{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-15_1_StR_597_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-15","aktenzeichen":"1 StR 597/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| r\nIX\n\nStu 597;\n\n“ <254 040\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Hilfsarbeiter Georg S cn ED au: OH\n(Landkreis TEE) , geboren an WM: ED ED in 1\n\nSt. Christoph,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenet des Bundesgerichtsihofs in der Sitzung\nvom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Peetz\nSundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in ier Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 18. Juni 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des 'hechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs lionaten verurteilt worden. Nach\nden Urteilsfeststellungen hat er am Abend des 31. Juli 1952\nder damals noch jungfräulichen Frieda Teil, von der er\nannahm, dass sie alsbald von ihrem Dienstplatz - einer Gastwirtschaft - nach Hause gehen werde, in dem Vorraum eines\nBackofens aufgelauert, sie beim Vorbeigehen überfallsartig\numfasst und mit Gewalt in den Vorraum geschoben, wo er sie\nzu Boden stiess, sich trotz ihres von ihm als ernstlich erkannten weiteren Widerstandes auf sie legte und den Beischlaf\nmit ihr vollzog. Jber den Vorfall hatte die TED zunächst\nweder mit ihren Eltern noch mit sonst jemand gesprochen. Sie\nerzählte von dem Geschehen einer Zeugin PB und später\nauch ihren Eltern vielmehr erst, als sie sich schwanger\nglaubte. In Wahrheit lag bei ihr jedoch trotz entsprechender körperlicher Veränderungen und empfundener Beschwerden\nnur' eine eingebildete Schwangerschaft vor.\n\nGegen die Entscheidung hat der Angeklagte. der s»-\nwohl in einer früheren als auch in der nunmehrigen Hauptverhandlung mit aller Entschiedenheit bestritten hat, mit der\nZeugin TED etwas zu tun gehabt zu haben, Revision eingelegt. Er rügt Verstösse gegen das Verfahrensrecht und\nerhebt die Sachbeschwerde. .\n\n'l.) Verfahrensrügen.\n\nIn der Hauptverhandlung waren zunächst als Sachverständige Über den Geisteszustand und die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin TED der Lanädgerichtsarzt Kedizinalrat\nDr. I@Bunä der Nervenfacharzt Dr. DB zenört\nworden. Nach ihrer Verneimung beschloss die Strafkammer,\ndie TEEN ausserdem durch den Obermedizinalrat Dr. 1\n\nvon der lieil- und Pflegeanstalt ir Erlangen als Grerzgutachter\ndaraufhin untersuchen zu lassen,\n\na) ob die Zeugin wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen\nVerstandesschwäche vom Viesen und der Bedeutung des sides\nkeine genügende Vorstellung habe (§ 60 Nr 1 StPO);\n\nb) ob bei ihr eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit\noder eine Geistesschwäche vorliege oder zur Zeit der dem\nAngeklagten vorgeworfenen Notzucht vorgelegen habe, die die\nBeobachtungsgabe, die Merkfähigkeit, das Unterscheidungsvermögen oder die Wahrheitsliebe beeinträchtigen oder die Zeugin\nzu Übertreibung oder Phantasie geneigt machen;\n\nc) ob eine eingebildete Schwangerschaft bei der Zeugin für\neine der Voraussetzungen unter b) und der dort angeführten\nFolgen spreche.\n\n“ Am letzten Verhandlungstage wurde dann Obermedizinalrat Dr. WB als weiterer Sachverständiger verrommen und\nvereidigt. Der Verteidiger stellte hierauf den Antrag, Testzustellen, dass zur Begutachtung der Sidesfähigkeit und des\nGeisteszustandes der Zeugin TED sowie der Zuverlässigkeit ihrer Aussage eine längere Untersuchung in einer geschlossenen Anstalt notwendig sei, und diese Untersuchung\nfür den Fall, dass die Zeugin nach Belehrung damit einverstanden sei, anzuordnen. Die Strafkammer lehnte den Antrag.\nab, weil durch das erstattete Obergutachten das Gegenteil”\nder behaupteten Tatsache schon erwiesen sei, die Sachkunde\ndes Obergutachtere nicht zweifelhaft sei, sein Gutachten\nnicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen BUS-\ngehe, auch keine Widersprüche enthalte und der neue Obergutachter nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen\ndes bisherigen Obergutachters überlegen erscheinen. Zugleich\nbeschloss die Strafkammer die Vereidigung der Zeugin TED:\ndie anschliessend erfolgte.\n\na) Der Beschwerdeführer erblickt in dem Verfahren der\nStrafkammer in erster Reihe eine Verletzung der Aufklärungsspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Er ist der Auffassung. das Gutachten des Sachverständigen Dr. WEB könne nicht als Obergutachten bezeichnet werden, da er über keine zuverlässigeren Forschungsmittel als Dr. OD verfüz;e una auch\ndie TB nicht so lange unä gründlich wie dieser Sachverständige untersucht habe; ausserden stehe Dr. > im\nselben Rang wie der Sachverständige Dr. I; unter diesen\nUmständen hätte unbedingt eine \"Kapazität\", etwa ein Universitätsprofessor, das Obergutachten erstatten und die\neugin TED zu diesem Zweck einer längeren Beobachtung\nin einer geschlossenen Anstalt unterziehen müssen.\n\nDie Rüge greift nicht durch, Wenn die Strafkamner mit\nRücksicht auf die verschiedenartige Beurteilung, die der\nGeisteszustand und die Glaubwürdigkeit der Zeugin Te»\nvon seiten der Sachverständigen Dr. J@@P uni Dr. DeEEEEEBD\nerfuhren, den Obermedizinalrat Dr. WEB als Obergutachter\nzugezogen hat, so kann das aus verfahrensrechtlichen Gründen\nnicht beanstandet werden. Das Landgericht hatte nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu befinden, welchen Sachverständigen es als Obergutachter zuzog. Ob der bestellte Sachverständige über die für einen Obergutachter erforderlichen\nFähigkeiten und Forschun;smittel verfügt hat, kann des\nRevisionsgericht nicht nachprüfen. Im übrigen hat weder\nder Angeklagte noch der Verteidiger der Beiziehung des\nDr. WB, der in dem oben erwähnten Beschluss der Strafkammer entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht\nals \"Professor\", sondern als \"Obermedizinslrat\" bezeichnet\nworden ist, widersprochen. Die TEE zur Beobachtung in\neine geschlossene Anstalt einzuweisen, war der Strafkammer\nschon deshalb versagt. weil eine solche Massnahme bei einen\n\n».\n\nZeugen nur mit dessen Zustimmung zulässig ist und die\nTOD in ihrer schriftlichen Erklärung von 26. Mai 1954\nsich nur mit der Untersuchung durch einen Facharzt einverstanden erklärt, es aber ausdrücklich abgelehnt hatte,\nsich in eine HKHeil- und Pflegeanstalt zum Zwecke der Beobachtung und Gutachtenerstattung einweisen zu lassen.\nSoweit der Beschwerdeführer etwa geltend machen will, die\nStrafkammer hätte nach der Vernehmung des Sachverständigen\nDr. WB noch eine \"Kapazität\" als Obergutachter hören\nmüssen, geht die Rüge ebenfalls fehl: kachdem die Strafkammer bereits drei Gutachten erhoben hatte, stand es in\nihrem Trmessen, ob es noch eine weitere Aufklärung der\nvon ihr zu entscheidenden Fragen durch einen-4. Sachverständigen für erforderlich hielt (vgl RG6St 64, 113). Wenn\nsie auf Grund des von dem Sachverständigen Dr. TB erstatteten Gutachtens die Überzeugung gewonren hatte, dass\ndie Frage des Geisteszustandes und der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin TED hinreichend geklärt sei, und wenn\n\nsie ferner der Meinung war, dass der etwaige neue Obergutachter gegenüber Dr. WEB über keine überlegenen Forschungsmittel verfüge, so kann dem aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden. J edenfalls N\nsind die Darlegungen des Verteidigers in der Revisionsbe:\ngründung nicht geeignet, darzutun, dass im vorliegenden\nFalle durch die Anhörung eines weiteren Sachverständigen\neine weitere Klärung der erwähnten Fragen zu erwarten\nwar.\n\nb) Unbe,ründet ist auch die Rüge, das Idfdgericht\nhabe dadurch gegen die Vorschrift des § 60 Nr 1 StPO verstossen, dass es nicht ausreichend geprüft habe, ob die\nZeugin T@EEEEED wegen wangelnder Verstandesreife oder wegen\nVerstandesschwäche vom #esen und von der Bedeutung des\n\n-6 -\n\nkides eine genügende Vorstellung habe. Wie die Sitzungeniederschrift ergibt, ist die Ti wehrmals vernommen, die Entscheidung über ihre Vereidigung aber so lange zurückgestellt\nworden. bis der als letzter Sachverständiger gehörte Obergutachter Dr WB vernommen war. Eieraus, aus dem Inhalt\n\ndes Beschlusses tiber die Bestellung des Dr. WB zum Obergutachter und den die geistigen Fähigkeiten und die Glaubwürdigkeit betreffenden Urteilsausführungen ergibt sich\nzweifelsfrei, dass das Landgericht sorgfältig geprüft hat,\n\nob die TED die für das Wesen und die Bedeutung des Eides\nerforderliche geistige Reife besass, und diese Frage ohne\nRechtsirrtum bejaht hat.\n\n2.) Sachbeschwerde.\n\nSie kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Was die Revision\nin dieser Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen\nin unzulässigen.. Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung: Es oblag der pflichtmässigen Prüfung der Strafkammer, welchem der zur Frage des etwaigen Schwachsinns und\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin TB erhobenen Sachverständigengutachten sie sich anschloss. Wenn sie dabei nicht\ndem Gutachten des Dr. DEEEEEEEEB, sondern denen der Sachverständigen des Dr. JB und Dr. WEB gefolgt ist, so kann\ndas aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Keinem\nrechtlichen Bedenken begegnen ferner die sonstigen Erwägungen,\nauf Grund deren das Landgericht die TED für glaubwürdig\nbefunden hat; das gilt vor allem auch für die Gründe, aus\ndenen es die Strafkammer verneint hat, dass sich die TED\ndem Angeklagten freiwillig hingab, und aus denen sie die\nfür diesen Fall von dem Sachverständigen Dr. We gegen die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin erhobenen Bedenken für ausgeräumt erachtet hat. Die Feststellungen, die das Landgericht\nauf Grund der für glaubhaft befundenen 3ekundungen der Zeugin\nTOD über den Vorfall selbst, insbesondere über die Täter-\n\nni\n\n.. ‚ch .r DE Ze\n\nte an en mn u nn ee\n\n>\n“\n\n- 7 -\n\nschaft des Angeklagten getroffen hat, lassen ebenfalls keinen\nRechtsfehler ersehen. Den von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, dass eine hochgradig kurzsichtige Person wie die Zeugin\nTEE stets nachtblind sei, gibt es nicht. Ebensowenig ist\neinzusehen, warum die Zeugin den ihr schon seit ihrer Jugend persönlich bekannten Angeklagten nicht an der Stimme erkannt haben\nsoll.\n\nDie rechtliche Würdigung gibt ebenfalls zu keinen Bedenken\nAnlass. Den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der versuchten\nNotzucht zu prüfen, bestand für das Landgericht kein Anlass, da\nes den Tatbestand der vollendeten Notzucht für gegeben erachtet\nhat.\n\nAuch die Strafzumessung kann aus Rechtsgründen nicht bemängelt\nwerden.\n\nDie Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 473\nAbs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/1-str-597-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/1-str-597-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.386944+00:00"}}