{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-04-04_1_StR_334_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-04-04","aktenzeichen":"1 StR 334/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 51R 338/55. 2247 066 -[E2\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) Bathilde L eb. S aus ‚ geboren am\nan 1914 In ‚Kr. R ‚ Oberschlesien,\n\n2) Wilhelm_S aus rm. geboren am 0) 1916 |\nin F |\naus iD, set. en 1303 |\n\n,\n\n3) Josef S\nin F\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8, September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nn mnaete\n\nSenatspräsident Güde 4\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. aD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. April 1955\nwird mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision der Angeklagten L im Strafausspruch samt dem Ausspruch über das Verbot der 3erufsausübung,\n\nb) auf_die Revisionen der Angeklagten Wilhelm und Josef :i\nS@EEBB. soweit ihnen Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt ist. zur\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind Geschwister und zusammen mit einer\nweiteren Schwester, der bisherigen litangeklagten Agnes Hg\nZigentümer des Grundstücks King 9 in ui, das sie\nals Trümmergrundstück im Jahre 1951 gekauft und auf dem sie\nein Hotel mit 34 Fremdenzimmern und zwei Gaststuben erbaut\nhaben. Konzessionsträgerin ist die Angeklagte I; eröffnet\nwurde das Hotel Ende des Jahres 1953. Das Unternehmen arbeitete als Familienbetrieb; die Angeklagte L@WB, die zum\nAnkauf des Ruinengrundstücks 2/3 der Kaufsumme von 18.000 DM\nbeigesteuert hatte und im Grundbuch zu 1/2 als Kiteigentümerin\ndes Grundstücks eingetragen war, hatte die Leitung; Agnes Hgg»\n(Xiteigentümerin zu 1/6) half in der Küche, hatte die Aufsicht über die Bettwäsche und vermietete zusammen mit Hathilde\nI die Zinner; Wilhelm und Josef SEE (beide :iteigentümer zu 1/6) waren am Buffet bzw. in der Küche beschäftigt\nund wechselten sich im Nachtdienst ab. Der Tätigkeitsbereich\nder Geschwister war nicht streng gegeneinander abgegrenzt;\ndas ganze Unternehmen \"glich einem grossen gemeinsamen Haus-\n\nhalt\".\n\nDas Hotel entwickelte sich in der Zeit seines Bestehens\nin steigendem Ausmass zu einem Absteigeguartier für Angehörige der Besatzungsmacht und ihre Begleiterinnen, vielfach polizeibekannte Dirnen. Im Dezember 1954 schritt die\nPolizei ein; das Hotel wurde geschlossen, kathilde 7 7\nAgnes Hp und Wilneln stD> verhaftet. Gegen die Angeklagten und Agnes I] wurde ein Kuppeleiverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf sämtliche Angeklagten der fortgesetzten, aus Eigennutz verübten Kuppelei schuldig gesprochen und verurteilt wurdens\n\n,\nSer . .. .\nnd ..\n\nHER\n\nu\n\nni ilnenget ar nF\n\nY\nPe\n\n=\n\nu.\n\non\nDr) .\n\nwe. de.\ni E“,\n\nBer\nEISEN\n\nPost\n\n. en\nPARPFEERIRRSERT.\n\nMathilde zu einem Jahr sechs kionaten Gefängnis und\n2.000 Di Geldstrafe, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis;\n\nAgnes Hp zu 10 Monaten Gefängnis;.\nWilheim und Josef Stggi> zu je vier lonaten Gefängnis.\n\nDer Angeklagten Lg wurde die Ausübung des Berufs der\nFremdenbeherbergung auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Lg, ilheln\n\nund Josef > in vollem Umfange Revision eingelegt.\nDie Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg:\n\nA. Revision der Angeklagten Lip.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nDie Beschwerdeführerin rügzt die Verletzung der dem Gericht\nnach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht.\n\n1) Das angefochtene Urteil (UA 15) enthält die Feststellung, hinsichtlich der in der Anklage aufgeführten, ebenfalls in dem Hotel aufgenommenen Zeuginnen RP, EEED.\nxD: >, VE: :. En Nies\nsich strafbare Handlungen der Angeklagten nicht nachweisen\",\nDie Revision ist der Ansicht, es hätte der Erörterung dieser\nFälle in tatsächlicher Beziehung bedurft, um mit ihrer Hilfe\nein Gesamtbild zu gewinnen. Soweit die Beanstandung eine\nweitergehende Erörterung in den Urteilsgründen vermisst,\nist sie unbeachtlich, da die Gründe den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen; soweit sie auf Kängel sachlicher\nAufklärung in der Hauptverhandlung abzielt, versäumt sie\ndie Darlegung im einzelnen, mit welchen Beweismitteln die\nweitere Aufklärung hätte geschehen sollen (BGHSt 2, 168).\n\n2) Eine weitere Verletzung des § 244 Abs 2 StPO erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Gericht der\nFrage nicht weiter nachgegangen sei, ob die Hotelbesitzer\nin U hinsichtlich der Aufnahme von Besatzungsangehörigen einem Druck seitens der Besatzungsmacht ausgesetzt\ngewesen seien, insbesondere ob die Behauptung der Angeklagten\nhabe zutreffen können, sie sei im #inter 1953,54 einmal von\nder amerikanischen Militärpolizei verwarnt worden, weil sie\nSoldaten mit ihren liädchen nicht aufgenommen habe. Die Rüge\nist unbeachtlich, da sie nicht ausführt, welche Beweismittel das Gericht ungenutzt gelassen haben soll (BGHSt aa0).\n\n3) In dem angefochtenen Urteil (UA 21) heisst es, die\ngenannte Behauptung der Angeklagten sei\n\noffensichtlich unwahr; es ist gerichtsbekannt und von\n\ndem Zeugen Krim.Sekr. O überdies bestätigt worden,\n\ndass die Besatzungsbehörden in noch niemals\neinen Druck auf Hotelbesitzer in der Richtung ausgeübt\nhaben, diese sollten an Soldaten in Begleitung zweifelhafter Mädchen Zimmer zum Übernachten abgeben.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet die Feststellung als\n\"gerichtsbekannt\" und meint, es sei nicht ersichtlich, woher\ndas Gericht diese Kenntnis erworben haben wolle. Es kommt\nindes weder auf die Beweisbehauptung der Angeklagten noch\nauf die in ihrer Widerlegung angeführte, angeblich gerichtsbekannte Tatsache an, denn die Angeklagte kann unmöglich\ndurch einen Druck der Besatzungsmacht zur eigennützigen\n\nFörderung der Unzucht genötigt worden sein.\n\nII. Sachrüges\nZum äusseren Sachverhalt der Kuppelei stellt der Tatrichter fest, die Angeklagte habe in der Zeit von Dezember\n\n1953 bis Dezember 1954 17 verschiedene Frauen, jede einzelne zu wiederholten Malen, mit ihren Soldaten im Hotel\n\nmundi ie en\n‘ .\n\n-5\n\nKB in: aufgenommen, wo die Pärchen geschlechtlich verkehrten und nur zu diesem Zweck sich beherbergen liessen;\nsie habe damit durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht\nVorschub geleistet. Dies sei aus Eigennutz geschehen. Die\nüberlassenen Zimmer hätten zum grössten Teil nicht anderweit vermietet werden können. Die Preise seien gegenüber\ndenjenigen, die im Zimmer ausgehängt waren und anderen\nGästen auch berechnet: wurden, übersetzt gewesen; die 3Behauptung, es sei in den den Besatzungsangehörigen berechneten\nZimmerpreisen noch ein Frühstück enthalten gewesen, sei\neine Ausrede.\n\nDauit sind die Merkmale des § 180 Abs 1 StGB zum äusseren\nTatbestand erfüllt.\n\nDie Revision bemängelt die Feststellung des Merkmals\ndes Eigennutzes. Das Urteil führe an anderer Stelle (UA 8)\nselbst aus, dass in den Preisen für die Soldaten ein Frühstück eingerechnet gewesen sei. Letzteres ist richtig. Das\nUrteil fährt jedoch, was die Revision unerwähnt lässt, an\ndieser Stelle fort, das Frühstück sei in aller Regel diesen\nGästen weder angeböten noch von ihnen gefordert und eingenommen worden. Unter den zahlreichen festgestellten Fällen\nist auch nur ein einziger (EEE Nr 7). in dem die\nZeugin bekundet hat, das Frühstück mit ihrem 3egleiter eingenommen zu haben. Auf der anderen Seite hat eine Zeugin\n(ED Nr 9) trotz des erhöhten Zimmerpreises ihr Frühstück besonders bezahlen müssen, wenn sie es einnahm. 3ei\ndieser Sachlage lässt die Feststellung des Landgerichts,\ndass die den 3Besatzungsangehörigen und ihren Be;leiterinnen\nabverlangten Zimmerpreise übersetzt waren, keinen Rechtsirrtum erkennen. Es sei aber in diesem Zusammenhang darauf\nhingewiesen, dass nach den Urteilsfeststellungen auch Zimmer\nzugewiesen wurden, die bereits benutzt und noch nicht auf-\n\n183\n\n-6 -\n\ngeräumt waren (Fall 7) oder anderweit besetzt waren (Fall 8)\noder gar nicht zugänglich gemacht wurden (Fall 18), was das\nvom Tatrichter festgestellte Herkmal des kigennutzes bestätigt.\n\nZum inneren Sachverhalt hatte nach den Feststellungen\ndes Landgerichts die Angeklagte behauptet, sie habe von den\nZuständen im Eotel nichts geahnt, habe sich ausserdem im Anschluss an die bereits erwähnte Verwarnung der amerikanischen\nMilitärpolizei von der deutschen Kriminalpolizei dahin belehren lassen, dass sie sich nicht strafbar mache, wenn sie\nden Pärchen verschiedene, voneinander getrennte Zimmer anweise. sowie Fremdenzettel ausfüllen lasse und die Beherbergung im Gästebuch eintrage; hiernach sei verfahren worden.\n\nDas Gericht stellt demgegenüber fest, dass der Angeklagten die Zustände im Hotel durchaus bekannt waren. Sie\nhabe zunächst in mehreren Fällen (Tg. Er o I Kg.\nNr 4, 6, 17) den Pärchen nur ein Zimmer zugewiesen. Die Revision greift diese Feststellung zu Unrecht als widersprüchlich\nare\nDas Landgericht stellt im Zusammenhang mit der brörterung\ndes Vorsatzes der Angeklagten IQ ferner fest, sie habe im\nFalle iD (Hr 2) Kenntnis davon gehabt, dass die DD]\n\nmit ihrem Soldaten in einem gemeinsamen Zimmer nächtigte,\n\nund im Falle Ruth N (Nr 1) die Zeugin hierzu sogar aufgefordert; in den Fällen Inge N] (Kr 8) und Soil\n(ir 16) habe sie darauf hingewiesen, dass die Zeuginnen morgens\ngegen 5 Uhr wegen möglicher Polizeikontrolle ihre zimmer aufsuchen sollten; die Zeugin iD (Hr 14) sei mit der\ngleichen Begründung von ihr aufgefordert worden, bis 6 Uhr\n\nmorgens das Hotel zu verlassen; der Zeugin ig (ir 5) habe\nsie mehrfach bedeutet, sie könne mit ihrem Amerikaner ruhig\n\n.. ... . ’\nTa mn Dh en\n\nm ee\nERS\n\nPR\nee\n\nEn 1 Le a N Tue rer\n\nnn aakln\n\nNear\n\n- T-\n\nwiederkommen. Die Hotelangestellten SP und aD sowie\ndie Zeugin > hätten die Angeklagte wiederholt auf den\nstarken Soldatenbesuch hingewiesen, unter dem der Ruf des\nHotels leide; sie habe aber erwidert, sie müsse eben Geld\nverdienen. Hinzu kommen zahlreiche weitere Feststellungen\ndes Landgerichts an anderen Stellen des Urteils. Das zweite\nObergeschoss wurde unter den Hotelangestellten allgemein\nals \"Ami-Stock\" bezeichnet. Die weiblichen !Totelangestellten\nmussten manchmal zugunsten von Besatzungssoldaten und ihren\ntädcher. ihr Zimmer räumen oder wurden mit 3esatzungssoldaten\nzusammen in dasselbe Zimmer gelegt; im Dezember 1954 kehrten\nschliesslich etwa 8 - 10 Pärchen täglich zu allen Tages- und\nkachtzeiten, sogar noch in den frühen kiorgenstunden, im Lotel\nein. In den Kreisen der > Taxifahrer, Besatzungsangehörigen und Dirnen war das Hotel als Absteigequartier allgemein bekannt. Kanchmal warteten Pärchen in den Gasträumen\ndes Hotels, bis für sie ein Zimmer frei wurde, Den Besatzungsangehörigen wurden - wie schon gesagt - überhöhte Preise\nabverlangt. In einem nicht geringen Umfange wurden keine\nkeldezettel ausgefüllt oder die keldezettel nicht an die\nPolizei abgeführt, auch das Gästebuch wies nicht alle Beherbergungen aus; Mädchen wie die Zeugin | (Fr 3), die\nvon der Polizei eine Unterkommensauflage erhalten hatten,\nwurden von der Angeklagten als \"Privatgäste\" aufgenommen\n\nund der polizeilichen Kontrolle entzogen. Nach alledem lässt\ndie Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte habe die\nZustände im Hotel gekannt, keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie in den meisten Fällen erfolgte Zuweisung setrennter\nZimmer geschah nach den Feststellungen des Tatrichters nur\nnach aussen hin (sie hatte andererseits die selbstverständliche Folge, dass zwei Zimmer — Zinzel- oder Do»pelzimmer - bezahlt werden mussten. obgleich nicht selten ein\n\nZimmer völlig unbenutzt blieb).\n\nDas Landgericht hat bei dem geschilderten Sachverhalt\nauch wit rechtlich unangreifbarer Begründung festgestellt,\ndass die Angeklagte sich nicht auf die angebliche irreführende\nAuskunft der Kriminalpolizei verlassen habe, ‚sondern sich\nüber die Strafbarkeit (vgl hierzu BGH 5 StR 406/54 vom 3. Hai\n1955, mitgeteilt in IDR 1955, 528) ihres Tuns vollkommen im\nklaren gewesen sei. Ihre Behauptung, sie habe unter den\nDruck einer Verwarnung der kilitärpolizei vom Winter 1953/54\ngehandelt, sieht das Landgericht, wie bereits erwähnt, als\noffensichtlich unwahr an.\n\nZu einer grundsätzlichen Erörterung der Frage, in welchem\nUmfange ein Zotelier seine Gäste beaufsichtigen müsse, um\nsich nicht dem Vorwurf der Kuppelei auszusetzen, bietet der\nvorliegende Fall keinen Anlass, da der Angeklagten nicht\nmangelnde Beaufsichtigung, sondern bewusste Förderung der\nUnzucht zur Last gelegt war.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte nur in den Fällen\nverurteilt, in denen sie selbst die Gäste untergebracht hat;\nes hat eine Hittäterschaft aller Angeklagten trotz starker\nVerdachtsmomente nicht festgestellt. Die Ausführungen, mit\ndenen im angefochtenen Urteil ein Gesamtvorsatz der Angeklagten festgestellt wird, lassen einen Rechtsverstoss nicht\nerkennen.\n\nDagegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen, nit\ndenen das Landgericht - in teilweisem Gegensatz zu dem medizinischen Sachverständigen Dr. Sch> -— die volle Verantwortlichkeit der Angeklagten für den ganzen hier zur Rede\nstehenden Zeitraum (Dezember 1953 - Dezember 1954) bejaht\nhat. iohl sei die Angeklagte, wie eine Reihe von Zeugen\nund die Kitangeklagten bekundet hätten, während des Jahres\n1954 vielfach krank und im übrigen sehr nervös gewesen: Die\n\n“gs\n\n3\n\nEN al las\n. . ..'\n\n2\n\nnn une Yalheiarı\n“\n\nZeugen, mit Ausnahme des Zeugen N ] (der nach der Darstellung der 3Beschwerdeführerin als einziger Fachmann aus\ndem Gaststättengewerbe den Betrieb der Angeklagten miterlebt\nhat), hätten jedoch den unbedingten Eindruck gehabt, dass\ndie Angeklagte zu jeder Zeit dem Betriebe gewachsen war,\nDie Urteilsgründe fahren fort:\n\nAuch der medizinische Sachverständige Dr. Schgui>\nder die Angeklagte als eine überempfindliche, stark\nwillensbetonte Persönlichkeit zeichnete, gelangte zu\ndem ürgebnis, dass sie, die nach eigenen Angaben seit\nkärz 1954 unter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsschwäche, Depressionen wie Erschöpfungszuständen im\nkörperlichen und seelischen Bereiche litt. keinesfalls\nwährend der gesamten, über ein volles Jahr sich erstreckenden Tatzeit sich in einem Zustande erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51\nAbs II StGB befunden habe. Er räumt jedoch die Köglichkeit ein, dass sie sich wenigstens zeitweise und\nzwar in den letzten lonaten des Jahres 1954 in einen\nsolchen Zustand befunden haben könnte.\n\nDie Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass die\nAngeklagte für den gesamten Zeitraum bis zu ihrer Festnahme (10. Dezember 1954) für ihr Tun voll verantwortlich\nsei und führt aus: j\n\nNicht nur hat sie die ganze Zeit hindurch das Hotel\ngeleitet, hat die nötigen Anweisungen gegeben und tatkräftig mitgearbeitet. Sie hat auch bei ihrer Vernehmung\nin der Hauptverhandlung sich über alle Vorgänge - soweit es sich nicht etwa um sie persönlich belastende\nFragen handelte - sehr gut informiert gezeigt und hat\nwiederholt versucht, Zeugenaussagen in einzelnen Punkten\n\n- 10 -\n\nzu berichtigen. Wäre sie wirklich in einem derartigen\nErschövfungszustande gewesen, der ihre verminderte Zu- e:\nrechnungsfähigkeit zur Folge gehabt hätte, so wäre es “\nihr ein Leichtes gewesen, die Leitung des Hauses vorübergehend auf eines ihrer Geschwister zu übertragen. Die\nTatsache, dass sie dies nicht getan, ja nicht einmal\nerwogen hat, zeigt, dass sie sich selbst jederzeit\n\nfür befähigt hielt, die Hotelangelegenheiten selbst\n\nzu erledigen. Dies alles schliesst nach der überzeugung\nder Kammer auch die blosse Möglichkeit einer verminderten Zurechnungsfähigkeit aus,\n\nDas Landgericht wertet also die Tatsache, dass die Angeklagte nicht einmal erwogen habe, die Leitung des Hotels\nvorübergehend auf eines ihrer Geschwister zu übertragen. ..i\nund sich demnach selbst jederzeit für befähigt gehalten u.\nhabe, die Hotelangelegenheiten zu erledigen, als einen af\nGesichtspunkt, der die vom Sachverständigen bejahte Hög- ws\nlichkeit einer erheblichen Verminderung ihrer Zurechnungsfähigkeit in den letzten Monaten vor ihrer Verhaftung ausschliessen soll. Dies ist, wie die Revision mit Recht ausführt, ein Fehlschluss. Einmal ergibt sich daraus, dass . re\ndie Beschwerdeführerin die vorübergehende Abgabe der Hotelleitung nicht einmal erwogen hat, noch nicht ohne weiteres, .\ndass dies’ deshalb nicht geschehen sei, weil sie sich zur\nFührung der Geschäfte imstande gefühlt habe. Selbst wenn\nsie aber geglaubt haben sollte, ihrer Aufgabe voll gewachsen zu sein, so wäre diese eigene Beurteilung ihrer\nLeistungsfähigkeit unter Würdigung der von ihr behaupteten\nErscheinungen - Konzentrationsschwäche, Depressionen und\nErschöpfungszustände im körperlichen und seelischen Bereich -\nnicht geeignet, ihre volle Verantwortung zu beweisen. Vor\n\nNE re\n\n0 00 ee apeuchiens\nBF Zus\n£\n\n- 11 -\n\nallem kann ihr Hemmungsvermögen gegenüber dem von ihr als\n\nunerlaubt erkannten Tun in erheblichem Umfang geschwächt\ngewesen sein, was zur Anwendung des § 51 Abs 2 StGB hinreichen würde. Es kann auch nicht daraus, dass sie mit den\nihr zur Last gelegten Taten bereits zu einer Zeit begonnen\nhat, zu der sie auch nach der Ansicht des Sachverständigen\nfär ihr Handeln noch voll verantwortlich war, der Schluss\ngezogen werden, dass sie also auch bis zuletzt voll zu-\n\nrechnungsfähig gewesen sei. Zwar wird einem nicht zurechnungs-\n\nfähigen Täter ein im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit\nherbeigeführter Erfolg dann zugerechnet, wenn er die Ursache zu dem Erfolg schon gesetzt hat, als er sich noch\"\n\nim Zustand der Willensfreiheit befand (sogenannte actio\nlibera in causa). Eier handelt es sich aber darum, festzustellen, ob die Angeklagte überhaupt vermindert zurechnungsfähig war: Ausserdem aber fällt auf, dass der Schwerpunkt\ndes Kuppeleivergehens der Angeklagten etwa im Juli 1954 einsetzte, also in den letzten 5 - 6 Monaten vor ihrer Verhaftung liegt und dass der Sachverständige \"für die letzten\nNonate des Jahres 1954\" die Höglichkeit des Vorliegens der\nVoraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB für gegeben ansieht,\nsodass, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beginn\n\nder fortgesetzten Handlung in eine Zeit fällt, in der die\n\nAngeklagte noch voll verantwortlich war, zum mindesten der\nUmfang ihrer Straftaten durch ihre verminderte Zurechnungsfähigkeit beeinflusst worden sein könnte.\n\nNach alledem hat das Landgericht möglicherweise rechtsirrtümlich den § 51 Abs 2 StGB im vorliegenden’ Falle nicht\nangewandt. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB ersichtlich nicht in Frage kommen, nötigt dieser Verstoss\njedoch nicht zur Beseitigung des Schuldspruchs, sondern\nführt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n- 12 -\n\nLetzterer gibt im übrigen zu rechtlichen Beanstandungen\nkeinen Anlass. Jedoch wird das Landgericht die Frage der\nAnrechnung der Untersuchungshaft erneut zu prüfen haben,\nund zwar sowohl derjenigen bis zur Hauptverhandlung, die\nnur teilweise angerechnet ist, wie derjenigen bis zur Haftentlassung am 2. Juli 1955. Es wird dabei möglicherweise\nauch in diesem Zusammenhang den Gesundheitszustand, in dem\ndie Angeklagte sich während der Untersuchungshaft befunden\nhat, zu berücksichtigen haben.\n\nSchliesslich erweckt der Ausspruch eines zweijährigen\n3erufsverbots Bedenken. Das Landgericht konnte diese Massnahme nur verhängen, wenn es der Auffassung war, dass nicht\nschon allein das durchgeführte Strafverfahren mit seinen\nempfindlichen Freiheits- und Geldstrafen genügte, um die\nAngeklagte in Zukunft auf der Bahn des Gesetzes zu halten\nund damit \"die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu\nschützen\" (§ 42 1 Abs 1 StGB, vgl BGH 1 StR 756,752 vom a\n2. Juni 1953; 5 StR 843/52 vom 29. Januar 1953). Es lässt :\nsich nicht ausschliessen, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt übersehen und dementsprechend den g 42 1 vielleicht zu Unrecht angewandt hat.\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt deshalb, soweit\nes sich gegen die Angeklagte LP richtet, im: Strafausspruch und hinsichtlich des verhängten Berufsverbots der\nAufhebung. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nB. Revision der Angeklagten ste».\n\nDie Beschwerdeführer rügen Verletzung sachlichen Hechts.\nAuch ihre Rechtsmittel bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, die beiden Angeklagten hätten ebenfalls in mindestens je zwei Fällen\n(Fall 3, 4 bzw 3, 5) Zimmer an Soldaten und deren Segleiterinnen\nvermietet. Ee hat sie ebenfalls als Täter nach § 180 Abs 1 StGB\n\nverurteilt,\n\n- 13 -\n\nDie Angeklagten beanstanden zunächst, dass das Gericht\nunterlassen habe, im einzelnen darzulegen, wann und in\nwelchen Fällen sie Zimmer vermietet haben sollen. Dies trifft\nzu; die Fälle 3, 4, 5, an denen die Beschwerdeführer beteiligt sind, umfassen ihrerseits 14. 4 und 3 Einzelhandlungen\nund den Zeitraum von Februar bis September 1954. An welchen\ndieser Zinzelhandlungen und wann innerhalb des zeitlichen\nSpielraums von rund acht Monaten die Angeklagten beteiligt\nsind, hat das Landgericht nicht festgestellt und wahrscheinlich nicht feststellen können. Dies ist aber im ürgebnis unschädlich. Weder die Unterordnung unter den gesetzlichen\nTatbestand noch die Abgrenzung zur littäterschaft (welche\nder Tatrichter, wie bereits erwähnt, verneint hat), noch die\nStrafzumessung werden hierdurch beeinflusst; lediglich für\ndie Frage, ob Fortsetzungszusammenhang oder Tatmehrheit vorliegen, konnte die fehlende Feststellung von Bedeutung werden;\nallein durch die etwaige irrtümliche Annahme von Fortsetzungszusammenhang anstelle zweier selbständiger Handlungen wären\ndie Beschwerdeführer weder im Schuldspruch, noch - ersichtlich - im Strafausspruch beschwert. Damit erledigt sich zugleich die Rüge, dass kein Fortsetzungszusammenhang bestehe\n(Revisionsbegründung V).\n\nHinsichtlich des äusseren Sachverhalts bestreiten auch\ndiese Angeklagten das Merkmal des Eigennutzes im Sinne des\n§ 180 Abs 1 StGB. Entgegen ihrer Behauptung hat das Landgericht in sämtlichen, von ihm als erwiesen erachteten Fällen\nund also auch in den je zwei Fällen, an denen die Beschwerdeführer beteiligt sind, festgestellt, dass überhöhte Zzimmerpreise abverlangt worden sind. Darüberhinaus ist das Landgericht der Jberzeugung, dass auch die Angeklagten als Liteigentümer und Kitinhaber des als Familienbetrieb mit zemeinsamer Kasse arbeitenden Unternehmens, in welchen auch\n\n182\n- 14 -\n\nsie Gelder (wenn auch geringere Beträge als die Angeklagte 7)\nangelegt hatten, an möglichst hohem Gewinn interessiert waren.\nWenn das Landgericht dies selbst für den Fall annimmt, dass\n\ndie beiden Angeklagten, wie sie behauptet haben, aus dem Betriebe auszuscheiden beabsichtigten, und zur Begründung ausführt, in diesem Falle habe ihrerseits ein Interesse an möglichst hohem Gewinn und der damit verbundenen Rückzahlung\n\nihrer baren Einlagen von 1.000 bzw 3.000 DM bestanden, so ist\nauch das nicht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht bemängeln die Beschwerdeführer weiter die\nFeststellung des inneren Tatbestands. Sie verweisen auf ihre\n\"untergeordneten\" Stellungen als Küchenchef bzw. Buffetier,\nauf ihre geringe Beteiligung an den festgestellten Fällen\nund schliesslich darauf, dass sie - wie es in dem Urteil\nheisst - \"in wenigen Fällen\" Pärchen abgewiesen haben. wenn\n“ demgegenüber das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat,\ndass auch diese beiden Angeklagten \"an und für sich gewillt\nwaren, wenigstens in der Regel laufend und in ständiger Wiederholung\" an Pärchen Zimmer zu vermieten, so ist nicht zuletzt\nim Einblick auf die im Hotel herrschenden und den Angeklagten\nbekannten Zustände damit in ausreichender und für das Revisionsgericht bindender Weise der Vorsatz der Brüder SD _\nfestgestellt. Das Landgericht war auch nicht gehindert, mit &\nRücksicht auf den ganzen Aufbau des Hotelunternehmens die 5\n3eschwerdeführer nicht nur als Gehilfen, sondern als Täter\nzu verurteilen. Dies ist angesichts des gemeinsamen geldlichen Interesses und der Verwirklichung des vollen Tatbestands der Kuppelei (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954)\nin mindestens 2 Fällen aus eigenem freiem Entschluss trotz\nder - im Strafmass zum Ausdruck kommenden -— zahlenmässig\nseringen Beteiligung der beiden Angeklagten rechtlich nicht\nangreifbar.\n\n.\n.\nulm nn net a ne ann\n\n- 15 -\n\nAuch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsirrtum.\nDagegen erweckt die Begründung Bedenken, mit der das Landgericht die Anwendung Jes § 23 StGB abgelehnt hat. Das Urteil erschöpft sich in der formelhaften Feststellung,\n\"dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafen erfordert\". ös fehlt in diesem Zusammenhang jede\nWürdigung der Persönlichkeit und der Taten der beiden\nAngeklagten, insbesondere ihrer Tätigkeiten im Hotel als\nKüchenchef und Buffetier, der geringen Zahl der Fälle\nihrer unmittelbaren Beteiligung und schliesslich vielleicht\nauch ihres angeblichen Entschlusses, aus dem Unternehmen\nauszuscheiden. Diese Gesichtspunkte sind auch im Rahmen\nder Untersuchung, ob das öffentliche Interesse die Voll-\n\n\"streckung der Strafe verlangt, zu berücksichtigen, denn\n\nsie haben hierauf einen massgebenden Einfluss insofern,\nals sich die Belange der Öffentlichkeit nach der Schwere\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters richten ( BGH\nYJW 1955, 30 Nr 18). Die Begründung des angefochtenen Urteils lässt die Möglichkeit offen, dass das Landgericht\nglaubte, bei Kuppeleivergehen in Hotelbetrieben schlechthin die Strafaussetzung zur Bewährung versagen zu sollen.\nDas wäre rechtsirrtümlich (vgl 3GH KJW 1954, 1087 Nr 12,\n36ESt 6, 125). Der Umstand, dass die Strafe des Angeklagten\nWilhelm steD bis auf wenige Tage durch Anrechnung\n\nder Untersuchungshaft verbüsst ist, steht der Anwendung\ndes § 23 Abs 1, 2 StGB nicht im \\iege (SGHSt 6, 391), ist\nim Gegenteil ein beachtlicher Gesichtspunkt für die intscheidung der Frage, ob nicht die Strafe jenes Angeklagten\nzur 3ewährung ausgesetzt werden darf.\n\n1S£\n\n- 16 -\n\nDas angefochtene Urteil muss daher hinsichtlich der b:iden\nAngeklagten StB in Unfange der Entscheidung zu § 23 StGB\naufgehoben werden,\n\nDie weitergehende Revision auch dieser Beschwerdeführer\nist zu verwerfen.\n\nGüde Dr. Peetz Hoepner\n\nDr. Hengsberger Haager\n\n. .\nrtarn\n\n.\nEN PR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-04/1-str-334-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-04/1-str-334-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.152966+00:00"}}