{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-15_1_StR_574_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-15","aktenzeichen":"1 StR 574/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A 5:3_ 514/54 2254 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmachermeister Hermann z EEEEED zus : ED:\ngeboren en. NEED ED ir Ta,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 20. Juli 1954\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Vergehens der fahrlässigen\nEisenbahnbetriebsgefährdung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch (einschließlich der Entziehung der\nFahrerlaubnis) mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte näherte sich am 13. März 1954 mit seinem\nMotorroller, auf dessen Rücksitz sein 18jähriger Stiefsohn\nsaß, einem unbewachten Bahnübergang der Bahnstrecke Kim -\nTED. Er hatte eine Geschwindigkeit von etwa 40 st/km. Zu\nderselben Zeit näherte sich dem Übergang ein Triebwagenomnibus der Bundesbahn aus Richtung TEE mit einer Geschwindigkeit von weniger als 40 st/km. Da es dem Angeklagten wegen\nVersagens der Bremsen nicht gelang, den Motorroller abzubrensen, versuchte er, einen Zusammenstoß mit dem Schienenfahrzeug\ndadurch zu vermeiden, daß er den Roller nach rechts riß und\nzum Straßenrand steuerte, Dabei streifte er einen Straßenbegrenzungsstein und stürzte. Sein Beifahrer wurde infolge des\nAufpralls vom Sitz geschleudert. Er stieß mit dem Kopf gegen\ndie hintere Tür des Triebwagens, wurde von diesem quer über die\nStraße mitgerissen und blieb dann am linken Straßenrand mit\ntödlichen Verletzungen liegen. Der Führer des Triebwagens\nhatte den Unfall - nicht bemerkt; erst als er von den\nFahrgästen darauf aufmerksam gemacht worden war, betätigte er\ndie Schnellbremsung und brachte den Zug nach kurzer Entfernung\nzum Stehen. j\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Eisenbahnbetriebsgefährdung zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Auf diese Strafe sind ihm zwei Wochen der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden. Das Landgericht\nhat dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und\nangeordnet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei\nJahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.\n\nDie auf die Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg:\n\n1) Das Landgericht ist auf Grund des Gutachtens des in\nder Hauptverhandlung vernommenen kraftfahrtechnischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß das Versagen der\nBremsen auf starke Verölung des Bremsbelags der Fußbremse und\nder Bremstrommeln zurückzuführen war und daß diese Verölung\nnicht erst während der Unglücksfahrt, sondern mit Sicherheit\nschon mehrere Tage vor dem Unfall eingetreten ist. Die Revision bringt hiergegen vor, daß der Angeklagte, wären die Bremsen schon vor der Unglücksfahrt verölt gewesen, dieselbe gefällereiche Strecke nicht kurz vor dem Unfall schon einmal\nmit dem Motorroller ungefährdet hätte zurücklegen können. Diese Tatsache sowie der im Urteil nicht erwähnte Umstand, daß\ndas Öl schwarz gewesen sei, sprächen dafür, daß die Verölung\nerst während. der zweiten Fahrt eingetreten 'und das Öl durch\ndas vorausgegangene häufige Bremsen, . das ein Abschleifen der\nBremsklötze zur Folge gehabt habe, schwarz geworden sei. Zur\n‘Feststellung dieses Umstandes aber, so meint die Revision, hätte das Landgericht die von dem Angeklagten bafahrene Strecke - .\nbesichtigen müssen. Ein solcher Augenschein hätte nach der Auf- |\nfassung der Revision die Darlegungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen zumindest erschüttert und\ndie Zuziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht.\n\nDie in diesem Vorbringen liegende Rüge der Verletzung des\n§ 244 Abs 5 StPO, möglicherweise auch des § 244 Abs 2 StPO,\nist unbegründet. Die Vorschrift des § 244 Abs 5 StPO ist schon\ndeshalb nicht verletzt, weil sie einen Antrag in der Ha ıptverhandlung voraussetzt, ein solcher im vorliegenden Fall aber\n‚nicht gestellt worden ist. Im übrigen entscheidet darüber, ob\nein Augenschein zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich\nist. der Tatrichter nach pflichtgemäßen Ermessen. Daß die\n\ntrafkanmer dieses Ermessen mißbraucht hätte, ist nicht er-\n\nrs\n’-\n\nsichtlich. Ihr wie auch dem Sachverständigen war auf Srunf der\nEinlassung des Angeklagten bekannt, daß dieser die Unfailstrecke am selhen Tage schon einmai gefahren war, Es muß nach\nLage der Sache für ausgeschlossen erachtet werden, daß sie diese Tatsache bei der Prüfung der Frage, ob die Verölung erst\nwährend der Unglücksfahrt eingetreten sein kann, außer acht\ngelassen haben. Ob das Landgericht zur zutreffenden Beurteilung\ndieser Frage noch die Fahrstrecke besichtigen mußte, konnte es\nnur selbst entscheiden. Unter diesen Umständen ist auch nicht\nersichtlich, daß sich dem Tatrichter die Einnahme eines Augenscheins und gegebenenfalls die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen aufgedrängt hat (8 244 Abs 2 StPO).\n\n2) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Nach der \"ser don Unfaly Tatrichters war der Angeklagte schon mehrere Wochen, ara? aufmerksam geworden, daß die Bremsen seines Motorrollers manchmal schlecht ansprachen. Er hatte in der Kraftfahrzeugwerkstätte Schwankl, wo er sein Fahrzeug durchsehen ließ, darauf hin-\n\ngewiesen. Die Bremsen waren aber, wie er wußte, weder danach\n\nnoch anläßlich einer späteren Instandsetzung in Oränung gebracht\n\nworden. Unter diesen Umständen ist die Ansicht der Strafkamner,\nder Angeklagte sei vor Antritt der Fahrt verpflichtet gewesen,\neine Bremsprobe vorzunehmen, ebensowenig zu beanstanden wie\nihre Überzeugung, daß der Beschwerdeführer bei Vornahme einer\nsolchen Probe die Mangelhaftigkeit der Bremsen hätte erkennen\nkönnen. Die Revision wendet demgegenüber ein, daß die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei, weil die der Unglücksfahrt vorausgegangene Fahrt einen Bremsmangel hätte ergeben müssen, wenn dieser, wie das Landgericht voraussetze, nicht erst während der\nUnglücksZahrt aufgetreten sei. Dieser Schluß ist indes keinesvegs zwingend. Es ist sehr wohl denkbar, daß die mangelhaften\n\nBronsen während der ersten Fahrt noch eine gewiese \"irkung\ngezeigt haben, weil sie der Angeklagte nicht voli in Anspruch\nnahm oder weil er nicht piötzlich und heftig bremsen mußte,\nEs ist auch nicht ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer\nauf dieser Fahrt nahezu überhaupt nicht zu bremsen brauchte,\nweil er langsam gefahren ist und deshalb mit der Motorbrensung auskam. Auf Bremsen ist aber, wie jeder Kraftfahrer weiß,\nnur dann ein Verlaß, wenn sie auch bei einer Schnellbremsung\ndie gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung aufweisen. Das\nUrteil gibt überdies keinen Anhalt dafür, dass der Sachverständige und das Landgericht den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt bei der Würdigung des Beweisergebnisses\netwa Überseher haben könnten.\n\nMit Recht hat der Tatrichter im übrigen darauf hingewiesen, daß der von der Revision ebenfalls behauptete Umstand,\ndie Bremsen des \"Motorrollers hätten überhaupt in keinen verkehrssicheren Zustand versetzt werden können, den Angeklagten\n\nnicht von der Verpflichtung entband, mit einem so mangelhaf-\n\nten Fahrzeug Fahrten zu unterlassen.\n\nAuch der im angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten\nerhobene Vorwurf, er sei zu schnell an den unübersichtlichen\nBahnübergang herangefahren, läßt“ keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n3) Dagegen kann der Schuldspruch wegen (tateinheitlich\nbegangener) fahrlässiger Eisenbahnbetriebsgefährädung nicht\naufrechterhalten werden. Das Landgericht hat angenommen, daß\nder Angeklagte durch die Art seiner Annäherurlg an den Bahnübergang die Sicherheit des Betriebs einer Schienenbahn auf\nbesonderem Bahnkörper (vgl § 3 a StVO) durch Bereiten eines\n\nHindernisses beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr her-\n\nbeigeführt habe, Ein Straßenfahrzeug ist dann ein Hindernis\n\nnn nn ne\n\nfiiv eine Schienenbahn, wenn es sich an höhengleichem Bahnübergang zu verbotener Zeit (vgl § 79 BO) auf den Gleisen befindet\noder sonst in bedrohlicher YTeise den für die Schienenbahn bestimmten Verkehrsraum in Anspruch nimmt. Ob hierher auch der\nFall gehört, daß sich ein (verkehrsunsicheres) Kraftfahrzeug\nin schneller Fahrt einem Bahnübergang nähert und erst kurz vor\nden Gleisen zum Stehen kommt, bedarf keiner Entscheidung (vgl\ndazu u.a. RGSt 40, 376; 51, 77). Denn der Tatbestand des § 315\nin Verbindung mit § 316 Abs 1 StGB entfällt im vorliegenden\nFalle schon deshalb, weil es an der Herbeiführung einer Gemeingefahr fehlt. 'Eine solche könnte, da der Motorroller nicht auf\nden Bahnkörper gelangt ist und ein Zusammenstoß mit dem Schienenomnibus deshalb ausgeschlossen war, nur dadurch entstanden\nsein, daß der Zugführer aus Sorge vor einem vermeintlichen Zusammenstoß eine Schnellbremsung vornahm, durch die Fahrgäste\ndes Triebwagens körperlich zu Schaden kommen konnten. Der Zugführer hat die Schnellbremsung indes erst eingeleitet, nachdem der Triebwagen die\"Gefahrenstelle\"ädurchfahren hatte, also\nnicht zu dem Zwecke, um vor einem Hindernis anzuhalten oder\ndie Folgen eines unvermeidbaren Zusammenstoßes zu mildern, sondern um sich, von Pahrgästen auf den Unfall hingewiesen, über\ndas Geschehlene zu unterrichten und gegebenenfalls Hilfe zu\nveranlassen. Überdies bringt nicht jede Schnellbremsung eines\nSchienenfahrzeugs ohne weiteres eine Gemeingefahr mit sich\n(BGHSt 6, 1, 3); es bedarf vielmehr im Einzelfall ihrer besonderen Feststellung. Im vorliegenden Falle lag die Möglichkeit\nvon Verletzungen der Fahrgäste durch eine Schnellbremsung angesichts der geringen Geschwindigkeit des Triebwagens (von unter 40 st/km) außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit,\nwie sich auch daraus ergibt, daß durch die nach dem Unfall\ntatsächlich vorgenommene Schnellbremsung ersichtlich niemand\nkörperlich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Der tödliche Sturz des Beifahrers des Angeklagten muß in diesem Zusanm-\n\nu irn\n\nmenhange außer Betracht bleiben, weil er zu der etwa gegehenen Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs der Schienenbahn nicht in ursächlichen Zusammenhang stand. Es kann auch\ndahingestellt bleiben, ob durch diesen Sturz des Beifahrers\nein Hindernis im Sinne der §§ 315, 316 Abs 2 StGB bereitet\nwurde, weil hierdurch weder die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigt noch eine Gemeingefahr für die Insassen des Triebwagens oder andere Personen herbeigeführt worden\nist;\n\n4) Da neue Feststellungen tatsächlicher Art nicht mehr\nzu treffen sind, kann das Revisionsgericht in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs 1 StPO den Schuldspruch von sich aus\nändern. Der Wegfall der Verurteilung wegen Vergehens gegen die\n§ 8 315. 316 Abs 2 StGB macht die Aufhebung des im übrigen\nrechtsfehlerfrei begründeten Strafausspruchs erforderlich,\nweil nicht auszuschließen ist, daß der rechtliche Gesichtspunkt der fahrlässigen Eisenbahnbetriebsgefährdung die Höhe\nder Strafe beeinflußt hat.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch\ndie Notwendigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nDauer der Sperrfrist sowie die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nochmals zu prüfen haben. Dabei wird es\ndie Grundsätze berücksichtigen können, die zu § 42 m St@B in\ndem Urteil BGHSt 7, 165 und zu § 23 StGB in den Entscheidungen BGHSt 6, 125 und 298 aufgestellt sind. Ergänzend ist zu\nbemerken, daß die Frage des öffentlichen Interesses an der\nVollstreckung einer erkannten Strafe nicht unfer völliger\n\nAußerachtlassung der Persönlichkeit des Angeklagten entschieden werden darf (BGH NJW 1955, 30 Nr 18; vgl auch BGH 1 StR\n402/54 vom l. März 1955).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\nnr.\n\n. . .\"\nen A een een ..\n.% Son TEUER na nt SE pn in ”\n\nrum.\nan.\n\nE77","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/1-str-574-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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