{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-05_1_StR_494_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"1 StR 494/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER, 9.\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Autospengler Robert W aus\nSch, sehoren am @. inN ;\n\n2, den Hilfsarbeiter Heinrich K z> aus Sch>-\n. EEE »\n\nWB: Sort geboren au\n3, den Hilfsarbeiter Erich H aus\nSch , dort geboren am\n4. den Mechaniker Gundli Oswald aus SchiiinEEp,\n= geboren au: in\n\nwegen Falschnünzerei\n\n1_ StR 494/54\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichteret EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Ki; HB-GEB una TG zesen das Urteil des Land-\n\ngerichts in Schweinfurt vom 24. Juni 1954 werden verworfen mit der Massgabe, dass der Ausspruch über die Einziehung lautet:\n\nIL.\n\n\"III. Die sichergestellten Falschgeldscheine\n(10 und 20 DM-Scheine) sowie die sichergestellten, zu ihrer Herstellung verwendeten Gegenstände (weisses Papier mit \\lasserzeichen Brückennühle 1289, Schreibunterlage,\nPostkarte, Papierunterlage, Kopierstift)\nwerden eingezogen.\"\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten WB wiri\n\ndas genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Fest-\n\nstellungen aufgehoben mit Ausnahme des Ausspruchs\n\nüber die Binziehung.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Jugenäschöffengericht\nin Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen mit der\ngleichen Massgabe wie in Ziff I.\n\nVon Rechts wegen\n\nPRRER\n\nGründe\n\nDie angeklagten Ke und TEE: später auch die\nAngeklagten VE und Ho Haben jeweils\n\ngemeinschaftlich Geläscheine (10, 20 und 50 DM) nachgemacht und damit nicht verzollte und nicht versteuerte Waren, nämlich amerikanische Zigaretten und Kaffee, von\namerikanischen Soldaten erworben.\n\nBevor der Angeklagte VB uf diese Weise\ntätig wurde, erwarb er einmal, vom Angeklagten Kg»\nsieben Päckchen Zigaretten, die auf die geschilderte\nWeise \"gekauft\" und nicht verzollt und nicht versteuert\nwaren.\n\nAlle Angeklagten wurden vom Landgericht wegen in\nMittäterschaft begangener fortgesetzter Falschmünzerei\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter\nSteuerhinterziehung verurteilt, hierbei der Angeklagte\nCE wegen Steuerhinterziehung im Rückfall und\nausserdem noch in Tateinheit mit Steuerhehlerei.\n\nDie Angeklagten haben hiergegen Revision eingelegt.\nDie Revisionen sind auf die Verurteilung wegen Falschmünzerei beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch unzulässig,\nweil das Landgericht Tateinheit zwischen sämtlichen Straftaten angenommen hat und bei Tateinheit die Schuldfrage\nnur einheitlich entschieden werden kann.\n\nDie Sachrüge ist bei dem Angeklagten WEB im\nStrafausspruch mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einziehung begründet; im übrigen bleibt den Revisionen der\n\nErfolg versagt.\n\nu}\n\n..\nml nnd\n\nNW\n\n1. Rechtsirrig ist die Auffassung der Verteidigung,\ndass es für eine Bestrafung wegen Falschmünzerei nicht\ngenüge. wenn der Täter nur den ersten Empfänger täuschen will und im übrigen annimmt, dass dieser die Falsch- :\nstücke wegen ihrer Beschaffenheit nicht anderweit absetzen\nkönne. Nachgemachtes Geld beabsichtigt der Täter schon\ndann \"in den Verkehr zu bringen\", wenn er das Falschgeld\nderart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer\ntatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen\nGeldes zu- bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben\numzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (so RGSt 67,\n\n167; BGH NIW 1952, 311, 312 Nr 18, A9W 1954, 564 Nr 21).\nAuch hat die Kammer ohne Rechtsfehler die Falschstücke\n\nals \"Geld\" im Sinne des § 146 StGB angesehen. Diese Frage\nliegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Allzu hohe\nAnforderungen an die Ähnlichkeit mit dem echten Geld dürfen nicht gestellt werden. Es genügt, wenn das Falschgelä\ngeeignet ist, den Arglosen im gewöhnlichen Verkehr zu\ntäuschen (RGSt 6, 142; BGH aa0). Nach dem festgestellten\nSachverhalt ist somit die Verurteilung wegen Falschmünzerei\nnicht zu beanstanden. Mit Recht hat die Kammer auch Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung angenommen (vgl\nRGSt 60, 315). Hiergegen erheben auch die Revisionen keine\nEinwendungen.\n\nErgänzend sei klargestellt, daß nicht nur eine Zollschulä bein Erwerb der ausländischen Waren von Besatzungsangehörigen entstanden war (§ 45 Abs ı Nr 2, § 47 Abs 1\nNr 2 Zollges. vom 20. März 1959; BGB1 I, 529; BGHSt 5, 53\n54 f), sondern dass jeweils gleichzeitig auch eine Umsatzausgleichssteuer (§ 15 Abs 2 UStG vom 16. Oktober 1934 -\nRGBl I, 942 -, §§ 1, 2 AusglStO vom 8. Oktober 1952 - RCBl\nI. 671 -) und eine Tabaksteuer ($% 13, 36 TabakSt@ vom\n4. April 1939 - RGBl I, 721) beziekungsweise eine Xaffee-\n\nsteuer (§§ 1, 3 des Kaffeesteuergesetzes vom 1. Juli 1948\n- Amtsblatt des BayStMin.d.Finanzen vom 5 Juli 1948 Nr B\nS 142) fällig geworden waren und hinterzogen wurden. Gleichwohl ist, wie es auch das Landgericht annimmt, nur ein_\nStrafgesetz (§ 396 RAbgO) verletzt und rechtlich nur eine\neinzige Steuerhinterziehung begangen (RGSt 65, 312, 313/\n314; BGH 1 StR 316/51 vom 24. Juni 1952; 2 StR 169/53 vom\n16.7.1953; 4 StR 123/53 vom 11. Februar 1954).\n\nDer Sachverhalt hätte dem Landgericht an sich Anlass\ngeben müssen, zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des\n§ 401 b Abs 1 RAbgO (Gewerbsmässigkeit) vorliegen. Dass\ndies nicht geschehen ist, beschwert jedoch die Angeklagten\nnicht.\n\nBeim Angeklagten Wolfschmidt sind auch die Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne des § 404 RAbgO gegeben.\nNach den Reststellungen wurde er wegen einer im Mai 1952\nbegangenen versuchten Steuerhinterziehung durch Strafbescheid des Hauptzollamtes Schweinfurt mit einer Geldstrafe\nvon 200 DM bestraft, mit deren Ratenzahlung er am 6. September 1952 begonnen hatte. Für die Rückfallvoraussetzungen\ngenügt es, dass der Täter möglicherweise auch nur einen\nTeil,der PFortsetzungstat nach der Teilzahlung jener Vorstrafen begangen hat (BGH 5 StR 176/54 v. 31.8.1954, vgl\nRGSt 47, 308).\n\nIm übrigen hat das Landgericht hinreichend dargelegt,\ndass die beiden Tätergruppen jeweils gemeinschaftlich und\nin allen Fällen fortgesetzt gehandelt haben\n\n2.Zweifelhaft ist, ob das Landgericht bei der vom\nAngeklagten WOHEEEEEEEED äurch den Erwerb der sieben Päckchen Zigaretten weiter begangenen Steuerhehlerei (§ 403\n\nRAbgO) mit Recht Tateinheit mit den übrigen Vergehen\nangenommen hat. Die Feststellungen lassen nicht klar\nerkennen, welche Tatumstaände insoweit ein tateinheitliches\nZusammentreffen mit den nachfolgenden Handlungen rechtfertigen sollen. Die etwaige fehlerhafte Annahme von\nTateinheit enthält aber. keinen Rechtsnachteil für den\nAngeklagten. '\n\nDagegen könnte der Angeklagte durch den Strafausspruch insofern beschwert sein, als die Kamner die Trage\nder Anwendung des Jugendstrafrechts nicht erörtert hat.\n\nIm Urteil sind die Tatzeiten'nicht hinreichend genau angegeben. Immerhin lassen die Feststellungen erkennen, dass\nVO zumindest die Steuerhehlerei wohl vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (5.10.1952), also als Heranwachsender im Sinne der §§ 105 ff JGG begangen hatte,\nMöglicherweise hat er auch seine übrige Taten (Falschmünzerei, Betrug und Steuerhinterziehung) vor dem 5, Oktober 1952 wenigstens begonnen, Das Landgericht hätte\n\ndie Tatzeiten genau feststellen und prüfen müssen, ob\n\nauf die Taten. die der Angeklagte WEB nöglicherweise als Heranwachsender begangen hatte, nach den Grund--\nsätzen des § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist.\nDiese Entscheidung hätte eine ins Einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare Würdigung des Täters und seiner Taten\nerfordert (BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954, NJW 1954,\n1617 Nr 241 und Lindenmaier-Möhring Nr 5 zu § 105 JGG).\n\nDie Strafkammer war einer solchen Prüfung auch nicht\netwa im Hinblick auf die gemäß § 105 JGG auf Heranwachsende anwendbaren Bestimmungen des § 32 JGG enthoben. Nach\nihnen gilt für mehrere gleichzeitig abzuurteilende Straftaten das Jugenästrafrecht, wenn das Schwergewicht bei\nden Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht abzuur-\n\n’\n\nmn FTarregn, > wurlerse\n\nteilen wären, und nur anderenfalls das allgemeine Strafrecht. § 32 gilt entsprechend auch für Fortsetzungstaten\n(BGHSt 6, 6 f). Wo das Schwergewicht der Taten liegt,\nist im wesentlichen Tatfrage und kann grundsätzlich\nnicht vom Revisionsgericht entschieden werden. Zwar spricht\nnach den Feststellungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit\ndafür, dass der grössere Teil der strafbaren Tätigkeit\ndes Angeklagten nach der Vollendung des 21, Lebensjahres\nlag. Aber es kommt bei der Anwendung des 5 32 JGG nicht\nallein darauf an, ob das Schwergewicht sachlich und zahlenmässig bei den Taten nach der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt; wesentlich sind auch die Tatwurzeln: Sind\ndie späteren Straftaten nur eine Tolge früheren strafbaren Tuns, so könnte dies das Schwergewicht auf die\nfrüheren Taten verlagern (BGHSt 6, 6; Potrykus § 32 JGG\nAnm 4; vgl auch BGH 1 StR 632/53 vom 29. Januar 1954\n\nin JR 1954, 271). Mit den Feststellungen des Urteils\nlässt sich diese im wesentlichen auf der inneren Tatseite liegende Frage nicht sicher beantworten, zumal\n\nüle Feststellungen darauf hindeuten, dass der Angeklagte bereits im März 1952 den Entschluß gefaßt hatte,\nFalschgeld herzustellen,\n\nLäßt sich daher nach § 32 JGG die Anwendbarkeit\nvon Jugendstrafrecht nicht sicher ausschliessen, so kann\nes für den Angeklagten rechtlich nachteilig sein, dass\ndie Kammer nicht geprüft hat, ob nach § 105 JGG die\nVorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind.\n\nDas Urteil gegen VE kann daher im Straf- -\nausspruch (vgl BGHSt 5, 132, 135, 207, 209) mit Ausnahme des Ausspruches über die Einzeihung (vgl unten Nr 4).\nnicht bestehen bleiben und ist insoweit aufzuheben. Der\n\nSenat verweist die Sache an das Jugendschüflfengericht\nzurück, weil das Verfahren gegen die erwachsenen Angeklagten mit dem vorliegenden Urteil rechtskräftig abgeschlossen ist.\n\nFalls das Jugendschöffengericht in der neuen Verhandlung Jugendstrafrecht anwenden sollte, wird zu beachten sein, dass die Verhängung einer Geld- und einer\nWertersatzstrafe gegen den Angeklagten WED dann un-\n\nzulässig wäre (BGHSt 6, 258, 259). Das Gleiche gilt auch\n\nfür die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§§ 105,\n6 J6G; vgl aber auch § 106 Abs 2 JGG). Es wird auch zu\nprüfen sein, ob bei der Anwendung von Jugendstrafrecht von\nder Bekanntmachungsbefugnis gegenüber dem Angeklagten abzusehen ist (vgl hierzu Potrykus § 6 JGE Anm 2).\n\n3. Die Strafzumessungsgründe gegen die Angeklagten\nKuED, TED ur TEE enthalten keine Rechtsfehler, Die Kammer durfte sie für alle Angeklagten zusammenfassend darlegen (BGH vom 26. Februar 1954 - 5 StR\n\n1720/53 -).\n\nBeim Angeklagten WEREEEEED bestehen allerdings\ninsofern Bedenken, als zu seinen Ungunsten angenommen\nwurde, daß er \"in rückfallbegründender Weise wegen Steuerhinterziehung vorbestraft ist\". Hier ist nach dem Wortlaut des Urteils in unzulässiger Weise (RGSt 57, 379) ein\ngesetzliches Tatbestandsmerkmal als Straferschwerungsgrund herangezogen. Da der Strafausspruch gegen W@-\nGEB ohnehin aufgehoben werden muß, kann dahinstehen,\nob allein hierwegen die Revision durchgegriffen hätte,\nMöglicherweise wollte die Kammer mit dieser Fassung nur\nsagen, daß beim Angeklagten EEE im Gegensatz zu\n\nden übrigen Angeklagten die Voraussetzungen des § 404\nRAbgO vorliegen und bei ihm aus dieser Bestimmung nach\nder Vorschrift des % 73 StGB die Strafe zu entnehmen ist,\nwährend bei den anderen Angeklagten nur § 396 RAbgO anzuwenden ist (vgl $ ‘46 Abs 2 StGB).\n\nBei den übrigen Angeklagten entspricht die Entscheidung über die Höhe der Geldstrafen, der Ersatzfreiheitsstrafen und der Wertersatzstrafen dem Gesetz. Ebenfalls\ndie Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen\n\nEhrenrechte; sie brauchte nicht näher begründet zu wer-\n\nden (Jagusch in LK § 32 Anm 1 und die dort angeführte\nunveröffentlichte Entscheidung des RG vom 31. März 1921\n\n- 1 D 305/21 -), wenn sich dies im Hinblick auf das Alter\nder Angeklagten auch empfohlen hätte. Die Entscheidung\nbezüglich der Bekanntmachung und deren Inhalt ist rechtlich bedenkenfrei (vgl BGHSt 3, 377, 379, 380).\n\n4. Zu beanstanden ist die Art und Weise des Ausspruchs der Einziehung. Die Urteilsformel spricht nur\nvon den \"sichergestellten Falschgeläscheinen\" und den\n\"zu ihrer Herstellung verwendeten Gegenständen\". Solche allgemeinen Wendungen genügen nicht; die einzuziehenden Gegenstände sind vielmehr in der Urteilsformel im einzelnen aufzuführen (RGSt 70, 338, 341; RG\nIW 1935, 949, 950 Nr 35; ebenso BCH, vgl Rechtsprechungsübersicht bei Herlan MDR 1954, 52%). Da jedoch wenig-\n\n\"ai. ..\n\n.\n»\n\nKr) Yqıı *\n\nREBEL ge\n\nBF\n\n„\n”\nv\n\ngr\n\n- 10 -\n\nstens die Urteilsgründe hinreichend genau erkennen lassen\nwelche Gegenstände eingezogen werden sollen, hat der Senat die Urteilsformel selbst ergänzt (vgl OLG Hamm vom\n\n5. Oktober 1946, RPfleger 1948, Sp. 37 und auch Urteil de\n\nBGH A StR 99/50 vom 17. August 1951).\n\nDr. Peetz Mantel Hübner\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/1-str-494-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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