{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-15_1_StR_638_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-15","aktenzeichen":"1 StR 638/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"=\n\n._SER 638,54 2254 064\n\nIm Namen des Volkos\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Michael VW ip au: NEED (Kreis Du),\ngeboren an @. in EB :: va.\n\nwegen versuchter Notzucht u.a:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nale beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret ER»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 16. Juli 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen,\n\nVon Rechts wegen\n\na,\nEr\nDZ\n\nI\nnD\ni\n\n&ründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit einem\nVerbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu zehn Monaten Gefänguis verurteilt, Die Revision rügt die Verlerwzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, Sie bleibt ohne Eriolg.\n\nDer Angeklagte hatte die auf dem Flugplatz BD\nbeschäftigten Männer und Frauen in einem zur Personenbeförderung hergerichteten 1 to-Lieferwagen im Zubringerverkehr zur Arbeitsstelle und zurück zu befördern, In 6er\nNach vom 13./14. Mai 1954 gegen 3 Uhr fuhr er die drei\nAngestellten der Snak-Bar des Flugplatzes nach Hause. Nachdem zwei Fahrgäste ausgestiegen waren, blieb die Angestellte FEED allein bei ihm im Wagen; sie setzte sich auf\nden zweiten Vordersitz, der durch einen Zwischenraum von\netwa 530 cm von dem Sitz des Fahrers getrennt war. Der\nWagen hatte drei Türen, je eine vorn rechts und links,\ndie dritte hinten. An den Seitenwänden des Hinterraunmes\nwar je eine Sitzbank aufgestellt.\n\nDie Zeugin Fliegel nahm auf der Weiterfahrt von dem\nAngeklagten eine Zigarette und rauchte sie. Der Angeklagte\nüberließ der iD auf einer Strecke von etwa 600 m das\nLenkrad, wobei sie sich neben ihn auf seinen Fahrersitz\nsetzte. Hier blieb sie zunächst sitzen, bis der Angeklagte\nauf freier Strecke anhielt, das Standlicht einschaltete\nund die FEED zu küssen versuchte. Sie stieß Kopf und\nArme des- Angeklagten zur Seite und stand auf, um den Wagen durch die hintere Tür, von der sie wußte. daß sie\nschwer zu öffnen war, zu verlassen, konnte die Tür je-\n\ndoch im Dunkeln nicht Öffnen. Der Angeklagte. der nach\nden Urteilsfeststellungen spätestens zu diesem Zeitpunkt\nerkannte, daß die FW seinem Vorhaben. mit ihr geschlechtlich zu verkehren, nicht geneigt war, folgte ihr,\nhielt sie fest. drehte sie zu sich herum und drückte sie\nauf eine der Sitzbänke. Sie schlug nach ihm und zog ihn\nan den Haaren, Trotzdem gelang es dem Angeklagten, sie\neuf die Bank niederzudrücken. Er versuchte dann, sich\nauf die a] zu legen. Infolge deren Gegenwehr fieien\nbeide von der Bank herunter und kamen auf den Boden des\nFahrzeuges zu liegen. Auch hier versuchte der Angeklagte,\nsich auf die FEED zu legen. Die beiden rangen miteinander.\nIm Verlaufe dessen gelang es dem Angeklagten, der FED\ndie Hose auszuziehen, Dann faßte er sie an ihrem Geschlechtsteil an und führte einen seiner Finger in diesen ein. Sie\nsetzte sich jedoch noch nachärücklicher zur Wehr, schlug .\nden Angeklagten, zog ihn erneut an den Haaren und drohte\nihm, daß sie die Sache weitermelden werde. Als der Angeklagte schließlich merkte, daß er nicht zum Ziele kam, ließ er\nvon ihr ab. Die FEB stand nun auf, zog ihre Hose wieder\nan und fragte den Angeklagten, ob er sie noch nach Hause\nfahren werde. Als er das zusagte, setzte sie sich auf den\nvorderen Sitz neben dem Fahrersitz und fuhr bis Be:\nihrem Wohnort, mit, wo der Angeklagte sie absetzte. Er hatte ihr noch gesagt, sie solle ihm nicht böse sein, worauf\nsie antwortete, sie werde den Vorfall am nächsten Morgen\n\nihrer Arbeitgeberin melden, was sie auch tat.\nP.\n\nIm Urteil ist festgestellt, der Ruf der FEB sei nacı\nden Bekundungen des Ortsbürgermeisters untadelig. sie habe\nnach Aussage ihrer Hutter nie Erziehungsschwierigkeiten\nbereitet. Nach dem Eindruck, den das Gericht von ihr gewonnen habe, sei sie ein \"selbständiges junges Mädchen. deu\nes nicht liegt, übergroße Entrüstung oder unangemessene Beseisterung an den Tag zu legen\".\n\nDer Angeklagte ist nach den Feststellungen des Urteils\nunbestraft und nicht schlecht beleumuindetr Fr ist verheiratet\n\n1.) Verfahrensrüge:\n\nDas Landgericht hat einen Hilfsamtrag des Verteidigers,\n\n\"eine Besichtigung des Wagens und eine Rekonstruktion\ndes Vorfalls mit dem Angeklagten und der Zeugin F@B-\n& zum Zwecke des Beweises dafür anzuordnen, daß der\nVorfall sich nicht so abgespielt haben kann, wie die\n\nZeugin behauptet\",\n\nnicht entsprochen, da es sich eine Vorstellung von den\nRaumverhältnissen des Wagens machen könne und der Überzeugung sei, daß der Vorgang sich wie festgestellt in\n\ndem Wagen abgespielt haben könne und abgespielt habe- Die\nbeantragte Beweiserhebung sei \"wegen Offenkundigkeit überflüssig\";\n\nDie Revision rügt die Ablehnung des Hilfsamtrags unter Berufung auf § 244 StPO.\n\nDer Hilfsamtrag auf Einnahme des Augenscheins ist\nvom Landgericht ersichtlich nicht wegen \"Offenkundigkeit\"\nabgelehnt worden; dies wäre fehlerhaft gewesen, da eine gemeinkundige oder’ eine gerichtsbekannte Tatsache nicht vorlag. Vielmehr hat das Landgericht zum Ausdruck bringen woilen, daß es die erforderliche Klarheit über die Beschaffenheit des Wagens, in dem sich die Tat abgespielt hatte, bereits auf Grund der Beweisaufnahme gewonnen habe und eine\nweitere Aufklärung nicht für nötig erachte. Da mit dem Hilfsamtrag keine bestimmte Tatsache unter Beweis gestellt wuräe\nkonnte das Landgericht um so mehr den Beweisamtrag ablehnen-\n\num m.\n\nohne die Grenzen seines pflichtmäßigen Ernessena zu Üüberschrei\nten (§ 244 Abs 5 StPO). Eine Verletzung der richterlichen Auf.\nklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO liegt nach dem Gesagten\nebenfalls nicht vor:\n\n2.) Sachrüge:\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestan\nsind zwar knapp, reichen aber aus. Das Landgericht verkennt\nnicht, daß nur dann der Geschlechtsverkehr mit einer Frau\n\"mit Gewalt\" vorgenommen wird, wenn ein ernsthafter Widerstand der Frau dabei gebrochen wird. Denn es führt bei\nder Feststellung der Schuld des Angeklagten aus, daß der\nüber 10 Minuten dauernde heftige Widerstand der FT\nüber das hinausging, was als \"Zieren\", also als nicht ernsthafte Abwehr, aufzufassen ist. Hiergegen bestehen nach dem\n‚Sachverhalt keine Bedenken. Es ist, wie das Landgericht\nebenfalls nicht übersieht, weiter erforderlich, daß der Angeklagte sich der Ernsthaftigkeit des ihm entgegengesetzten\nWiderstandes auch bewußt war; zum mindesten mußte er mit\nder Möglichkeit rechnen, daß der ihm geleistete Widerstand\nernsthafter Art war, und er mußte diese Möglichkeit in Kauf\nnehmen, Hierzu stellt das Landgericht fest, der Angeklagte\nhabe spätestens, als die FED seinen Kuß abwehrte, erkannt, daß sie seinem Vorhaben, mit ihr geschlechtlich zu\nverkehren, nicht geneigt war. Da er zu diesem Zeitpunkt‘\nmit seinem weitergehenden Vorhaben noch nicht klar hervorgetreten war, konnte er aus der Abwehr des KWsses nur den\nSchluß ziehen, daß die TB zum Geschlechtsverkehr mit\nihm erst recht nicht bereit sein werde. Gegen die Feststeilung eines solchen Schlusses des Angeklagten und seiner\nVorstellung bei den darauf folgenden Ereignissen bestehen\nkeine Bedenken, da die sonstigen Umstände <lar auf eine\nableinende Haltung der FEW hindeuteten. Sie hac den\nAngeklagten geschlagen. an den Haaren gezogen und mit ihm\n\nserunzen Als es ihm gelungen war, ihr die Hose auszuzishen\nund einen Finger in ihren Geschlechtsteil einzuführen. setzte\nsie sich noch nachdrücklicher zur Wehr. schlug den Angeklagten und zog ihn erneut an den Haaren, drohte ihm auch. üle\nSache weiterzumelden. Darir hat die ablehnende Haltung der\nFREE so klaren Ausdruck gefunden, daß das Landgericht\ndavon ausgehen durfte, der Angeklagte sei sich über die Ernsthaftigkeit des ihm geleisteten Widerstandes im klaren gewesen, mindestens habe er hiermit gerechnet und gleichwohl\nGewalt angewandt. An diesem Ergebnis können auch die von der\nRevision hervorgehobenen Gesichtspunkte nichts ändern, daß\ndic FEB: anstatt nach rechts auszusteigen, in den hinteren Teil des Wagens geflüchtet war, daß sie nicht schriß,\ndaß es dem Angeklagten gelang, ihr die Hose auszuziehen,\n\ndaß sie schließlich, nachdem der Angeklagte von ihr abgelassen hatte, diesen fragte, ob er sie nach Hause fahren\nwerde, und wieder vorn auf dem rechten Sitz neben dem Angeklagten Platz nahm, Mit all diesen Gesichtspunkten setzt\n‚sich das Landgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang,\nnämlich bei der Erörterung, ob der Zeugin FED Glauben\n\nzu schenken sei,- in einer bedenkenfreien Weise auseinander.\nEs ist ersichtlich davon überzeugt gewesen, daß auch der\nAngel:lagte aus diesen Gründen nicht etwa den Widerstand\n\nder FED für nicht ernsthaft gehalten hat. Danach lassen\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\n‚Die Trage, ob der Angeklagte von dem vom Landgericht\nfestgestellten Notzuchtsversuch aus freiwilligem Entschluß\nzurückgetreten ist (§ 46 Nr 1 StGB), ist im Urteil nicht\nausdrücklich erörtert. Es ist jedoch bei der Schilderung\ndes Tathergangs gesagt, der Angeklagte habe von der TED\nabgelassen, als er \"schließlich merkte. daß er nicht zum\nZiele kam\". Damit wollte das Landgericht of?ensichtlich sagen.\n\n- 7 -\n\näad cr erkannte, infolge der Abwehr der FEED «it s::in.=.,,\nVerhaben sc. wie er es geplant hatte, insbescndere mit der.\njenigen Kaß ar. Gewalt, das anzuwenden er sich entschicsesen\nhatte, nicht zum Erfolge zu kommen. Hiernach ist cr durch\näußere Umstände, nämlich die Abwehr der FEED, an ücı\nDurchführung seines Vorhabens gehindert worden, also\n\nnicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, so daß sein\nRücktritt nicht die Straflosigkeit des Notzuchtsversuchs\nzur Folge haben konnte (vgl RGSt 75, 393 ?)..\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1, und zwar unter\nAnnahme von Tateinheit mit versuchter Notzucht (vgl BGHSt 1,\n152), zeigt nach den besonderen Umständen des Falles keinen\nRechtsverstoß; dasselbe gilt von der Begründung des Strafausspruchs»\n\nDie Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.\n\nDr. .Hörchner Dr. Peetz Martin\n\nHübner. Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/1-str-638-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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