidesdelikten erforderlich\" sei. Das bedeutet eine unzulässige\n\n-5-\n\nVerwertung der Gründe, die zur Aufstellung des Tatbestandes\nder gesetzlichen Strafdrohung in § 154 StGB geführt haben.\n\nDr. Peetz Mantel Hübner\nDr. Nannzen Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/1-str-713-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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