{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-22_1_StR_656_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-22","aktenzeichen":"1 StR 656/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 650/54 2254 062\n\nIm Mamen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Anton TFT EEEEEEED zu: Om /7 GE.\ngeboren an. ED ED ir EEE,\n\n- Sachbezeichnung: KB u.a. -\n\nwegen Unzucht mit einem Hanne\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n3Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Eu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Fee gegen das\nUrteil des Landgerichts in Deggendorf vom\n12. August 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter\ngleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB zu vier üonaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden\n\nSoweit die Revision des Angeklagten den Schuldspruch\nrügt, ist sie offensichtlich unbegründet Aber auch im\nStrafausspruch hat sie keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist au. ED &D geboren, war zur\nTatzeit, Sommer und Herbst @&B, also 18 Jahre alt und mithin Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Das Landgericht\nhatte daher nach § 105 Abs 1 Nr 1 JGG - Nr 2 daselbst kann\nnach Lage des Falles ausser Betracht bleiben - zu prüfen,\nod\n\ndie Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei\n\nBerücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt,\n\ndass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und\n\ngeistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.\n\nDas Landgericht hat die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift bei dem Angeklagten FB, in Gegensatz zu seinem\nzwei Monate älteren Mitangeklagten GEB, abgelehnt. FEEEEEND\nsei bedeutend intelligenter als CP, verfüge bereits\nüber beträchtliche Erfahrungen auf geschlechtlichem Gebiet\nund sei schon sehr selbständig. Auch seine äussere Erscheinung lasse keinen Zweifel darüber, dass er zur Zeit\nder Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das Landgericht hat auch eine Verführung des Fb durch den Hauptangeklagten Dr. K@W® nach § 175 a Nr 3 StGB nicht angenommen,\nda FEED sich schon gleichgeschlechtlich betätigt habe\nund zur Unzucht bereit gewesen sei, ohne dass KEEP ihn dazu\n\nLeon m s®\n\nhabe geneigt machen müssen. In der Begründung der Strafhöhe und der Strafaussetzung zur Bewährung wird noch\nberücksichtigt, dass er bisher unbestraft sei, vor schwerer\nBergwerksarbeit nicht zurückscheue und \"trotz allem in\n\nihm noch ein guter Kern stecke\",\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind zwar knapp,\nreichen aber aus, um die Nichtanwendung des § 105 Abs 1\nNr 1 JGG zu begründen. Die dort vorgeschriebene \"Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen\" erfordert an sich eingehende\nFeststellungen zum Lebenslauf des Täters und insbesondere\nzu seiner Entwicklung auf charakterlichem und sittlichem\nGebiet (vgl BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 und 4 StR\n216/54 vom 7. Oktober 1954, Lindenmaier-Löhring Nr 5 und 6\nzu § 105 JG). Solche ausdrücklichen Feststellungen fehlen\nim Urteil fast völlig. Gleichwohl ergibt sich aus ihm,\ndass das Landgericht bei der Prüfung der Anwendbarkeit\ndes § 105 Abs 1 Nr 1 JGG von richtigen Voraussetzungen\nausgegangen ist. Denn es hat sich ersichtlich, wie vor .\nallem auch seine Erwägungen zum Strafausspruch ergeben,\nnicht nur mit der körperlichen und geistigen, sondern\nauch mit der sittlichen Wertung des Angeklagten FTeiiiE>\nbefasst und ist auf Grund dieser Gesamtwürdigung zu dem\nErgebnis gelangt, dass Ta für den Zeitpunkt der Tat\neinem Erwachsenen gleichzustellen sei. Es hat auch andererseits den 2 Konate älteren Nitangeklagten CB nach\nJugendrecht behandelt. Wenn das Landgericht imeGegensatz\nhierzu bei seiner Prüfung den Angeklagten FeREED 215\nErwachsenen verurteilt hat, so ist dabei ein Rechtsirrtum\n\nag\n\nnicht erkennbar. Das Gleiche gilt von der Strafzumessung\n\nin übrigen.\n\nDr. Peetz Wantel Martin\nHübner Dr. Eengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-22/1-str-656-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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