{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-08_1_StR_380_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-08","aktenzeichen":"1 StR 380/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 034\n\n13:5 580/34\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchhalter Fran» Xaver B aus R\n\ngeboren am @&- > A —— (Kreis\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nFE.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter iantel\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr, Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung,\n\nAntsgerichtsret EEE rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nNie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land.-\ngerichts in Traunstein vom 15. Juni 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nann mn\n\nDE EEE En\n\nUn.\nog)\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Xinde zu sieben Monaten Gefängnis verurteii .\n\nEs hat festgestellt, dass der wiederholt einschlägig\nvorbestrafte Angeklagte peim Baden die zwölf Jahre alte\nHerta KB unter dem Arm kitzelte, wobei er sie fragte,\nob sie kitzlig sei, sie später aufforderte, sich auf sei--\nne Knie zu setzen, und dann, sei es, dass er seine eigene Geschlechtslust oder die des Kindes erregen wollte. mit\n\nihm ein Gespräch begann, das nicht nur keinen Zweifel an dieser |\n\nseiner Absicht übrig liess, sondern auch geeignet war, das\nallgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Er\nfragte, so führt das Urteil aus, das Kind, ob es wisse, dass\nihm unter den Armen Haare wachsen werden, dass es eine grosse Brust bekommen werde, wobei er mit dem Finger an die\nStelle der Brust Ttippte, und dass ihm auch zwischen den\nBeinen Haare wachsen werden. Er fragte es ferner, ob es\nschon einmal gesehen habe, wie der Gockel auf die Henne\ntrete, und meinte, dass dies so sein müsse, da es sonst\nxeine jungen Hühner gäbe, Als die Ehefrau des Angeklag-\n\nten hinzukam, forderte er das Mädchen auf, von seinen Knien\nherunterzugehen. Herta KB ärgerte sich über das Vorge--\nfallene und erzählte es ihrer Mutter,\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\ndes § 2567 StPO und des sachlichen Rechts geltend macht, ist\nunbegründet,\n\n1.) Die Rüge \"des allgemeinen Begründungsmangels\" (§ 267\nStPO) geht fehl, Die Urteilsgründe gehen die für erwiesen\n\nYe a ul » Lian — .\n\nTe\n\nren hen\n5 RE\n\nerachteten Tatsashen an- in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der straftaren Handlung gefunden hat\n\n2a) Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, das Terlei.-\nten eines Kindes zum Anhören unztichtiger Reden könne ebensowenig den gesetzlichen Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB erfüllen wie die Aufforderung zum Lesen unzüchtiger\nSchriften, kann nicht gebilligt werden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung\nentschieden, dass derjenige, der ein Kind verleitet, den\nentblössten Geschlechtsteil des Täters geflissentlich zu\nbetrachten, sich gegen § 176 Abs 1’ Nr 3 StGB verfehlt (2.\n\nB. BGHSt 7, 48). Dass auch in der Aufforderung zum Betrach- .\nten unzüchtiger Bilder oder zum Lesen unsittlicher Schriften eine Verleitung zur Verübung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung liegen kann, ist gleichfalis zu bejahen\n\n(RGSt 70, 316). Im Anschluss an die Entscheidung RGSt 76,\n165, 166 hat der erkennende Senat geprüft, ob auch derjeni.-\nge, der ein Kind dazu bestimmt, unzüchtigen Reden aufmerxsam zuzuhören, den Tatbestand der Verleitung eines Zindes\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen verwirklichen kann. Er |\nhat dies bejaht (BGHSt 1, 168, 172 f). Von dieser Entscheidung abzugehen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.\nZweck und Sinn des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB - 2. Begehungsform -\nist es, der Gefährdung, die Kindern durch Verleitung zu unzüchtigen Handlungen droht, entgegenzutreten. Eine solche Gefährdung kann ebenso durch das Betrachtenumsgpttlicher Vorgänge oder Abbildungen wie durch das Anhören ungüchtiger Reden eintreten. Das gesprochene Wort kann u.U. nachhaltiger\nwirken ais das Bild {Niethemmer SJZ 1950 Sp 599, Anm zu dem\nUrteil des OLG Braunschweig aa0 Sp 597). Der Gefahr einer\nunerwünschten Ausweitung der genannten Strafbestimmung kann\ndadurch enigegengetreten werden. dass die strenge Prüfung\n\nIr»\nm\n\nrergenommen wird, die der Senat in der Entscheidung BGHSt\nl. 168. 174 gefordert hat.\n\nb) Bei Zugrundeleguug dieser Grundsätze bestehen gegen\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 St@B keine rechtlichen Bedenken\n\nDie Redensarten des Angeklagten gegenüber dem 12jährigen. ihm nicht näher bekannten Mädchen, das er auf seine\nKnie sich hatte setzen lassen. verletzen das allgemeine\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Die Strafkammer hat festgestellt, dass das Xind den\nReden mit innerer Anteilnahme folgte, ihnen geflissentlich\nlauschte, was sich daraus ergebe, dass es in der lage gewesen sei, den Inhalt des Gespräches, das immerhin längere Zeit\ndauerte, vollständig und mit den Worten des Angeklagten wiederzugeben, Hierzu steht nicht die an einer anderen Stelle\ndes Urteils getroffene Feststellung in Widerspruch, Herta\nKauth habe sich über das Verhalten des Beschwerdeführers geärgert. Sie kann trotzdem sehr wohl den unsittlichen neden\naufmerksam gelauscht haben. Dass sich das Määchen ärgerte,\nschliesst ein vollendetes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Hr 3\nnicht aus, das selbst dann vorliegen kann, wenn das verleitete Kind sich der Unzüchtigkeit seines Verhaltens nicht bewusst geworden ist (BGH J2 1951, 594). Die Strafkammer hat\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte in\nwollüstiger Absicht das unsittliche Gespräch führte.\n\n- 5.\n\nDa das Urteil auch im tibrigen keinen Rechtsirrtun erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr, Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Mannzen\nist beurlaubt und deshalh\nen der Unterzeichnung verhindert,\n\nDr, Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/1-str-380-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/1-str-380-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.704549+00:00"}}