{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-29_1_StR_59_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"1 StR 59/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".s..\n\n1 Stn 59,55 2254 071 Ze;\n\nia Maxıen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Verwaltungsangestellten Fritz ; ED zus\nCHE, Geneinde POEEEEEED (Kreis 1: GEB) , geboren\nen @. ED ED i: LEE dei DEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Totschlags u:a.\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsret EEEEEEED>\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Coburg vom 14. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt\nworden ist, und hinsichtlich der Geseamtstrafe. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen-\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlsgs\nund schwerer Brandstiftung zur Gesamtetrafe von 15 Jahren\nZuchthaus verurteilt\n\nDie Staatsanwaltschaft ficht, wie sich aus der Revisionebegründung ergibt, das Urteil nur insoweit an, als\nder Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist. Sie\nrügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere\nder §§ 211 und 212 Abs 2 StGB. Das Rechtsmittel, das der\nOberbundesanwalt vertreten hat, hat Erfolg.\n\nl.) Der Angeklagte, der seit Jahren mit seiner Ehefrau\n\nin Unfrieden gelebt, sie häufig gröblich beleidigt und auch\nmisshandelt sowie wiederholt geäussert hatte, er müsse seine\nFrau noch erschlagen, versetzte ihr in der Nacht vom 24. zum\n25. September 1953 mindestens zwei Schläge mit einem stumpfen\nGegenstand, die ihren Tod herbeiführten.\n\nRechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht festgestellt, dass der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat.\n\nEs hat auch geprüft, ob TB die Tat vlanmässig\nvorbereitet hat, konnte sich aber hiervon trotz einer Reihe\nvon Verdachtsgründen nicht überzeugen. Die Beweiswürdigung\nlässt insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht konnte das Vorbringen des Angeklagten nicht widerlegen, er. sei, als er seine Frau im Bett weinen hörte, zu\nihr getreten und habe sie gestreichelt; er habe darauf\neine freundliche Antwort von ihr erwartet; stattdessen\nhabe sie zu ihm gesagt: \"Wenn Du elender \"!und nicht gewesen wärst die vergangenen 20 Jahre lang! Scher Dich weg!\";\ndadurch sei er in \"fürchterliche Erregung\" geraten, habe\n\"das nüchstbeste Stück\" ergriffen und auf seine Frau eingeschlagen.\n\n2 ) Das Schwurgerichkt hat auf Grund der Beweiserhebung den\nSchluss gezogen, dass eine Jähtst vorliegt.\n\nDieser Umstand schliesst jedoch nicht aus, dürs der\nTäter heimtückisch gehandelt hat. Denn zum Begriffe der Heintücke gehört weder ein länger erwogener Tatplan noch eine\nlängere Überlegung (BGHSt 2, 60; 6, 120).\n\nDas Schwurgericht musste sich nach der festgestellten\nSachlage eingehend mit der Frage, ob der Angeklagte seine\nEhefrau heimtückisch getötet hat, auseinandersetzen. Es hat\nhierzu lediglich ausgeführt, für ein heimtückisches Verhalten\nbestehe kein Anhalt, da der Angeklagte seine Frau nicht im\nSchlaf überfallen und getötet habe. Das Schwurgericht hat\nnicht geprüft, ob Frau TWWEP, auch wenn sie wach war, nicht\ntrotzdem arg- und wehrlos war. Sie teilte mit ihrem Wann das\nSchlafzimmer, sie war erst einige Zeit vorher nach einer\nschweren Operation aus der Klinik entlassen worden und war\nsehr geschwächt. Es ist nach alledem nicht auszuschliessen,\ndass sie hilflos im Bett lag, als ihr Mann auf sie einschlug.\nDie ungenügenden Feststellungen zu der hilflosen Lage des\nOpfers ermöglichen es den Revisionsgericht nicht, zu prüfen,\nob das Schwurgericht ein heimtückisches Handeln rechtlich\nbedenkenfrei verneint hat. Der Mangel führt zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nSchwurgericht zu prüfen haben, wie der Angeklagte, der nach\nden bisherigen Feststellungen nur an das Bett seiMer Frau\ngetreten sein will, un sie zu trösten, so unvermittelt einen\n\"stumpfen Gegenstand\", mit dem er die wuchtigen Hiebe ausführte, zur Verfügung hatte. Die in dieser Richtung erforderliche Aufklärung wird auch für die Frage von Bedeutung\n\n-4 -\n\nsein, ob der Angeklagte sich der Umstände bewusst war, die\nseine Tat gegebenenfalls zu einer heimtückischen Tötung\n\nmachen,\n\nDr. Peetz Nantel Seibert\nEübner Dr. Hengsberger\n\nDe Ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/1-str-59-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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