{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-08_1_StR_752_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-08","aktenzeichen":"1 StR 752/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".2”4 020 6;\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Carl vn ZB au: I ee:\n\ngeborcn an &. ED EB in TB zur Zeit in dieser\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichteret EEENEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lindau im Bodensee vom\n\n16. November 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Unterbringung des Angeklagten\n\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGegen den Angeklagten ist wegen Unzucht mit Kindern in\ndrei Fällen eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten\nGefängnis erkannt und die Unterbringung in einer \"Heil--\nund Pflegeanstalt\" angeoränet worden. Er ficht mit der\nRevision nur die Anwendung des § 42 b StGB an.\n\n1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt\nist regelmäßig zulässig und begegnet im vorliegenden Falle\nkeinen Bedenken, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs 2\nStGB, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, einwandfrei\nfestgestellt sind (RGSt 71, 265 £; BGH 5 StR 564/53 vom\n8. Dezember 1953, 1 StR 481/54 vom 9. November 1954). Sie ist\nauch wirksam durch den Verteidiger erklärt, da der Angeklagte\ndie Beschränkung der Revision ausdrücklich gebilligt hat.\nHiernach ist das Urteil des Landgerichts im übrigen\nrechtskräftig. Das Revisionsgericht vermag daher nicht richtigzustellen, daß der Angeklagte nicht in Tatmehrheit, sondern\nin Tateinheit drei Verbrechen der Unzucht begangen hat, weil\nsich sein Verhalten in zwei Fällen gegen die drei Kinder zugleich richtele und dadurch sämtliche Einzelhandlungen zu\neiner Tat verschmolzen (§ 73 StGB; BGHSt 1, 20; 1 StR- 688,753\nvom 2. Februar 1954). Da das Landgericht aber keine Einzelstrafen, sondern nur eine einzige, wenn auch irrtümlich als\nGesamtstrafe bezeichnete Gefängnisstrafe ausgesprochen hat,\nist der Rechtsfehler im Ergebnis ohnehin unschädlich.\n\n2. Die Revision ist unbegründet. Rechtlich einwandfrei\nlegt das Landgericht seine Überzeugung der, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend seinem von Jugend auf einge-\n\nwurselten Hang Kindern unsittlich nähern wird. Was die\nRevision dagegen anführt, ist offensichtlich unbegr'indet.\n\nZutreffend bemerkt sie, daß das Landgericht andere\nAbhilfemöglichkeiten nicht ausdrücklich geprüft hat. Dem\nUrteilszusammenhang ist aber zu entnehmen, daß es sie\nverneint hat. Nach dem gegebenen Sachverhalt ist das\nnicht zu beanstanden. Der Angeklagte steht schon seit\nvielen Jahren allein. Er hat sich seither trotz inzwischen vorgerückten Alters an andere, etwa ihm verwandt\nschaftlich oder sonstwie näher verbundene Personen nicht\nangeschlossen. Er ist -— auch im Ausland - weitgereist und\nin verschiedenen Berufen tätig gewesen. In den letzten\nneun Jahren hat er seinen Wohnsitz sechsmal gewechselt,\nDanach führt er augenscheinlich ein abgesondertes und\ndabei wenig stetiges Leben. Nach der Lebenserfahrung ist\ndaher weder von der Beireuung durch eine dazu bereite\nFamilie noch von der Aufsicht durch einen Pfleger zu erwarten, daß der Angeklagte sich darein fügen und so vor\nRückfällen in den alten Fehler bewahrt werden würde. Wenn\ndas Landgericht dies alleim durch die angeordnete Unterbringung als gewährleistet angesehen hat, so sind keine\nAuıchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen geltend zu\nmachen (BGH NJW 1951, 450 Nr 23; 2 StR 456/53 vom 13.11.\n1953).\n\nDanach ist die Revision zu verwerfen. Lediglich das\nVersehen des Landgerichts in der Bezeichnung der Unter-\n\nbringungsanstalt im Urteilssatz ist richtigzustellen\n(§ 42 db StGB).\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/1-str-752-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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