{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-15_1_StR_467_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-15","aktenzeichen":"1 StR 467/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 467754 “2”4 028\n\nIunNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Adolf G EB aus Anensterg (Landkreis Ken).\ndort geboren am I. NEED ED,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\n\"Bundesrichter Dr. Hübner\n-Bundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EBD in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in ıXegensburg vom 7. Mai 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\naründe:\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Lännern nach\n\n§ 175 StGB und wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen\n\nMännern nach § 175 a Nr 3 StGB, beide Straftaten begangen\n\nin einem auf Alkoholgenuß zurückzuführenden Zustand erheb-\n\nlich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe\n\nvon acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nEr hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit\nder er Verstöße gegen § 267 StPO rügt und die Sachbeschwerde\nerhebt.\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des _$_ 267_StPO deckt sich\nim wesentlichen mit der Sachbeschwerde. Unbegründet ist sie,\nsoweit sie zum Falle FT vorbringt, aus den Urteilsgründen sei nicht ersichtlich, wo der Angeklagte den Jugendlichen TEE eigentlich abgegriffen habe, woraus ferner\ndie Strafkammer entnommen habe, daß er zum Geschlechtsteil\ndes TED. voräringen wollte, und worauf die weitere\nFeststellung des Landgerichts beruhe, daß er dem FEED»\nin den Hosenschlitz zu fassen versuchte. Nach § 267 Abs 1\nSatz 1 StPO müssen die Urteilsgründe lediglich die für erwiesen erächteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diesem\nErfordernis entsprechen die Urteilsfeststellungen.\n\n2.) Die _Sachbeschwerde geht fehl, soweit sie sich gegen\ndie Feststellungen der Strafkanmer zum äusseren Tatbestand der\ndem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten wendet. Das\nUrteil lässt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler ersehen. Aus welchem Grunde das Tun des Angeklagten im Falle\nTem; in dem er an dem Glied des Zeugen bis zum Samenerguss: gerieben hat, noch nicht als eine \"Handlung der Un-\n\nzucht\" im Sinne des § 175 StGB soll angesehen werden können,\nist unerfindlich. Auch im Falle TEEEEE> rechtfertigen\n\ndie Urteilsfeststellungen die Annahme der Strafkammer, daß der\nAngeklagte mit seinem- Verhalten den äusseren Tatbestand der\nversuchten Verführung nach § 175 a Nr 3 StGB verwirklicht\n\nhat,\n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Urteil\ndagegen nicht ausreichend dargetan, daß der Beschwerdeführer zu\nden Tatzeiten, wenn auch nur erheblich vermindert im Sinne des\n§ 51 Abs 2 StGB, zurechnungsfähig gewesen ist.\n\nIn beiden Fällen ist schon zu bemängeln, daß die Strafkammer keine näheren Feststellungen über die Art und die\nMenge der von dem Beschwerdeführer vor der Tatbegehung zu\nsich genommenen geistigen Getränke getroffen hat. Im Falle,\nWOmp erzibt sich insoweit aus den Urteilsgründen lediglich,\ndaß er mit mehreren jungen Burschen, ‘darunter dem Zeugen\nVB, am Abenä vor dem Tattage in einer Gaatwirtschaft\nin AED zezecht, nach Mitternacht eine Wirtschaft in\nSee aufgesucht und dort bis zum Mittag des Tattages weiter\ngezecht hat. Es ist auch nicht festgestellt, was und wieviel\nder Angeklagte vor der Trinkerei und im weiteren Verlauf gegessen hat, ob und in welchem Grade er alkoholgewöhnt ist,\nferner wie seine allgemeine körperliche Widerstandsfähigkeit und sein Gesundheitszustand zur Tatzeit waren.\nAußerdem ist nicht ermittelt, welche Zeit zwischen der Beendigung des Alkoholgenusses und der Begehung der ‚Unzuchtshandlung mit Tgp \"am Nachmittag\" verstrichen war, Für diese\nZwischenzeit ist dem Urteil nur zu entnehmen, daß der ıangeklagte den Wagner mit einem Kraftrad nach Aw zurückfahren wollte, auf dem von ihm eingeschlagenen, schlechten\nFeldweg jedoch \"infolge seiner Trunkenheit\" nach einigen\n100 m nicht mehr weiterfahren konnte und dann das Rad ohne’\nWagner nach Äbensberg zurückbrachte.- Im Falle FpEEEEEE»>\n\nist aus dem Urteil lediglich zu ersehen, das der Beschwerdeführer mit dem Zeugen TE in einem aläcaf& geweilt\nhat, beim Weggehen \"betrunken\" war und nach der Bekunäung\neiner Zeugin torkelte sowie anders als sonst sprach.\n\nVon den unzulänglichen Feststellungen abgesehen, geben\nauch die Ausführungen des Landgerichts zur Trage, welchen\nEinfluß der vorausgegan,ene Alkoholgenuß des Beschwerdeführers auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit gehabt hat, zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Was den\nFall Tgggpp betrifft, so hat es die Strafkammer im ılinblick\nauf die lange Zecherei des Angeklagten zwar für möglich erachtet, daß sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt\ngewesen ist. Hingegen hat sie die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1\nStöB mit der Begründung verneint, die Voraussetzungen eines\n\"Yollrausches\" lägen nicht vor; das ergebe sich schon daraus, daß der Angeklagte mit Ausnahme der eigentlichen Unzyuchtshandlung selbst, an die er sich offenbar bewußt nicht\nmehr erinnern wolle, sonst eine sehr gute Erinnerung an\nalle Einzelheiten bewahrt habe und daß er immerhin noch\nimstande gewesen sei, mehrere 100 m mit einem Kraftrad zu\nfahren. Diese Ausführungen lassen es als möglich erscheinen,\ndaß das Landgericht einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausch nur bei Erreichung des höchsten Grades\nvon Trunkenheit für vorliegend erachtet hat. Das wäre rechtsirrig. Vor allem ist gegenüber den vom Landgericht für den\nAusschluß der vollen Zurechnungsunfähigkeit angeführten Beweisanzeichen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, wonach weder ein planmässiges, ziel- ir\nstrebiges äusseres Verhalten unmittelbar vor oder nach der\nTat noch ein nachträgliches Erinnerungsvermögen der Annahme\neiner unter § 51 Abs 1 StGB fallenden Aufhebung des Einsichtsund vor allem des Hemmungsvermögens unbedingt entgegensieht\n(u. a. BGHSt 1, 384; Urt.d. erkennenden Senats 1 StR 790/52\n\nvom 23. Juni 1955). wes das Fahren mit dem Kraftrad betrifrt,\nso hat die Strafkammer im übrigen bei der Sachverhaltsschilderung ausdrücklich festgestellt, daß der Beschwerdeführer\ninfolge seiner Trunkenheit nach kurzer Yahrt nicht mehr\n\nin der Lage war, das Rad zu führen.\n\nIm Falle FEED beschränkt sich das Landgericht\nauf die Feststellung, die Tatumstände ergäben eindeutig,\ndaß von einem Vollrausch keine Rede sein könne, Welche Tatunstände die Strafkammer dabei im !uge gehabt hat, ist\nnicht ersichtlich. Sollte sie angenommen haben, daß sich der\nAngeklagte bei seinem Vorgehen zielstrebig verhalten habe,\nund aus dieser Art seines Vorgehens auf seine nur erheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit geschlossen haben, so wäre\ndas ein Rechtsirrtum (u.a. BGCHSt 1, 384). Jedenfalls erforderte gerade die Feststellung, daß der Beschwerdeführer torkelte und anders als sonst sprach, eine besonders »sorgfältige\nPrüfung der Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit.\n\nale\n\nDas Urteil ist hiernach samt den Feststellungen auf-\" ..\nzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. j\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen auch zu prüfen haben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Fleckfiebererkrankung und etwaige sonstige Leiden, die der Beschwerdeführer in der russäichen Kriegsgefangenschaft durchgemacht hat, Folgen hinterlassen haben, die - in Verbindung\nmit dem Alkoholgenuß - auf seine Zurechnungsfäfligkeit von\nEinfluß sein konnten.\n\nSoweit die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers verneinen sollte, wird sie den Sachverhalt\nunter Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen unter dem Gesichtspunkt des § 350 a StGB zu würdigen haben. Yabei ist\n\n>\n\n;, da3 die Zurechnungsunfähigkeit mit\nSicherheit festgestellt werden kann (vgl BGHSt 1. 275; 1. 327)\n\njedoch vorausgesetzt\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte auch\nGelegenheit haben, die in der Revisionsbegründungsschrift\ngegen die Strafzumessung erhobenen Eirwendungen vorzutragen»\nDas angefochtene Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler\n\nersehen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martin\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/1-str-467-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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