{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-05_1_StR_63_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"1 StR 63/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2255 09\n\ngegen\n\n1.) den Buchbinder Lucian M ur aus Ste\ngeboren an. ED BB in ,\n\n2.) den Handwerker Dimytro C aus St\ngeboren an @. «mm a — ; j\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n‚Oberstaatsanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: '\n\nDie Revisionen der Angeklagten MB und\nCO gegen das Urteil des Landgerichts in\nStuttgart vom 16. Oktober 1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die seit dem 17. Oktober 1954\nerlittene Untersuckungshaft, soweit sie drei \\onate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten als gefährliche\nGewohnheitsverbrecher verurteilt, und zwar MOB wesen\nschweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen eines versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus, > unter Freisprechung im übrigen\nwegen zweier vollendeter und eines versuchten Verbrechens\ndes schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesanmtstrafe\n\n--—— -von-vier.Jahren. sechs l/onaten Zuchthaus. Die. Strafkammer _\nhet ferner hinsichtlich der beiden Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nerkannt und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von je drei Jahren ausgesprochen.\n\nDie Rechtsmittel der beiden 3eschwerdeführer, mit\ndenen sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und\ndes sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Me:\n\nDer Beschwerdeführer hat das Urteil zum Schuldspruch\nnur im Falle Geiger (Fall II 3) angefochten; im übrigen hat\ner sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt.\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\n8) Der Angeklagte macht geltend, § 257 StPO sei nicht\nvoll beachtet worden. An den Verhandlungstagen vom 27. September, 8. und 16. Oktober 1954 habe jeweils ein anderer\nUrkundsbeanter teilgenommen, der Vermerk in der Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 1954, dass § 257 StPO beachtet wurde, decke daher nicht die Unterlassung vom\n\n27. September und 8. Oktober 1954.\n\nD\nEl 20 0 2 u\n\n.r\n\n.77 em\n\n- 3 -\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. § 257 StPO ist eine\nOrdnungsvorschrift. Ihre Verletzung kann die Revision nicht\nbegründen (RGSt 42, 168; BGH 1 StR 170/51 vom 8. Mai 1951).\nAusveislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte\ndas letzte Wort. \\\n\nb) Die Ablehnung des Beweisamtrags, im Anwesen der Frau\nGe» (Fall II 3 des Urteils) einen Augenschein einzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Straf-\n\n.kammer bei der Entscheidung ihr Ermessen missbraucht oder\n\ndie ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt hätte, ist\nnicht ersichtlich.\n\nDas Landgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei den in\ndiesem Zusammenhang gestellten Antrag, eine Auskunft Über\ndie Witterungsverhältnisse am Tattag und zur Tatzeit bein\nVetteraut einzuholen, abgelehnt. Es durfte bei der gegebenen Sachlage davon ausgehen, dass die Auskunft für die Entscheidung ohne 3edeutung ist.\n\ne) Zu der Hauptverhandlung war auch der Hilfsarbeiter\nTEEEB als Zeuge geladen. Er war von der Kriminalpolizei\nals V-Mann verwendet worden und hatte ihr Angaben über die\nBeteiligung der beiden Angeklagten an Diebstählen gemacht.\nIn der Hauptverhandlung verweigerte er das Zeugnis. Die\nStrefkemmer sah davon ab, gegen ihn gemäss § 70 Abs 1 StPO\neine Strafe zu verhängen, da für seine Zeugnisverweigerung\nunter den gegebenen Umständen, nämlich der akuten Gefahr\nfür Leib oder Leben des Zeugen für den Fall der Aussage,\nein gesetzlicher Grund gegeben erscheine (§ 54 StGB). Es\nhandle sich bei den Angeklagten und bei den Zeugen um Polen,\ndie einem Kreis von polnischen Heimatlosen angehörten, der\nweitgehend schwer kriminell sei, und bei dem im Hinblick\nauf die enge \"Verfilzung\" des Kreises mit gewalttätigen\nReaktionen zu rechnen sei, wenn ein Angehöriger von einen\n\nanderen Angehörigen dieses Kreises belastet werde. Die Strafkammer vernahm die Polizeibeanten > und VE u.a.\n\nauch über die Angseben, die WB ihnen gegenüber über die\nBeteiligung der Angeklagten an Diebstählen gemacht hatte.\n\nDas war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nzulässig. Grundsätzlich bestehen gegen die Vernehmung der\nVerhörspersonen aus dem Gesichtspunkt des § 250 StPO keine\nBedenken (BGHSt 6, 209). Die Zeugnisverweigerung des Te\nstand. der Vernehmung der Verhörsperson nicht entgegen. Tu>\nhatte kein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 52 StPO;\n§ 252 StPO hinderte daher nicht die Verwertung seiner\nfrüheren Aussagen (BGH aaO Seite 211); § 244 Abs 2 StPO gebot sie.\n\nInwieweit den früheren Angaben des TEE Glauben geschenkt werden konnte, hatte die Strafkammer zu beurteilen.\nSie war sich der Schwierigkeit dieser Frage durchaus bewusst und hat sie eingehend geprüft. Einen Rechtsfehler\nlässt die Beweiswürdigung nicht erkennen. Das Landgericht\nhat auch rechtlich bedenkenfrei den Beweisamtrag abgelehnt,\neinen Aktenvermerk, den der Polizeibeamte CB über\ndie Person und die Glaubwürdigkeit des Zeugen TB anfertigte, zu verlesen, da der Vermerk ein Leumundszeugnis enthalte. Der Zeuge CD wurde überdies in der Hauptverhandlung vernommen.\n\n&) Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des\nZeugen HM angreift, ist die Rüge unzulässig (§ 337\nStPO).\n2.) Sachrüge:\n\nDie rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen\ntragen den Schuldspruch auch im Falle Ge.\n\nDie Strafkammer hat ferner ohne Rechtsirrtum den Angeklagten MED als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\n\nu nn\nzu un\n- = — eu\n\nun m -.\n\nu\n\nau TE FE\n\n> = 2.\n\n“Oo ne\nvr. nn Te\n\n-5_\n\nverurteilt und die Notwendigkeit von Sicherungsverwahrung\nbejaht. Der Strafausspruch ist auch ım übri,en rechtlich\nnıcht zu beanstanden. Das gilt auch für die Nichtanrechnung\nder Untersuchun.shaft.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers SB ist nach\nalledem zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Anseklagten CB:\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\na) Der-Gerichtsbeschluss, den Beschwerdeführer während\nder Vernehmung der Zeugen EB und TED aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, war zulässig (§ 247 Abs 1 StPO),\n\nda die Strafkammer befürchtete, dass die Zeugen in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen würden.\n\nDer Angeklagte rügt ferner, dass er über die Aussagen,\ndie die genannten Zeugen in seiner Abwesenheit machten,\nmangelhaft unterrichtet worden sei, weshalb er nicht in\nder Lage gewesen sei, Einzelheiten und scheinbare Widersprüche sofort aufzuklären. Soweit sich die Rüge auf die\nVernehmung des Zeugen Ti bezieht, geht sie offensichtlich fehl, da er ausweislich der Sitzungsniederschrift\nkeine Aussage zur Sache gemacht hat, was dem Angeklagten\n»ekanntgegeben wurde. Nach der Sitzungsniederschrift eröffnete der Vorsitzende dem Beschwerdeführer auch alsbald\nnach der Vernehmung des Zeugen HB den wesentlichen\nInhalt dieser Aussage. Die Unterrichtung wurde von keinem\nVerfahrensbeteiligten beanstandet, ein Gerichtsbeschluss\nauf ihre Ergänzung wurde nicht herbeigeführt. Die Rüge,\n\n8 338 ir 8 StPO sei verletzt, kann daher schon deshalb\n\nkeinen Erfolg haben, weil sie sich nicht gegen einen Gerichtsbeschluss, sondern gegen die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden richtet. Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht\nausgeführt. in welchen Punkten die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zeugenaussage unvollständig gewesen sein\nsoll.\n\nb) Auch die Rüge, § 172 GVG sei verletzt, weil während\nder Vernelmung der Zeugen HD. TED sowie der Polizeibeanten CE, ED und Sta die Öffentlichkeit aus-\n\ngeschlossen worden sei, ist unbegründet-\n\nDie Vernehnung des Zeugen HOW erfolgte ausweislich\nder Sitzungsniederschrift in öffentlicher Sitzung.\n\nFür die Dauer der Vernehmung des Zeugen T> wurde\ndie Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen\nmit der. Begründung, es könnten dem Zeugen bei wahrheitsgemässen Aussagen in Öffentlicher Sitzung Gefahren für Leib\nund Leben erwachsen von Personen, die mit den Angeklagten\nbefreundet und im Zuhörerraum anweserd sind. Der Beschluss\nist nicht zu beanstanden (BGHSt 3, 344). da nach der uberzeugung der Strafkammer eine Gefährdung der Öffentlichen\nOrdnung zu besorgen war.\n\nSoweit während der Vernehmung der Polizeibeanten Cl,\nN und SEE ie Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss\nausgeschlorsen war, ist die Anordnung rechtlich bedenkenfrei.-\nSie erfolgte wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, die das Landgericht u.a.\ndeshalb als möglich ansah, weil durch die Vernehmung der\nFolizeibeamten in öffentlicher Sitzung Massnahmen der Verbrechensverfolgung, die vor der Öffentlichkeit geheimzuhalten sind, preisgegeben worden wären,\n\nc) Die Rüge der Verletzung des § 257 StPO Kann keinen Er-\n£olg haben (vgl I 1a).\n\na) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gesen § 254\nAbs 1 und 2, % 255 StPO geltend macht, wendet er sich, wie\ndie Revisionsbegründung ergibt, dagegen, dass ein Vorhalt\ndes Vorsitzenden an den Zeugen HB und des letzteren\nAntwort nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen\n\n- 7 -\n\nwurden, obwohl der Beschwerdeführer dies beantragt haben will.\nDer Angeklagte macht demnach die Unvollständigkeit der\nSitzungsniederschrift geltend. Eine derartige Rüge ist ungeeignet, die Revision zu begründen (z.B. RGSt 42, 170).\n\ne) Die Rüge der Verletzung des \"§ 245 Abs 1 StPO\" ist so\nunklar ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, welchen Nangeil der Beschwerdeführer geltend machen will. Soweit er die\nrechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung angreifen sollte,\nwäre dies unzulässig (§ 337 StPO). Auch § 267 Abs 1 StPO\nist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die für erwiesen\nerachteten Tatsachen angeben, in denen das Landgericht .die\n\ngesetzlichen lierkmale der strafbaren Handlung gefunden hat.\n\nSoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang vorbringt,\nder von ihm im Schriftsatz vom 1. Oktober 1954 gestellte\nBeweisamtrag sei hinsichtlich Ziffer 5 nicht erledigt noch\nüberhaupt beschieden worden, ist die Rüge unzulässig, da\nsie offensichtlich nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2\nStPO entspricht (vgl BGHSt 3, 213). j\n\n£f) Wenn der Staatsanwalt oder die Polizeibeamten CÜEE>\nund N@B, während sich das Gericht nach Ausschluss der\nÖffentlichkeit zu einer Beratung zurückgezogen hatte, den\nZeugen TED \"zwischen Tür und Angel des Sitzungssaals\"\n\nins Gespräch gezogen haben sollten, so würde hierin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine \"Verletzung\nder §§ 172 ££ GVa\" liegen.\n\n&) Die Ablehnung des vom Verteidiger des Angeklagten\n“EEE gestellten Beweisamtregsauf Einnahme eines Augenscheins und Erholung einer Auskunft des Wetteramts ist recht-\n\nlich nicht zu beanstanden (siehe I 1b).\n\nN\n\neye\n\nDE Er Ed de od - a7.\n\nia\n\nIm übrigen entspricht die Rüge der Verletzung des § 244\nabs 2 StPO nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO.\n\nh) 8136 a StPO ist nicht verletzt. Er bezieht sich nur\nauf die Vernehmung des Beschuldisten. Dass auf ihn in unzulässiger leise eingewirkt worden sei, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Soweit der Angeklagte\nvorbringt, die Zeugen (V-Leute) TWP und ip hätten\nihre Aussagen gegenüber der Polizei nioht frei abgegeben,\nund damit eine Verletzung der §§ 163 Abs 2, 69 Abs 3 in\n\ng\n'\nI\n[4\nn\n\nVerbindung mit § 136 a StPO rügen will, ist eine ünzulässigs\nBeeinträchtigung der Freiheit der \\Willensentschliessung und\nder Willensbetätigung der Zeugen nicht dargetan.\n\ni) Ein Antrag, das Verfahren auszusetzen \"bis die verschiedenen widersprechenden beeidigten Aussagen geklärt\nworden sind\", wurde in der Hauptverhandlung von keiner Seite\ngestellt. Für das Landgericht bestand hierzu auch kein Anlass. _s hatte selbst über die Glaubwürdigkeit der Zeugen\nund ihrer Aussagen zu entscheiden.\n\nk) § 250 StPO ist nicht verletzt.\n\nDas Landgericht durfte die Polizeibeamten, die den\nZeugen HEMD una TB vernommen hatten, über den Inhalt\n‚, der Aussagen hören, die die Zeugen vor ihnen erstattet\nhatten. Auf Abschnitt I 1 c wird Bezug genommen.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 70 StPO ist unbegründet.\nDer Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, dass das Landgericht gegen den Zeugen TIP eine Orädnungsstrafe aussprach oder die Beugehaft anoränete (RGSt 57, 29; 59, 248,\n250).\n\nl.) Die im Schriftsatz vom 28. Dezember 1954 enthaltenen\nVerfahrensrügen kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, da sie verspätet vorgebracht sind (§ 345 Abs 1 StPO).\n\n-9 -\n\nIm übrigen greift der Beschwerdeführer im wesentlichen nur\nin unzulässiger Weise die rechtlich nicht zu beanstandende\n\nBeweiswürdigung an\nj 2.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Peetz Mantel Hübner\n1 Dr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/1-str-63-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/1-str-63-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.255897+00:00"}}