{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-18_1_StR_284_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-18","aktenzeichen":"1 StR 284/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt und Weingutsbesitzer Kurt T aus\nLu: sort geboren am 1910,\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nhat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1% Ndveriber 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 15 Köirenber 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 18. März\n1955 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnen, von Angehörigen der Luftwaffe bereits festgenommenen\namerikanischen Flieger von hinten. Das Schwurgericht hat\nfestgestellt, daß der Angeklagte den Kriegsgefangenen in\nAusführung eines von seinem Vorgesetzten, dem Generali der\nWaffen-SS SEP. gegebenen Befehis, dag jeder Feindflieger,\nder abspringe oder notlande, zu töten sei, erschoß.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Totschlag zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, nachdem der erkennende Senat das frühere Urteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach vom 3. März '\n\n95%, das auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten wegen Totschlags lautete, auf die Revisionen der\nStaatsanwaitschaft und des Angeklagten aufgehoben hatte.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen \\\nRechts sowie die Nichtanwendung des § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Das Schwurgericht hat § 358 StPO nicht verletzt.\n\nDer erkennende Senat beanstandetein seiner früheren\nEntscheidung, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils\nzum § 52 StGB den Sachverhalt nicht erschöpfen. Das Schwurgericht hatte zwar rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß\nsich der Angeklagte nicht im Nötigungsnotstand befand, jedoch\nnicht dargelegt, ob dies dem Angeklagten bekannt war. Das\nhat das Schwurgericht nunmehr nachgeholt, Die Ausführungen\n\nPe Te u ze\n\nES Zu Ein\n\nsind allerdings knapp; sie lassen aber die Überzeugung des\nTatrichters erkennen, der Angeklagte sei sich darüber klar\ngewesen, daß für ihn keine Gefahr bestand, wenn er unter\n\nden gegebenen besonderen Umständen den Befehl des abwesenden\nGenerals si nicht ausführte; der Beschwerdeführer habe\nverschiedene Möglichkeiten gehabt, von der Tötung des Fliegersf\n\narzusehen.\n\nNach alledem hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung des Angeklagten die Voraussetzungen des Nötigungsstandes des § 52 und des Notstandes nach § 54 StGB rechtlich\nbedenkenfrei verneint» j\n\n2.) Das Schwurgericht hat auch bei der Berechnung der Zeiten,\ndie einzelne im Urteil namentlich bezeichnete Zeugen und der\nAngeklagte benötigten, um an die Landestelle des Fliegers\n\nzu gelangen, keinen Denkfehler begangen. Es hat festgestellt,\ndaß diese Personen sein Aussteigen etwa zum gleichen Zeit- !\npunkt beobachteten. Im übrigen hat das Landgericht sich nicht\ndavon überzeugen können, daß der Angeklagte, als er in -\nLangenlonsheim das Abspringen der fünf Flieger beobachtete\nund sich zur Landestelle des später Getöteten in Laubenheim\nbegab, schon vorhatte, diesen Flieger zu erschießen. Auf\ndem behaupteten Denkfehler bei der Zeitberechnung kann demnach das Urteil nicht beruhen.\n\nDas Schwurgericht mußte demnach auch nicht von Amts\nwegen einen Sachverständigen darüber hören, \"welchen Zeitraum “\nabgesprungene Tlieger nach der festgestellten Höhe, nach den ,\nWindverhältnissen und nach sonst maßgeblichen Umständen bis\nzum Aufkommen benötigten\". Es ist auch zu berücksichtigen,\ndaß sich nach über zehn Jahren kaum mehr eindeutig feststellen 1äßt, aus welcher Höhe u.s.w., die Flieger damals abgesprungen sind, daß also zuverlässige Unterlagen für ein Sach-\n\nverständigengutachten nicht mehr zu gewinnen sind,\n8 244 Abs 2 StPO ist hiernach nicht verletzt.\n\n3.) Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist es\nfür die Frage der Rechtswidrigkeit des Befehls von Bedeutung,\nob die Tötung des Fliegers unter dem Gesichtspunkt der Repressalie erlaubt war. Es ist irreführend, ‘wenn das Schwurgericht ausgeführt hat: \"In der Hauptverhandiung wurden\nseitens der Verteidigung gerade zur Frage der Befehlsverantwortung weitreichende Ausführungen gemacht. Es wurden\ndabei eine Menge ungeklärter, rechtlich kaum erfaßbarer\nProbleme des Völkerrechts, der militärischen Strategie, des\nInstituts der Repressalie u.3.w. aufgeworfen, die zu lösen\nniemals Aufgabe des Schwurgerichts sein kann\".\n\nDie Tötung des kriegsgefangenen Fliegers war als Repressalie wegen völkerrechtswidrigen Verhaltens der alliierten Luftstreitkräfte unzulässig. Das hat auch das Schwurgericht im Ergebnis zutreffend festgestelit. Es hat im Anschluß an seine vorerwähnten Bemerkungen ausgeführt, der\nErschießungsbefehl des General S@EBD sei völkerrechtswidrig und als Verbrechen anzusehen; nach der Haager Landkriegsordnung und den späteren Abkommen, namentlich dem vom\n27. Juli 1929, an dem alle Kulturstaaten beteiligt sind,\nseien Kriegsgefangene mit Menschlichkeit zu behandeln und\ngegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier zu schützen. Dem ist noch hinzuzufügen, daß das von\nDeutschen Reich im Jahre 1934 ratifizierte Abkomnen über die\n\nBehandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl 1934,\n\nII 207 £f) im Art 2 Abs 3 ausdrücklich Vergeltungsmaßnahmen\ngegenüber Kriegsgefangenen verbietet.\n\nOb in besonders gelagerten Ausnahmefällen Repressalien\ngegenüber Kriegsgefangenen zulässig sind, braucht nicht er-\n\nörtert zu werden; keinesfalls war hier die Tötung des kriegs-\n\nnn\n\n2 TER SR\net er »:\n.. Ri\n\nuni\n\nie,\n\n?\n\nren z\nun\n\nEr\n©\n-\n\n2%\n8 *\n\nu\n- se. Pe\n\nweten tur...“ ..\n\nPEPPER,\n\nwin.\nur ee >\n\nor ie\n\nu ee\n\ngefangenen Fliegers unter dem Gesichtspunkt der Repressalie en\nlaubt.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, da die beiden\nFlaksoldaten, die den Kriegsgefangenen abführten, einem\nhinzukommenden Unteroffizier ihrer Einheit, kurz bevor der\nAngeklagte den Schuß abgab, meldeten, die nachdrängende\nMenschenmenge wolle den Gefangenen \"umlegen\", deß der Unteroffizier diese Bemerkung nicht ernst nahm, aber erklärte:\n\"Der Gefangene gehört uns, der wird auf die Befehlsstelle\ngebracht\". Hieraus ergibt sich eindeutig, daß die anwesenden\nLuftwaffenangehörigen sich völlig klar waren, daß die Tötung von Kriegsgefangenen verboten ist.\n\nDas Schwurgericht hat, wie der Urteilszusammenhang\nerkennen 1äßt, auch die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte\nhabe gewußt, daR der Befehl, Kriegsgefangene zu töten, ein\ngemeines Verbrechen war und daß General sn mit seinem\nBefehl in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit ein Verbrechen\nbezweckte.\n\nAn dieser Feststellung scheitern die Angriffe des\nBeschwerdeführers gegen die behauptete unrichtige Auslegung\ndes § 47 MStGB, die Nichtberücksichtigung des § 59 StCB\nund des Grunäsatzes \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\".\n\nDas Urteil 15ß8t auch im übrigen weder zum Schuld-- noch\nzum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler erkennen (vgl auch Ziffer 1).\n\n4.) Das Schwurgericht hat auch im Ergebnis zutreffend es\nabgelehnt, § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 anzuwenden.\nEs hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß es dem Angeklagten zuzumuten war, die Straftat\nzu unterlassen.\n\n2) 2 ”\nVA\n\nDer Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nkann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit dem Reichsgericht angeschlossen hat, auf das Vorliegen\nvon tatsächlichen Voreussetzungen der Straffreihsit nicht angewendet werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon :\nabzugehen (BGH 1 StR 43/55 vom 24. Juni 1955). ni\n\nOb die Strafe nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949 erlassen ist, hat die Strafvollstreckungs- ..\"\nbehörde zu entscheiden (2.B; BEHSt 7, 97; 186, 189). Si\n\nDr. Peetz ‚Mantel Martin Bi\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger Er\n\nER\naaa\n\nu\n\n2\n\nPr\n» >\nSEHR:\n\nEi\n\n.\n\nx\n. vi\nERBE,\n\n.\n\n5,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-18/1-str-284-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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