{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-08_1_StR_714_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-08","aktenzeichen":"1 StR 714/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Il -\n\n1_StR_714/54 274 031\n\nIn Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Siegfried GC ED aus rw dort\ngeboren an @. ED EB,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannsen\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsraet ED\n- els Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt B\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Passau vom 30. Juli 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n‚Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat in den Monaten September bis, November 1952 nach der Bercochnung des: Landgerichts insgesamt mindestens 270 DM -— bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts\nkommt noch ein Betrag von 200 bis 500 DM hinzu - entgegengenommen, die, wie er wusste, aus der Beute eines mit lraffen durchgeführten nächtlichen Raubes, der an einer Urteilsstelle offenbar versehentlich als \"versuchter\" Raubüberfall\nbezeichnet ist, stammten. Er ist deswegen unter Hinweis auf\nseine vielen Vorstrafen und darauf, dass die Tat ihn als\nteigennützigen, genußsüchtigen und rücksichtslosen Menschen\"\nzeige, der- aus Fehlern anderer für sich Vorteile zu ziehen\nsuche und sich selbst in das beste Licht stellen wolle - als\nvon dem Vortäter für ihn nichts mehr zu erlangen war, hat,\ner diesen angezeigt -, zu der vom Landgericht für schuldangemessen erachteten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Er hat hiergegen Revision eingelegt und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Gesetz ist in der Tat insoweit verletzt, als das\nLandgericht angenommen hat, dass die. dem Angeklagten vor\nAntritt der ersten Fahrt - am 30. September 1952 - Üibergebenen\n.200 bis 300 DM nicht Gegenstand der Anklage seien und deshalb bei der Aburteilung der Tat auszuscheiden hätten. Bei\nEntgegennahme dieses Geldes’ nahm der Angeklagte, wie das\nGericht feststellt, an, dass es aus dem erwähnten Raubüberfall stammte. Er handelte also mit bedingtem Vorsatz; die\ngesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Hehlerei waren hierbei ebenso gegeben wie bei den späteren Fällen. Sowohl der\nEröffnungsbeschluss wie das Urteil nehmen — zu Recht — für\nalle Handlungen des Angeklagten, durch die er sich die\ngünstige Gelegenheit zunutze machte, dass sein Bekannter\nNiedermeier auf Grund des Raubes über so viel Bargeld ver-\n\nfügte. Fortsetzungszusammenhang an. Daher umfasste nicht nur\ndie Anklage auch diesen Sachverhalt, sondern er wird - bei\nrichtiger rechtlicher Würdigung - auch von der ausgesprochene\nVerurteilung miterfasst und durch die verhängte Strafe mitabgegolten, obwohl er bei deren Bemessung nicht berücksichti\nworden ist. Durch diesen Rechtsfehler ist indessen der Angeklagte nicht beschwert. Da nur er Revision eingelegt hat,\nmuss dieser Punkt auf sich beruhen.\n\nDie Anwendung des § 259 St@B auf den festgestellten\nSachverhalt ist fehlerfrei. Zutreffend hat das Landgericht\ndas Verhalten des Angeklagten dahin gewürdigt, dass er die\nBeträge, von denen er wusste, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, an sich gebracht hat. Sie.\nwurden ihm so übergeben, dass er nach seinem Willen darüber\nverfügen konnte. Die Behauptung der Revision, dass er von\nden Vortätern lediglich ermächtigt worden sei, das Geld\nfür alle drei bei den gemeinsamen Zechereien auszugeben, ist\nunvereinbar mit den Feststellungen des Urteils und schon\ndeshalb unbeachtlich. Im übrigen würde auch ein solcher\nSachverhalt den Tatbestand des \"Ansichbringens\" im Sinne\ndes § 259 StGB erfüllen. Der vom Landgericht festgestellte\nSachverhalt ergibt ferner zweifelsfrei, dass der Angeklagte\nseines Vorteils wegen gehandelt hat. Auch insoweit ist\ndas Vorbringen der Revision nicht vereinbar mit den eindeutigen tatsächlichen Feststellungen des von ihr angefochtenen Urteils.\n\nDa die vom Landgericht verhängte Straf® von zwei Monaten\ninnerhalb des Rahmens für die allgemeine Straffreiheit nach\n8 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 liegt — ein\nHandeln \"aus Not\" (§ 3 aa0) scheidet nach der Sachlage aus -:\nhatte das Revisionsgericht die Anwendbarkeit dieses Gesetzes\nzu prüfen. Die zu diesem Zwecke herangezogene Strafliste er-\n\nKir\n\ngibt jedoch, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat\n\nwegen vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafe von mehr\n\nals einem Monat verurteilt worden ist, nämlich im Jahre\n\ni942 wegen unerlaubter Entfernung und Drohung gegen einen\nVorgesetzten zu acht Monaten Gefängnis und am 14. August\n\n1952 wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand\n\nund vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis.\nNach § 2 Abs 3 aaO kommt ihm hiernach die durch dieses Gesetz\ngewährte Straffreiheit nicht zugute.\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird\nzwar nicht von der vom Landgericht herangezogenen Bestinmung des 3 23 Abs 3 Nr 3 StGB getragen, denn, wie die Strafliste des Angeklagten zeigt, sind die Voraussetzungen dieser\nGesetzesstelle nicht gegeben. Der Angeklagte hat während der\nletzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat — auf diesen\nZeitpunkt kommt es an - nur eine Freiheitsstrafe, und zwar\nvon zwei Monaten, erlitten, während der vom Gericht angenonmene zwingende Versagungsgrunäd des § 253 Abs 3 Nr 3 nur denn .\n‚ gegeben ist, wenn der Täter innerhalb dieses Zeitraumes zu\nFreiheitsstrafen von insgesamt sechs Monaten verurteilt\nworden ist. Die zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen '\nFeststellungen, seine Vorstrafen und die mit und nach der. 3\nTat gezeigte Gesinnung zeigen aber eindeutig, dass die vom :\nGesetz geforderten charakterlichen Voraussetzungen für\neine Strefaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs 2 StGB) bei ihm\nnicht gegeben sind, sodass die Versagung der Strafaussetzung\nauf jeden Fall gerechtfertigt ist.\n\n...\n\nDie Revision ist somit unbegrändet und mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\nHübner Dr Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/1-str-714-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/1-str-714-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.724870+00:00"}}