{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-17","aktenzeichen":"1 StR 63/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Dana 7\n\nsa\n”\n\n1 SiR_63/53 2344 025 ?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Heimleiter Josef E GER aus\nSchw, dort geboren an B. WD ,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. März 19553, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\na. al enge - Er EP a” SEHE SL EDER GE ee ee\neuere, “ia za ET UT ET en % a er LEMMET u... -\n. u...\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts in Aschaffenburg\nvom 16. Oktober 1952 mit den Festetellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Würzburg zurückverwiesen.\n\n.\na ee Er ee\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\n|\n[\n\nDer Angeklagte, der seit 1949 als Erzieher in einem Jugendheim beschäftigt war, ist durch.das angefochtene Urteil\nwegen Unzucht, die er nach der Annahme des: Landgerichts an\nder in dem Jugendheim als Zögling untergebrachten minderjährigen Hedwig SB, jetzt verehelichten DEEP, begangen hat,. zu einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung von 6 Monaten .der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden.\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision\n\"eingelegt, mit-der er die Verletzung des: Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts rügt. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen. Zenzr\n\nI. Verfährerisbeschwerden;\n\n-1.) Die Rüge, dass die beteiligten Schöffen nicht für das\nGeschäftsjahr 1952 vereidigt worden sind, ist begründet. Nach\nder dienstlichen Äusserung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle _ des Landgeri.chte waren die Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 nicht erneut beeidigt korden. Ihre Beeidigung für\ndas laufende Geschäftsjahr ist, durch § 51 Abs 1 GVG vorgeschrieben (BGHSt 3, 175; ferner Urt des erkennenden Senats.\nvom 10. März 1953 - 1 StR 90/53 -). Das Gericht war also\nnicht ordnungsgemäss besetzt. Dieser Verfahrensverstoss muss\nnach § 338 Nr 1 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.\n\n2.) Auf die sonstigen Verfahrensrügen kommt es hiernach\nnicht an; es genügt, auf’ folgendes hinzuweisen:\n\nDie Ablehnungsesüche gegen Kitglieder des Gerichts\nwaren nicht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Gründe des\nZurückweisungsbeschlusses, insbesondere der Hinweis darauf,\ndass der Eröffnungsbeschluss so verlesen werden musste, wie\ner gefasst war, sind zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer\n- den.Vorsitzenien nachträglich wegen Befangenheit aus Gründen\nablehnt, die ihm nach seiner eigenen Darstellung erst nech\n\nh\n\n”\n\n‘\nvs\ni\ny\nRs\n+\n\n-3_\n\nErlass des Urteils bekannt geworden sind, kann die Ablehnung\nnach dem Gesetz nicht beachtet werden (§ 25 StPO, BEHSt l,\n298, 300 f).\n\nBei der Rüge einer Verletzung der aufklärungspflicht\nhat die Revision offenbar die gegen den Zeugen DEE (nicht\nBED!) ergangenen Akten im Auge. In der ersten Hauptverhandlung vom 26. März 1952 hatte der Verteidiger die Beiziehung dieser ‚Akten beantragt, jedoch ohne die unter Be-\n\n\\e gestellten Tats Tatsachen zu bezeichnen. ‚In der neuen Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1952 hat er ausweislich der .\nSitzungsniederschrift insoweit keinen Beweisamtrag gestellt.\nDie Revision hat auch nicht dargetan, welche weiteren Zeugen benannt worden wären, falls die Akten gegen BED zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wären. Ob\ndie Rüge unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs ‘.? StPO oder\ndes § 245 Satz 1 StPO durchgreifen könnte, kann dahingestellt\nbleiben. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit dazu\nbieten, dass die Verteidigung sachdienliche Anträge stellt\nund das Gericht die erforderlichen Beweise erhebt; Falls.den\nVerteidiger an der Einsichtnahme in die gegen BP ergangenen Akten gelegen ist, ‚wird er einen Antrag gemäss § 147\nStPO zu stellen haben.\n\nII. Sachrüge,\n\nBei der neuen Entscheidung wird die Glaubwürdigkeit der\n® Zeugin DEE sorgfältig zu prüfen sein. Nicht unbedenklich\nFR erscheint die Erwägung des Landgerichts, dass diese Zeugin\n2 nicht dafür verantwortlich zu machen sei, wie sie geworden\n|\n\nist, dass ihre sittliche Haltung vielmehr das Ergebnis ihrer\nErziehung und der Lebensverhältnisse sei, unter denen sie\naufgewachsen ist. Auch wenn die Zeugin für ihren Hang zum\nLügen unö für ihre Nachgiebigkeit gegenüber ihrer geschlechtlichen Zinbiläungskraft.nicht verantwortlich zu machen ist,\nso‘ändert das an sich nichts an der Tatsache eines Mangels\nan . Wahrhaftigkeit.\n\nSn ee Te\n\nox\n\n-4-\n\nEN\n\nBe Q\n\nDie neue Hauptverhandlung wird im Falle der Verurteilung\nGelegenheit bieten, über die Anrechnung der Untersuchungshaft\nanderweit Entscheidung zu treffen. Dabei wird zu erwägen sein,\ninwieweit die lange Dauer der Untersuchungshaft vom Angeklagten verschuldet ist.\n\n-\n\nBan\n\n.b\n..\n\n.\n\n‘\n\nI\n\nDer Senat erachtet es für angemessen, von der Möglichkeit, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\nein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, Gebrauch zu\nmachen (§ 354 Abs 2 StPO).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/1-str-63-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/1-str-63-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.605396+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-17/1-str-63-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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