{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-05_1_StR_461_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"1 StR 461/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SUN x ’\n\n] StR 461/54 § 3\n\nIm Namen des Volkes\n\n2255 099\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Polizeioberkommissär Paul Sch NEED aus DEEB-\n\nWED, geboren en @. ED EB in er,\nwegen Falschbeurkundung im Amt u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nZundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Augsburg vom 7. April\n1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n85\n\n- 2.\n\nGründez3\n\nun um urn run un a De Dun ar pure m an\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung (§ 164 Abs 1 StGB) und Verfälschung\neiner ihm amtlich zugänglichen Urkunde (§ 348 Abs 2 StGB)\nbzw. Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs 1 StGB) freigesprochen worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Sie wendet sich mit der Sachrüge dagegen,\ndass der Angeklägte äuch unter dem Gesichtspunkt der Falschbeurkundung im Amt freigesprochen worden ist.\n\nDie Beschränkung der Revision auf die Freisprechung\nvom Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt ist zulässig;\ndenn diese Tat würde, wenn begangen, zu den beiden anderen\nAnklagetatbeständen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74\nStGB) stehen. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.\n\nDer Angeklagte ist Leiter der städtischen Polizei in\nDEE. Innerhalb üerselben bestanden infolge von Streitigkeiten Spannungen, die dazu geführt hatten, dass sich\nzwei im Gegensatz zueinander stehende Gruppen bildeten.\n\nIm Sommer 1952 hatte nun der Hauptwachtmeister Lg gegen\nden Angeklagten eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft\nerstattet. Daraufhin reichte der Angeklagte, der das dienstliche und ausserdienstliche Verhalten IQ, insbesondere\nseine Besuche bei einer Witwe Centa RB, seit längerer\nZeit beobachtet hatte, Über lg einen Bericht an den\nStadtrat von DEE ein, in dem er unter Anführung\ngenauer Zeiten mitteilte, dass [gg sich öfters während\nder Dienstzeit in der Wohnung der Witwe Centa RW aufhalte.\nBezüglich eines Besuches am 5. Mai 1952 fügte er Einzelheiten an, u.a. dass Iggp angeheitert gewesen sei und sich\ngegenüber dem 14 Jahre alten Hausmädchen, das allein im\nHause gewesen sei, ungehörig benommen habe. Diesem Bericht\n\n- 3.\n\nfügte der Angeklagte eine von ihm unter dem 20. August 1952\ngefertigte Niederschrift über eine Vernehmung dieser Hausgehilfin, der Zeugin Helge HB, vei.\n\nFraglich ist in dieser Niederschrift das Datum\n\"5,5.52\". Die Zeugin ED selbst konnte bei Aufnahme\ndes Protokolls nach der Feststellung des Urteils das Datum\nnicht mehr angeben. Der Angeklagte, der die Zeugin zunächst\n\"in ein Konzept\" vernommen und danach in seinem Dienstzimmer eine Reinschrift mit der Schreibmaschine angefertigt hatte und dieses Schriftstück alsdann von der Zeugin,\nnachdem diese es durchgelesen hatte, und deren lutter unterschreiben liess, gibt an, von dem besagten Vorfall bereits\nam Tage nachher durch eine Nachbarin der Witwe RB Kenntnis\nerhalten und sich damals das Datum auf einem Blatte vermerkt zu haben; diese \\jotiz habe er bei Anfertigung des\nEntwurfs der Vernehmungsnisderschrift verwendet. Er habe\nder Leugin bei der Vernehmung erklärt, er wisse das Datum\nund werde es einsetzen. Die Zeugin sei damit einverstanden\ngewesen und habe das endgültig eingesetzte Datum nicht\nbeanstandet, so dass er angenommen habe, sie sei damit einverstanden oder könne' sich nunmehr sogar an das Datum erinnern. - In der Urschrift des Protokolls ist ausserdem\neine nachträgliche Abänderung des entscheidenden Datuns\nersichtlich; es hat ursprünglich \"10.3.52\" gelautet und\nist nach Ausradieren dieser Zahlen durch \"5.5.52\" ersetzt\nworden. Dies erklärt der Angeklagte damit, dass er das\nDatum zunächst nicht richtig von seiner Aufzeichnung abgeschrieben habe; er habe es sogleich ausradiert und durch\ndas richtige Datum ersetzt. Erst dann habe er die Niederschrift von der Zeugin und ihrer Mutter unterzeichnen\nlassen.\n\nDie Angaben des Angeklagten sind nach der Feststellung\ndes Urteils nicht zu widerlegen.\n\n-——r\n\nVon der Anklage der falschen Anschuldigung nach § 164\nAbs 1 u 5 StGB hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, da es in keiner Weise ausgeschlossen sei, dass\nIB sich tatsächlich an 5. Mai 1952 zu der angegebenen\nZeit, in der er Dienst hatte, in der Wohnung Ruf aufgehalten habe, und es dem Angeklagten nicht zu widerlegen\nsei, dass er sich auf die Richtigkeit seiner Notizen verlassen habe. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur last gelegten Verfälschung einer ihm amtlich zugänglichen Urkunde\n(§ 348 Abs 2 StGB) beruht der Freispruch auf der unwiderlegten Angabe des Angeklagten, dass das Datum in dem Ent-\n\nwurf der Niederschrift bereits geändert war, als er der Zeugin\n\nund ihrer mutter zur Unterschrift vorgelegt wurde, also\nbevor die Urkunde als solche zur Entstehung gelangte. Hinsichtlich dieser beiden ?unkte beanstandet die Staatsanwalt-\n\nschaft das Urteil auch nicht.\n\nAber auch soweit der Angeklagte von der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs 1 StGB freigesprochen ist,\nist das Urteil angesichts der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nicht angreifbar.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die von dem Angeklagten über die Vernehmung der Zeugin HB aufgenomnene Niederschrift eine vom Angeklsgten innerhalb seiner.\nZuständigkeit aufgenommene Urkunde darstellt, etwa weil\ner in der Annahme, es läge auch ein strafrechtlicher Tatbestand vor, im Rahmen des § 163 StPO vorging, oder ob\nschon deswegen keine öffentliche Urkunde im Sinne des\n§ 348 Abs 1 StGB vorliegt, weil der Angeklagte, ohne\nallgemein dafür zuständig und im besonderen Fall beauftragt zu sein, Erhebungen für ein etwaiges Dienststrafverfahren vornahm und somit nicht innerhalb einer Zuständigkeit handelte. Es bedarf auch keiner Auseinander-\n\n-5-\n\nsetzung mit der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, die\nvom Angeklagten aufgenommene Urkunde sei nicht falsch.\n\nDenn nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt\nhat der Angeklagte jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt.\nEr hat - nach der Feststellung des »andgerichts unwiderlegt - angenommen, die Zeugin ra, die das eingesetzte Datum nicht beanstandet habe, \"könne sich nunmehr\nsogar an dieses erinnern\". Eine solche Vorstellung von\n\nder inneren Einstellung der Zeugin schliesst die Annahme\naus, der Ahgeklagte habe die Angaben der Zeugin vorsätzlich falsch beurkundet; denn wenn sie mit dieser Einstellung\ndie Einsetzung des Datums durch den Angeklagten nicht beanstandete,könnte erdavon ausgehen, dass er eine bestimmte\nAussage der Zeugin über das Datum vor sich habe, die er\nentsprechend in die liederschrift aufnehmen durfte. - Nach\nden Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte ferner\nunwiderlegt auf Grund der vom Gericht angenommenen \"weitverbreiteten\" Jbung, dass bei solchen Vernehmungen Daten,\ndie der vernommenen Person nicht mehr erinrerlich sind,\n\nvon dem vernehmenden Beamten nach anderen Unterlagen eingesetzt werden, zu seinem Vorgehen für berechtigt gehalten.\nAuch das schliesst ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten\ni.8. des § 348 Abs 1 StGB aus. Dabei mag dahingestellt\nbleiben, ob die erwähnte für die polizeiliche Praxis ausserordentlich bedenkliche Ubung tatsächlich besteht. Allerdings führt die im Urteil damit zur inneren Tatseite getroffene Feststellung nicht, wie die Strafkanmer meint,\n\nzu der Annahme eines Verbotsirrtums beim Angeklagten: er\nist durch seinen irrigen Ausgangspunkt nicht zu der Auffassung gelangt, dass unter den gegebenen Umständen die\nunrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache\nerlaubt sei. Er hat vielmehr auf Grund seiner aus der tatsichlichen Handhabung der Dinge gewonnenen Anschauung eine\nunzutreffende Vorstellung darüber gehabt, was eine richtige\n\nBeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache ist, und\nsomit das Vorhandensein des zum gesetzlichen Tatbestand\n\ndes § 348 Abs 1 StGB gehörenden Tatumstandes der \"falschen\nBeurkundung\" nicht gekannt (§ 59 Abs 1 StGB). Ob diese\nUnkenntnis durch Fahrlässigkeit verschuldet ist (§ 59 Abs 2\nStGB), kann dahingestellt bleiben, da die Falschbeurkundung\nim Amt nach dem Gesetz nur strafbar ist, wenn sie vorsätz-\n\nlich begangen wird.\nDer Oberbundesanwalt hat die Revison der Staatsanwalt-\n\nschaft nicht vertreten. —.\n\nDr. Peetz Mantel Hübner '\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/1-str-461-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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