{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-05_1_StR_355_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"1 StR 355/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nl. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n2. Gesetze\n\nAktenzeichen:\n\n§ 401® Abs 2 Nr 1 RAbgO.\n\nSetzt ein Schmuggler zum Grenzübertritt en, 50\nbeginnt damit die Ausführung der (bandenmäßigen)\nZollhinterziehung.\n\n8 29 Abs 2, § 78 Abs 2 StGB.\n\nDie Vorschriften des § 29 Abs 2 und des § 78\nAbs 2 StGB gelten auch für Freiheitsstrafen,\ndie an die Stelle von Wertersatzstrafen treten.\n\nTreffen Ersatzfreiheitsstrafen aus einer Geldstrafe und aus einer Wertersatzstrafe zusammen,\nso wird ihre Gesamtdauer nicht durch § 29 Abs 2\nStGB, sondern durch § 78 Abs 2 StGB- begrenzt.\n\nL StR 355/54\n\nUrt. des BGH vom 5. April 1955 14 Konstenz\n\nı_StR 355/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nGEB aus Em,\n\nl., den Kaufmann und Metzger Johann Ze\ndort geboren am mm di\n\n2. den Maurerpolier Max ZB aus EB. dort geboren\n3. deı Gastwirt Karl A eus KOEB, gehoren am\n\n®. GEED EB ir F im Br\n\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei u.a-\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung\nvom 5, April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr: Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsdberger.\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n‚I: Auf die Revisionen der Angeklagten Johann ze ED ,\nMax ZB und Karı zB wira das Urteil des\nLandgerichts in Konstanz vom 15, Dezember 1953, soweit\nes sie und den Mitangeklagten Otto FB vetri£fft,\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind\n\na) der Angeklagte Johenn ZB im Falle ı Nr 2\ndes Urteilssatze& wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger,\nteilweise bandenmäßiger Zellhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen,\n\nb) der Angeklagte Max ZB in denFällen 2 Nr 1\nund 3 des Urteilssatzes wegen zweier fortgesetzter gewerbsmäßiger, in einem Falle teilweıse bandenmäßig\nbegangener Vergehen der Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen,\n\nc) der Angeklagte Karl ZiEEP wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger zum Teil bandenmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen,\n\nd) der Angeklagte Otto FED wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit\nDevisenvergehen;\n\n2. im Strafausspruch mit den Peststellungen hierzu aufgehoben, soweit nicht auf Einziehung erkannt ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-.\nmittel, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Im übrigenwerden die Revisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger, zum Teil bandenmässig begangener Zollhinterziehungen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und wegenteils rechtlich, teils sachlich zusammentreffender Devisenvergehen, der Angeklagte Johenn ZB auch wegen\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Devisenvergehen zu Gefängnis- und zu Geldstrafen verurteilt worden. Ferner ist gegen sie auf Einziehung und Wertersatz\nerkannt worden. Sie haben in den Jahren 1951 und 1952 gemeinschaftlich zusammenwirkend fortgesetzt Kaffee, im\nKraftwagen versteckt, aus dem Ausland eingeführt, ohne\nZoll und Abgaben zu entrichten. Johenn ze ED hat außerdem anderweit unverzollt und unversteuert eingeführten\nKaffee angekauft und mit Gewinn aögesetzt. Den Kaufpreis\nentrichteten die Angeklagten an die ausländischen Verkäufer\nin Deutscher Mark.\n\nIhre Revisionen. mit denen sie die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügen, haben keinen vollen Erfolg.\n\nI. Im Schuldspruch weist das landgerichtliche Urteil\nkeine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf, die zu\nseiner Aufhebung nötigen. Folgende Beanstandungen führen jedoch teilweise zu einer Schuldspruchberichtigung;\n\nl. Die Strafkammer stützt ihre Rechtsauffassung,\ndie Angeklagten hätten die Zollhinterziehung zum Teil\nbandenmässig begangen, u.a. auf folgende Feststellungen3\n\na) Der Schweizer Staatsangehörige Rudolf HD prachte,\nwie mit Johann und Max ZeD verabredet, Kaffee aus\n\nder Schweiz ın seinem Wagen versteckt über die Grenze\n\nnach Steißlingen. Hier übernahm Max Zei sen Kaffee,\nbeförderte ihn nach Leipheim bei Ulm und übergab ihn\n\ndort seinem Bruder Johann Ze, ser ihn nach u@-\nEB verbrachte und daselbst verkaufte (Fall 2 der Urteilsgründe zu II, 2 -Ua 13- ):\n\nb) Auch die Angeklagten Johann ZB una Karı\nZi Hatten sich zum gemeinsamen Kaffeeschmugzel\nzusammengetan. Beide fuhren am 16, Dezember 1951 nach\nSalzburg, keuften bei dem dort wohnhaften Kaufmann DD\nKaffee und verluden ihn in das geheime Versteck ihres\nKraftwagens- ZUEEED verbrachte den Kaffees über die\nGrenze. Ähnlich verfuhr er auf weiteren ?ahrten. In\neinigen Fällen begleitete ihn Johann ZeEB in einem\nanderen Kraftwagen (Falle zu II, 8 der Urteilsgründe\n\n-UA 17- ).\n\nc) Johann und Max ZB und der frühere Mitangeklagte. Otto FB betrieben Kaffeeschmuggel verabredungsgemäß auf folgende Weiser Johann Zei kaufte\nden Kaffee in der Schweiz und verbrachte ihn in Grenznähe.\nDort übergab er ihn an Otto FB; der ihn im Versteck des\nWagens über die Grenze schaffte und diesseits an kax Ze@-\nGEB weitergab,. Dieser hatte MED schon auf der Hinfahrt\nbegleitet, war aber vor dessen Grenzübertritt ausgestiegen\nund hatte seine Rückkunft abgewartet. Er schaffte dam den\nKaffee nach dem Bestimmungsort (Fälle zu II, 10 der Urteiisgründe -UA 21- ). '\n\nIn diesen Feststellungen ist das Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO) nicht\nzu finden. Dieses erfordert, daß wenigstens drei sich\ndazu verbindende Personen örtlich und zeitlich pei der\n\n-5_\n\nAusführung der Tat zusammenwirken, so daß sie dabei zugleich betroffen werden könnten (z. B. BGHSt 3, 40, RGSt\n54, 246; 71, 49; HRR 19533, 457). Daran fehlt es offensichtlich in den Fällen a und c, in denen jeweils höchstens\nzwei Personen zugleich zusammengewirkt haben. Das kann aber\nauch im Falle b nicht angenommen werden. Hier waren drei\nPersonen zeitlich und räumlich zugleich nur beim Einkauf\nder Schmuggelware im Zollausland beteiligt. Diese Tätigkeit kann nicht schon zur Ausführung der Zollhinterziehung\ngerechnet werden-\n\nZollbare Ware wird mit dem Eingang über die Zollgrenze zollhängig. Dadurch wird sie zum Zollgut (§ 6\nAbs 2 Satz 1, Abs 3 ZollG). Die Einfuhrzollschuld\nentsteht (unbedingt) durch die Abfertigung zollbaren\nzollguts zum freien Verkehr oder dadurch, daß darüber\nvorschriftswidrig verfügt wird (§ 45 Abs 1 Zoll@.\nSie entsteht demnach nicht vor dem Eingang der Ware über\ndie Zollgrenze. Daher wird die Hinterziehung des Einfuhrzolls erst mit dem Übergang über die Zollgrenze rechtlich\nvollendet (RGaSt 71, 49, 51). Die Ausführung der Zoll- -\nhinterziehung beschränkt sich freilich nicht auf den\nAugenblick, in dem der Schmuggler mit der Ware die\nZollgrenze überschreitet. Sie setzt sich regelmäßig\nfort, bis das Zollgut am Bestimmungsort zur Ruhe kommt\n(z. B» BGHSt 3, 40, 44) und beginnt, wenn der Schmuggler\nzum Grenzübergang ansetzt. Sie umfaßt daher auch Tathandlungen, die noch im Zollausland begangen sind, wem diese das\nSchmuggelgut in Richtung auf die Zollgrenze so in Bewegung Eetzen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise\nschon als zu dem Vorgang des Grenzübergangs gehörig\ngezählt werden müssen und den staatlichen Anspruch auf\nEntrichtung des Einfuhrzolls bereits unmittelbar gefährden (vgl BGHSt 4, 333). Darüber hinaus können aber einem\n\nbeabsichtigten Schmuggel dienende Handlungen im Zollausland, die zwar auf den Grenzübergeng abzielen, ihn aber\nnicht unmittelbar einleiten, wie etwa der Einkauf der\nSchmuggelware, sei es auch bei einem Teilnehmer einer\nVerbindung nach § 401° Abs 2 Nr 1 RabgO, grundsätzlich\nnur als Vorbereitung des Schmuggels angesehen werden.\n\nDie Rechtsfehler gefährden jedoch den Gessmtbestand\nder Verurteilung nicht, In den Fällen a und b rechtfertigen weitere einwandfreie Feststellungen des Landgerich’\nüber ein zeitlich und räumlich gemeinsames Mitwirken\nmindestens dreier dazu verbundener Personen an einer Zoll]\nhinterziehung die Annahme der Bandemmässigkeit. Der Urteilssatz zu l Nr 2, zu 2 Nr 1 und zu 3 bleibt daher unberührt. Im Falle c trifft die Annahme allerdings nicht\nzu. Das nötigt jedoch - aus dem oben erwähnten Grunde —\nnur zur Berichtigung des Schuldspruchs gegen Max Ze®B-GEB in Urteilssatz 2 Nr 3.\n\nDie Berichtigung muß auf den Mitangeklagten FT;\nder nicht Revision eingelegt hat, gemäß § 357 StPO erstreckt werden (BGH NIJW 1952, 274 Nr.22).\n\n2. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, daß\ndie Angeklagten außer dem Einfuhrzoll und der Umsatzausgleichsteuer (§ 1 Nr 3, § 15 UStG) auch Kaffeesteuern\nhinterzogen haben (§§ 1, 3 Bad. Landesgesetz über die\nEinführung der Kaffeesteuer vom 23. November 1948 - BadGV;\n1949, 2, MRG Nr 64 Anh Art VIII §§ 1, 3 - Amtsblatt Ausga'\nK, 5 10, 27 -). Dies ist aber jeweils durch denselben\nSchmuggelgang geschehen. Werden durch eine natürliche Hanc\nlung verschiedene Steuern hinterzogen, so wird dadurch\nnicht, wie die Strafkammer annimmt, mehreren Strafgese tzer\nzuwidergehandelt, sondern nur ein Strafgesetz verletzt-\n\nMögen auch die Straftaten der Angeklagien nur als\n\nZoll-, nicht auch als Steuerhinterziehung aus den Gründen der Gewerbsmässigkeit und der bandenmässigen Begehung der Strafschärfung des § 401 b RAbgO unterliegen,\nso ist doch für beide Hinterziehungsformen der strafrechtliche Grundtatbestand derselbe, nämlıch § 396 RAbgoO.\nDa § 401 b RAbgO keinen selbständigen Straftatbestand\nenthält, sondern nur eine Strafschärfungsvorschrift ist\n(BGHSt 3, 40 f), hätten die Angeklagten außer wegen gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Zollhinterziehung\nnicht noch wegen Steusrhinterziehung verurteilt werden\ndürfen (RGSt 65, 312 f, BGH 1 StR 316,51 vom 24. Juni\n1952; 2 StR 169,53 vom 16. Juli 1953, 4 StR 123,553 vom\n11. Februar 1954). Auch insoweit ist daher der Schuldspruch zu berichtigen.\n\n3. Die Strafksmmer hat auf die Binfuhrvergehen und\ndie Vergehen gegen das Verbot der Übertragung deutscher\nZahlungsmittel auf Devisenausländer nur die Verordnung\nNr 235 des Hohen Kommissars der französischen Republiz\nin Deutschland (Journal Officiel 1949 S 2155) angewendet.\nSoweit die Vergehen in der amerikanisch besetzten Zone\nbegangen worden sind. gilt jedoch nicht diese Verordnung,\nsondern das MRG Nr 53 n.P. (Amtsblatt Ausgabe 0 5 20).\nDa die Straftatbestände beider Gesetze in den hier in\nBetracht kommenden Punkten (Art I, Abs 1, h; Art I Abs 2,\nArt VIII) gleich lauten und es sich, wie die Strafkammer\nJedenfalls ohne Beschwer für die Angeklagten annimmt, um\nfortgesetzte Straftaten handelt, schadet der Fehler dem\nUrteil im Ergebnis nicht (vgl BGHSt 7, 55).\n\nII. Im Strafausspruch kann das Urteil aus folgenden Gründen nicht bestehen bleiben,\n\n1. Der Angeklagte Johann zei\n\na) Gegen diesen Angeklagten ist wegen fortgesetzter\ngewerbsmässiger Zollhinterziehung (Urteilssatz 1 Nr >)\nneben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 4000 DM\nerkannt worden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf einen\nTag Gefängnis für je 10.- Dk, d. h. insgesamt auf 400 Tege\nGefängnis festgesetzt worden. DEs widerspricht dem § 29\nAbs 2 Satz 1 StGB. Danach darf die Ersatzfreiheitsstrefe\nfür die einzelne Geldstrafe die Dauer eınes Jahres nicht\nübersteigen. Das gilt auch, wenn auf mehrere Geldstrafen\nerkannt ist und die Gesamtdauer der Ersatzstrafen wie hier\nzwei Jahre nicht überschreitet (§ 29 Abs 2 Satz 1, § 78 Abs\n2 StGB; RGSt 51, 171, 176; HRR 1937, 1678).\n\nb) Auch soweit Johann ZB zum Wertersatz von\n39 750 DM verurteilt ist, übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe die nach § 29 Abs 2 Satz 1 StGB zulässige Höchstdauer. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die Geldstrafe.\nsondern auch den Wertersatz (§§ 391, 470 RAbgO; RG HRR 1934\n555; 1939, 294):\n\nAllerdings sind die Geldstrafe und der Wertersatz.\ninsbesondere nach den verschiedenen Zwecken, die sie verfolgen, voneinander unabhängige Strafübel. Daher findet\nin ihrem Verhältnis zueinander § 29 Abs 2 Satz 1 StGB\nnicht in dem Sinne Anwendung, daß die Ersatzfreiheitsstrafen für die Geldstrafe und für den Wertersatz insgesamt die Dauer eines Jahres nicht übersteigen dürften\n(RG JW 1937, 2401 Nr 74). Dagegen muß, wenn auf mehrere\nGeld-und auf mehrere Wertersatzstrafen erkannt ist, bei\nFestsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen die Grenze des\n§ 78 Lbs 2 Satz 2 StGB eingehalten werden. Weder für sich\nnoch insgesamt genommen darf die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen für die Geldstrafen und derjenigen für die Werter-\n\nsatzstrafen die Dauer von zwei Jahren übersteigen, Die\nVorschrift (§ 78 Abs 2 StGB) gilt für Freiheitsstrafen,\n\ndie an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten.\n\nSie knüpft damit an § 29 StGB an, in dessen Sinne auch der\nWertersatz eine Geldstrafe ist (§§ 391, 470 RAbz0, RGSt 65,\n81). Sie erstreckt sich daher auf diesen,\n\nDas wird durch die Rechtsentwicklung bestätigt. Nach\ndem früheren in der Reichsabgabenordnung geregelten Steuerstrafrecht betrug die Höchstdauer der an die Stelle einer\nGeldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe zwei Jahre, der\nfür mehrere Geldstrafen eintretenden irsatzfreiheitsstrafen\ndrei Jahre Gefängnis (§§ 378, 383 Abs 4 RAbgO aF). Der Wertersatz galt als eine Geldstrafe im Sinne des § 378 RAbgO\nar (RGSt 60, 244 f; Becker 7, Aufl, § 435, 1; Nrozek 3. Aufl\nS 435, 1; Heinrich, Handbuch des Steuerstrafrechts 1923,\n\n8 365, 5; § 383, 11, 12; § 435, 4; Erlaß des RüdF- III. R\n185%/II 2 5888 vom 14. November 1921, bei Heinrich, Handbuch\nS 185). Daher durfte die Summe der aus einer Geldstrafe und\naus einer Wertersatzstrafe zusammentreffenden Ersatzfreiheitsstrafen die Grenze des § 383 Abs 4 RAbgO - 3 Jahre Gefängnis -\nnicht überschreiten. Diese Vorschriften hatten als Sondervorschriften’ des Steuerstrafrechts den Vorrang vor den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs. Sie wurden Jedoch, als\ndurch die Geldstrafengesetzgebung, zuletzt durch die Verordnung Über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924\n(RGB1 I, 44) das Geldstrafenwesen neu geordnet wurde, durch\ndie Verordnung zur Anpassung d es Steuerstrafrechts an die\nVorschriften des allgemeinen Strafrechts vom 20. Novenber\n1925 (RGBl I, 389) gestrichen. Gemäß § 391 RAbgo (§ 355 RAbgo\naf) traten demnach an ihre Stelle die §§ 29, 78 Abs 2 StGB,\ndie nunmehr euch für das Steuerstrafrecht die Höchstdauer\n\nder für einzelne und für mehrere Geldstrafen eintretenden\nErsatzfreiheitsstrafen begrenzen Ihre Neufasssung beruht\n\nauf der erwähnten Verordnung vom 6. Februar 1924, die\n\ngerade zur Angleichung des Steuerstrafrechts an das allgemeine Strafrecht im Geldstrafenwesen durch die An-\n\n- 10 -\n\npassungsverordrung vom 20. November 1925 geführt hatte:\nDeren erklärten Zweck liefe zuwider, den ‚Wertersatz von\n\nder Ingleichung auszunehmen.\n\n2. Die Angeklagten Joham und Hax Zei.\n\nSoweit Steuervergehen mit anderen Straftaten\nrechtlich zusammentreffen, hat die Strafksmmer die Strafen\nzutreffend dem Steuergesetz entnommen (§ 418 RAbgO,\n§ 73 StGB) und neben den Freiheitsstrafen auf Geldstrafen\nerkannt (§ 396 RAbgO, BGHSt 4, 32, 36). Rechtsfehlerhaft\nhat sie jedoch die gegen die Angeklagten erkannten Geldstrafen im Urteilssatz zu je einer einheitlichen Geldstrafe zusammengefasst (§ 78 Abs 1 StGB; RG DI 1934, 1407).\n\n3. Die Angeklagten Johann und kax Ze@i und\n\nKarl zn.\n\na) Die Revisıonen beanstanden mit Recht eine Verletzung des § 28 StGB. Den Beschwerdeführern ist nach den\nfestgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen augenscheinlich nicht zuzumuten, die zum Teil erheblichen Geldstrafen\nsofort zu zahlen. Das Landgericht hätte daher auch ohne\neinen dahingehenden Antrag in dem Urteil Zahlungsfristen\noder Teilzahlungen bewilligen müssen (RGSt 64, 207, 208;\n60, 16):\n\nDas bezieht sich nicht auf die Wertersatzstrafen,\nfür die die Frage gesondert zu stellen ist. Ob § 28 StGB\nganz allgemein nur die Geldstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches oder auch die Wertersatzstrafe (401 Abs 2 RAtgO)\nbetrifft. kann dahinstehen. Eine Vergünstigung nach § 28\nStGB muß so gestaltet sein, daß sie einerseits die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt,\n\n. 11 -\n\nandrerseits die Geldstrafe in ihrem Wesen nicht verändert\nDie Zahlungsfrist darf nicht soweit hinausgeschoben, Gie\nMeilbeträge dürfen nicht so bemessen werden, daß die Geldstrafe für den Verurteilten den Sinn eines - der Straftat\nmöglichst auf dem Fuße folgenden - Übels verliert. Die\nVergünstigung darf daher nur bewilligt werden, wenn sie\n\n- unter diesen Gesichtspunkten ausgestaltet. —- erwarten\nläßt, daß der Verurteilte in der bewilligten Frist oder\nin den festgestellten Teilen die Geldstrafe wirklich bezahlt. Kann dies nicht erwartet werden und wäre die Vereünstigung daher nutzlos, so braucht sie nicht in Betracht\ngezogen zu werden (vgl § 28° kts 2 SteB).\n\nSo-liegt es hier. Die Wertersatzstrafen betragen ein\n\"ielfaches der Geldstrafen. Da sich schon für diese die\nFrage nach § 28 StGB stellt, erscheint es ausgeschlossen,\ndaß such noch für die Wertersatzstrafen eine Vergünstigung\nnach jemer Vorschrift in sinn- und zweckentsprschender\nWeise bewilligt werden könnte.\n\nb) Der in der Nichtanwendung des § 28 StGB auf die\nGeldstrafen liegende Rechtsfehler des Landgerichts 1äßt\ndie Höhe der Geldstrafen unangetastet und berührt daher\nan sich den Strafausspruch nicht, Auch im übrigen betreffen die dargelegten Rechtsirrtümer des Tatrichters jeweils\nnur einzelne Strafen oder — zum Schuldspruch - einzelne\nStraftaten- Nimmt man sie aber insgesamt, so 1äßt sich\nnicht ausschließen, daß sie die Strafzumessungserwägungen\ndes Tatrichters allgemein beeinflußt haben, insbesondere\nnach der irrigen Annahme der Strafkemmer von dem tateinheitlichen Zusammentreffen der Zoll- und Steuerhinterziehungen und über den Umfang der bandenmässigen Beteiligung\nder Angeklagten. Sie führen daher zur Aufhebung der Strafaussprüche insgesamt. Lediglich der Ausspruch über die\n\n- 12 -\n\nEinziehung, der von den nechtsirrtümern nicht betroffen\nist, kann bestehen bleiben.\n\nIII. Wie die Berichtigung des Schuldepruchs (zu I,\nl aE), ist auch die Aufhebung des Strafausspruchs gemäß\n§ 357 StPO auf den Mitangeklagten FEB zu erstrecken,\nder nicht Revision eingelegt hat. -\n\nDr. Peetz \" \"Mantel Hübner\n\nDr. Maunzen Dr. Hengsberserr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/1-str-355-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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