{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-29_1_StR_700_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"1 StR 700/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r-\n\nLETR IDEE 2254 059 7\n\nTau des Vılıe8\nIn der Strafsache\ngegen\n\nau\n\njen Viehhtnäler Erwin TED zus SB Gemeinde\nSCREEN. ;eboren ar GB un EB ir ScHh@i-\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u-a:\n\nhat Jer 1. ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. März 1955. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Irkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Lindau im\nBodensee vom 10, September 1954 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nYu\n\nGrüngses\n\nDas Landgericht hat den Angeklagsen wegen gewaltsaner\nYorıakme unzücatiger Haudlıngen an der damais 15-Jjährigen\nKelzsa PB zu acht Monaten vefängnis verurteilt und Gie\nStrefe zur Bewährung ausgesetzt; von der weiteren Ankl2ge\neines Verbrechers der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht\nmit einem Kinde, begangen an der 1941 geborenen Zeugin\nBrigitte Pomp, der jüngeren Schwester der ilslga, hat\näas Landsericht den Angeklagten freigesprochen, weil weder\nerwiesen sei. dass der Angeklagte Gewalt angewendet habe\n(§ 177 StGB). noch dass er das Alter des erst 12-Jjährigen\nKindes gekannt habe (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB).\n\nGegen diesen Freispruch richtet sich die Rkevision der\n. Staatsanwaltschaft Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.\n\nDie Erwägungen, aus denen das Landgericht die Anwendung\ndes § 177 StGB ablehnt, sind rechtsirrtumsfrei und von\nder Revision nicht beanstandet. Aber auch die Nichtanwendung des $ i76 Abs ı Nr 3 StGB lässt keinen Rechtsverstesa erkennen. Das Landgericht ist nach eingehender Erwägung aller Umstände, die für und gegen eine Kenntnis\ndes Angeklagten vom Alter des zur Tatzeit 12-jährigen\nKindes sprechen, zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten\nnicht nachweisen zu können, dass er das Alter des Kindes\ngekannt oder jedenfalls die Möglichkeit, dass es noch\nnich 14 Jahre alt sei, billigend in Kauf genommen habe.\nDiese Ausführungen sind frei von denkgesetzlichen Verstössen. \\ienn auch der Angeklagte danach das Alter Ger\nzeugin auf :7 Jahre geschätzt haben will, währenä er sie\nandererseits für 2 Jahre jünger als die von ihm auf 15\nJahre geschätzte Helga. also für 16-jährig gehalten haben\n\n- 3.\n\nwiiı, sc bleibt do:sa die Verteidirmg des Angeklagten\n\nkiar darau? gerichtet, dass er die Brigitte jedenfalls\n\nfür noch wesentlich älter als :4 Jahre angesehen habe\n\nLie Aussage der Brigitte, sie habe längere Zeit vor der\nTat Gem Angeklagten ihr Alter auf ıi2 Jahre angegeben, hat\ndas Larägericht, wage die Revision übersieht, der Zeugin\nnicht geglaubt. Das Urteil bemerkt, was von der Aussage\nder Brisitte zu halten sei, habe ihre angebliche Altersangabe erkennen lassen, Es weist schliesslich auf die\nFrage dcs Angeklagten en die Zeugin nach dem Geschlechtsverkehr hin: \"Du bist doch noch nicht i6 Jahre alt\", und\nfcigert hieraus, der Angeklagte habe ursprünglich die\nBrigitte für 2 Jahre jünger als die von ikm auf 18 Jahre\ngeschätzte Helga gehalten, habe aber nach Ausübung des\nGeschlechtsverkehrs aufgrund des von der Zeugin dabei gezeigten Verhaltens doch Zweifel an der Richtigkeit ihrer\nAngaben bekommen. Diese Erwägung ist denkgesetzlich nicht\nangreifbar. Das Landgericht hat ersichtlich auch selbst\nnach dem äusseren Erscheinungsbild der Brigitte den Ein-Aruck und die Überzeugung gewonnen, dass dieses den vom\nAngeklagten geltend gemachten Irrtum über das Alter der\nZeugin nicht ausschliesse, wenn die Urteilsgründe hierzu\nauch nicht ausdrücklich Stellung nehmen. Die Feststellungen\ndes Landgerichts tragen danach sowohl die Nichtannahne\n\nder unmittelbaren Kenntnis des Angeklagten von dem Alter\ndes Kindes wie auch die Ablehnung des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes und haben deshalb ohne erkennbaren Rechtsverstoss zur Freisprechung im Falle Brigitte Fa geführt.\n\nDass das Landgericht bei der Strafzumessung in Falle\nHelga Pomp von einem teilweisen Geständnis des Angexlegten spricht, obgleich ein solches nur im Falle Brigitte\n\nTED vorliegt. betriltt nur den von der Revision nicht\nanzefochtenen Teiı des Jrteils und ist daher urnpeachtlich\n\nDie Einischeidung entspricht dem Antraz des Oberbundes-\n\nanwalts\n\nDr. Peatz Mantel. Seibert\nHübner - Dr. Hengsbergei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/1-str-700-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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