{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-03_1_StR_229_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-03","aktenzeichen":"1 StR 229/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 159\n' Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung;\n\nGesetzs StPO 8 450\n\n> .\n\nRechtssatzs Die Anrechnung der nach Rechtsmittelverzicht\noder Ablauf der Rechtsmittelfrist erlittenen\nUntersuchungshaft auf die zu vollstreckende\nStrafe hat nach § 450 StPO auch zu erfolgen,\nwenn bei Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten die Revision nur gegen\ndie Verurteilung wegen einzelner dieser Straf-\n\ntaten eingelegt ist.\n\nEines besonderen Ausspruches darüber im Urteil\nbedarf es nicht,\n\nAktenzeichens 1 StR 229/55\nUrteil des BGH vom 12, Juli 1955 16 Darmstadt\n\n139\n\nim Nanen des Volkes\n\n- In der Strafsache\ngegen\n\nrau Hedwi geb aus De ,\ngeboren am in ‚„ in anderer Sache\nchungshaft,\n\nin Untersu\n\n\"wegen Betruges u.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit--\nzung vom 12, Juli 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr,Hübner\n\nBuridesrichter Dr .Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\nGes Landgerichts Darmstadt vom 3. März 1955\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n159\n\nu 2 ..\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darm-\n\nstadt vom 17. Oktober 1953 wegen Betruges in acht Fällen\n(in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung) und\nwegen Unterschlagung zu insgesamt drei Jahren Gefängnis\nverurteilt worden, Das Landgericht hatte weiter ein Berufsverbot auf fünf Jahre und die Anrechnung von drei Monaten\nUntersuchungshaft ausgesprochen. Dieses Urteil focht die\nAngeklagte mit der Revision hinsichtlich ihrer Verurteilung\nin fünf Betrugsfällen an mit dem Ergebnis, dass die Verurteilung in einem Falle (dem Betrugsfall SD) und die\nGesamtstrafe aufgehoben wurden, Zu Beginn der erneuten\nHauptverhandlung vor dem Landgericht wurde das Verfahren\nhinsichtlich dieses Falles, für den das Gericht in der\nersten Verhandlung eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis ausgeworfen hatte, gemäss § 154 StPO vorläufig\neingestellt. Aus den rechtskräftig erkannten Einzelstrafen\nin den übrigen sieben Betrugsfällen von drei,.acht, zwölf,\ndrei, sechs, zwei und zwei Monaten Gefängnis und aus der\nEinzelstrafe für die Unterschlagung von sechs Monaten Gefängnis hat das Landgericht nunmehr eine Gesamtstrafe von\nzwei Jahren zehn Monaten Gefängnis gebildet und weiter dahin\n\nentschieden, dass es bei dem im ersten Urteil ausgesprochenen.\n\nBerufsverbot und der Anrechnung der Untersuchungshaft sein\nBewenden behalt:, |\n\nDie Beschwerdeführerin ficht dieses Urteil insoweit an,\nals die nach. dem Erlass des ersten Urteils der Strafkammer\nverbüsste Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist»\nSie sieht darin einen Verstoss gegen das Verbot der Schlechterstellung, zumal da ihre Revision gegen das Urteil vom\n17, Oktober 1953 in einem Fall zur Aufhebung der Verurteilung geführt habe.\n\n2 .\na ARTE Anden ne\n\nDie Revision ist im Ergebnis nicht begründet.\n\nEine Verletzung des § 358 Abs 2 StPO liegt nicht vor,\nDas durch die erste hevision angefochtene Urteil des Landgerichts ist nicht zum Nachteil der Angeklagten geändert worden. Die der Art nach gleichgebliebene Gesamtstrafe ist\nvielmehr der Höhe nach vermindert worden. Bei der im ersten\nUrteil ausgesprochenen Anrechnung von drei Monaten Unter--\nsuchungshaft ist es verblieben. “\n\nRechtsirrig ist zwar die Erwägung der Strafkammer, für\ndie Anrechnung der nach Verkündung des Urteils vom 17. Oktober 1953 erlittenen Untersuchungshaft bestehe deshalb\nkeine Veranlassung, weil die in Frage kommende Untersuchungshaft drei Monate nicht übersteige und bei Einlegung einer\nRevision mit einer solchen Dauer der Untersuchungshaft in\nder Regel gerechnet werden müsse. Es kann bei der Entscheidung nach § 60 StGB nicht unberücksichtigt bleiben, ob die\nEinlegung der Revision zu einer Aufhebung oder Abänderung\ndes Urteils geführt hat, also zu Recht erfolgt ist, weii\ndas angefochtene Urteil fehlerhaft war, oder ob die Revision\nerfolglos blieb. In dem letzteren Falle, in dem an sich keir.\nAnlass besteht, die inzwischen erlittene weitere Untersu.\nchungshaft anzurechren, pflegt der Bundesgerichtshof den\n§ 60 StGB dennoch insoweit anzuwenden, als die Untersuchungshaft drei Monate, die übliche Dauer eines Revisionsverfahrens,\nübersteigt,.um den Verurteilten nicht eine weitere Verzögerung entgelten zu lassen, die sich aus der Überlastung des\nGerichts oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden\nGründen ergibt, Daraus lässt sich aber nicht herleiten,\n\nGass jeder Beschwerdeführer grundsätzlich bei Einlegung\neiner Revision mit einer Verlängerung seiner Haft um ärei\nMonate rechnen müsse, auch wenn seiner Revision stattgegeben\nwird. Selbst für den Fall, dass das auf Grund der neuen Ver-\n\n159\n\nhandlung ergehende Urteil im Ergebnis nicht günstiger für\n\nden Angeklagten ausfällt als das auf die Revision hin aufgehnoene hat der erkennende Senat (BGH MDR 1954 S 371 Nr\n\n347 :: JR 1954, 229) es für unzulässig erklärt, allein aus\ndiesem Grunde die Anrechnung der inzwischen erlittenen\nUntersuchungshaft zu versagen: letzten Endes beruhe die\nVerlängerung der Haft auf einer unrichtigen oder jedenfalls\nunzulänglich begründeten Entscheidung des Tatrichters. Allerdings kann ein Beschwerdeführer, der in einer umfangreichen\nSache mit einer umfassend eingelegten Revision nur zu einem\nkleinen Teile durchdringt, nicht erwarten, dass ihm eine bis\nzur endgültigen Entscheidung erlittene weitere Untersuchungshaft in jedem Falle voll angerechnet werde. Die Entschei.-\ndung hängt von den.Umständen des Falles ab,\n\n. In der vorliegenden Sache kommt es aber auf diesen Gesichtspunkt nicht an. Die Angeklagte hatte gegen das Urteil\ndes Landgerichts vom 17. Oktober 1953 nur .teilweise (in den\nFällen 1, 2, 4, 6 und 14) Revision eingelegt. Ihre Verurtei-\n‘lung in den Fällen 7, 11, 16 und 17, in denen das Landgericht\nauf Einzelstrafen von 3, 6, 2 und 2 Monaten Gefängnis erkannt hatte, war rechtskräftig geworden. In einem solchen\nFalle ist nach § 450 StPO die seit dem Verzicht auf das\nRechtsmittel bzws seit dem Ablauf der Einlegungsfrist erlittene Untersuchungshaft unverkürzt auf die zu vollstrecken-\n\nGe Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl RGSt 39, 2755 OLG Bremen,\n\nNW 1951, 615 Nr 275 BayObLG 1952 S 69; BGH 1 StR 538/53 vom\n15. Dezember 1953). Nach § 10 Abs 2 der Strafvollstreckungsordnung soll es selbst einer Vollstreckung des Urteils \"im\nübrigen\" nicht entgegenstehen, dass die Verurteilung wegen\neinzelner Straftaten angefochten ist. Auf die dagegen erhobenen Bedenken (vgl xGSt 74, 387) braucht hier nicht eingegangen zu werden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft\n\n. on\n\nPEAL ge“\n\nauf die zu vollstreckende Strafe erfolgt jedenfalls kraft\nder ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 450 Stm,\nDie Frage, ob durch eine solche Anrechnung etwa die Strafen\nfür die rechtskräftig abgeurteilten Taten schon verbüsst\nund dadurch für die Bildung einer Gesamtstrafe untauglich\ngeworden sein könnten, gewinnt hier keine Bedeutung, da die\nhöchste der rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (6 Monate\nGefängnis) für sich allein die für die Anrechnung in Frage\nkommende weitere Untersuchungshaft übersteigt. Der Ausspruch\n. im Urteil vom 17. Oktober 1955 über die Anrechnung von drei\nMonaten Untersuchungshaft wurde dadurch hinfällig, dass der\nSenat durch Urteil vom 10. Dezember 1954 die Gesamtstrafe\naufhobs diese drei Monate haben deshalb für die Berechnung\nder kraft Gesetzes (§ 450 St’G) anzurechnenden Untersuchungshaft zunächst ausser Betracht zu bleiben, Das Landgericht\nhat, wie aus dem erkennenden Teil und den Gründen des Urteils vom 3. März 1955 eindeutig ersichtlich ist, nunmehr\ndie vor dem ersten Urteil erlittene Untersuchungshaft wieder im Umfang von drei Monaten angerechnet, und zwar, wenn\nauch unbeabsichtigt, ausser der nach dem ersten Urteil erlittenen, kraft Gesetzes anzurechnenden Haft.\n\nEines besonderen Ausspruchs über die Anrechnung der\nnach dem 17. Oktober 1953 erlittenen Untersuchungshaft in\ndem angefochtenen Urteil bedurfte es nicht, während andererseits die in den Urteilsgründen zum Ausdruck gekommene Ab-.\nsicht des Gerichts, diese Untersuchungshaft-nicht auf die\nerkannte Strafe anzurechnen, der gesetzlich gebotenen Anrechnung nicht entgegensteht,\n\n159\n\nDie Revision vermag daher im Ergebnis nicht zu einer\nÄnderung des angefochtenen Urteils zu führen, da dieses in\nseinem entscheidenden Teil der Rechtslage entspricht. Sie\nist daher zu verwerfen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO,\n\nDr.Hörchner Die Bundesrichter Dr.Peetz, Martin\nund Dr.Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr.Hörcehner\n\nDr.Mannzen\n\nwr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/1-str-229-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/1-str-229-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.470025+00:00"}}