{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-15_1_StR_717_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-15","aktenzeichen":"1 StR 717/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 717,55 2254 062\n\nIn Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elfriede S um» zer: VOR aus\nTEE, zevoren an @B. ED EB in 1.\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Augsburg vom 20. Juli 1954, soweit die\nAngeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n\n£\n13\n\nag:\n\nDer Angeklagten waren zwei Verbrechen des Meineidls zur\nLast gelegt, die sie in den Hauptverhandlungen des ersten\nund zweiten Rechtezuges in der Strafsache gegen den Hauptwachtmeister EWEMEB - (!s 1141/53 des Amtsgerichts Dillingen/Donau -\nam 6. November 1953 und 12. April 1954 begangen haben soll\nDas Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage des Meineids\nim ersten Falle wegen erwiesener Unschuld freigesprochen; im\nzweiten Falle hat es die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, Die Revision der\nAngeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zum\nErfolg-\n\nDas Landgericht stellt. fests Der Angeklagtensei, nachdem sie im Ermittlunfgverfahren und bei ihrer ersten eidlichen Vernehmung am 6. November 1953 vor dem Amtsgericht Dillingen die Wahrheit gesagt hatte, bei ihrer eidlichen Aussage vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Augsburg am\n12. April 1954 ihre Zceugenpflicht unangenehm gewesen und ihre\nnochmalige Verneimung überflüssig erschienen; sie habe zunächst auf ihre (richtige) Aussage vom 6. November 1953 ver-\n\nwiesen, nach Belehrung durch den Vorsitzenden sich absr schließ-\n\nlich doch zur Sache geäußert. Sie habe erklärt, sie sei bei\ndem Unfall nicht dabei gewesen, habe allerdings wegen einer\nbei dem Unfall erlittenen Verletzung von einer Versicherung\neine Abfindung erhalten. Weiter habe gie gesagt, Endriß habe\ngegen den Zeugen Reinhardt sechs Schläge geführt, sie könne\nsich aber nicht mehr erinnern, wohin ED den ri zetroffen habe; auf weitere Fragen und auf die Aufforderung des\nVorsitzenden. sick zu besinnen, habe sie schließlich geäußert.\nsie habe bei der Schlägerei \"nicht aufgepaßt\". Trotz \"energiscäaer Vorhalte\" des Vorsitzenden seien weitere Erklärungen\nvon ihr nicht zu erlangen gewesen.\n\n..\nFu\n\nDie Angeklagte hat sich dahin verteidigt, sie sei bei\nihrer Vernehmung vom 12. April 1954 so aufgeregt gewesen.\ndja3 sie den Sinn ihrer Aussage und der an sie gestellten\nFresen nicht richtig erfaßt habe. Ihre Erregung sei darauf\nzurückzuführen gewesen, daß ihr eifersüchtiger und zu Mißhandlunsen neigender Ehemann im Sitzungssaal, späterhin vor dem\nSitzungssaal anwesend gewesen sei; sie habe befürchtet. von\ndiesem wegen der in seiner Abwesenheit erfolgten Zecherei\nnochmals zur Rechenschaft gezogen zu werden.\n\nDas Landgericht führt aus: Die Aussage der Angeklagten\nsei zunächst insoweit falsch gewesen, als sie gesagt habe, sie\nsei bei dem Unfall nicht dabei gewesen. Da sie aber zugegeben habe, für eine bei dem Unfall erlittene Verletzung eine\nAbfindung erhalten zu haben, möge sie angenommen haben, die\nan sich naheliegende Folgerung, daß sie doch bei dem Unfall\nzugegen gewesen sei,werde ohne weiteres von jedem Prozeßbe-'\nteiligten gezogen werden. Das Landgericht hat sich daher\nnicht überzeugen können, daß sie sich bewußt gewesen ist,\nmit der Aussage über die Abfindung noch nicht die Bekundung\nihrer Abwesenheit bei dem Unfall richtiggestellt zu haben,\nWenn weiter berücksichtigt werde, daß sie durch die Anwesenheit ihres Mannes in der Berufungsverhandlung tatsächlich\netwas gehemmt gewesen sein möge, so könne jedenfalls nicht\nmit der zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, daß die Angeklagte in diesem Punkte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der sie nach ihren\npersönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und ngch den Umständen imstande und verpflichtet war,\n\nDie Aussage sei aber weiter insofern falsch gewesen,\nals die Angeklagte erklärt hat, sie habe bei der Schlägerei\nzwischen EP und TB \"nicht aufgeraßt\". Zwar komme\neine Verurteilung wegen Meineids nicht in Trage. da der Ange-\n\n-A-\n\nklagten die \"Unvollständigkeit ja Unrichtigkeit\" ihrer\nErklärung vielleicht nicht voll bewußt gewesen sei. Hingegen habe sie bei Anwendung derjenigen Sorgfalt. die ihr\nnach dem oben Gesagten zuzumuten sei, erkennen können. daß\nsie ewwas \"Unvollständiges, je Unrichtiges\" zum Gegenstand\nihres Eides machte Das Urteil fährt fort: \"Diese Pflichtverletzung der Angeklagten beruht auf der durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen erwiesenen Widerwilligkeit gegen\nihre Vernehmung, die ihr als Verschulden anzurechnen ist.\nInsoweit hat die Angst vor ihrem Ehemann keine besondere\nRolle gespielt.\" Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5i\nAbs 1 und 2 StGB sei auszuschließen:\n\nBei den Gründen für die Strafzumessung wird noch gesagt, die Hauptverhandlung vom 12, April 1954 möge, wenn\neuch nicht zum wenigsten durch die Unwilligkeit der Angeklagten veranlaßt, in erregtem Tone geführt worden sein,\nwas die Angeklagte der. vollen, ruhigen Überlegung beraubt\nhaben möge.\n\nDie Revision mecht mit teilweise neuer und insoweit\nfür das Revisionsgericht unbeachtlicher Begründung geltend,\ndie Angst der Angeklagten vor ihrem Ehemann habe sie den\nFragen des Vorsitzenden nicht mit der erforderlichen Aufmerksanikeit folgen lassen und sei die Ursache ihrer unrichtigen Aussage gewesen.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Angeklapten wegen fahrlässigen Falscheides\nnach § 163 StGB nicht. Das Landgericht sieht, auch soweit\ndie Angeklagte bei der Schlägerei zwischen EB und r@-\nEB \"nicht aufgepaßt\"haben wollte, von ihrer Verurteilung\nwegen leineids ab, weil nicht ausgeschlossen werden könne,\ndaß der Angeklagten die\"Unvollständigkeit, ja Unrichtigkeit\"\nihrer Erklärung nicht voll bewußt gewesen sei: Eine nähere\n\n*\n\nBegründung ist hierfür nicht gegeben. Tenn das Landgericht\n\nnun denselben Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheides werten wollte, so hätte es, wie es richtig ausführt, feststellen müssen, daß die Angeklagte bei der\nBekräftigurg ihrer Aussage mit dem Eide diejenige Sorgfalt\naußer Acht ließ, zu der sie nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und nach den Umständen imstande und verpflichtet war. Die Angeklagte mußte also bei der Eidesleietung in der Lage sein, ihre Gedanken so zu sammeln, daß sie\nle Unrichtigkeit der von ihr zu beschwörenden Aussage erkennen\nıonnte (vgl RG JW 1928 2254). Gegen diese Fähigkeit der Angeklagten ergeben sich nach den Feststellungen des Lanägerichts in doppelter Hinsicht Bedenken: Einmal weil sie \"durch\ndie Gegenwart ihres Ehemannes tatsächlich etwas gehemmt gewesen sein\" und dann, weil \"die Hauptverhandliung vom 12. April\n1954 in erregtem Tone geführt worden sein\" mochte, was die\nAngeklagte der vollen, ruhigen Überlegung beraubt haben mag.\nEs ist nicht auszuschließen, daß diese beiden Gesichtspunkt4e, mit denen sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht\nauseinandergesetzt hat, die Angeklagte in einem Maße verwirrt gemacht haben, daß sie im entscheidenden Augenblick\n\nder Eidesleistung nicht mehr in der Lage war, die Unrichtigkeit ihrer Aussage in ihrer endgültigen Fassung zu erkennen.\nDabei ist zu berücksichtigen, daß sie —- in Unkenntnis der\nverfahrensrechtlichen Vorschriften für die Vernehmung von\nZeugen - vielleicht geglaubt hatte, durch ihre anfängliche\nBerufung auf ihre richtige Aussage vom’ 6. November 19553 einer\nnochmaligen ausführlichen Vernehmung entgehen zu können, und\nsich in der unerwartet an sie herantretenden Pnangslage, vor\nden Chren ihres Ehemannes die verfänglichen Einzelheiten ihrer\nErlebnisse wiederholen zu müssen, nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit zurechtfand. Die Ungereimtheit ihrer Aussag®.\ndie darin lag. daß sie einerseits erklärte, sie sei bei den\nUnfall nicht dabei gewesen, während sie -— nach den Feststellungen des Urteils gegen inde ihrer Vernehmung — zugab, eine\n\nZutzchädisung für die bei dem Unfall erlittene Verletzurg\nerhaiten zu haben, kann einen Anhaltspunkt für die geisti\nVerfassung bilden, in der sie sich im Augenblick der Eideslrjetung befand. Für den Hergang der Vernehmunge im Termin\nvon 12. April 1954 erscheint besonders aufschlußreich, das\ndie ingeklogte vereidigt wurde, ohne daß vorher jener offensichtliche Widerspruch in ihrer Aussage behoben worden war.\nDie allgemeine, nicht näher begründete Erwägung des Landgerichts, die Pflichtverletzung der Angeklagten beruhe auf\nihrer Widerwilligkeit gegen ihre Vernehmung, die ihr als\nVerschulden anzurechnen sei, die Angst vor ihrem Ehemann\nhabe insoweit \"keine besondere Rolle gespielt\", ist nicht\ngeeignet, die erhobenen Bedenken auszuräumen; denn die Widerwilligkeit der Angeklagten beruhte ersichtlich gerade\n\nzu2 der Angst vor ihren Ehemann, wofür auch ihre anfängliche\nBerufung auf die frühere (richtige) Aussage vom 6. November\n1953 spricht.\n\nge\n\nDas Landgericht wird also im Hinblick auf die besonderen\nUmstände des Falles sorgfältig zu prüfen haben, ob die Angeklagte am 12. April 1954 schuldhaft falsch geschworen hat.\nDabei wird es auch die ganze Persönlichkeit der Angeklagten,\nwie sie sich aus ihrem Vorleben und ihrem Eindruck in der\nHauptverhandlung ergibt, zu berücksichtigen haben.\n\nDer Sachverhalt kann gegebenenfalls auch Anlaß zu einer\nPrüfung bieten, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlich\nfalschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB vorliegen-\n\nZu der Begründung, die das Landgericht für die Höhe\nder Strafe gibt, ist allerdings zu bemerken, daß ein beson-\n\nm.\n\n- 1-\n\ners hohes Waß von Fahrlässigkeit nach den bisherigen\nFeststellungen des Landgerichts nicht gegeben erscheint.\n\nDr. Hörchner Dr: Peetz Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/1-str-717-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/1-str-717-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.489942+00:00"}}