{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-29_1_StR_3_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"1 StR 3/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 057 4\n\n1 St3 3/55\n\nIm Dazen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizer Arwiä E EEE aus EEE, zeboren am\n@. ED GE ir 11. ED,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. ?eetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAntsgerichteret EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Heilbronn von 28. Oktober\n1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVor Rechts wegen\n\n\"u\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen dreier (darunter zweier fortgesetzter) Verbrechen der\n3lutschende, in zwej Fällen in Tateinheit mit je einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen und\nin einem Falle in weiterer Tateinheit mit einem Verbrechen\nder Unzucht mit einen Kinde zur Gesamtstrafe von zwei Jehren\nsechs Eonaten Zuchthaus verurteilt worden, weil er nach den\nTeststellungen des Landgerichts mit seiner leiblichen Tochter\nBrigitte EEE seit deren 13. Lebensjahr - mit Unterbrechungen -- geschlechtlich verkelirtle. Das Strafverfahren gegen die\nzweier Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs 1 Halbs 2 StGB\nüberführte Tochter Brigitte ist auf Grund der Straffreiheitsgesetze vom 31. Dezember 1949 und 17. Juli 1954 eingestellt\nworden.\n\nDie auf die Verfahrens- und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.\n\n1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\n(8 244 Abs 2 StPO). Er ist der kieinung, dass die Strafkammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der mitangeklagten Tochter Brigitte, auf deren Angaben seine Verurteilung\nim wesentlichen beruhe, eines Sachverständigen für Sexualpsychologie bedurft hätte. Das Landgericht habe verkannt,\ndass nach wissenschaftlicher Erfahrung die Gefahr unbewusster Falschaussagen in geschlechtlichen Dingen nicht nur\nbei Kädchen in den Entwicklungsjahren, sondern auch bei erwachsenen Frauen bestehe. Auch habe es nicht berücksichtigt,\ndass die Bauptverhandlung eine Reihe von Umständen ergeben\nhabe, die auf eine Psychose oder eine Uysterie der Brigitte\nYORE hinwiesen. die sich in Beeinträchrigungsideen unäü\n\nzsngelnder Reproduktisustreue Äusrere.\n\nDie Küge greift nicht durch. Die Zuziehung eines Sachverständigen zur fachkundigen Beurteilung einer bestimmten\n3eweisfrage drängt sich dem Tatrichter rur da auf, wo er\nnicht selbst die örforderliche Sachkunde besitzt (vgl\nBGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951 = IM Kr 1 zu § 244\nAbs 2 StPO). über die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu befinden, ist aber grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters\nund vom Gesetz in erster Linie seiner Verantwortung übertragen. Das gilt sogar bei jugendlichen Zeugen - obwohl\ndiese, wenigstens bei der Schilderung geschlechtlicher\nVorgänge, zu Selbsttäuschungen oder sonstigen mehr oder\nminder unbewussten Unwahrheiten neigen als erwachsene Zeugen -.es sei denn,dase besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und\nEigentimlichkeiten zu besonderer Vorsicht mahnen (u.a.\nBGHESt 3, 52, BGE 3 StR 908/51 vom 13. November 1952). Bei\nerwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter die nötige\nSachkunde zur Beurteilung des Wertes der Aussagen nur\nausnahmsweise nicht zutrauen, nämlich dann, wenn die Beweislage - etwa infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer\nZeugen - besonders schwierig ist. In diesen Fällen ist die\nZuziehung eines psychologischen Sachverständigen allerdings auch ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten nach\n8 244 Abs 2 StPO geboten (vgl BCH 3 StR 19/52 vom 13. März\n1952, 2 StR 544/52 vom 2. Dezember 1952).\n\nEine solche Ausnahme ist hier indes nicht ersichtlich. Das Landgericht war sich den Urteilsgründen zufolge\nsowohl seiner Pflicht zur gewissenhaften Prüfung der Glaubwürdigkeit der Brigitte EB ais auch der Schwierigkeiten dieser Prüfung durchaus bewusst. Wenn es schliesslich\nanhand der Beweislage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass\nweder die Persönlichkeit der iu Zeitpunkt der liauptverhand-\n\n-A -\n\nlung 25jährigen Mitangeklagten, wie sie sich dem Gericht auf\nGrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung\n\nund der Aussagen der Leumundszeugen darbot, noch der von\n\nihr in allen Vernehmungen gleichbleibend geschilderte Tathergang Besonderheiten aufwiesen, die sich der Beurteilung\ndurch die erkennende Jugendschutzkammer entzogen, so kann\ndas aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDas Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, einen\nErmessensfehler des Landgerichts darzutun. Dafür, dass die\nStrafkammer verkannt habe, dass auch gegenüber den äörlebnisberichten erwachsener Frauen, die Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden sein wollen, bisweilen besondere Zurückhaltung am Platze ist, gibt das Urteil keinen Anhalt: Die\nUmstände, die von der Revision für das Vorliegen einer die\nGlaubwürdigkeit der Brigitte ED veeinträchtigenden Psychose\noder Hysterie vorgetragen werden, sinä, soweit sie nicht\nneu sind und deshelb in diesem Jechtszug ausser Betracht\nbleiben müssen, von dem Tatrichter bei der Prüfung des Wertes\nder Aussage der Brigitte EP berücksichtigt worden. Wenn\nder Beschwerdeführer meint, diese Umstände legten die Annahme einer nur sachverständiger Beurteilung zugänglichen\nPsychose oder Hysterie zwingend nahe, so kann dem nicht beigetreten werden. Die Begutachtung einer Psychose und ihrer |\nmöglichen Wirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Erkrankten\nwäre übrigens in erster Linie Sache des Psychiaters, nicht\n\ndes Psychologen:\n\n2) Die sachlichrechtliche Beurteilung des im angefochte-.\nnen Urteil festgestellten Sachverhalts lässt keinen Kechtsirrtum zum sachteil des Angeklagten erkennen, Das gilt namentlich hinsichtlich der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Beweiswürdigung. Die Strafkamner hat auch nicht den ihr\nvon der Revision vorgeworfenen Fehler begangen, sexuelle\nPhantasie mit Lügenhaftigkeit oder minderwertigen Charakter\ngleichzusetzen; sie hat vielmehr deutlich zwischen der\n\n-5-\n\nwährend der Reifiejahre bestenenden Gefahr unbevusster Falschaussagen jugendiicher Zeuginnen über geschlechtliche Erlebnisse und einer lügenhafter Veranlagung entspringenden Teigung zu bewusst falschen Beschuldigungen unterschieden. Die\n3ehauptung der Revision, die Xitangeklagte 3rigitte Zn\nhabc in der Hauptverhandlung nichts vom aussergewöhnlich\ngrossen Hoden ihres Vaters gewusst, obwohl ihr diese Besonderheit beim Geschlechtsverkehr nicht entgangen sein könnte,\nfindet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze und ist\ndaher der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen.\n\nDa auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler aufweist,\nmuss das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.\n\nDr Peetz Nantel Seibert\nHübrer Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/1-str-3-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/1-str-3-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.522927+00:00"}}