{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-15_1_StR_625_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-15","aktenzeichen":"1 StR 625/54","doktyp":null,"leitsatz":"Eine Erstreckung nach § 357 StPO kommt nicht in Be--\n\ntracht, wenn die Gründe, aus denen die Nichterörterung deg § 23 StGB zu beanstanden ist, in der\nPerson des Beschwerdeführers ‚liegen.","text_plain":"®\n12\n\n2”4 010 6)\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 23; StPO § 357\n\nRechtssatz: Eine Erstreckung nach § 357 StPO kommt nicht in Be--\n\ntracht, wenn die Gründe, aus denen die Nichterörterung deg § 23 StGB zu beanstanden ist, in der\nPerson des Beschwerdeführers ‚liegen.\n\nAktenzeichen: 1 StR 625/54\nUrt. des BGH v. 15. März 1955 1@ Koblenz\n\nre\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Albert M EEE aus Na,\ngeboren an. iD GEB in op / eu,\n\n- Sachbezeichnung:s Weber u.A. -\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in üer Verhandlung,\nAntsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\n1\" Lendgerichts in Koblenz vom 19. August 1954 wird die\nSache zur Entscheidung über eine etwaige Strafausset--\nzung zur Bewährung ‘und über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-——..\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer war - unter Freisprechung in übrigen - durch Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Novenber 1952 wegen Sachhehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Auf seine Revision sowie auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft wurde die Verurteilung aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr ist der Angeklagte - wiederum\nunter Freisprechung im übrigen -— wegen Beihilfe zum schweren\nDiebstahl (§ 17 UnedMetG, §§ 242, 245, 49 StGB) erneut zu\nsechs Moneten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist\n\nim Schuld- und Strafausspruch unbegründet; die Sache ist lediglich zur Prüfung, ob dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur\nBewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\nDas Landgericht ist in der neuen Hauptverhandlung auf\nGrund der Einlassungen der Nitangeklagten WEB und SchgB-\n@&B unter Berücksichtigung der Tatumstände zu der Überzeugung\ngekommen, daß der Beschwerdeführer sich in Kenntnis des Diebstahlsplanes von WED und SchB zum Ankauf der Eisenbahnschwellen bereit erklärt und dadurch sowie durch die Überlassung eines Lastkraftwagens zur Beförderung der zu entwendenden Schwellen den Dieben Beihilfe geleistet hat. Zu Unrecht\nsieht die Revision in dieser auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellung deshalb einen Verstoß gegen die Denkgesetze undeine Verletzung des Grundsatzes \"Im Zweifel für\nden Angeklagten\", weil ein anderer- tatsächlicher Schluß nE-\nhergelegen habe, Eine gedankliche Schlußfolgerung des Tatrichters verstößt noch nicht deshalb gegen ein Denkgesetz,\nweil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen auch einen anderen\n\nSchluß zulassen, Das gilt selbst dann, wenn diese andere\nSchlußfolgerung an sich nach der Lebenserfahrung näher liegt\nals die vom Tatrichter gezogene. Die Beweiswürdigung wird erst\ndann fehlerhaft, wenn der Tatrichter einen nach allgemein anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zwingenden Schluß\nnicht zieht oder wenn er sich der Möglichkeit verschiedener\nAuslegung eines bestimmten Geschehens Überhaupt nicht bewußt\nist und deshalb die von ihm gezogene Schlußfolgerung irrigerweise als zwingend ansieht. Im vorliegenden Falle hat die\nStrafkammer weder den einen noch den anderen Fehler begangen.\nSie hat vielmelir sorgfältig geprüft, aus welchem Grunde WED\nund Sch@D in der neuen Hauptverhandlung von ihrer früheren Sachdarstellung zum Nachteil des Beschwerdeführers abgewichen sind. Wenn sie dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß\nWeber und SchlB früher falsch ausgesagt haben, um den Angeklagten zu decken, daß ihre jetzigen Angaben aber der Wahrheit entsprechen, obwohl sie gegen den Beschwerdeführer verärgert sind, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden.\n\nDa das Landgericht von dem nunmehr festgestellten Sachverhalt die volle Überzeugung erlangt hat, entfällt auch der\nVorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz \"Im Zweifel für\nden Angeklagten\",\n\nDie Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert, ob der Angeklagte, vor allem im Hinblick darauf, daß\nihm an der vorteilhaften Erlangung der Diebesbeute ersichtlich\nbesonders gelegen war, als Mittäter (§ 47 SWEB)zu bestrafen\ngewesen wäre. Indes ist der Angeklagte äurch die Verurteilung\nnur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl nicht beschwert.\n\nDaß er daneben nicht auch wegen (gewerbsmäßiger) Sachhehlerei\nverurteilt worden ist, wie es nach dem Beschluß des Großen\nSenats für Strafsachen GSSt 1/54 vom 20. Dezember 1954 geboten\n\n$ N\n\ngewesen wäre, ist nicht zu bemängeln, weil dar Landgerichl\ninsoweit an das in dieser Sache ergangene Urteil des crkennenden Senats vom 20. November 1953 (1 StR 383/53) gebunden '\nist (§ 358 Abs 1 StPO).\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Strafkammer hat es jedoch unterlassen, zur Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung Stellung zu nehmen. Dazu bestand\nhier Veranlassung, weil der Angeklagte nicht vorbestraft ist,\nweil ihm ungeachtet der Strafwürdigkeit seines Tuns mildernde\nUmstände zugebilligt worden sind und weil er bereits einen\nerheblichen Teil der Strafe durch angerechnete Untersuchungshaft verbüßt hat, Wenn der Tatrichter zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl geschwiegen hat, so ist die\nMöglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß er die Vor-.\nschrift des § 23 StGB übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat (vgi BGHSt 6, 68,\n167). Einer Aufhebung des Strafausspruchs als solchen bedarf\nes nicht, weil nach Lage der Sache eine geringere Bemessung\nder Strafe zweifelsfrei auszuschließen ist. Gegen eine solche\nAnnahme spricht nicht nur der Umstand, daß der Tatrichter in\ndem angefochtenen Urteil trotz der Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes eine gleiche Strafe wie in seinem ersten Urteil vom 10, November 1952 festgesetzt hat, sondern auch die\nErwägung, daß der Angeklagte bei zutreffender sachlich-rechtlicher Beurteilung seines Verhaltens außer wegen Beihilfe zum\nschweren Diebstahl wegen (gegebenenfalls sogar gewerbsmäßiger)\nSachhehlerei zu bestrafen wäre. ' ‘\n\nEine Erstreckung der in der Zurückverweisung der Sache\nliegenden Teilaufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten We-D, Schi una S@WB. die ihrerseits keine Revision ein-\n\na _ Se 72\n\nPu |\n\ngelegt haben, kommt nicht in Betracht. weil die Gründe. aus\n\\enen die Nichterörterung des § 23 StGB bezüglich des Beschwerdeführers zu beanstanden ist, in seiner Person liegen\nuni daher auf die Mitangeklagten nicht übertragbar sind. Es\ngelten insoweit ähnliche, Grundsätze, wie sie das Reichsgericht zu § 27 d StGB entwickelt hat; danach kommt die Aufhebung eines Urteils wegen fehlerhafter Nichtanwendung dieser\nVorschrift einem Mitangeklagten, der kein Rechtsmittel eingeiegt hat, nur zugute, wenn es wegen gleicher persöniicher Unmstände nahe liegt, daß der Tatrichter auch bei ihm die Bestinmung des § 27 b StGB übersehen oder aus Rechtsirrtum nicht angewendet hat (vgl RG 5 D 102/37 vom 5. April 1937). Ob eine\nErstreckung in anderen Fällen einer Verletzung des $.23 StGB\n- etwa bei rechtsirriger Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs SNrı StGB) zum Nachteil mehrerer\nAngeklagten - geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz u Mertin\nHübner Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/1-str-625-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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